Normen
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, der ihm am 20. Oktober 1971 ausgestellte Waffenpass Nr 0 entzogen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei seit dem 20. Oktober 1971 im Besitz eines Waffenpasses, darin sei zuletzt die Faustfeuerwaffe Walther TPH Kal. 6,35 mm (Nr 265358) eingetragen gewesen. Am 11. September 2008 sei bei der Erstbehörde ein "Kurzbrief" des Landespolizeikommandos Wien, Stadtpolizeikommando Ottakring, eingelangt, wonach der Beschwerdeführer zuletzt an der Wohnadresse W, Splatz 16/3, gemeldet gewesen sei. Eine Rücksprache mit dem zuständigen Magistratischen Bezirksamt, Meldeamt, hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2006 nach unbekannt verzogen amtlich abgemeldet worden sei. Im Kurzbericht sei festgehalten worden, dass der genaue Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der Erstbehörde vom 25. September 2008 vorgeladen worden. Am 9. Oktober 2008 habe sich der vom Beschwerdeführer (nach Ausweis der Verwaltungsakten bereits mehrfach) bevollmächtigte Rechtsanwalt telefonisch über den Grund der Ladung erkundigt. Diesem sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer laut ZMR-Auskunft seit 30. Juni 2006 abgemeldet und beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer aufzufordern, den Verwahrungsort seiner Waffe bekannt zu geben. In einem mit 16. Oktober 2008 datiertem Schreiben habe der Rechtsanwalt daraufhin mitgeteilt, dass am Ort des Hauptwohnsitzes in W, Splatz 16/1/3, eine Sockelsanierung durchgeführt würde, das Haus sohin eine Baustelle sei und der Beschwerdeführer aus diesen Gründen vorübergehend seinen Aufenthalt in W, Cgasse 6, genommen hätte, wo auch seine Waffe verwahrt sei. Er würde jedoch nach Beendigung der Baumaßnahmen wiederum an den Ort seines Hauptwohnsitzes zurückkehren.
In einem mit 17. Oktober 2008 datierten Schreiben des Rechtsvertreters sei die Polizeiinspektion Brunn an der Wild (Bezirk Horn) über den Verlust der auf den Beschwerdeführer zugelassenen Faustfeuerwaffe in Kenntnis gesetzt worden. Darin sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer niederösterreichischen Landesjagdkarte sei und für den
14. und 15. Oktober 2008 von einer namentlich genannten Person in der Ortschaft Weiden (Bezirk Horn) zur Schwarzwildjagd eingeladen worden sei. Am 14. Oktober 2008 sei er vom Einladenden um ca 19.30 Uhr eingewiesen worden und hätte sich anschließend zu seinem ihm zugewiesenen Hochsitz begeben. Seine Pistole hätte er in einer "speziellen Jagdhose und zwar in der Gesäßtasche" verwahrt. Diese Gesäßtasche sei mit einer speziellen Schutzlasche versehen und diese sei geschlossen gewesen. Über die spezielle Jagdhose habe der Beschwerdeführer am Oberkörper einen Pullover, ein ärmelloses Gilet, eine Jacke und einen Kurzmantel getragen. Die Gesäßtasche sei sohin nicht nur zugeknöpft, sondern auch "gut verdeckt" gewesen. Eine derartige Tragweise der Waffe würde der Beschwerdeführer regelmäßig bei der Jagd verwenden, nach seiner Einschätzung handle es sich um eine sichere Verwahrung.
Um ca 1 Uhr morgens am 15. Oktober 2008 hätte sich der Beschwerdeführer auf Grund einer Nachschau in "unwegsamem Gelände", nämlich in einem "dicht verwachsenen Terrain" bewegt. Als er schlussendlich am Ende der Jagd in den frühen Morgenstunden des 15. Oktober 2008 die Waffe aus der Gesäßtasche entnehmen und im Fahrzeug hätte sicher verwahren wollen, hätte er festgestellt, dass die Waffe herausgefallen sei. Die Schutzlasche wäre offen und der Knopf abgerissen gewesen. In der Folge hätte er sofort mit der Taschenlampe eine ausgiebige Suche nach der Waffe auf den zuvor aufgesuchten Plätzen durchgeführt und die Waffe "beginnend ab den Morgenstunden bis zum Einbruch der Dunkelheit am Abend" gesucht. Er hätte jedoch die Waffe auf Grund des dicht verwachsenen Geländes nicht mehr auffinden können, dies obwohl ihm auch derjenige geholfen hätte, der ihn zur Jagd eingeladen hätte.
