VwGH 2009/21/0204

VwGH2009/21/020430.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Juli 2009, Zl. E1/4065/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrÄG 2009;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;
NAG 2005 idF 2009/I/122;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrÄG 2009;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
FrPolG 2005 §66;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44 Abs5;
NAG 2005 idF 2009/I/122;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2000 illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, der mit dem Ende Jänner 2009 (im Instanzenzug) ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 3. Juli 2009 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

In der Begründung traf die belangte Behörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, Darstellung des Vorbringens in der Berufung und nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften die einleitend wiedergegebenen Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers. Daran anknüpfend führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (29. Jänner 2009) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren und sechs Monaten in Österreich aufhalte, dass er seit 17. September 2001 beinahe durchgehend einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehe und derzeit bei einem Bauunternehmen mit einem Bruttoverdienst von ca. EUR 1.766,-- monatlich arbeite, dass er über einen bis 12. Dezember 2010 gültigen Befreiungsschein verfüge, somit seinen Unterhalt sicherstellen könne, und dass er über einen eigenen "Wohnsitz" in Linz verfüge, dass sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich sei und schließlich dass er die deutsche Sprache (laut seinen Angaben) beinahe perfekt beherrsche und unbescholten sei, sei ihm eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Demzufolge werde in erheblicher Weise in sein "Privat- und Familienleben" eingegriffen.

Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration maßgebend dadurch gemindert werde, als der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines letztlich unberechtigten Antrages temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er ein "Privat- und Familienleben" während dieses Zeitraums geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfällig negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu können. Zudem sei dem Beschwerdeführer der erste abweisende asylrechtliche Bescheid bereits am 17. September 2001 zugestellt worden, was er als eindeutiges Indiz habe werten müssen, dass der weitere Aufenthalt in Österreich "gefährdet" sei. Aus demselben Grund relativiere sich auch die berufliche Integration des Beschwerdeführers, habe er doch bereits bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit gewusst, dass der Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidung über den Asylantrag geknüpft sei.

Familiäre Beziehungen seien keine behauptet worden und aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten und vorstrafenfrei sei, könne nicht zu seinen Gunsten "ausschlagen". Das gelte auch für den Umstand, dass er "dem Staat nicht finanziell zur Last" falle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in vier Fällen verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt sei; insbesondere erwähnte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang eine seit 8. Juli 2007 (richtig: 2004) rechtskräftige Bestrafung (EUR 800,--) wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand). Dabei handle es sich um eine der schwersten Übertretungen der StVO, die geeignet sei, vor allem die öffentliche Sicherheit zu beeinträchtigen.

Außerdem bestünden noch Bindungen zum Herkunftsstaat, wo die Eltern, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers lebten. Angesichts der Ausreise erst im Alter von 30 Jahren, seiner Tätigkeit davor als selbständiger Kaffeehausbesitzer und der in der Türkei lebenden Familienangehörigen erscheine der belangten Behörde eine Reintegration zumutbar. Der anhängige Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung könne den Aufenthalt eines Fremden nicht legalisieren und schränke die behördliche Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung nicht ein.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 29. Jänner 2009, also seit mehr als fünf Monaten, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße; die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

Die öffentliche Ordnung werde - so führte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung weiter aus - schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das ihm vorwerfbare (Fehl-)Verhalten (Weigerung, das Bundesgebiet nach Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; mehr als fünf Monate illegaler Aufenthalt in Österreich) im Verhältnis zu der von ihm geltend gemachten, jedoch zu relativierenden Integration überwiege. Es seien auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensübung begründen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird ausdrücklich zugestanden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers "rechtskräftig negativ entschieden" sei und es wird nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhält. Gegen die behördliche Annahme, der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, bestehen somit keine Bedenken.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG (in der genannten Fassung) nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (siehe etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2009/21/0156).

