VwGH 2009/18/0498

VwGH2009/18/049821.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D J in W, geboren am 21. Dezember 1953, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Oktober 2009, Zl. E1/374.785/2009, betreffend Versagung der Ausstellung bzw. Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §14 Abs3;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §14 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien vom 21. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 (im Folgenden: PassG), versagt, der Reisepass, gültig vom 20. April 1999 bis 19. April 2009, gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG entzogen und gemäß § 15 Abs. 5 PassG ausgesprochen, dass der genannte Reisepass binnen einer Frist von zwei Wochen bei der Passbehörde vorzulegen bzw. für dessen Vorlage Sorge zu tragen ist. Überdies wurde gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung hinsichtlich der Reisepassentziehung aberkannt.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Oktober 2009 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.

Die ausführlich dargelegten Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen. Ergänzend werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 2004 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, 3 und 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Gemäß § 40 Abs. 1 SMG sei die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen und gemäß § 39 Abs. 2 SMG Strafaufschub bis 15. November 2006 gewährt worden, damit sich der Beschwerdeführer den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterziehe. Nachdem sich der Beschwerdeführer, nachgewiesen ab 20. Dezember 2004, dieser gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen habe, sei die Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.

Im Kern habe der Beschwerdeführer zu verantworten, dass er den bestehenden Vorschriften zuwider in W und anderen Orten zwischen Anfang 2000 und Juni 2004 gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge (die zumindest das 25-fache der Grenzmenge ausmache) aus Holland und der Schweiz nach Österreich eingeführt und überdies Suchtgift erworben und besessen habe.

Der Beschwerdeführer habe am 26. Mai 2009 einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Fingerprint-Reisepasses eingebracht. Im Zuge des Passverfahrens sei offenbar geworden, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Verurteilung aufweise. Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 seien dem Beschwerdeführer im Zuge einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die weiteren Maßnahmen der Erstbehörde erläutert worden. In einer "Stellungnahme" vom 5. September 2009 habe der Beschwerdeführer per Mail der Erstbehörde mitgeteilt, dass er in der Anlage den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. September 2005 zur Ergänzung der Beweisaufnahme übermittle. Eine weitere Stellungnahme im Verfahren sei nicht erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 14 und 15 Passgesetz aus, die Versagung bzw. Entziehung eines Reisepasses stelle eine vorbeugende Sicherheitsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten, wie etwa der Einfuhr bzw. des Inverkehrsetzens großer Mengen von Suchtgift, dar. Auf den konkreten Fall bezogen hieße dies, dass der Beschwerdeführer an der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit einer großen Menge Suchtgift künftig gehindert werden solle. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt sei (Zukunftsprognose), habe die Behörde festzustellen, ob Tatsachen vorlägen, die diese Annahme rechtfertigten.

Im vorliegenden Fall liege - unbestritten - eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens und eines Vergehens nach dem SMG vor. Diesbezüglich bestehe eine Bindungswirkung an inländische Verurteilungen. Dem Bescheid sei das vom Gericht festgestellte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden. Konkret sei über einen Zeitraum von ca. fünfeinhalb Jahren gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge aus Holland und der Schweiz nach Österreich eingeführt worden. Der (vormals) suchtgiftergebene Beschwerdeführer habe überdies von Anfang 2000 bis Juni 2004 Suchtgift erworben und besessen. Die gewerbsmäßige Einfuhr von Suchtgift über Jahre habe sich überdies auf eine die Grenzmenge um das 25-fache übersteigende Menge bezogen. Es handle sich gemäß § 28 Abs. 6 SMG um eine "große Menge", die geeignet sei, in einem potentiell großen Adressatenkreis Gewöhnung hervorzurufen und dadurch in großem Maß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Der Beschwerdeführer sei zudem gewerbsmäßig vorgegangen, also in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er habe den Reisepass bei der Begehung der ihm angelasteten grenzüberschreitenden Straftaten (Suchtgifttransport) nach dem SMG verwendet.

