VwGH 2009/18/0475

VwGH2009/18/047523.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des AM in W, geboren 1958, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Oktober 2009, Zl. E1/166.063/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde die am 3. September 1999 vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, und Jelena Mi. geschlossene Ehe mit Urteil des Gemeindegerichtes in Zrenjanin vom 27. Mai 2003 auf Grund eines einvernehmlichen Vorschlages für die Ehescheidung geschieden. Die Pflege, der Schutz und die Erziehung der am 7. August 1988, am 24. April 1987 und am 11. Dezember 1995 geborenen Kinder der genannten Personen wurden der Antragstellerin Jelena Mi. als Mutter zugeteilt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Oktober 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 8. Jänner 2004 in Wien die österreichische Staatsangehörige Susanne C. B. geehelicht und anschließend bei der Erstbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht.

Einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 7. Februar 2005 zufolge sei am 3. Februar 2005 eine Hauserhebung hinsichtlich der Ehe zwischen Jelena M. (Anmerkung: Es handelt sich dabei um die eingangs genannte frühere Ehegattin des Beschwerdeführers) und Rudolf M. in Wien 12., L.- Gasse 12/10, durchgeführt worden. Ein im Hausflur angetroffener Bewohner habe angegeben, dass auf Tür Nr. 10 eine jugoslawische Familie wohne, er aber dazu nichts Näheres sagen könne. Der Nachbar auf Tür Nr. 7 gegenüber habe angegeben, dass dort seit Juli 2004 eine jugoslawische Familie mit mehreren Kindern lebe. Bei Vorlage der Lichtbilder der Jelena M. und des Beschwerdeführers habe er diese sofort als die von ihm genannten Personen erkannt. Österreichische Leute habe er bei diesen noch nicht gesehen. Rudolf M. sei ihm vollkommen unbekannt. Die Wohnung der Jelena M. - so der im Bescheid wiedergegebene Erhebungsbericht weiter - sei aufgesucht und die Tür von der Tochter Andrijana Mi. geöffnet worden. Sie habe angegeben, dass ihre Mutter nicht zu Hause sei und sie niemanden einlassen dürfe. Auf die Frage nach dem Verbleib ihres Vaters habe ihr kurz der Atem gestockt, und sie habe gesagt, dass wohl ihr Stiefvater gemeint sei, welcher zu einem Freund gegangen sei. Für weitere Auskünfte stünde nur die Mutter zur Verfügung. Rudolf M. - so der Erhebungsbericht weiter - habe seit 16. Oktober 2003 seinen Hauptwohnsitz nach Wien 22., Qu.- Straße 8/36/15, verlegt. Als Unterkunftgeberin scheine eine Silvia W. auf und werde seither die L.-Gasse 12/10 als Nebenwohnsitz geführt. Im Anschluss daran sei sofort an der Adresse des Beschwerdeführers in Wien 15., S.-Straße 8-10/7, Nachschau gehalten worden. Es sei die Unterkunftgeberin Snezana N. anwesend gewesen. Sie habe angegeben, dass der Beschwerdeführer und seine österreichische Gattin natürlich noch bei ihr wohnen würden, nur seien sie vor wenigen Minuten weggegangen und telefonisch nicht erreichbar. Es sei aufgefallen, dass sich etliche Kinder in der Wohnung befunden hätten. Der Mann der Frau (Anmerkung: Nach dem gegenständlichen Erhebungsbericht handelt es sich um Brane N.) habe sich energisch in die Befragung eingemischt. Nach eigenen Angaben wohne er mit seiner Gattin und den vier Kindern in der ca. 52 m2 Wohnung. Dem bekannten Beschwerdeführer und dessen Frau hätten sie vorübergehend Unterkunft gewährt. Zu deren Liegestätten befragt habe er angegeben, dass sie auf Matratzen im Wohnzimmer schlafen würden. Als "Effekten" des Ehepaares sei ein geringer Bestand an sauberer Wäsche in einem kleinen Kastenfach im Vorzimmer verstaut vorgewiesen worden. Dokumente und schriftliche Unterlagen hätten sie aber immer bei sich. Als dies seitens der Erhebungsbeamten als unglaubwürdig bezeichnet worden sei, habe der Mann gesagt, dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich zum Schlafen käme. Aber in der letzten Nacht sei dieser mit seiner Gattin da gewesen, und er habe sich in der Früh entfernt. Auf Grund des Platzmangels sei es ohnehin ein untragbarer Zustand; der Beschwerdeführer suche für sich und seine Frau eine Wohnung. Wo die beiden während ihrer Abwesenheit logieren würden, könne er nicht angeben. Dem Hausbewohner Johann S. (Tür Nr. 3 wohnhaft) seien die Fotos des Beschwerdeführers und seiner Gattin gezeigt worden. Er habe diese Personen nicht erkannt und ausgeschlossen, die Frau im Haus jemals gesehen zu haben. Laut Zentralem Melderegister sei der Beschwerdeführer an dieser Adresse (Wien 15., S.-Straße 8-10/7) seit 4. März 2004 aufrecht gemeldet. Seine Ehegattin sei am 6. August 2004 amtlich abgemeldet worden und belege auch dies, dass sie dort keine Unterkunft gehabt habe. Sie verfüge derzeit über keine aufrechte Meldung, ihr Aufenthalt sei unbekannt.

