VwGH 2009/12/0147

VwGH2009/12/014710.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der Dr. M L S in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Steiermärkische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Bewerbung um die Planstelle eines Abteilungsleiters des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
LandesGleichbehandlungsG Stmk 2004 §25;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
LandesGleichbehandlungsG Stmk 2004 §25;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Landesbeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ihre Dienststelle ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

Am 18. Juli 2008 wurde die Stelle des Leiters der Fachabteilung 13A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung im Intranet des Steirischen Landesdienstes ausgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat sich frist- und formgerecht um diese Stelle beworben.

Infolge ihrer Bewerbung wurden die Beschwerdeführerin und zwei weitere Mitbewerber am 24. Oktober 2008 zu einem Hearing geladen. In dem Hearing hat sie ein von ihr erarbeitetes Konzept vorgelegt und in dessen Ergänzung vorgebracht, welche zweckmäßigen Maßnahmen und Schritte vom zukünftigen Leiter der ausgeschriebenen Abteilung gesetzt werden sollten.

Mit Schreiben vom 13. November 2008 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens die Anforderungen nicht zur Gänze erfülle und daher nicht für die Leitung der Fachabteilung 13A vorgeschlagen werden könne.

Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auf Akteneinsicht, die Darlegung der Gründe, die dazu geführt hätten, dass sie nicht für die Bestellung zur Leiterin vorgeschlagen werden könne und in eventu den Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Bescheides.

Mittlerweile brachte die Beschwerdeführerin in Erfahrung, dass die Leiterstelle ohne Ausschreibung mit einem männlichen Kollegen besetzt werden solle, der sich gar nicht um diese Funktion beworben habe. Über ihre Bewerbung wurde bis heute nicht entschieden.

Die Beschwerdeführerin behauptet "in formeller Hinsicht in ihrem Recht auf fristgerechte Entscheidung gemäß § 73 AVG, in materieller Hinsicht entsprechend dem Inhalt ihres Antrages vom 13.11.2008 in ihrem Recht auf bescheidmäßige Absprache über ihre Bewerbung um eine Planstelle und auf Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer diesbezüglichen Bewerbung nach den Bestimmungen des Stmk L-DBR (insbesondere §§ 3 sowie 245 ff einschließlich der demnach anzuwendenden weiteren Gesetze) sowie des L-GBG (insbesondere dessen §§ 9 und 16) in Verbindung mit den §§ 5 ff L-FFP verletzt" zu sein.

In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssten jedenfalls in der Entscheidung betreffend die Auswahl eines der in einen bindenden Vorschlag aufgenommenen Bewerbers die Gründe hiefür transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich sei. Die Beschwerdeführerin stehe jedoch auf dem Standpunkt, dass die gebotene Transparenz auch für ein Auswahlverfahren der hier gegebenen Art gelten müsse und einem Bewerber die Gründe, die letztlich den Ausschlag für seine Ablehnung gegeben hätten, darzulegen seien. Dies müsse umso mehr für Fälle wie den gegenständlichen gelten, in welchem es um (geschlechtsspezifische) Gleichbehandlung (bzw. Bevorzugung) nach einschlägigen Gesetzesbestimmungen gehe. Sie habe sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung, mindestens aber für die Aufnahme in den Vorschlag erfüllt und dies in ihrer schriftlichen Bewerbung und im Hearing entsprechend dargetan. Sie wäre unter Beachtung des Frauenförderungsgebotes nach dem L-GBG sogar einem gleich gut qualifizierten männlichen Kollegen vorzuziehen gewesen, die diesbezüglichen Voraussetzungen habe sie jedenfalls erfüllt.

Im Hearing sei durch eine Aneinanderreihung von sie benachteiligenden Maßnahmen, Entscheidungen und Vorgängen objektive Willkür zu ihrem Nachteil geübt worden. Der Willkürakt sei dadurch vollendet worden, dass die belangte Behörde in ihrem Ablehnungsschreiben keine Begründung angegeben habe und absolut nicht auf ihre Erfahrungen und Qualifikationen eingegangen sei.