Der Beschwerdeführer habe sich unstrittig der gesundheitsbezogenen Maßnahme nach dem SMG unterzogen. Dieser Umstand biete allein jedoch keine Gewähr, dass er nicht auch in Zukunft gegen einschlägige Strafbestimmungen verstoße. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Verurteilung eine gewisse spezialpräventive Wirkung für den Beschwerdeführer erfüllt habe, könne im Hinblick auf dessen Straftaten und offenbare langjährige "Suchtgiftergebenheit" keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er sich tatsächlich von der Suchtgiftszene gelöst habe bzw. lösen werde.

Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung bei der Kriminalabteilung Burgenland am 10. Juli 2004 u.a. ausgeführt habe, sei er erstmals im Jahr 1998 wegen Hehlerei beanstandet worden. 1992 sei er wegen Diebstahles und Verbringung von Kraftfahrzeugen in Nickelsdorf beanstandet und wegen dieser Tat zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, welche er in Eisenstadt verbüßt habe. 1993 sei er in Ungarn ebenfalls wegen Kfz-Diebstahles und Verschiebung verhaftet und zu 13 Monaten Haft verurteilt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach (auch grenzüberschreitend) straffällig geworden und auch mehrfach in Haft angehalten worden sei, aber dennoch erneut (immer wieder und auch über lange Zeiträume hinweg) straffällig geworden sei, sei ein besonders starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer kein mit den rechtlichen Werten verbundener Mensch sei und er offenbar bestehende Normen und Werten gering erachte. Daran ändere auch das Vorbringen seines nunmehr knapp fünfjährigen Wohlverhaltens nichts. Im Hinblick auf die Schwere der von ihm begangenen Straftaten nach dem SMG und insbesondere unter Bedachtnahme auf den langen Zeitraum der gewerbsmäßigen Begehung von Straftaten (Schmuggelfahrten mit Auslandsbezug) liege das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers bei weitem noch nicht lange genug zurück. Es werde daher noch mehrere Jahre des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bedürfen, um zu einer für ihn positiven Prognose zu gelangen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei der seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens jedenfalls zu kurz, um angesichts der gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung von Suchtgiftdelikten im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG schließen zu können. Im Hinblick auf die (letztlich) bedingt nachgesehene Verurteilung des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass die Behörde hinsichtlich des Vorliegens des Grundes für die Entziehung eines Reisepasses nicht an die Erwägungen des Gerichtes gebunden sei, sondern den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen habe. Die Erstbehörde habe daher zutreffend eine negative Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer getroffen. Dieser habe durch die strafbaren Handlungen nach dem SMG die von ihm ausgehende Gefahr hinreichend dokumentiert. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG seien somit gegeben.

Nachteilige persönliche oder wirtschaftliche Folgen könnten im Passentziehungsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da der Passbehörde nach den Bestimmungen des Passgesetzes kein Entscheidungsspielraum zukomme; eine Interessenabwägung sei daher nicht möglich. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sei ein Reisepass daher zwingend zu entziehen. Da sohin jedenfalls Tatsachen vorlägen, die die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG vorgeschriebene Annahme rechtfertigten, sei der Reisepass zu Recht entzogen worden.

Die Erstbehörde habe auch die aufschiebende Wirkung der Berufung zutreffend aberkannt. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die dieser anhaftende hohe Wiederholungsgefahr müsse sich die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten erweisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist u.a. die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Liegen den (u.a.) in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f und Z. 4 PassG angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zu Grunde, ist gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