Bei seiner am 30. März 2005 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe der Beschwerdeführer energisch das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Er habe angegeben, derzeit in Wien 15., S.- Straße 8-10/7, mit seiner Gattin zu wohnen. Seine Ehegattin arbeite in einem Bordell, und es sei ihm egal, was sie arbeite. Sie verdiene relativ unterschiedlich, jedoch wisse er nicht, was sie verdiene. Er habe seine Gattin geheiratet, da er sich in sie verliebt habe.

Am 11. April 2005 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers ebenfalls angegeben, in der Wohnung in Wien 15. zu wohnen. Die Wohnung sei ca. 80 m2 groß (Anmerkung der belangten Behörde:

tatsächliche Größe = 52 m2). Der Lebensunterhalt werde derzeit von ihr alleine finanziert. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was sie verdiene, da man über solche Sachen nicht rede. Das Eingehen einer Scheinehe sei von ihr bestritten worden.

In einer Stellungnahme vom 25. April 2005 - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

Einem Bericht der Erstbehörde vom 7. Dezember 2005 zufolge seien Erhebungen hinsichtlich der Ehe des Beschwerdeführers und der Ehe von Jelena M. durchgeführt worden. Zuerst seien Erhebungen in Wien 12., L.-Gasse 12/10, der angeblichen ehelichen Wohnung der Jelena M. und des Rudolf M., durchgeführt worden. Die Wohnungstüre sei nicht geöffnet worden. Als der Erhebungsbeamte den unmittelbaren Nachbarn auf Tür Nr. 7 befragen habe wollen, hätten Jelena M. und der Beschwerdeführer Hand in Hand das Stiegenhaus betreten und sich gemeinsam in die Wohnung Nr. 10 begeben. Die Wohnungstüre sei dabei vom Beschwerdeführer mit eigenem Schlüssel aufgesperrt worden. Der Nachbar auf Tür Nr. 7 habe daraufhin angegeben, dass Jelena M. und der Beschwerdeführer zumindest seit Juli 2004 mit drei Kindern gemeinsam dort wohnhaft seien. Der Wohnungsnachbar selbst wohne seit Juli 2004 in seiner Wohnung. Nach dem Vorzeigen von Lichtbildern habe dieser abermals bestätigt, dass es sich dabei um die von ihm angesprochenen Personen handle. Er sehe Jelena M. mit dem Beschwerdeführer fast jeden Tag gemeinsam im Haus. Während des Gesprächs mit ihm - so der Erhebungsbericht - habe es an seiner Wohnungstür geklopft, und er habe danach angegeben, dass sich Jelena M. soeben bei ihm erkundigt habe, ob die Polizei bei ihm sei. Dazu habe er angegeben, dass Jelena M. vor einiger Zeit bei ihm vorstellig geworden sei und ihm ein Lichtbild ihres Mannes vorgezeigt habe. Sie habe ihm gegenüber angegeben, dass es sich dabei um ihren österreichischen Ehegatten handle. Dieser sei zwar nicht bei ihr wohnhaft, aber wenn sich die Fremdenpolizei bei ihm (dem Nachbarn) erkundigen sollte und ihm dieses Foto zeige, möge er gegenüber der Polizei anzeigen, dass sie gemeinsam mit diesem Mann in der Wohnung Nr. 10 wohnhaft sei. Ihm sei daraufhin seitens des Erhebungsbeamten das Lichtbild des Rudolf M. vorgezeigt worden, und er habe sofort bestätigt, dass es sich dabei um denselben Mann handle, welchen ihm Jelena M. auf dem Foto gezeigt habe. Er habe bestätigt, dass Rudolf M. nie in der Wohnung Nr. 10 wohnhaft gewesen sei.

