VwGH 2009/21/0015

VwGH2009/21/001530.8.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde von 1. Sy, 2. Sa, 3. A und 4. E, alle in Völkermarkt und vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 9. Dezember 2008, Zl. 2Fr-317, 316, 319, 318/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §7 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AsylG 2005 §7 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 229,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des am 8. Jänner 2006 in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführers. Die Eltern stammen aus dem Kosovo und reisten gemeinsam mit ihrem damals drei Monate alten Sohn Ende September 2002 nach Österreich ein.

Die Asylverfahren aller Familienangehörigen sind seit 30. Juli 2007 rechtskräftig negativ beendet und es wurde die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo festgestellt. Ein Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die in diesen Verfahren ergangenen Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wurde mit Beschluss vom 19. November 2007, Zlen. VH 2007/01/0533 bis 536, abgewiesen.

Von den Beschwerdeführern hierauf gestellte Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen wurden rechtskräftig mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 2007 gemäß § 72 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, Zlen. 2008/21/0591 bis 0594, abgewiesen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. Dezember 2008 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (die belangte Behörde) - in Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt jeweils vom 16. Juni 2008 - die Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Die belangte Behörde führte nach einem kurzen Verweis auf die Begründung der Erstbehörde, Wiedergabe des wesentlichen Berufungsinhaltes, Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und nach zusammengefasster Darstellung des Verlaufs der Asylverfahren aus, die Beschwerdeführer hielten sich seit dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren (30. Juli 2007) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daran anknüpfend meinte die belangte Behörde einleitend, wenn die Erstbehörde von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen zum Nachteil der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht habe, so habe sie offenkundig darauf Bedacht genommen, dass der Einhaltung der Fremde betreffenden Vorschriften ein hoher Stellenwert zukomme. Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Interesse am Verbleib in Österreich sei zwar durchaus gewichtig, aber aufgrund des Umstandes, dass sich ihr Aufenthaltsrecht lediglich von einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz abgeleitet habe, keineswegs so stark ausgeprägt, dass das maßgebliche gegenläufige Interesse an der Aufenthaltsbeendigung in den Hintergrund zu treten habe. Die öffentliche Ordnung werde nämlich hinsichtlich des geordneten Zuzugs von Fremden schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde illegal nach Österreich einreisen und sich nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens unerlaubt weiterhin in Österreich aufhalten. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Zudem bestehe keine Möglichkeit, den unberechtigten Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

Durch die Ausweisung werde zwar aufgrund der während des Aufenthalts in Österreich geschaffenen Bindungen in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen, zumal der Drittbeschwerdeführer seit seinem 3. Lebensmonat in Österreich aufhältig sei und hier den Kindergarten besuche und der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren worden sei. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer finde aber nicht statt, weil sie "im Familienverband" das Bundesgebiet zu verlassen hätten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auf keine weiteren familiären Bindungen in Österreich verwiesen, sondern nur viele hier lebenden Bekannte und Freunde ins Treffen geführt. Den Beschwerdeführern werde jedoch "zu Gute gehalten", dass sie unbescholten geblieben seien und dass der Erstbeschwerdeführer, allerdings erst sehr kurz, nämlich seit 6. April 2007 einer Beschäftigung im Gastronomiebereich nachgegangen sei. Da er am 8. Juni 2007 einen Arbeitsunfall (Verkehrsunfall auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte) erlitten habe, könne er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei "DGKrankenschwester" und habe um eine Nostrifizierung ihrer Diplome angesucht.

Trotzdem müssten die privaten Interessen hinter dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse "anstehen". In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auch wiederholt darauf, dass die integrationsbegründenden Umstände in einer Zeit geschaffen worden seien, als die Beschwerdeführer rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich hätten rechnen dürfen. Die belangte Behörde gelangte daher zur Auffassung, die Ausweisung der Beschwerdeführer sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme nämlich gerade den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dass die Beschwerdeführer zu ihrem Heimatland keine Bezugspunkte mehr hätten und dort wieder integriert werden müssten, sei aber im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Aus einer vorgelegten "psychotherapeutischen Stellungnahme" eines näher genannten Vereins vom 3. Juli 2008 gehe hervor, dass der Erstbeschwerdeführer im Februar 2008 aufgrund der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" auf die Warteliste für eine Psychotherapie aufgenommen worden und seit Juli 2008 in Behandlung sei. Er leide unter einer Depression, Konzentrationsstörungen und Nervosität. Die Amtsärztin der Erstbehörde habe jedoch bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2008 festgestellt, dass der unfallbedingte Krankenstand des Erstbeschwerdeführers am 29. Mai 2008 geendet habe und eine Weiterführung der medikamentösen, der psychotherapeutischen und der orthopädischen Behandlung auch in anderen Ländern möglich sein werde.

