VwGH 2009/18/0196

VwGH2009/18/019624.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M M in W, geboren am 29. November 1967, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. April 2009, Zl. E1/14.531/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. April 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10. Jänner 2002 erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei und eine Woche später einen Asylantrag gestellt habe, der am 4. April 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 31. März 2004 sei der Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ausgewiesen worden.

Am 28. Juli 2004 habe der Beschwerdeführer in W eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 17. August 2004 unter ausdrücklicher Berufung auf diese Ehe einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. Diese Ehe habe der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich, d.h. nur deshalb geschlossen, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen; er habe zu keiner Zeit mit seiner Ehefrau ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt.

Dem Beschwerdeführer seien in weiterer Folge Niederlassungsbewilligungen erteilt worden, zuletzt bis 10. Juli 2008.

Im Zuge von Erhebungen wegen des Verdachts einer Scheinehe aufgrund eines anonymen Schreibens sei die Ehefrau des Beschwerdeführers vernommen worden; sie habe eingestanden, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen zu sein, diese sei von L.S. vermittelt worden. L.S., die ihrerseits mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, sei die tatsächliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gewesen und habe mit diesem in einer näher bezeichneten Wohnung in Wien 10 gewohnt. Die Ehefrau selbst habe für kurze Zeit allein in einer genau angeführten Wohnung in Wien 20 gewohnt und mit dem Beschwerdeführer nie eine Familien- oder Geschlechtsgemeinschaft geführt.

Diese Aussage sei gegenüber den erhebenden Beamten vom Hausbesorger des angegebenen Hauses in Wien 10 sowie von einer Hauspartei bestätigt worden. Beide hätten übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer jahrelang mit L.S. in jener Wohnung in Wien 10, an der der Beschwerdeführer auch im Zeitraum vom 23. Dezember 2004 bis 31. Juli 2007 mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei, zusammengelebt habe. Der Hausbesorger habe eine Verwechslung insofern ausschließen können, als L.S. ein auffallendes Muttermal an der linken Oberlippe habe. Der Beschwerdeführer sei am 30. April 2008 auch in der Wohnung angetroffen worden und habe angegeben, dass seine Ehefrau schon seit längerer Zeit nicht bei ihm wohne; sie habe Probleme mit Drogen, und er wisse gar nicht, wo sie sich zur Zeit befinde.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - habe das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und in der Berufung mehrere Zeugen geltend gemacht, die die belangte Behörde befragt habe.

Der Zeuge Z.D. habe nach seinen Angaben den Beschwerdeführer als Nachbar kennengelernt, als dieser in die Wohnung in Wien 20 eingezogen sei. Seiner Schätzung nach hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei bis drei Jahre in dem Haus gewohnt; er habe sie in diesem Zeitraum regelmäßig gesehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei öfters betrunken gewesen; eine L.S. kenne er nicht.

Der Zeuge R.R., der den Beschwerdeführer seit dessen Kindheit kenne, habe angegeben, dass er der Trauzeuge des Beschwerdeführers bei der Eheschließung mit seiner Ehefrau gewesen sei; danach habe er die beiden etwa vier Mal in der Wohnung in Wien 20 besucht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei jedes Mal anwesend gewesen; von einer allfälligen Scheinehe wisse er nichts.

G.J. habe als Zeuge befragt angegeben, dass er im Sommer 2005 für etwa zehn Tage an der ehelichen Anschrift des Beschwerdeführers in Wien 20 gewohnt habe. Auch er kenne den Beschwerdeführer seit seiner Jugend und habe sich bei ihm gemeldet, als er nach Österreich gekommen sei. Nach jenen zehn Tagen sei er jedoch zu einem anderen Freund gezogen, weil in der Wohnung des Beschwerdeführers zu wenig Platz gewesen sei. In jenem Zeitraum hätten der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie die beiden Töchter des Beschwerdeführers in der Wohnung gewohnt. Ob der Beschwerdeführer die Ehe nur zum Schein eingegangen sei, könne er nicht beurteilen. Über Vorhalt der Aussage des Hausbesorgers und der Nachbarin in Bezug auf die Wohnung in Wien 10 habe der Zeuge angegeben, dazu nichts sagen zu können, allerdings bestätigt, dass seine Schwester (L.S.) ein auffälliges Muttermal links auf der Oberlippe habe. Seine Schwester habe ihm auch einmal erzählt, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammen sei; er habe seiner Schwester jedoch klar gemacht, dass er ein derartiges Verhältnis ablehne. Ob sie seinem Wunsch nachgekommen sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen.

Der Zeuge Z.U. wohne ebenfalls in dem Haus in Wien 20 und habe ähnlich wie der Zeuge Z.D. bestätigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung zusammengelebt habe.

Zusätzlich habe die belangte Behörde den Zeugen H.S. (den anlässlich der Hauserhebung in Wien 10 befragten Hausbesorger) vernommen, der seine ursprünglichen Aussagen bestätigt habe; zuletzt seien vom Beschwerdeführer "einige Fotos und Urkunden in Kopie zum Beweis dafür vorgelegt" worden, dass er ein Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe.