Bei der am 22. November 2006 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers und der am 21. Dezember 2006 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung der Ehegattin des Beschwerdeführers seien folgende Widersprüche zutage getreten:

Nach Angabe des Beschwerdeführers sei sein Trauzeuge sein Cousin Rado P. gewesen, man habe keine Hochzeitsgeschenke erhalten. Nach Angabe der Gattin sei der Trauzeuge des Beschwerdeführers dessen Bruder Rado P. gewesen, als Hochzeitsgeschenk habe man ca. EUR 1.000,-- bis EUR 1.500,-- an Bargeld erhalten.

Gemeinsame Bekannte seien nach Angabe des Beschwerdeführers die Trauzeugen, man habe allerdings nur alle zwei Monate Kontakt zu ihnen. Der letzte gemeinsame Kontakt sei am 1. Mai 2006 auf der Donauinsel gewesen. Nach Angabe der Gattin gebe es an gemeinsamen Bekannten nur den Bruder des Beschwerdeführers und die Familie N., beide sehe man ca. alle zwei Monate. Mit seinem Bruder habe man das letzte Mal am 1. Mai in seiner Wohnung im 21. oder 22. Bezirk Kontakt gehabt.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Gattin etwas serbokroatisch spreche. Nach Angabe der Gattin spreche sie kein Wort serbokroatisch.

Nach Angabe des Beschwerdeführers schlafe man oben in einem Einzelraum auf einer Matratze. Nach Angabe der Ehegattin schlafe sie oben auf einer Matratze, der Beschwerdeführer schlafe unten auf einer Couch.

Die Tochter Andrijana des Beschwerdeführers lebe nach seinen Angaben seit ungefähr sechs Monaten in Serbien, da sie dort geheiratet habe. Die Gattin habe angegeben, seine Tochter Andrijana sei nach Amerika verheiratet und sei dort seit ca. neun Monaten auch aufhältig.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, wenn seine Gattin nicht zu Hause sei, gehe er auch in die Wohnung zu den Kindern; er besuche seine Kinder drei- bis viermal in der Woche, meistens am Vormittag. Nach Angabe der Gattin besuche der Beschwerdeführer seine Kinder meistens am Nachmittag, aber auch am Vormittag.

Mit dem zuletzt erstellten Erhebungsbericht konfrontiert habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es möglich sei, dass er seine Exgattin zufällig im Wohnhaus Wien 12., L.-Gasse 12/10, am Gang getroffen habe. Er sei aber sicher nicht mit ihr Hand in Hand gegangen und habe auch sicher nicht die Wohnung aufgesperrt. Es stimme, dass er den Nachbarn öfters gesehen habe, als er seine Kinder besucht habe. Seine Exgattin habe ein schlechtes Verhältnis zu diesem.