Nach § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe nach der Verurteilung ein untadeliges Verhalten an den Tag gelegt, was sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. September 2005 ergebe. Die belangte Behörde hätte das Verhalten des Beschwerdeführers von 4,5 Jahren seit der Haftentlassung überprüfen müssen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer maßgeblich zur Aufklärung des Deliktes beigetragen habe. Für eine Prognoseentscheidung, dass der Beschwerdeführer den Reisepass zu Zwecken des Suchtgifthandels benützen wolle, reiche ein bloßer Verweis auf die Verurteilung nicht aus. Es sei auf die Gründe für die Annahme, auf Grund derer zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer den Reisepass für die Begehung weiterer Drogendelikte verwenden könnte, näher einzugehen. Gemäß § 14 Abs. 3 PassG bilde u.a. die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG angeführte Tatsache gerichtlich strafbarer Handlungen (lediglich) bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls einen Versagungsgrund. Im vorliegenden Fall seien rund fünf Jahre seit der Hafterlassung des Beschwerdeführers vergangen, wobei der Beschwerdeführer in dieser Zeit über einen Reisepass verfügt habe, ihn jedoch nicht dazu verwendet habe, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige Verurteilung nach dem SMG und insbesondere auch nicht die Feststellungen der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen. Unbestritten ist somit, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von ca. fünfeinhalb Jahren Suchtgift in einer großen Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG aus Holland und der Schweiz nach Österreich eingeführt und zwischen Anfang 2000 und Juni 2004 Suchtgift erworben und besessen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es angesichts eines solcherart feststehenden gewerbsmäßigen Einfuhr von Suchtgift in einer überaus großen Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG und des langen Tatbegehungszeitraumes unter Berücksichtigung des Erfahrungswissens, dass gerade bei solchen Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die in § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0081, und vom 16. Dezember 2008, Zl. 2005/18/0113, mwN).

An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe maßgeblich an der Aufklärung des Deliktes beigetragen, nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0169). Angesichts des in Rede stehenden gravierenden Fehlverhaltens des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels in großer Menge und über einen langen Zeitraum bietet auch eine erfolgreiche Suchtgifttherapie noch keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer sich an keinem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel mehr beteiligen werde. Die belangte Behörde hatte schließlich die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung bzw. Versagung eines Reisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht der verhängten Strafe gebunden zu sein (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2009, mwN).

Unter Berücksichtigung der in Haft verbrachten Zeit und auf Grund der Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Deliktes lag das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen werden könnte. Aus § 14 Abs. 3 PassG kann, anders als die Beschwerde meint, nicht abgeleitet werden, dass bei Suchtgiftdelikten nach dreijährigem Wohlverhalten eine Passentziehung nicht mehr gerechtfertigt ist. Entgegen der Beschwerdeansicht durfte die belangte Behörde die - unbestrittenen - Verurteilungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 1992, 1993 und 1998 im Rahmen der auf dem bisherigen Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers basierenden Prognose durchaus berücksichtigen. Bei einer materiellen Prüfung des Gesamtverhaltens der Partei ist alles zu berücksichtigen, was für die anzustellende Prognose relevant ist. Die belangte Behörde hat somit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals - auch grenzüberschreitend - straffällig geworden ist und ihn auch ein mehrfacher Aufenthalt in Haft nicht dazu bewegen konnte, künftig die Rechtsordnung zu beachten. Von daher ist die Rüge, die belangte Behörde hätte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren über das "untadelige Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Verurteilung" durchführen müssen, nicht zielführend.

3. Der Beschwerdeführer wurde - wie bereits dargestellt - bereits viermal strafgerichtlich verurteilt, wobei zwischen den Verurteilungen in den Jahren 1993, 1998 und 2004 auch jeweils längere Zeiträume verstrichen sind, in denen sich der Beschwerdeführer jedoch keineswegs wohlverhalten hat. Angesichts dieses wiederholten (auch grenzüberschreitenden) Fehlverhaltens drohte dem öffentlichen Wohl durch die Verfügungsmöglichkeit des Beschwerdeführers über seinen Reisepass ein gravierender Nachteil, sodass die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war, weshalb sich der angefochtene Bescheid auch bezüglich des von der belangten Behörde bestätigten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG nicht als rechtswidrig erweist.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. In Anbetracht dieser Erledigung erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. Jänner 2010

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