In dieser Hinsicht wird in der Beschwerde kritisiert, die Behörden hätten keine Prüfung der Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgenommen, sondern lediglich standardisiert und abstrakt seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen. Eine Auseinandersetzung mit den von ihm dargelegten Integrationsnachweisen habe nicht stattgefunden. In den weiteren Ausführungen verweist der Beschwerdeführer dann auf seinen mehr als achteinhalbjährigen Aufenthalt. In diesem Zeitraum habe er in Österreich den gesamten beruflichen, sozialen und finanziellen Lebensbereich aufgebaut und die deutsche Sprache "entsprechend" erlernt. Er arbeite aufgrund der ihm erteilten Bewilligung, verdiene monatlich ca. EUR 2.000,--, finanziere damit seinen Lebensunterhalt und eine eigene Wohnung. Er sei aufrecht sozial- und krankenversichert und vorstrafenfrei. An der Dauer seines Asylverfahrens treffe ihn kein Verschulden. Der Beschwerdeführer habe nunmehr seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und nicht in der Türkei. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass gegen ihn auf Dauer keine Ausweisung mehr erlassen werden dürfe.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keinen relevanten Begründungsmangel auf. Die belangte Behörde hat nämlich die in der Beschwerde vorgetragenen integrationsbegründenden Umstände ohnehin zugrunde gelegt und auch in ihre Interessenabwägung einbezogen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde aus den genannten Umständen aber nicht ableiten müssen, seine Ausweisung aus Österreich sei unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab der in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Kriterien unzulässig. Die geltend gemachten - nur das Privat- und nicht auch das Familienleben des Beschwerdeführers betreffenden - Umstände stellen sich nämlich auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer (bis zum maßgeblichen Bescheiderlassungszeitpunkt) von etwa achteinhalb Jahren nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem genannten Gesichtspunkt von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen. Bei der Bewertung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich durfte die belangte Behörde im Sinne des § 66 Abs. 2 Z 8 FPG vor allem auch berücksichtigen, dass er auf der Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen war, nicht damit rechnen durfte, er werde dauernd in Österreich verbleiben können. Diesbezüglich war es auch gerechtfertigt zu unterstellen, nach der Erlassung der erstinstanzlichen, den Asylantrag abweisenden Entscheidung im September 2001 sei sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen.

Davon ausgehend wurde das Gewicht der erlangten Integration zutreffend als gemindert angesehen. Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht höher einschätzte als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an der Beendigung des seit Februar 2009 unrechtmäßigen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers. Ein die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirkendes, direkt aus Art. 8 EMRK abzuleitendes Aufenthaltsrecht musste dem Beschwerdeführer nicht zugestanden werden (vgl. zum Ganzen etwa das schon genannte Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2009/21/0156, und auch das Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0214, mwH, das ähnliche Konstellationen zum Gegenstand hatte).

In der Beschwerde wird aber auch noch damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer sämtliche Merkmale einer gelungenen Integration erfülle und aus diesem Grund bereits am 23. Februar 2009 an den "Magistrat" der Landeshauptstadt Linz einen (seiner Ansicht nach) berechtigten Antrag auf Gewährung einer humanitären Niederlassungsbewilligung gemäß - nunmehr - § 44 Abs. 4 NAG gestellt habe. Die genannte Behörde habe den Antrag aber unbearbeitet gelassen, weil zuerst das fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfahren abzuschließen sei und dieses eine Vorfrage darstelle. Mittlerweile sei aber im Niederlassungsverfahren ein Mängelbehebungsauftrag ergangen, sodass der Beschwerdeführer eine reelle Möglichkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels habe. Es sei aber in seinem Fall "bis dato durch die Fremdenbehörden zu keiner Zeit zu einer Überlegung betreffend die Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung gekommen". Es sei somit willkürlich, gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung auszusprechen, obwohl er sämtliche Voraussetzungen zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung "mehr als erfülle".

Mit ähnlichen Einwänden hatte sich der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0214, zu befassen. Darauf kann insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden; sie sind daher auch hier nicht zielführend.

Soweit die Beschwerde noch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens das Unterbleiben einer Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde rügt, fehlt dem die Relevanz, wird in der Beschwerde doch nicht dargestellt, welche ergänzenden, in die Beurteilung nicht einbezogenen und maßgeblichen Umstände dadurch konkret hervorgekommen wären. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich im Verwaltungsverfahren Parteiengehör zu verschaffen. Außerdem ist er darauf zu verweisen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine (mündliche) Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (siehe auch dazu beispielsweise die beiden oben zitierten Erkenntnisse).

Bei dem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 15. November 2010 zur Ablegung der "Deutschprüfung A 2" am 18. September 2010 handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Gleiches gilt in Bezug auf die im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemachten Beziehungen zu in Österreich lebenden Verwandten und hinsichtlich der Behauptung, zu den in der Türkei lebenden Familienangehörigen "kaum mehr Kontakt" zu haben. Ungeachtet dessen ist diesem Vorbringen aber auch zu erwidern, dass die belangte Behörde ohnehin von "beinahe perfekten" Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der von ihr ins Treffen geführten Umstände die Zumutbarkeit einer Reintegration bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unterstellt hat, wird doch von ihm nicht näher dargelegt, warum eine Wiederherstellung der Beziehungen zu den Angehörigen seiner Kernfamilie nicht möglich sein soll. Demgegenüber kommt dem Kontakt zu anderen Verwandten, mit denen der Beschwerdeführer in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kein entscheidendes Gewicht zu. Einer nunmehr auch erstmals geltend gemachten Berechtigung nach Art. 6 ARB steht aber entgegen, dass dem Beschwerdeführer nie eine "gesicherte Aufenthaltsposition" im Bundesgebiet zukam und dass er hier nur ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht innehatte. Auf Art. 6 ARB kann er sich daher nicht mit Erfolg berufen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2010/21/0495, mwN).

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. August 2011

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