Die Gattin des Beschwerdeführers habe nach der Konfrontation mit dem Ergebnis der Hauserhebung angegeben, dass sie sich dieses Ergebnis nicht erklären könne.

Einem Erhebungsbericht der Erstbehörde vom 31. Oktober 2007 zufolge habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin nach Wien 20., K.-Gasse 15/34, umgemeldet. Bei dort durchgeführten Erhebungen habe niemand angetroffen werden können. Bei einem Außenbalkon befinde sich ein Fenster, durch welches man in den Vorraum der Wohnung Nr. 34 blicken könne. Im Vorraum hätten sich keine Einrichtungsgegenstände befunden. Der Vorraum habe einen äußerst desolaten baulichen Eindruck gemacht. Es werde daher angenommen, dass die Wohnung leer stehe. Ein Hausbewohner auf Tür Nr. 29 habe bei seiner Befragung angegeben, dass der Beschwerdeführer (nach Vorlage eines Lichtbildes) noch nie im Haus gesehen worden sei. Ebenso sei die Ehegattin des Beschwerdeführers (nach Vorlage eines Lichtbildes) im Haus noch nie gesehen worden. Danach sei eine neuerliche Erhebung in Wien 12., L.-Gasse 12/7, durchgeführt worden. Die dort wohnhafte Person habe angegeben, dass sich betreffend die Wohnsituation in der Wohnung Nr. 10 seit den letzten Erhebungen absolut nichts geändert habe. Nach wie vor wohnten dort der Beschwerdeführer und Jelena M.

In einer Stellungnahme vom 19. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer neuerlich das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Geringfügige Widersprüche seien keinesfalls geeignet, daraus eine Scheinehe zu konstruieren. Die Aussagen in den Niederschriften stimmten seiner Ansicht nach im Wesentlichen überein.

In seiner (gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. März 2008 erhobenen) Berufung vom 10. April 2008 habe der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Vernehmung des Brane N. zum Beweis dafür beantragt, dass er mit seiner Frau gemeinsam an der Adresse in Wien 15., S.-Straße 8-10/7, gewohnt habe und dass ein normales Eheleben vorgelegen habe.

Am 14. Mai 2008 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion Schmerlingplatz eine Anzeige wegen Diebstahls und Urkundenunterdrückung erstattet. Sie habe dabei angegeben, dass am 10. Mai 2008 in der U 3 ihre Brieftasche aus der Handtasche gestohlen worden sei. In ihrer Geldbörse habe sich auch noch der Führerschein ihres Lebensgefährten Erich Z. befunden.

Bei ihrer am 8. September 2008 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe die Ehegattin des Beschwerdeführers nunmehr zugegeben, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Sie sei in verschiedenen Lokalen als Prostituierte beschäftigt gewesen. Eine Familie N. habe sie angesprochen, ob sie nicht gegen Geld einen Jugoslawen heiraten würde. Da sie in Geldsorgen gewesen sei, habe sie zugestimmt. Näheres über den Vermittler könne sie nicht mehr angeben. Es seien ihr EUR 3.500,-- versprochen worden. Bekommen habe sie nur EUR 3.000,--, EUR 1.000,-- bei der Aufgebotsbestellung, EUR 2.000,-- nach der Hochzeit. Das Geld habe ihr der Beschwerdeführer selbst gegeben. Sie habe nie mit ihm zusammen gewohnt, die polizeilichen Meldungen seien alle nicht richtig. Die Ehe sei nie vollzogen worden. Der Beschwerdeführer habe immer bei seiner richtigen Frau und den drei Kindern gewohnt. Sie sei in seiner Wohnung in der L.-Gasse zwei- oder dreimal auf Besuch gewesen. Wenn ihr nun ein Foto von Jelena M. vorgewiesen werde, so gebe sie an, dass dies seine richtige Frau sei. Anlässlich der letzten Vernehmung habe sie die Scheinehe deshalb nicht zugegeben, da der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei und sie Angst vor ihm gehabt hätte. Sie habe auch am Bezirksgericht die Scheidung eingereicht. Dort habe sie ein Protokoll unterschrieben und die Scheinehe eingestanden.