Aus dem Schreiben der belangten Behörde habe sich nicht der geringste Ansatz dafür ergeben, warum sie unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes nach dem L-GBG und der L-FFP als nicht geeignet genug angesehen worden sei. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, weshalb sie sich für die bestgeeignete Bewerberin erachte. Sie verweise auf § 16 L-GBG, wonach Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet seien als die bestgeeigneten Mitbewerber, solange bevorzugt zu bestellen seien, bis eine Ausgewogenheit des Anteiles von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der auf eine Verwendungs-, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe entfallenden Funktionen erreicht sei. In Ergänzung dieser Bestimmung gebe es die L-FFP (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend das Landes-Frauenförderungsprogramm), in deren § 5 die Bevorzugung von Frauen im beruflichen Aufstieg normiert sei. Daraus resultiere in concreto das schon erwähnte Gebot ihrer Ernennung selbst dann, wenn ein männlicher Mitbewerber gleich qualifiziert gewesen wäre.

Es zeige sich, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung diese gesetzlichen Bestimmungen außer Acht gelassen habe. Entscheidende Bedeutung habe hiebei auch das Gleichbehandlungsrecht. Nach § 5 Abs. 1 Z. 5 L-GBG sei (u.a.) die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg untersagt. Darum gehe es hier. Es handle sich dabei zweifellos um eine Schutznorm, insbesondere zu Gunsten von Frauen, die beim beruflichen Aufstieg benachteiligt würden. Deren subjektive Rechtssphäre sei daher betroffen und leite sich daraus nach Ansicht der Beschwerdeführerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Bescheiderlassung ab.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung ihrer Anträge und der gegenständlichen Säumnisbeschwerde diesen dahin Folge geben, dass über die Abweisung ihrer Bewerbung und die Gründe hiefür, in eventu nur über die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung abgesprochen werde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtende Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mit weiterem Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8.643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird.

Dies gilt auch für die Betrauung mit einer Funktion, die nicht durch Ernennung oder durch Bescheid zu erfolgen hat, sofern nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen bestehen.

Die Beschwerde behauptet aber gar nicht, dass im Beschwerdefall gesetzliche Bestimmungen anzuwenden wären, die eine derartige rechtliche Verdichtung zur Folge hätten, auf Grund derer ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Ernennungsaktes bzw. der Funktionsbetrauung bestehen würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige rechtliche Verdichtung der Rechtsordnung zu entnehmen wäre.

Soweit die Beschwerde sich allerdings auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bezieht, wonach - unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" - den in einem bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zukomme, hat sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht ausdrücklich nicht angeschlossen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. März 2005, Zlen. 2005/12/0006, 2005/12/0007). Ob ein derartiger bindender Dreiervorschlag im Beschwerdefall erstattet wurde, muss daher nicht geprüft werden. Dass auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung überbunden worden wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Bestimmungen des Steiermärkischen Landesrechtes beruft, wonach eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes verboten und sie selbst gleichgeeigneten männlichen Bewerbern vorzuziehen gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass eine allenfalls erfolgte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes beim beruflichen Aufstieg lediglich dazu führen könnte, dass der Dienstgeber zum Ersatz des Vermögensschadens und/oder zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet werden könnte (vgl. § 25 Landes-Gleichbehandlungsgesetz - L-GBG). Ob eine derartige Verletzung stattgefunden hat, wäre in einem Verfahren über einen Antrag der diskriminierten Beamtin auf Ersatz des Vermögensschadens und/oder Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu entscheiden. Keinesfalls führt das Vorliegen eines derartigen Diskriminierungsverbotes dazu, dass der (nach ihren Behauptungen) diskriminierten Beamtin Parteistellung im Ernennungs- bzw. Funktionsbetrauungsverfahren zukommt.

Unter Bezugnahme auf den in der vorliegenden Säumnisbeschwerde gestellten Antrag ist festzuhalten, dass ein Recht der Beschwerdeführerin auf Abweisung ihrer Bewerbung und Begründung dieser Abweisung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht besteht.

Da der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im gegenständlichen Besetzungsverfahren keine Parteistellung und somit kein Anspruch auf Entscheidung der Behörde über ihre Bewerbung zukam, war die vorliegende Säumnisbeschwerde von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2009

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