Die Rechtsprechung des EGMR besage hiezu, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil davon gebe.

Im Übrigen seien die Leistungen der Kärntner Gebietskrankenkasse für den Erstbeschwerdeführer eingestellt worden. Die gesamte Familie verfüge über kein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes.

Unter Abwägung all dieser Umstände sei auch die belangte Behörde - wie sie zusammenfassend noch einmal ausführte - der Meinung, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerdeführer gestehen zu, dass ihre Asylverfahren rechtskräftig beendet sind und ihnen bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG (in der genannten Fassung) nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057; siehe zu dieser Rechtslage etwa auch noch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0605).

Unter diesen Gesichtspunkten wird in der Beschwerde zunächst vorgebracht, die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, ob im Herkunftsstaat eine adäquate Behandlung der beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankung und der ärztlich empfohlenen Sanierung seiner bei dem Verkehrsunfall am 8. Juni 2007 erlittenen massiven Zahn- und Kieferschäden möglich sei.

Der Beschwerde ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme komme auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land - sollte ein solches als Zielort überhaupt in Betracht kommen - außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem (unter Umständen auch nur vorübergehenden) Verbleib in Österreich darstellen (vgl. etwa zuletzt das Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwN). Dem kann freilich auch bei der Übung des der Behörde eingeräumten Ermessens, von einer Ausweisung Abstand zu nehmen, Bedeutung zukommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang aber auch die (von der belangten Behörde berücksichtigte) Rechtsprechung des EGMR einbezogen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057, mwN).

Vor diesem Hintergrund geht daher das bloß auf eine (nicht) "adäquate" Behandlung im Kosovo abstellende Beschwerdevorbringen ins Leere (vgl. idS das schon zitierte Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/00282, mwN).

Weiters bemängelt die Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich der Drittbeschwerdeführer seit seinem dritten Lebensmonat in Österreich befinde, hier die 1. Klasse Volksschule besuche und der zweijährige Viertbeschwerdeführer sogar in Österreich geboren sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde gerade im Hinblick auf diese Umstände von einem durch die Ausweisung bewirkten Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer ausgegangen ist und diese Umstände auch in ihre Interessenabwägung einbezogen hat. Sie musste aber die gemeinsame Rückkehr der beiden Kinder mit ihren Eltern angesichts ihres noch jungen Alters und des (bis zur Bescheiderlassung) 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalts noch nicht für unzumutbar halten, zumal erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten anpassen können (vgl. aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Schwierigkeiten bei der (Re-)Integration sind aber in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. etwa das schon genannte Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).

Weiters wird von den Beschwerdeführern ins Treffen geführt, sei seien nicht nach Österreich gekommen, um sich hier niederzulassen, sondern um hier um Asyl anzusuchen, sodass die illegale Einreise nicht zum Vorwurf gemacht werden dürfe. Die von ihnen nicht beinflussbare Länge des Asylverfahrens sei ausschließlich von der Republik Österreich zu verantworten. Bei einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren sei aber grundsätzlich von einer soziale Verankerung auszugehen, wobei die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Regelung des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 verweisen. Die in dieser Zeit erlangte Integration sei auch nicht zu relativieren, weil die Asylanträge bei ihrer Einbringung im September 2002 aufgrund der damaligen Spannungen zwischen den Volksgruppen im Kosovo keinesfalls aussichtslos gewesen seien. Schließlich verweisen die Beschwerdeführer noch auf ihre Anträge auf Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel und meinen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246, 247/08, deren im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung stehe dazu im Widerspruch.