Am 30. Oktober 2008 sei von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht genommen worden. Zur Stellungnahme sei eine Frist von vier Wochen eingeräumt worden. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides sei bei der belangten Behörde keine Stellungnahme eingelangt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer bestreite einerseits, seiner österreichischen Gattin Geldbeträge gegeben zu haben, und behaupte andererseits, aus Liebe geheiratet zu haben. Es sei "daher" unter Bedachtnahme auf sämtliche Aussagen und die Erhebungen davon auszugehen gewesen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Für die belangte Behörde bestehe nämlich kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussage seiner "Gattin" zu zweifeln. Sie könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Der Beschwerdeführer seinerseits habe jedoch massives Interesse, das Eingehen einer so genannten Aufenthalts- bzw. Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihm die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass es zwischen seiner Aussage und jener seiner "Gattin" im Wesentlichen keine Widersprüche gebe, entbehre angesichts der deutlich hervorgekommenen Gegensätze in den Aussagen jeder Grundlage. Die ausgeprägte Unkenntnis der beiden Ehepartner über maßgebliche Umstände aus dem Privat- und Familienleben des jeweils anderen, ja sogar des Ablaufes des Tages der Heirat, sei bezeichnend gewesen.

Die belangte Behörde übersehe nicht, dass in den genannten niederschriftlichen Vernehmungen der Beschwerdeführer und seine Gattin durchaus (wenn auch wenige) gleichlautende Angaben gemacht hätten, jedoch liege es gerade im Wesen einer Scheinehe, durch gleichlautende Angaben ein gemeinsames Ehe- und Familienleben der Behörde wahrheitswidrig glaubhaft zu machen. Weiters sei zu bedenken gewesen, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg des Beschwerdeführers gewesen sei, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken.

Die Erhebungsergebnisse und der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach abschließender Akteneinsicht keine Stellungnahme abgegeben habe, rundeten dieses Bild in jeglicher Hinsicht ab. Die Einvernahme des beantragten Zeugen sei unterblieben, da der Sachverhalt geklärt worden sei und nicht der geringste Zweifel am Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestehe.

Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der "Ehegattin", der übrigen Aussagen und der Erhebungen stehe sohin fest, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 ERMK geführt zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere in seiner Berufung, seien als bloße Schutzbehauptung zu werten.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle, was der Gesetzgeber auch durch die Normierung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG deutlich zum Ausdruck gebracht habe, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 87 iVm § 86 leg. cit. gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Berufungswerber, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung jedoch ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Scheinehen. Gegen diese Interessen habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 FPG zulässig sei.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die erkennende Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

Der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die erforderliche Bekämpfung der im stetigen Ansteigen begriffenen Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") wegen des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung des Eingehens von Aufenthaltsehen (bzw. "Scheinehen") Anpassungen im FPG vorgenommen. So sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb geschlossen hätten, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (§ 60 Abs. 2 Z. 9 FPG), dahingehend geändert worden, dass diese - im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Z. 9 Fremdengesetz 1997 - nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich sei (Verweis auf die "Regierungsvorlage zu § 60 FPG"). Weiters sei aus den o.a. Gründen in § 63 Abs. 1 FPG die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Falle des § 60 Abs.2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren limitiert worden.

Ausgehend von dieser Rechtslage stehe die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes mit § 63 FPG im Einklang. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2007/18/0733, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) bringt der Beschwerdeführer vor, dass sowohl seine Frau als auch er bestätigt hätten, gemeinsam in 1150 Wien, S.-Straße 8-10/7, gewohnt zu haben. Zum Beweis dafür habe er in der Berufung die Einvernahme des Zeugen Brane N. beantragt. Da die belangte Behörde diesem Antrag nicht entsprochen und den Zeugen nicht vernommen habe, sei das Berufungsverfahren jedenfalls schon aus diesem Grund mangelhaft. Aus dieser Zeugenaussage hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin an der angegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei, sodass dieser Zeuge auch die Aussage seiner Ehegattin vom 8. September 2008, wonach eine Scheinehe vorgelegen habe, widerlegt hätte.