Am 15. Dezember 2008 sei beim Beschwerdeführer auf Grund eines Auftrags der Erstbehörde vom 12. August 2008 eine Verwahrungsüberprüfung durchgeführt wurden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in W, Cgasse 6, aufhältig, jedoch nicht gemeldet gewesen sei. Er habe den einschreitenden Erhebungsbeamten zugesichert, sich in der ersten Februarwoche beim magistratischen Bezirksamt zu melden. Bemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass er seit dem 6. Februar 2009 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.
Im daraufhin von der Erstbehörde eingeleiteten Waffenpassentziehungsverfahren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er im Zeitraum von nahezu 40 Jahren für eine sorgfältige Verwahrung seiner Faustfeuerwaffe gesorgt habe. Nach einer mit der Verlustanzeige an die Polizeiinspektion Brunn an der Wild nahezu inhaltsgleichen Darstellung der Umstände des Waffenverlustes habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass - wie schon der Name "Taschenpistole" zeige - eine derartige Pistole dazu gebaut sei, um in einer Tasche verwahrt zu werden. Seine spezielle Jagdhose sei mit einer entsprechenden Gesäßtasche ausgestattet, wobei über der Gesäßtasche auch eine spezielle Schutzlasche angebracht sei. Wenn dies auch sehr unwahrscheinlich sei, könne es aber bei jedem Führen einer Waffe grundsätzlich zu einem Verlust kommen. Im gegenständlichen Fall hätten "unglückliche Umstände" dazu geführt, dass es auf Grund der Bewegung in unwegsamem Gelände zu einem Herausfallen der Waffe gekommen sei. Abschließend sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer "den Verlust der Waffe umgehend entdeckt" und auch sofort mit der Suche begonnen hätte. Es sei lediglich auf Grund des äußerst verwachsenen und unwegsamen Geländes unmöglich gewesen, die Waffe zu finden.
Mit Bescheid vom 15. April 2009 habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer den eingangs genannten Waffenpass entzogen.
In seiner dagegen gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer zunächst moniert, die Erstbehörde hätte - entgegen der Aktenlage - wiedergegeben, dass er mittels Fax vom 16. Oktober 2008 den Verwahrungsort seiner Waffe bekannt gegeben hätte. Die zeitliche Diskrepanz zwischen der Mitteilung des Verwahrungsortes an die Erstbehörde mit 16. Oktober 2008 und der Verlustanzeige an der Polizeiinspektion sei durch die internen Abläufe in der Kanzlei seines Rechtsvertreters (Informationserteilung an den Rechtsvertreter, Verarbeitung der Information in Form eines diktierten Schriftsatzes, Schreiben durch das Sekretariat; Kontrolle, Abfertigung an die Behörde) zu erklären. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in der Berufung im Wesentlichen seine Angabe vor der Erstbehörde wiederholt.
Die Ausführungen in der Berufung, wonach nach der Informationsweitergabe an den Rechtsanwalt naturgemäß ein gewisser Zeitraum bis zur Meldung an die Behörde verstreiche und es innerhalb dieses Zeitraums zu einer tatsächlich geänderten Sachlage kommen könne, erschienen durchaus nachvollziehbar. Allerdings sei der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde nach § 26 WaffG verpflichtet, jener Behörde, die diese Urkunde ausgestellt habe, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen. Der Verstoß gegen diese Bestimmung stelle eine Verwaltungsübertretung iSd § 51 Abs 2 leg cit dar. Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage seinem diesbezüglichen gesetzlichen Auftrag offenbar über zweieinhalb Jahre (wenngleich er wegen der Verwaltungsübertretung nicht bestraft worden sei) nicht nachgekommen. Ferner hätte der Beschwerdeführer, nachdem er seinen Rechtsanwalt angewiesen habe, für ihn eine Eingabe bei der Erstbehörde hinsichtlich der Bekanntgabe des aktuellen Verwahrungsortes der Waffe zu tätigen, seinen Rechtsvertreter unverzüglich und nicht erst nach Verstreichen von zumindest zwei Tagen (am 16. Oktober 2008 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar nichts vom Verlust der Waffe gewusst) über den Verlust der Waffe aufzuklären gehabt, damit dieser in seiner Mitteilung an die Erstbehörde auch tatsächlich den aktuellen Sachverhalt hätte mitteilen können.