Beweiswürdigend stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen hinsichtlich einer Aufenthaltsehe im Wesentlichen auf die folgenden Überlegungen:

Die Angaben und Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu dem Zustandekommen der Ehe seien schlüssig, detailliert und nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln; dies umso weniger, als auch der Zeuge H.S. bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer und L.S. gemeinsam mit zwei Mädchen Ende 2004 bis Anfang 2008 in der Wohnung in Wien 10 gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer sei ab und zu von einer etwa 40- bis 45jährigen Frau, die etwa 1,75 Meter groß sei, besucht worden; dazu merkte die belangte Behörde an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 1,60 Meter groß sei. Die belangte Behörde habe auch keinen Anlass, die Richtigkeit der Aussage dieses Zeugen in Zweifel zu ziehen, weil er keinerlei familiäre oder freundschaftliche Beziehungen zum Beschwerdeführer habe und es daher keinen Grund zur Annahme gebe, dass der Zeuge den Beschwerdeführer wissentlich in Misskredit bringen wolle. Letztlich sei das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit L.S. in Wien 10 auch von einer Hauspartei bestätigt worden.

Demgegenüber müsse den weiteren Zeugen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Die Angaben des Zeugen Z.D. wirkten eingelernt, wobei aufgefallen sei, dass er vieles aus Eigenem zu Gunsten des Beschwerdeführers dargelegt habe, ohne überhaupt gefragt worden zu sein. Gleiches gelte für den Zeugen Z.U., der letztlich eingeräumt habe, dass ihn der Beschwerdeführer, mit dem er seit eineinhalb oder zwei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe, vor etwa zwei Monaten in der Wohnung aufgesucht und gebeten habe, ihm "als Zeugen zu gehen".

Die Angaben der Zeugen G.J. und R.R. seien unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass beide den Beschwerdeführer seit ihrer Kindheit kennen würden und mit ihm gemeinsam aufgewachsen seien, was durchaus den Schluss zulasse, dass diese Zeugen dem Beschwerdeführer mit für ihn günstigen Aussagen helfen wollten.

Die "zuletzt vorgelegten Lichtbilder und Urkunden" könnten an dieser Überzeugung der belangten Behörde nichts ändern, lieferten sie doch "keinen Beweis für die Annahme", dass der Beschwerdeführer "die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich geschlossen" habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 2 (gemeint: Z. 12) FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher würden im Sinn des § 87 FPG die §§ 85 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2) und 86 FPG gelten.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht. Das Eingehen so genannter "Scheinehen" stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Dies ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass nicht nur der österreichische Gesetzgeber, sondern auch die Europäische Union in der Vergangenheit sichtlich bestrebt gewesen sei, diesem "überhandnehmenden Phänomen" mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten. Von daher gesehen könne kein Zweifel daran bestehen, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG falle der mehr als siebenjährige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers in zweifacher Hinsicht nicht entscheidend ins Gewicht: Zunächst sei sein Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und danach auf sein schon beschriebenes rechtsmissbräuchliches Verhalten gestützt gewesen. In Hinblick auf seine familiären Bindungen sei allerdings von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen.

Dessen ungeachtet sei jedoch die vorliegende Maßnahme als zulässig zu erachten, komme doch gerade dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Einwanderungs- und Fremdenwesens, aber auch jenem an der Verhinderung von Scheinehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, durchaus nachvollzogen und übernommen werden.

Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, könne auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne in Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Situation ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Annahme der belangten Behörde in Hinblick auf das Vorliegen einer Scheinehe und führt insbesondere aus, dass die belangte Behörde einen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. April 2009, welcher erhebliches Vorbringen zu den aufgenommenen Beweisen, weitere Beweismittel und Beweisanbote enthalten habe, de facto außer Acht gelassen habe. In jenem Schriftsatz habe der Beschwerdeführer unter anderem die Befragung seiner beiden Töchter als Zeuginnen beantragt; bei Aufnahme dieser Beweise wäre die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangt.

1.2. In dem angeführten, am 3. April 2009 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er nochmals ausdrücklich bestreite, eine Scheinehe geführt zu haben; er habe seine Ehefrau Anfang 2003 kennengelernt und sich in sie verliebt. Seine Ehefrau sei schon vor der Hochzeit im Juli 2004 zu ihm in seine Wohnung in Wien 20 gezogen, wo auch seit November 2003 seine beiden Töchter lebten. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Gemeinschaft zusammen gelebt; sie habe für ihn und die Kinder gekocht, er habe das gemeinsame Leben finanziert und die beiden hätten auch ein intimes eheliches Leben gehabt, "insbesondere das Bett miteinander geteilt".

Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer in jenem Schriftsatz unter anderem die Befragung seiner zwei Töchter als Zeuginnen.

Auf den gesamten Schriftsatz nimmt der angefochtene Bescheid nur insofern Bezug, als er die Vorlage von "einigen Fotos und Urkunden in Kopie" durch den Beschwerdeführer anführt.

1.3. Nach ständiger hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0102, mwN).

Das mit den angeführten Zeugenanträgen als Beweisthema verknüpfte Vorbringen in Hinblick auf eine Liebes-, Geschlechts- und Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ist für die Beurteilung des Vorliegens eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG von Bedeutung. Die Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeuginnen stellt daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dem auch Relevanz zukommt, weil die Behörde bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008).

2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 24. September 2009

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