2.2. Nach ständiger hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0196, mwN). Ein Zeuge muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint. In diesen Fällen kann die Behörde von der Vernehmung des beantragten Zeugen absehen, ohne sich dadurch dem Vorwurf der vorgreifenden Beweiswürdigung auszusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2002/03/0105, mwN)

Auf dem Boden der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie der weiteren unter I.1. dargestellten Erhebungsergebnisse begründete die belangte Behörde das Unterbleiben der Vernehmung des beantragten Zeugen damit, dass der Sachverhalt geklärt worden sei und nicht der geringste Zweifel am Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestehe.

Nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ergebnissen einer am 3. Februar 2005 an der genannten Adresse in Wien 15., S.-Straße 8-10/7, von der Erstbehörde durchgeführten Erhebung gab zunächst Snezana N., die Ehegattin des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, an, dass der Beschwerdeführer und seine österreichische Ehegattin bei ihr wohnen würden, jedoch wenige Minuten vor der Erhebung weggegangen und telefonisch nicht erreichbar seien. Der beantragte Zeuge Brane N. selbst gab im Zuge dieser Erhebung an, dass seine Ehegattin und er dem Beschwerdeführer und dessen Frau vorübergehend in ihrer Wohnung Unterkunft gewährt hätten. Der Beschwerdeführer würde aber nur gelegentlich zum Schlafen kommen. Die Beschwerde behauptet nicht, dass die Aussagen des beantragten Zeugen (und dessen Ehegattin) im Erhebungsbericht bzw. im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben worden seien.

Damit liegt aber der im angefochtenen Bescheid durchgeführten Beweiswürdigung bereits eine Aussage des in der Berufung beantragten und in der Beschwerde erwähnten Zeugen Brane N. zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau an der genannten Adresse in 1150 Wien, S.-Straße 8-10/7, wohnhaft gewesen sei. Eine (nochmalige) Aussage dieses Inhaltes durch den Zeugen hätte die Beweisergebnisse bzw. die Entscheidungsgrundlagen inhaltlich somit nicht erweitert.

Vor diesem Hintergrund steht das im Berufungsverfahren erfolgte Unterbleiben der Vernehmung des bereits in der Berufung beantragten Zeugen mit der zitierten hg. Judikatur im Einklang, war doch bereits auf Grund des in der Berufung bzw. in der Beschwerde genannten Beweisthemas ersichtlich, dass eine weitere Aussage des Zeugen entbehrlich war.

Mit Ausnahme der Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 8. September 2008, es habe eine Scheinehe vorgelegen, bestreitet die Beschwerde ferner nicht die - neben einigen übereinstimmenden Angaben - im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die das Privat- und Familienleben des jeweils anderen sowie den Ablauf des Hochzeitstages betrafen, sowie die weiteren im angefochtenen Bescheid dargelegten Beweisergebnisse. Wenn die belangte Behörde auf dem Boden dieser Beweisergebnisse die Zeugenaussage der Gattin des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe als glaubhaft beurteilte, so kann ihr nicht entgegengetreten werden.

2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet aus den dargestellten Gründen im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, Zl. 2007/18/0412, mwN), ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG darstelle, nicht zu beanstanden.

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer seit nahezu sechs Jahren in Österreich lebe, hier berufstätig und sozial vollkommen integriert sei.

3.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG die aus der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet ableitbare Integration des Beschwerdeführers und seine unselbständige Beschäftigung berücksichtigt hat. Das Gewicht seiner privaten Interessen auf Grund seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit wird jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl sein Aufenthalt im Bundesgebiet als auch seine bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen sind.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht allerdings das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. März 2010

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