VwGH 2009/18/0306

VwGH2009/18/030624.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des I H in W, geboren am 13. August 1979, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juli 2009, Zl. E1/8.442/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
AVG §45 Abs2;
AVG §47;
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Juli 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2002 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und einen Asylantrag gestellt habe; dieser Antrag sei in erster Instanz abgewiesen worden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 10. November 2004 die österreichische - vormals serbische - Staatsbürgerin L.T. geheiratet habe, habe er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt und seine Berufung im Asylverfahren zurückgezogen; deshalb sei die "abweisliche Asylentscheidung" in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 sei der beantragte Aufenthaltstitel rechtskräftig abgewiesen worden. Die Ehe sei am 21. Jänner 2008 rechtskräftig geschieden worden.

Der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Er habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen seien nicht geltend gemacht worden.

Bei einer Erhebung an der ehelichen Wohnanschrift am 22. Jänner 2005 sei nicht der Beschwerdeführer, sondern lediglich der geschiedene Ehemann von L.T. angetroffen worden. Dieser habe angegeben, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit bei Freunden in Wien 12 befinde.

Am 11., 12. und 13. Februar 2005 sei jeweils versucht worden, dem Beschwerdeführer an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift einen Schubhaftbescheid zuzustellen. Es sei niemand angetroffen worden. Ein Nachbar habe angegeben, dass an dieser Anschrift eine "jugoslawische" Familie mit einem Kind wohne.

Auch bei einer neuerlichen Erhebung an der Wohnanschrift am 22. September 2005 sei niemand angetroffen worden. Die Hausbesorgerin G.B. habe angegeben, dass in der Wohnung L.T. mit ihrem gleichnamigen Ehemann und dem gemeinsamen Kind wohne. Diese seien im Regelfall ab 21.30 Uhr in der Wohnung anzutreffen. Einen Inder oder eine "andere männliche Person" habe G.B. noch nie gesehen. L.T. habe ihr jedoch eine "komische Geschichte" betreffend ihre Scheidung erzählt.

Bei einer Vernehmung am 4. Oktober 2005 habe der Beschwerdeführer über den Tagesablauf des vorangegangenen Wochenendes angegeben, dass er und L.T. am Samstag zu Hause gewesen seien, weil er am Abend habe arbeiten müssen. Am Sonntag hätten sie bis Mittag geschlafen und seien am Nachmittag in Wien 1 spazieren gegangen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass in der ehelichen Wohnung auch der Sohn von L.T. wohnhaft sei. L.T. habe hingegen - bei einer Vernehmung am selben Tag - angegeben, dass der Beschwerdeführer am Samstag arbeiten gewesen sei und die Ehepartner den ganzen Sonntag zu Hause in der Wohnung verbracht hätten. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht habe L.T. angegeben, dass der Beschwerdeführer vielleicht aus Angst angegeben habe, dass er mit ihr spazieren gewesen sei. L.T. habe das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.

In einer Stellungnahme vom 30. Jänner 2006 - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und angegeben, dass durch eine ergänzende Vernehmung von ihm und L.T. die Behauptung, dass er nicht an der ehelichen Wohnanschrift wohnhaft sei, leicht hätte widerlegt werden können. Zu den Angaben von G.B. habe der Beschwerdeführer angegeben, dass zum damaligen Zeitpunkt der geschiedene Ehemann von L.T. das Kind zu einer Automesse abgeholt habe, woraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden könne, dass L.T. mit diesem noch immer zusammenlebe. Daher seien auch die Mutmaßungen von G.B. hinsichtlich der Scheidung von L.T. völlig wertlos.

