Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0129 E 26. Mai 2009 RS 2
Stammrechtssatz
Der Begriff "Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei" im Sinne der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei u.a. auf die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, LGBl. 11/2004 erfasst auch Ermächtigungen zur Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen (wie einen Wiederherstellungsauftrag gemäß § 40 Abs. 3 Vblg. BauG). Für eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei" findet sich in der angeführten Verordnung (insbesondere dessen Wortlaut) kein Hinweis.
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg — L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Vorarlberg — L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg — L82000 Bauordnung — L82008 Bauordnung Vorarlberg — Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
Normen
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §1 Abs1;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §3;
BauRallg;
Dokumentnummer
JWR_2010060082_20120111X02
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