VwGH 2010/03/0103

VwGH2010/03/010330.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des F W in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Lechner und Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs1;
GOG §89a;
VwGG §24 Abs1;
AVG §13 Abs1;
GOG §89a;
VwGG §24 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2010 wurde dem Beschwerdeführer der Waffenpass und die Waffenbesitzkarte entzogen. Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2010, zur Post gegeben am 1. Februar 2010, erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung.

2. In der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol entgegen dem § 73 Abs 1 AVG bzw dem § 27 VwGG über diese Berufung bislang nicht entschieden habe.

3. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, säumig ist.

Gemäß § 73 Abs 2 AVG geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.

Gemäß § 49 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft nach dem WaffG die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den den jeweiligen Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist.

Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung über geht, nämlich den Bundesminister für Inneres, anzurufen, jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

4. Die belangte Behörde richtete auf Grund der Aufforderung im Beschluss zur Einleitung des Vorverfahrens vom 31. August 2010 an den Verwaltungsgerichtshof ein E-Mail, in dem auf § 73 AVG hingewiesen und der Antrag gestellt wurde, der belangten Behörde den Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Das VwGG enthält in seinem II. Abschnitt (Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes) im 1. Unterabschnitt (Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden) nach den Bestimmungen über die "Parteien" (§§ 20 bis 23 VwGG) eine besondere Regelung für den Verkehr der Parteien mit dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerdeverfahren. In diesem Zusammenhang lautet § 24 Abs 1 VwGG:

"Schriftsätze

§ 24. (1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen."

Angesichts dieser besonderen Regelung im VwGG kommen nach § 62 Abs 1 leg cit die diesbezüglichen Regelungen im AVG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zum Tragen.

Da die Vorschrift des § 24 Abs 1 VwGG neben den Beschwerden auch die "sonstigen Schriftsätze" erfasst, richtet sie sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle Parteien eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese Regelung verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Anträge schriftlich vornehmen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz der zitierten Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt derzeit für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen auslösen könnte (vgl demgegenüber die Regelungen betreffend den elektronischen Rechtsverkehr in §§ 89 a ff GOG). Im Übrigen steht beim Verwaltungsgerichtshof keine Adresse für die Einbringung von Anträgen per E-Mail zur Verfügung. Vielmehr findet sich im Internet auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at ) unter "Kontakt" und "Kontaktformular" sowie "Verfahren" und "Verfahrenseinleitung" der ausdrückliche Hinweis, dass Beschwerden, Anträge und Anfragen per E-Mail nicht rechtswirksam eingebracht werden können. Allerdings können im Wege des Kontaktformulars dem Gerichtshof Anfragen an die Pressestelle, Anregungen zur Website und Bestellungen zum Versand von (nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichten) Entscheidungen zugeleitet werden.

Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag die dem Verwaltungsgerichtshof nicht in der Form einer Ausfertigung, sondern als E-Mail zugeleitete Mitteilung der belangten Behörde samt Antrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Da kein wirksamer Antrag auf Aufwandersatz vorliegt, besteht kein Raum für eine Mängelbehebung. Es war auch entbehrlich, über diesen nicht wirksamen Antrag formell abzusprechen.

Wien, am 30. September 2010

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