VwGH 2009/12/0148

VwGH2009/12/01484.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der H R in B, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Mag. Dr. Hubert Niedermayr, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 2009, Zl. BGD-010422/1-2009-Lm, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BBGStBegleitG 2006;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
LBG OÖ 1993 §107 Abs1 impl;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2006/I/090;
LDG 1984 §12 Abs3;
AVG §52;
BBGStBegleitG 2006;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
LBG OÖ 1993 §107 Abs1 impl;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2006/I/090;
LDG 1984 §12 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 30. Juni 2009 gemäß § 12 Abs. 1, 3 und 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG 1984, in den Ruhestand versetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Gemäß § 12 Abs. 1 des LDG 1984 ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Nach § 12 Abs. 3 des LDG 1984 ist der Landeslehrer dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, stellt eine Rechtsfrage dar und setzt die Einholung von ärztlichen Sachverständigengutachten voraus. Die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es dabei, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Lehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben.

Demgemäß hat sich die Erstbehörde bei Ihrer Entscheidungsfindung zu Recht auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützt, wobei das Gutachten von Dr. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Grundlage für den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11. Mai 2009 bildete.

Diesem Gutachten ging eine Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2009 voraus und wurden darüber hinaus sämtliche bisherigen aktenkundigen Befunde miteinbezogen.

Herr Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 6. März 2009 aufgrund des erhobenen Sachverhaltes und des erstellten Befundes als Schlussfolgerung ausgeführt, dass Sie aus neurologischpsychiatrischer Sicht dienstunfähig sind.

Zur Prognose wurde von Herr Dr. B. festgehalten, dass Sie eine schwere neurologische Erkrankung mit ausgeprägten, neurologischen und psychoorganischen Störungen durchgemacht haben und jetzt noch eine schwere Halbseitenlähmung aufweisen, die armbetont ist. Aufgrund Ihrer schweren Erkrankung bzw. aufgrund der vorliegenden schweren Behinderungen muss daher bei Ihnen aus medizinischer Sicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden.

Seitens der Berufungsbehörde wird dieses sehr ausführliche und im Detail nachvollziehbare Sachverständigengutachten aufgrund der darin enthaltenen mängelfreien Ausführungen als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und konnte sohin dem Entscheidungsinhalt zu Grunde gelegt werden.

Bei Würdigung der in medizinischer Hinsicht vorhandenen Beweismittel gelangt die Berufungsbehörde in Übereinstimmung mit der Erstbehörde zur Ansicht, dass Sie aufgrund Ihres Leidenszustandes dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, Ihre Tätigkeit im Lehrberuf auszuüben.

Da nach Ansicht der Berufungsbehörde die medizinisch zu beurteilenden Tatsachen hinreichend geklärt sind, von Ihnen keine neuen medizinisch zu beurteilenden Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wurden, wurde von der Einholung weiterer Gutachten Abstand genommen.

§ 12 Abs. 3 des LDG 1984 bestimmt als weitere Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, dass kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Landeslehrer nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch die Ernennung festgelegt. Für einen Lehrer bedeutet dies, dass eine nicht in der Ausübung des Lehramtes bestehende Verwendung als ein möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984 von vornherein ausscheidet. Die Behörde, die davon ausgeht, dass der Lehrer nicht in der Lage sei, den gesetzlichen Anforderungen für die Ausübung des Lehrberufes zu entsprechen, ist auch nicht gehalten zu prüfen, ob dem Lehrer allenfalls ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden können (VwGH 7.9.2005, Z 2004/12/0212).

In Übereinstimmung mit den Ausführungen des für den Personaleinsatz der Pflichtschullehrer zuständigen Landesschulrates für Oberösterreich gelangt auch die Berufungsbehörde auf Grund des vorliegenden ärztlichen Gutachtens zur Erkenntnis, dass Ihnen kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, der sich von der Aufgabenstellung r mit Ihrer körperlichen und geistigen Verfassung vereinbaren ließe.