Entscheidend für die Entziehung des Waffenpasses seien jedoch vielmehr jene Umstände, die zum Verlust der Faustfeuerwaffe geführt hätten. Wenngleich vorliegend durchaus der Verdacht bestehe, dass es sich bei den dargelegten Umständen, die zum Verlust seiner Faustfeuerwaffe geführt hätten, um bloße Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers - um einer bevorstehenden Verwahrungsüberprüfung entsprechend begegnen zu können - handeln könnte (und die Waffe vielmehr bereits zuvor, etwa seit der Umsiedlung in die Cgasse, nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers gestanden habe) gehe die belangte Behörde mangels ausreichender gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 14. auf den 15. Oktober 2008 tatsächlich zur Schwarzwildjagd eingeladen gewesen und dass seine Faustfeuerwaffe "auf Grund der Bewegung in unwegsamem Gelände" aus der Gesäßtasche seiner Jagdhose herausgefallen und verloren gegangen sei.
Der Beschwerdeführer habe aber nicht einmal zu erklären versucht, wie die Waffe, ohne dass er dies hätte bemerken müssen, aus der durch den angeblichen Überhang des Kurzmantels (bzw einer Jacke) geschützten Gesäßtasche seiner "speziellen Jagdhose" - deren "spezielle Schutzlasche" noch dazu durch einen Knopf gesichert gewesen sei - gefallen sein könnte. Er habe nur lapidar ausgeführt, dass die von ihm gewählte Verwahrungsart eine sichere darstelle und "unglückliche Umstände" dazu geführt hätten, dass es auf Grund der Bewegung in unwegsamem Gelände mit dicht verwachsenem Terrain zu einem Herausfallen der Waffe gekommen sei. Mangels nicht einmal annähernd versuchter Konkretisierung bzw nachvollziehbarer schlüssiger Darstellung des Sachverhalts, der zum Verlust der Waffe geführt habe, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er eine den tatsächlichen Umständen angemessene und somit sorgfältige Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung seiner Faustfeuerwaffe gewählt hätte.
Selbst unter Bedachtnahme auf das altersbedingte Nachlassen der körperlichen Sinne des zum Vorfallszeitpunkt bereits im
73. Lebensjahr stehenden Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, wie es geschehen habe können, dass etwa ein wegstehender Zweig oder Ast im Unterholz nicht nur den Mantel (bzw auch eine Jacke), sondern darunter auch die Gesäßtasche seiner Hose dermaßen stark habe touchieren können, dass ein angenähter Knopf abgerissen worden sei, ohne dass dies vom Beschwerdeführer - der in seiner Gesäßtasche eine Faustfeuerwaffe mitgeführt habe und vor allem seinen Tastsinn diesbezüglich hätte geschärft haben müssen - nicht hätte bemerkt werden müssen. Abgesehen davon sei auch nicht erklärbar bzw versucht worden zu erklären, welche Art von Bewegungen der Beschwerdeführer in der Folge habe ausführen müssen, damit die dann noch immer in der Gesäßtasche befindliche Faustfeuerwaffe anschließend beim bloßen "Durchstreifen dicht verwachsenen Terrains" unbemerkt aus der Tasche (nach oben) herausfallen habe können. Auch sei es mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar, wenn es dem Beschwerdeführer in der Folge habe entgehen können, dass seine Gesäßtasche auf einmal um die etwa 14 cm große und ca 320 g schwere Schusswaffe erleichtert gewesen sei.
