VwGH 2006/18/0460

VwGH2006/18/046020.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des MK in W, geboren am 3. November 1973, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Zollergasse 2/51, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juni 2006, Zl. SD 1345/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen syrischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei im April 2003 mit einem französischen Touristenvisum in das Bundesgebiet eingereist und habe am 15. Oktober 2003 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Darauf gestützt habe er die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. In der mit der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgenommenen Niederschrift vom 20. Februar 2004 habe diese angegeben, von einem Nachbarn angesprochen worden zu sein, ob sie nicht für EUR 5.000,-- einen Ausländer heiraten wollte. Da sie in Geldnöten gewesen sei, habe sie zugesagt. Ihre Mutter habe von den Plänen nichts gewusst. Bei der Bestellung des Aufgebotes habe sie den Beschwerdeführer erstmalig gesehen. Nach der Eheschließung habe sie EUR 4.000,-- vom genannten Nachbarn erhalten, der Rest sollte in monatlichen Raten bezahlt werden. Mit dem Beschwerdeführer habe sie sich nicht verständigen können. Er sei nie bei ihr in der Wohnung gewesen. Dies könne ihre Mutter, der sie zwischenzeitig die Scheinehe "gebeichtet" habe, bestätigen.

Der genannte Nachbar habe in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift am 16. März 2004 bestätigt, dass er die Ehe vermittelt bzw. der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgeschlagen habe, für Geld eine Scheinehe einzugehen. Er habe den Beschwerdeführer zuvor zufällig kennen gelernt. Dieser habe ihn ersucht, ihm bei der "Suche nach einer Österreicherin" behilflich zu sein, weil er Probleme mit der Aufenthaltsberechtigung hätte.

Am 20. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten und behauptet, seine "Gattin" habe diese Aussagen nur nach einem Streit gemacht, weil sie wütend auf ihn gewesen sei. Er habe (als gläubiger Moslem) nicht in der Wohnung der Mutter seiner Ehefrau wohnen können, weil sich dort ein Hund befunden habe und Alkohol gelagert worden sei. In dieser Wohnung habe er daher keine Wohngemeinschaft mit seiner Ehefrau unterhalten können. Dies habe sich jedoch geändert. Nunmehr bestünde ein gemeinsamer Wohnsitz und eine aufrechte Ehe.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer weiterhin bestritten, dass der genannte Nachbar die Ehe vermittelt habe. Es handle sich nicht um eine Scheinehe und er habe hierfür auch nicht bezahlt. Bei den Geldleistungen (jedoch in anderer Höhe) habe es sich um Unterhaltszahlungen gehandelt. Ein gemeinsames Wohnen mit seiner Ehefrau in der Wohnung ihrer alkoholkranken Mutter sei nicht möglich gewesen.

Am 17. Juli 2005 sei - so die belangte Behörde weiter - beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Scheidungsantrag eingelangt. Die Ehe sei am 5. September 2005 rechtskräftig geschieden worden. Die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers seien widerspruchsfrei und nachvollziehbar und stünden mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Übereinstimmung. Im Wesentlichen seien sie durch die Aussagen des Nachbarn bestätigt worden. Beide Zeugen hätten keinen Grund, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten. Der Beschwerdeführer habe hingegen ein Interesse daran, die Angelegenheit in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dazu komme, dass er noch in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2005 ein aufrechtes gemeinsames Familienleben darzustellen versucht habe, obwohl bereits ein Monat später ein Scheidungsantrag eingebracht worden sei. Den gestellten Beweisanträgen sei nicht nachzukommen gewesen. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Es habe keine Notwendigkeit zur Vernehmung unter Beiziehung eines Dolmetschers bestanden.

Der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt sei verwirklicht. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots seien im Grund des § 60 Abs. 1 FPG gegeben.

Der Beschwerdeführer sei geschieden. Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße gravierend, wer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich durch Eingehen einer Scheinehe zu legalisieren versuche. Die auf diese Art bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, stütze sich doch der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf das dargestellte Fehlverhalten. Gleiches gelte für die von ihm eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse. Auch angesichts des Mangels familiärer Bindungen in Österreich sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung von Scheinehen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen gelange die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig. Ein Sachverhalt i. S.d. § 61 FPG liege nicht vor.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die erkennende Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, habe sich die erkennende Behörde veranlasst gesehen, dieses nunmehr mit zehn Jahren zu befristen. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine Lebenssituation nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vorher weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 27. November 2006, B 1315/06-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

1.2. Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese begegnet jedoch im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, m.w.N.) in Anbetracht der eindeutigen Aussage der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers und der damit in Einklang stehenden Zeugenaussage des genannten Nachbarn keinen Bedenken.

Mit dem Vorbringen, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil der Beschwerdeführer mehrmals (erfolglos) seine persönliche Vernehmung beantragt habe, ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde. Es besteht kein subjektives Recht darauf, vor der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0170), zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Zu der gerügten Unterlassung von "ergänzenden Vernehmungen" der beiden genannten, bereits vernommenen Zeugen bzw. der Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache wird in der Beschwerde nicht konkret ausgeführt, welches für den Beschwerdestandpunkt günstige Ergebnis derartige Beweisaufnahmen ergeben hätten, und somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sich für seine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung auf die Ehe berufen zu haben. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, begegnet daher keinem Einwand. Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden - vom Beschwerdeführer durch sein besagtes Fehlverhalten gravierend verletzten - Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt, kann schließlich auch der Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht entgegengetreten werden.

2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers die Dauer seines inländischen Aufenthaltes seit April 2003 und seine Berufstätigkeit berücksichtigt und ist zutreffend von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen, der allerdings nicht allzu schwer wiegt, weil der Aufenthalt und die Aufnahme einer Beschäftigung allein durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ermöglicht worden sind. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gegenüber. Durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe hat der Beschwerdeführer maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinem Einwand.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbotes. Die belangte Behörde habe die Dauer des von der ersten Instanz verhängten Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren auf zehn Jahre verlängert. Seine Berufung hätte keinesfalls zu einer Verschlechterung seiner Position führen dürfen, die Berufungsentscheidung verstoße daher gegen das Verschlechterungsverbot.

3.2. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt. Dem Administrativverfahren ist ein Verbot der reformatio in peius fremd (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0469).

Im Übrigen darf ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 1 FPG in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0118). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der gemäß § 63 Abs. 1 FPG für ein nach § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. erlassenes Aufenthaltsverbot zulässigen Dauer von zehn Jahren angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

4. Für die belangte Behörde bestand kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 60 Abs. 1 FPG von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch auf dem Boden des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdeausführungen keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

5. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. Jänner 2009

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