Bei diesem Vorbringen lassen die Beschwerdeführer aber völlig außer Acht, dass die mit den Berufungsbescheiden vom 30. Juli 2007 abgeschlossenen Verfahren über ihre Asylanträge mit deren Abweisung endeten, unter einem die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Kosovo festgestellt wurde und ihnen die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer dagegen gerichteten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht bewilligt wurde. Die (den Aufenthalt in Österreich weiter verlängernden) Anträge auf Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen wurden - entgegen der Beschwerdemeinung - auf der Basis der damals geltenden Rechtslage aber auch zu Recht zurückgewiesen (vgl. das diesbezügliche eingangs erwähnte Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zlen. 2009/21/0591 bis 0594). Die von der belangten Behörde angenommene Minderung des Gewichts der mittlerweile erlangten Integration, weil die Beschwerdeführer - jedenfalls nach der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge - "rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich hätten rechnen dürfen", steht ebenfalls im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa das schon mehrfach genannte Erkenntnis vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282, mwH). Schließlich ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen noch zu erwidern, dass sich aus der Regelung des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 im vorliegenden Zusammenhang nichts gewinnen lässt, weil sie sich auf Asylberechtigte bezieht und somit keine Rückschlüsse auf die Stellung von ehemaligen (abgelehnten) Asylwerbern zulässt (vgl. schon das Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0233).

Die Beschwerdeführer bringen darüber hinaus noch vor, sie seien nachhaltig sozial integriert, verfügten über eine ortsübliche Unterkunft, beherrschten die deutsche Sprache schon sehr gut, seien strafgerichtlich nie verurteilt worden, hätten einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und im Kosovo kaum noch Anknüpfungspunkte.

Diesen integrationsbegründenden Umständen hielt die belangte Behörde aber zutreffend insbesondere entgegen, dass sich die Beschwerdeführer seit Beendigung der Asylverfahren (bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) fast eineinhalb Jahre lang unrechtmäßig in Österreich aufhielten. Die belangte Behörde ist aber auch insofern im Recht, als sie in diesem Verhalten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft nämlich zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (siehe auch dazu beispielsweise das Erkenntnis vom 5. Juli 2010, Zl. 2008/21/0282, mwH).

Im vorliegenden Fall wird durch die Ausweisung nicht in ein Familienleben, sondern nur in das Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen, zumal hinsichtlich aller im Familienverband lebenden Angehörigen die Ausweisung verfügt wurde. In Bezug auf das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich liegen aber auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass den Beschwerdeführern ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste.

Daran vermögen die in der Beschwerde schließlich noch ins Treffen geführte (vorübergehende, aufgrund des Unfalls am 8. Juni 2007 beendete) Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und die von der Zweitbeschwerdeführerin angestrebte Anerkennung ihrer Diplome nichts zu ändern, zumal in der Beschwerde zugestanden wird, dass der Erstbeschwerdeführer derzeit nur eingeschränkt arbeitsfähig ist und die Zweitbeschwerdeführerin die notwendigen Ergänzungsprüfungen noch nicht abgelegt hat. Darüber hinaus sind die mit Ende Mai 2008 eingestellten Krankengeldzahlungen und die Gewährung einer bis 31. Juli 2008 befristeten Teilversehrtenrente zum aktuellen Nachweis der Deckung des Unterhaltsbedarfs nicht geeignet. Die in der Beschwerde behauptete Zahlung der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung von Schmerzengeld in der Höhe von 10.000,-- EUR an den Erstbeschwerdeführer kann aber nur einen vorübergehenden Ersatz für den Nachweis eines regelmäßigen, den Unterhalt der ganzen Familie deckenden Einkommens darstellen. In diesem Sinn wird auch in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführer würden "darüber hinaus" auch aus ihrem Freundes- und Bekanntenkreis finanziell unterstützt. Entgegen der Beschwerdemeinung musste die belangte Behörde daher weder von einer ins Gewicht fallenden beruflichen Integration noch von einem Nachweis der Unterhaltsmittel ausgehen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die belangte Behörde mängelfrei zu dem Ergebnis kam, die Ausweisung der Beschwerdeführer sei unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG zulässig. Es kann aber auch nicht erkannt werden, dass die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. August 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte