VwGH 2009/22/0108

VwGH2009/22/01086.8.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 16. Februar 2009, Zl. 153.033/2-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 16. Februar 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines vietnamesischen Staatsangehörigen, vom 31. Oktober 2008 auf Verlängerung seiner "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 8 Z 7 lit. b NAG-Durchführungsverordnung iVm § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "2. Beschwerdepunkte"

Folgendes vorgebracht wird:

"Der Bf wird in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens insbesondere in seinem Recht auf Parteiengehör sowie in dem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens verletzt.

Weiters wurde der Bf in seinem Recht auf rechtswidrige Anwendung des Gesetzes verletzt. Im Zuge der Ermessensentscheidung wurde Willkür geübt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 20. April 2006, 2006/18/0014, mwN).

Mit dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens insbesondere in seinem Recht auf Parteiengehör sowie in dem Recht auf Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahren" sowie "seinem Recht auf rechtswidrige (gemeint wohl: rechtmäßige) Anwendung des Gesetzes" bzw. dem Vorwurf der Willkürübung durch die belangte Behörde wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss;

ferner etwa den hg. Beschluss vom 2. September 2008, 2008/18/0563).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels

Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf

§§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 6. August 2009

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