Im Grunde des § 12 Abs. 1 und 3 sowie im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 6 des LDG 1984 war daher Ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, auszusprechen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, lautet in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, und des Bundesbehindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006 auszugsweise:

"§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

..."

Die Novellierung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien (vgl. etwa die zur inhaltlich vergleichbar novellierten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0223, sowie vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der Novellierung durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz ergangenen Rechtsprechung nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, Zl. 2009/12/0124).

§ 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, weshalb die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung auf die Beantwortung der Frage der dauernden Dienstunfähigkeit eines Landeslehrers übertragen werden kann. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten (hier: Landeslehrers), seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgabe zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Landeslehrers trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0135 und vom 30. Juni 2010, Zl. 2009/12/0124).

Auch im Dienstrechtsverfahren ist es Aufgabe der Behörde, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt unter Wahrung der Parteienrechte festzustellen. Bescheide sind nach § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der Begründung sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Beschwerdefall enthält weder die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Feststellungen noch wurde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung behauptet, dass sich ihr Gesundheitszustand derart gebessert habe, dass sie im Schuljahr 2009/2010 wieder in ihren Beruf zurückkehren könne. Im angefochtenen Bescheid wird die dauernde Dienstunfähigkeit auf das Sachverständigengutachten Dris. B. vom 6. März 2009 gestützt. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass sie eine schwere neurologische Erkrankung mit ausgeprägten neurologischen und psychoorganischen Störungen durchgemacht habe und jetzt noch eine schwere Halbseitenlähmung aufweise, die armbetont sei. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht ausgeführt, in welcher Weise sich der von Dr. B. diagnostizierte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf die konkreten Aufgaben, die die Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz als Volksschuldirektorin wahrzunehmen hat, auswirkt. Die Art, die Häufigkeit und die Dauer der aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auftretenden Beschwerden und deren Auswirkungen auf ihre dienstliche Tätigkeit werden weder im angefochtenen Bescheid noch im medizinischen Gutachten Dris. B. näher dargelegt. Eine prognostische Einschätzung, ob und wann gegebenenfalls wieder mit der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen ist, findet sich ebenfalls weder im angefochtenen Bescheid noch im medizinischen Gutachten.

Im Gutachten wird zur Prognose folgendes ausgeführt:

"Bezüglich der Prognose

Hinsichtlich einer 'dauernden Dienstunfähigkeit' ist folgendes festzuhalten:

Die Untersuchte hat eine sehr schwere neurologische Erkrankung durchgemacht mit ausgeprägten, neurologischen und psychoorganischen Störungen. Sie weist jetzt noch eine schwere Halbseitenlähmung auf, die armbetont ist.

Die psychoorganischen Störungen haben sich massiv gebessert, sind in gewissem Ausmaße jedoch noch vorhanden.

Grundsätzlich kann die Untersuchte mit diesen schweren

Behinderungen als dauernd

dienstunfähig

eingestuft werden.

Anmerkung:

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer schweren Erkrankung als dauernd dienstunfähig einzustufen, hat jedoch das persönliche Ziel in spätestens zwei Jahren wieder ihre berufliche Tätigkeit aufzunehmen und sie hat dadurch eine entsprechend hohe Motivation weiter an ihrer geistigen und körperlichen Rehabilitation zu arbeiten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0173, ausgesprochen, dass die Dienstunfähigkeit, um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegen muss. Daraus folgt (im Umkehrschluss), dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann.

Im hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/12/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 107 Abs. 1 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetz 1993 unter Bezugnahme auf die Materialien zu § 14 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 820/1995 ausgeführt, dass der für die Absehbarkeit einer Remission anzunehmende Zeitraum etwa zwei Jahre beträgt. Davon ist - siehe die oben wiedergegebene Rechtsprechung - auch für § 12 Abs. 1 LDG 1984 auszugehen.

Im Sinne obiger Ausführungen wären daher im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auf ihrem Arbeitsplatz und zur Frage ob eine schlichte/überwiegende Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren besteht, zu treffen gewesen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, diese Fragen zunächst der Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen zu unterziehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 4. September 2012

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