VwGH 2009/21/0177

VwGH2009/21/017725.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerden 1. des S M,

2. der R M, und 3. des N M, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. Mai 2009, 1.) Zl. E1/1437-2009 (hg. Zl. 2009/21/0177), 2.) Zl. E1/1436-2009 (hg. Zl. 2009/21/0178) und 3.) Zl. E1/1439-2009 (hg. Zl. 2009/21/0179), jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 21. August 2002 illegal nach Österreich ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 11. März 2003, gegen den er Berufung erhob, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 als unbegründet ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.

Ungeachtet dessen reisten am 7. September 2004 die Zweitbeschwerdeführerin (Ehegattin des Erstbeschwerdeführers) und der Drittbeschwerdeführer (deren gemeinsamer Sohn), ebenfalls Staatsangehöriger des Kosovo, in das Bundesgebiet ein und stellten - ebenfalls ohne Erfolg - Asylanträge. Die insoweit abschlägigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergingen gegenüber den drei Beschwerdeführern jeweils am 9. Februar 2009. Mit Beschluss vom 28. April 2009 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von ihnen dagegen erhobenen Beschwerden ab.

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen und im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 9. Mai 2009 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Die annähernd gleich lautenden Begründungen gehen dahin, dass die genannten Asylverfahren "negativ abgeschlossen" seien und damit die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet geendet habe. Diese hielten sich somit unberechtigt in Österreich auf, weil sie über keinen Aufenthaltstitel verfügten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Im Hinblick auf die nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und wegen des Fehlens von Umständen, die gegen die Ausweisung sprächen, könne der Ansicht der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass die Fremdenpolizeibehörde bei pflichtgemäßer Ermessensübung von der Erlassung der Ausweisung Abstand zu nehmen hätte.

Der Erstbeschwerdeführer sei Vater von drei volljährigen Kindern. In Österreich hielten sich weiters seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, sowie ein Sohn, der Drittbeschwerdeführer, auf. Die Familie sei nicht berufstätig, ihr Lebensunterhalt werde aus öffentlichen Mitteln finanziert. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des noch nicht allzu langen Aufenthaltes seien die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt, dass diese schwerer zu gewichten wären als das maßgebliche öffentliche Interesse. Weiters betreffe die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle Familienmitglieder gleichermaßen.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich ärztliche Hilfe einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Anspruch genommen. Nach medikamentöser Behandlung gehe diese Ärztin davon aus, dass es der Zweitbeschwerdeführerin gleichbleibend gut gehe, nachdem gegen Migräne sowie Spannungskopfschmerzen und für einen guten Schlaf Medikamente verschrieben und eingenommen worden seien. Die Behandlung sei - wobei die belangte Behörde auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 2009 verwies - im Kosovo jedenfalls derart fortsetzbar, dass eine Existenz- oder Lebensbedrohung nicht zu besorgen sei. In diesem Zusammenhang sei nicht einmal vorgebracht worden, "dass jene dringende ärztliche Behandlung ausschließlich nur in Österreich zu konsumieren sei".

Soweit vorgebracht werde, dass für die Beschwerdeführer kein Wohnraum existiere und die wirtschaftliche Gesamtlage im Kosovo als katastrophal anzusehen sei, sei darauf zu verweisen, dass eine "Bedrohungssituation" im genannten Sinn nicht im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, sondern bei der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung "nach § 8 AsylG 2005 bzw. § 50 FPG" zu prüfen sei. Im Übrigen liege bei jedem der Beschwerdeführer unbestritten ein rechtskräftiger Ausspruch "nach § 8 AsylG" vor.

Die Wirtschaft im Kosovo - so führte die belangte Behörde inhaltlich dazu aber noch aus - habe sich in den Jahren nach dem Krieg zwar nicht erholt, doch sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Auch aus diesem Blickwinkel seien die Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keiner Existenz- oder Lebensbedrohung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung des sehr hohen Stellenwertes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, den die Beschwerdeführer durch ihren illegalen Verbleib in Österreich nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Asylverfahren beeinträchtigt hätten, sei auch kein Grund ersichtlich, das der belangten Behörde eingeräumte Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführer, deren Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht allzu stark ausgeprägt seien, zu üben.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass bei ihnen eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG vorläge. Auf Grund der rechtskräftigen Beendigung ihrer Asylverfahren bestehen keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht sei.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die belangte Behörde wies zutreffend darauf hin, dass dem öffentlichen Interesse auf dem Gebiet des Fremdenwesens aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Umstände, die für eine stärkere als in den angefochtenen Bescheiden angenommene Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sprächen, werden in den Beschwerden nicht vorgebracht. Die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang vor allem fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer mit Sozialhilfe finanziert werde und eine berufliche Integration nicht gegeben sei. Dem halten die Beschwerden lediglich entgegen, dass der Aufenthalt "als finanziell abgesichert" anzusehen ist. Da jedoch auf keine anderen Unterhaltsmittel als die besagte Sozialhilfe Bezug genommen wird, wird durch diese Behauptung das öffentliche Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme in keiner Weise abgeschwächt.

