Normen
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Juli 2000 entzog die Bundespolizeidirektion Wien den von ihr dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 1967 ausgestellten Waffenpass gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG). Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe am 23. Mai 2000 im Jagdrevier verloren hatte. Auf Grund dieses Verlustes sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Waffe nicht sorgfältig verwahrt habe, also unverlässlich sei.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entziehung des Waffenpasses auf § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 2 WaffG stütze. Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers und einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage - im Wesentlichen aus, dass es Sache des Berechtigten sei, im Falle des Verlustes einer Waffe einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt habe, darzutun. Ergebe sich aus diesem Vorbringen nicht, dass der Verlust trotz sorgfältiger Verwahrung, also aller in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust, eingetreten sei, so sei die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, der Berechtigte habe die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten. Wohl habe der Beschwerdeführer "seine Waffe ordnungsgemäß im dafür vorgesehenen Holster verwahrt". Doch habe er bei Einhalten der gebotenen Sorgfalt damit rechnen müssen, "dass beim Durchstreifen eines teilweise schwierigen Terrains wie etwa von dichtem Unterholz eine offen getragene Faustfeuerwaffe (und Gegenteiliges wurde nicht behauptet) durch einen der vielen Äste oder Zweige aus dem Holster gezogen wird bzw ein Sicherheitsriemen zu Bruch geraten könnte und daher die Faustfeuerwaffe bei einer Pirsch in unwegsamem Gelände in hohes Gras, Schilf oder in einen zu überquerenden Fluss fällt und dadurch in Verlust gerät. Dem Risiko eines Verlustes der Faustfeuerwaffe hätte der Berufungswerber dadurch wirksam begegnen können, dass er die Waffe zB verdeckt, das heißt unter getragenen Kleidungsstücken verwahrt. Dass dem Beschwerdeführer solches nicht möglich gewesen sein soll, wurde nicht behauptet, auch lässt sich
den ... Fotos ... kein solcher Hinweis entnehmen." Daher müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der konkreten Situation nicht die zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, um den Verlust zu verhindern, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, er habe die bei der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten. Auf Grund der damit fehlenden Verlässlichkeit sei die waffenrechtliche Urkunde zwingend zu entziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996,
BGBl I Nr 12/1997, idF BGBl I Nr 142/2000, lauten:
"Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
...
Überprüfung der Verlässlichkeit
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. ...
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl für viele andere das hg Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl 2001/20/0397, mwN). Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpassinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit annehmen zu können. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Ist ein solcher Schluss aber zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen. In einem solchen Fall bleibt für die Berücksichtigung des persönlichen Bedarfes für den Besitz oder das Führen einer Faustfeuerwaffe kein Platz, dem Gesetz ist eine derartige "Interessenabwägung" also nicht zu entnehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl 95/20/0472, mwN).
Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden insbesondere dann vorzugehen ist, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl 2001/20/0637, mwN).
Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umganges bzw trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe (vgl die hg Erkenntnisse vom 18. März 1993, Zl 92/01/0234, Slg Nr 13795/A, vom 29. November 1994, Zl 94/20/0036, und vom 27. September 2001, Zl 99/20/0402).
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, er habe seine Waffe zwar ordnungsgemäß im dafür vorgesehenen Holster verwahrt, jedoch damit rechnen müssen, dass "beim Durchstreifen eines teilweise schwierigen Terrains wie etwa von dichtem Unterholz eine offen getragene Faustfeuerwaffe ... durch einen der vielen Äste oder Zweige aus dem Holster gezogen wird bzw ein Sicherheitsriemenverschluss zu Bruch geraten könnte und daher die Faustfeuerwaffe bei einer Pirsch in unwegsamem Gelände in hohes Gras, Schilf oder in einen zu überquerenden Fluss fällt und dadurch in Verlust gerät". Diesem Risiko hätte dadurch begegnet werden können, dass der Beschwerdeführer die Waffe "verdeckt, das heißt unter getragenen Kleidungsstücken" verwahrt hätte. Sie ging also offenkundig davon aus, dass der Beschwerdeführer die Waffe über der Kleidung getragen habe.
Dem gegenüber geht der Beschwerdeführer - in der Sachverhaltsschilderung seiner Beschwerde - davon aus, "der Holster samt Waffe (sei) durch Jagdkleidung verdeckt" gewesen, ein Hängenbleiben an Zweigen oder dergleichen und ein Herausziehen der Waffe damit unmöglich gewesen. Er habe "die Waffe selbstverständlich unter der Überkleidung getragen"; schon im Verwaltungsverfahren habe er ausführlich dargelegt, dass die Waffe durch einen Bruch des Verschlusses des Sicherheitsriemens des Holsters verloren gegangen sei. Es überspanne bei weitem die Anforderungen an ein konkretes Vorbringen, wenn verlangt werde, zusätzlich alle nicht bestanden habenden Eventualitäten auszuschließen. Die von der belangten Behörde getroffene Annahme sei nicht schlüssig begründet, zumal die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin G F unterblieben sei. Wäre dieser Beweisantrag durchgeführt worden, hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer die Waffe nicht offen getragen habe.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
Dem Beschwerdeführer war mit Schreiben vom 20. Juni 2000 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung des Waffenpasses gegeben worden. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2000 führte er zum Hergang des Verlustes Folgendes aus:
"Am 23.05.2000 führte ich die gegenständliche Faustfeuerwaffe im Rahmen eines Pirschganges im Jagdrevier Sch; zum sicheren Verwahren benutzte ich einen für die Waffe angefertigten Holster, der aus festem und an der Waffe eng anliegenden Leder gefertigt ist, sodass ein Herausfallen der Waffe nicht leicht möglich ist. Darüber hinaus ist die Waffe im Holster durch einen Ledersicherheitsriemen gehalten. Dieser Sicherheitsriemen wird durch einen Druckverschluss geschlossen. Diese Art der Verwahrung in einem Holster ist international bei Polizei, Jagdorganen, Privatpersonen etc. üblich und stellt nahezu die einzige Art dar, wie eine Waffe einsatzbereit, aber dennoch sicher getragen wird.
Der von mir benutzte Holster ist nicht der (deutsche) Original-Holster der Waffe, sondern wurde vor einigen Jahren von mir angekauft. Es ist ein Markenholster guter Qualität, den ich schon oft bei Jagden und dgl. eingesetzt habe. Auch am 23.05.2000 war der Holster in Ordnung, sodass ich darauf vertrauen konnte, dass die Waffe sicher verwahrt ist.
Zufälliger Weise wurden vom Pirschgang am 23.05.2000 Fotos gemacht. Das Jagdrevier Sch weist teilweise ein schwieriges Terrain auf, was auf den beigelegten Fotos auch gut zu erkennen ist.
Vermutlich beim Übersetzen der Sch dürfte die gegenständliche Pistole infolge eines teilweisen Bruches des Verschlusses des Sicherheitsriemens meines Holsters verloren gegangen sein. Ein derartiges Herausfallen einer Waffe aus dem Holster ist mir noch niemals passiert; auch war ein derartiges Herausfallen nicht zu erwarten, da sich der Holster in einem tadellosen Zustand befunden hat und bis dato immer gute Dienste geleistet hat.
Auch ein sofort eingeleitetes Suchen der Waffe brachte kein Ergebnis, da das gegenständliche Revier teilweise sehr hoch mit Gras und Schilf bewachsen ist, sodass die heruntergefallene Waffe kaum zu sehen ist. Möglicher Weise ist die Waffe auch in den Fluss Sch gefallen, dort ist ein Finden nahezu ausgeschlossen."
In der Begründung seiner Berufung gegen den den Waffenpass entziehenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde führte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes aus:
"Die Erstbehörde hätte sich eben der Mühe unterziehen müssen und Feststellungen darüber treffen müssen, WIE es zum Verlust der Waffe gekommen ist und insbesondere darüber, ob ein sorgfältiger und verlässlicher Mensch den Verlust verhindern hätte können."
Dann wiederholte er - wortgleich - das schon in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2000 erstattete Vorbringen zu den Umständen des Verlustes, um daraus den Schluss zu ziehen, "das Verlieren am 23. Mai 2000 (sei) lediglich aus nicht vorhersehbaren und äußerst unglücklichen Umständen erfolgt".
Als zum Verlust der Waffe führenden Vorgang hat der Beschwerdeführer also einen teilweisen Bruch des Verschlusses des Sicherheitsriemens des Holsters genannt, was "vermutlich beim Übersetzen der Sch" geschehen sei. Der Holster sei von guter Qualität gewesen und habe sich in einem tadellosen Zustand befunden.
Dabei bleibt offen, wie es geschehen kann, dass der Sicherheitsriemen eines Holsters von tadellosem Zustand (von einer etwaigen Materialermüdung war im Verwaltungsverfahren keine Rede) teilweise brechen kann, ohne dass eine Gewalteinwirkung von außen hinzutritt. Eine solche Gewalteinwirkung, etwa durch den Schlag eines zurückschnellenden Astes im dichten Unterholz oder einen Sturz des Beschwerdeführers (das begangene Jagdrevier weise dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach "teilweise schwieriges Terrain" auf) könnte dem Beschwerdeführer aber nicht verborgen geblieben sein und hätte ihn zu einer unmittelbaren Nachprüfung, ob sich die Waffe noch im Holster befindet, veranlassen müssen.
Der Beschwerdeführer entsprach mit seinem Vorbringen also nicht der im Fall des Verlustes einer Waffe gebotenen Konkretisierungspflicht (vgl das bereits zitierte Erkenntnis vom 18. März 1993). Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr auf die Art des Tragens der Waffe (offen oder verdeckt) an, weshalb die diesbezügliche Verfahrensrüge keinen relevanten Verfahrensmangel aufzeigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 26. April 2005
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