Bei einer Vernehmung am 20. Mai 2009 habe G.B. angegeben, dass sie sich an die früheren Erhebungen durch Polizeibeamte erinnern könne. Es sei auch richtig, dass L.T. damals - und bis zu ihrem kurz darauf erfolgten Auszug - mit ihrem geschiedenen Ehemann und dem gemeinsamen Kind in der Wohnung gewohnt habe. Ein anderer Mann, insbesondere ein Bangladeschi, sei G.B. völlig unbekannt. Aus ihrer Sicht könne auch ausgeschlossen werden, dass ein solcher dort gewohnt habe. L.T. habe G.B. von einer erfolgten oder bevorstehenden Scheidung erzählt. Dies sei für G.B. komisch gewesen, weil L.T. "so seltsam reagiert" habe und sie L.T. fast täglich dabei beobachtet habe, wie sie mit ihrem "jugoslawischen Mann" und dem gemeinsamen Kind z.B. ins Auto gestiegen sei oder die Post geholt habe, was für G.B. mit der behaupteten Scheidung unvereinbar gewesen sei. Dass L.T. einen Bangladeschi geheiratet habe, habe sie G.B. nicht erzählt; das habe die Hausbesorgerin erst durch die Polizisten erfahren. Ziemlich bald nach den polizeilichen Erhebungen seien L.T. und ihr "jugoslawischer Mann" nicht mehr im Haus gesehen worden. Die Wohnung sei längere Zeit völlig unbewohnt gewesen und letztlich neu vergeben worden.

In einer dazu ergangenen Stellungnahme - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Vernehmung von G.B. eine behauptete Scheinehe nicht bestätigen könne; auch sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einvernehmlich geschieden worden. Es obliege den Gerichten, eine Scheinehe festzustellen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbehörde aus folgenden Gründen zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken:

Zunächst habe der Beschwerdeführer an seiner angeblichen ehelichen Wohnanschrift bei mehreren Erhebungen nicht angetroffen werden können und sei auch mehreren befragten Hausparteien völlig unbekannt gewesen. G.B. habe sogar bestätigt, dass sie L.T. fast täglich gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann gesehen habe. Dem entspreche auch die aktenkundige Feststellung, dass bei einer polizeilichen Erhebung lediglich der geschiedene Ehemann von L.T. in der angeblichen ehelichen Wohnung angetroffen worden sei. Dass beide Ehepartner bei ihren Vernehmungen widersprüchliche Angaben über den vorangegangenen Tag gemacht hätten, lasse ebenso darauf schließen, dass hier ein Familienleben konstruiert werden solle, um die Behörde vom Bestand eines aufrechten Ehelebens zu überzeugen. Auch der Umstand, dass die gegenständliche Ehe nach etwa dreijährigem Bestand wieder geschieden worden sei, sei eine in jahrelanger einschlägiger behördlicher Erfahrung regelmäßig zu beobachtende Vorgangsweise von "Scheinehepartnern".

Auch das Vorbringen, dass der geschiedene Ehemann von L.T. regelmäßig sein Besuchsrecht ausübe und deshalb im Haus gesehen worden sei, vermöge nicht zu überzeugen, weil dies nicht erkläre, warum dieser bei einer polizeilichen Erhebung allein in der ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers angetroffen worden sei, und auch nicht, warum der Beschwerdeführer im Haus völlig unbekannt sei. Der Beschwerdeführer habe auch der Behauptung von G.B., dass die angebliche Ehewohnung seit Frühjahr 2006 leer gestanden sei und dort niemand mehr wohne, nicht widersprochen. Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdeführer an der Wohnadresse bis 5. Februar 2007 gemeldet gewesen sei. Weiters sei zu bedenken, dass zum damaligen Zeitpunkt das Eingehen einer Scheinehe nahezu der einzige Weg für den Beschwerdeführer gewesen sei, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Auch habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel geltend machen können, die ein aufrechtes Ehe- bzw. Familienleben als glaubhaft erscheinen lassen könnten. Alles in allem sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei und somit die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Es sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zwecks Legalisierung seines Aufenthaltes eine Scheinehe schließe. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - auch unter Berücksichtigung seiner privaten und familiären Lebensumstände - als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Der Beschwerdeführer könne auf keine "schwerwiegende Integration" im Bundesgebiet verweisen, stütze sich sein bisheriger Aufenthalt doch zunächst auf einen Asylantrag, der sich als unberechtigt erwiesen habe, und anschließend auf die genannte "Scheinehe". Seit seiner Scheidung bzw. der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei sein Aufenthalt jedenfalls unrechtmäßig. Auch den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer erst durch die Scheinehe erwirken können. Da der Beschwerdeführer weder im Besitz einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz noch eines Aufenthaltstitels sei, erweise sich auch sein gegenwärtiges Beschäftigungsverhältnis als unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer verfüge auch über keinerlei familiäre Bindungen in Österreich.

Solcherart erweise sich das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet als kaum ausgeprägt. Keinesfalls sei dieses geeignet, das oben dargestellte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu drängen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 FPG als zulässig.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne in Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits auch unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation andererseits vor Ablauf der festgesetzten Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Bestimmungen der §§ 86 iVm 87 FPG für den Beschwerdeführer nach der Scheidung seiner Ehe mit L.T. nicht mehr anzuwenden sind.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer mit L.T. - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eingegangen und auch eine "ordnungsgemäße Ehe" vorgelegen sei, welche aufgrund von Mentalitätsunterschieden geschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe überhaupt keine Veranlassung gehabt, eine "Scheinehe" einzugehen. Allein die Tatsache, dass der Asylantrag den Beschwerdeführer jahrelang wirtschaftlich geschützt und er diesen freiwillig zurückgezogen habe, damit er eine Ehe mit seiner Lebensgefährtin habe eingehen können, zeige auf, dass der Beschwerdeführer keine Scheinehe eingegangen sei.

Die belangte Behörde habe den "Ermessensspielraum hinsichtlich der Beweisregeln" überschritten. Eine "Umgebungsbefragung", wie sie seitens der belangten Behörde vorgenommen worden sei, sei rechtlich nicht geeignet, eine vermutete "Scheinehe" zu beweisen. G.B. habe bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie faktisch ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammen wohne, und überdies vorgebracht, dass dies eine "komische Geschichte" gewesen sei, habe jedoch in keiner Weise diese "komische Geschichte" sachlich begründet. Es sei durchaus lebensnah, dass der Beschwerdeführer als Schankhelfer spätabends bis in die Nacht gearbeitet habe. Die Vermutung einer Nachbarin sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer der Eingehung einer "Scheinehe" zu überführen.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Beschwerde geht insbesondere nicht konkret auf die dieser Beweiswürdigung zugrunde liegenden Angaben von G.B. ein und übersieht auch, dass die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Aussage von G.B., sondern auch die Ergebnisse der Erhebungen an der ehelichen Wohnanschrift sowie die Angaben des Beschwerdeführers und von L.T. und die Diskrepanzen zwischen diesen Angaben gelegt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.

2.3. Die Beschwerde bekämpft die behördliche Annahme einer Aufenthaltsehe auch mit dem Argument, dass selbst das Scheidungsgericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage davon ausgegangen sei, dass eine "ordentliche Ehe" vorliege, weil ansonsten keine Scheidung nach § 55a EheG vorgenommen worden wäre.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass einem Beschluss über die einvernehmliche Scheidung einer Ehe gemäß § 55a EheG nur die für eine Scheidung im Einvernehmen vorausgesetzten Formalangaben zu entnehmen sind. Dem Scheidungsbeschluss kommt somit in Hinblick auf Natur und Zweck der vom Beschwerdeführer am 10. November 2004 geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0220, mwN).

2.4. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass nur ein ordentliches Gericht feststellen könne, ob im konkreten Fall eine Scheinehe vorliege, die es rechtfertige, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen bzw. zu bestätigen, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung zu erwidern, dass die fremdenpolizeiliche Feststellung, dass eine Ehe nur zum Schein geschlossen worden sei, nicht die Nichtigerklärung der Ehe durch das Gericht voraussetzt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0504, und vom 7. Juli 2009, Zl. 2006/18/0394, jeweils mwN).

2.5. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.6. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit L.T. nie ein gemeinsames Familienleben geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2006/18/0460).

3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, dass gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2002 - anfänglich aufgrund seines Asylantrages, danach aufgrund seiner "ordnungsgemäß eingegangenen" Ehe - rechtmäßig in Österreich aufhalte, eine besondere Schutzwürdigkeit seines Privatlebens darstelle. Seine Integration sei als gravierend anzusehen, weil er seit sieben Jahren in Österreich voll integriert sei, perfekt die deutsche Sprache beherrsche und auch seinen Lebensunterhalt durch rechtmäßige Arbeit verdient habe.

3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 und 4 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) berücksichtigt hat und zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen ist, das Gewicht seiner privaten und beruflichen Interessen aufgrund seines bisherigen Aufenthaltes und seines Beschäftigungsverhältnisses jedoch dadurch gemindert wird, dass diese sich auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründen.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland abgebrochen sei, zuträfe.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 2009

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