Zur Lebenssituation im Kosovo bringen die Beschwerdeführer vor, dass für sie kein Wohnraum existiere und die wirtschaftliche Gesamtlage im Kosovo als katastrophal anzusehen sei. Auch dieses Vorbringen, soweit es unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK erstattet wird, führt nicht zur Beurteilung der angefochtenen Bescheide als rechtswidrig. Es kann zwar die Abschiebung in einen Staat, in dem der Fremde keine Existenzgrundlage hätte, zu einer Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG führen. Eine Bedrohungssituation im genannten Sinn ist jedoch nicht im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, sondern bei der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 8 Asylgesetz 2005 bzw. § 50 FPG zu prüfen. Im Übrigen liegen - auch von den Beschwerden unbestritten - gegen die drei Beschwerdeführer rechtskräftige Aussprüche nach § 8 Asylgesetz 1997 vor (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zlen. 2007/21/0163 bis 0167, mwN).

Soweit dem dargestellten Vorbringen unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 2 Z. 5 FPG Bedeutung zukommen könnte, wird gar nicht der Versuch unternommen, die Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Annahmen zum Bestehen einer ausreichenden Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo (etwa durch Gewährung von Sozialhilfe) konkret und unter Bezugnahme auf entsprechende Quellen zu bestreiten. Mit der Wiederholung allgemeiner und pauschaler Hinweise auf die schlechte wirtschaftliche Lage und die Gefährdung des Wohles der Familie bei einer Rückkehr wird dem nicht Genüge getan, zumal die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ohnehin von einer entsprechend tristen Wirtschaftslage ausgegangen ist. Angesichts dessen fehlt auch insoweit in Bezug auf geltend gemachte Begründungs- und Ermittlungsmängel eine ausreichende Relevanzdarstellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008 Zlen. 2008/21/0081 bis 0084).

Weiters verweisen die Beschwerdeführer auf die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin, wobei nicht ausreichend geprüft worden sei, ob sie in ihrem Heimatland eine adäquate ärztliche Behandlung erhalten könne.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukomme, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, und das Fehlen einer Aussicht, sich im Heimatstaat oder in einem anderen Land - sollte ein solches als Zielort überhaupt in Betracht kommen - außerhalb Österreichs der notwendigen Behandlung unterziehen zu können, eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem (unter Umständen auch nur vorübergehenden) Verbleib in Österreich darstellten könnte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0165, und vom 27. Mai 2009, Zl. 2008/21/0260).

Allerdings ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren vorgelegten, wiederholt aktualisierten Arztbefund zuletzt, dass es der Patientin nach medikamentöser Behandlung gleichbleibend gut gehe.

In den Beschwerden werden keine sonstigen, eine physische oder psychische Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Umstände konkret behauptet. Insbesondere unterlassen die Beschwerden jegliche Angaben, warum die medikamentöse Therapie im Heimatstaat nicht fortgesetzt werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit ausgesprochen, dass es dem Fremden obliege, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. neuerlich etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zlen. 2007/21/0163 bis 0167, mwN).

Vorliegend wurde im Verwaltungsverfahren kein substanziiertes Vorbringen zur Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin erstattet. Aus der erwähnten ärztlichen Bestätigung ist lediglich eine erfolgreiche medikamentöse Behandlung ableitbar. Darüber hinaus wurden keine besonderen Umstände dargetan, auf Grund derer private Interessen der Zweitbeschwerdeführerin dem öffentlichen Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstünden. Da auch die Beschwerden jede Konkretisierung in diesem Zusammenhang unterlassen, ist die Relevanz allfälliger Verfahrensmängel (unterlassener Einvernahmen und Gutachtenseinholung) nicht ersichtlich. Somit kann die Bewertung der Ausweisungen als dringend geboten aus diesem Gesichtspunkt nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Soweit die Beschwerden (generell) als Verletzung des Parteiengehörs rügen, dass die Beschwerdeführer nie von der belangten Behörde (unmittelbar) vernommen worden seien, so ist dem zu entgegnen, dass sie ausreichend Gelegenheit hatten, sich - etwa in der Berufung - Parteiengehör zu verschaffen. Überdies besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0178, mwN).

Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine mögliche Antragstellung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegensteht (vgl. grundlegend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293).

In ihrer - entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht tatsächlich vorgenommenen - Interessenabwägung hat die belangte Behörde zutreffend berücksichtigt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer durch illegale Einreisen erlangt wurde und nur so weit rechtmäßig war, als er auf unbegründeten Asylanträgen beruht hatte. Die belangte Behörde ist somit im Recht, wenn sie im Verhalten der Beschwerdeführer eine maßgebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen erblickte. Diesem öffentlichen Interesse ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, das grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zunimmt, gegenüberzustellen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, wie weit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Auch ist das private Interesse in seinem Gewicht gemindert, wenn ein Fremder keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Die Beschwerdeführer weisen keine berufliche und nur eine geringe soziale Integration auf. Vor diesem Hintergrund ist es nach dem Gesagten fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer, wenn sie auch unbescholten sind, unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privatleben angesehen hat.

Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Kosovo, wo sich nach der Aktenlage die zwei weiteren (volljährigen) Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten, vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

Schließlich werden in den Beschwerden auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Februar 2010

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