Kennzeichnend für die keineswegs ausreichend sorgfältige, situativ angepasste und gewissenhafte Verwahrung sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal annähernd den Zeitpunkt bzw den Ort des tatsächlichen Verlustes habe nennen können, sondern ihm der Verlust der Waffe erst am Ende der Jagd, konkret "in den frühen Morgenstunden bei dem Versuch, die (vermeintlich) eingesteckte Waffe im PKW sicher zu verwahren" aufgefallen sei. Gerade einem sorgfältigen Verwahrer einer Schusswaffe, welcher diese nicht in einem dafür vorgesehenen Holster, sondern in einer Gesäßtasche mitführe, müsse es zumutbar sein, während der Pirsch mehrfach, vor allem unmittelbar nach dem Durchstreifen besonders üppiger Vegetation mit einer Vielzahl von Fremdberührungen (etwa Schläge durch zurückschnellende Äste) sich über den ordnungsgemäßen Verwahrungszustand seiner Waffe (sei dies auch bloß durch kurzen Kontrollgriff von Außen auf die Gesäßtasche und anschließender Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes (insbesondere) der schützenden Oberbekleidung) entsprechend zu versichern. Dies hätte der Beschwerdeführer zweifelsohne nicht getan, sonst hätte er ja den Verlust nicht erst viel später erkannt.
Angesichts der beschriebenen örtlichen Situation und der von ihm gewählten Verwahrungsart habe der Beschwerdeführer nicht die ihm zumutbaren Vorkehrungen in ausreichendem Maße getroffen, um den Verlust der Faustfeuerwaffe hintanzuhalten. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer die bei der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe, weshalb seine Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG nicht mehr als gegeben erachtet werden könne. Diesfalls habe die Behörde aber zwingend waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs 3 leg cit).
Daran könne (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) auch der Umstand nichts ändern, dass dieser über nahezu 40 Jahre seine Waffe ordnungsgemäß verwahrt habe. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertige, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Auch die vom Beschwerdeführer unternommenen Bestrebungen, die verlorene Waffe innerhalb eines Zeitraums von nahezu einem Tag wiederzufinden, würden an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihm wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Gemäß § 3 Abs 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass waffenrechtliche Urkunden insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.
Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz eines sorgfältigen - das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umganges bzw trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe (vgl die hg Erkenntnisse vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0042, und vom 27. Juni 2007, Zl 2007/03/0088, beide mwH).
Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die von der belangten Behörde auf den Verlust der Waffe und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Darlegungen alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen den Verlust in ausreichender Weise getroffen habe, gegründete Beurteilung, der Beschwerdeführer habe die bei der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, nicht als rechtswidrig.
Die in der Beschwerde wiederholte Darstellung der Berufung zum Hergang des Verlustes und zur Nachsuche lässt nämlich (worauf im bekämpften Bescheid hingewiesen wird) offen, wie es geschehen konnte, dass die in einer mit einem Knopf verschlossenen und zudem durch Oberbekleidung (Pullover, ärmelloses Gilet, Jacke und Kurzmantel) gut verdeckten Gesäßtasche aufbewahrte Waffe verloren gehen konnte, ohne dass eine Gewalteinwendung von Außen hinzutrat. Eine solche Gewalteinwirkung, etwa durch den Schlag eines zurückschnellenden Astes im dichten Unterholz oder einen Sturz des Beschwerdeführers - nach seinem Vorbringen habe er sich in unwegsamem Gelände, einem dicht verwachsenen Terrain bewegt - könnte ihm aber nicht verborgen geblieben sein und hätte ihn zu einer unmittelbaren Nachprüfung veranlassen müssen, ob sich die Waffe noch in der Gesäßtasche befindet.
Schon deshalb entsprach der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht der im Fall des Verlustes einer Waffe gebotenen Konkretisierungspflicht (vgl die zitierte Rechtsprechung). Von daher erweisen sich die Einwände, es könne naturgemäß weder der exakte Zeitpunkt noch der exakte Ort des Verlustes einer Waffe angegeben werden, wenn es dazu beim Durchstreifen von unwegsamem Gelände komme, und dass der vorliegende Verlust erst am Ende der Jagd passiert sei, als nicht zielführend. Bei diesem Ergebnis geht auch der Einwand fehl, die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid einen Verdacht zwecks negativer "Stimmungsmache" gegen den Beschwerdeführer verbalisiert, weshalb (mangels ausreichender Anhaltspunkte) davon auszugehen sei, dass die Behörde "von anderen Beweggründen geleitet war".
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. August 2010
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