VwGH 2009/12/0070

VwGH2009/12/007022.2.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JR in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. Februar 2009, Zl. BMF-322501/0013-I/20/2008, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs3 Z3 idF 1994/550;
VwRallg;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs3 Z3 idF 1994/550;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1941 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2004, zuletzt (ab 1. Mai 1987) als Amtsvorstand des Zollamtes L, in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Erklärung vom 23. Dezember 1997 hatte er - mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 - seine Überleitung in das Funktionszulagenschema bewirkt und wurde in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, eingestuft.

Mit Eingabe an die Finanzlandesdirektion für S (kurz: FLD) vom 11. Dezember 1998 ersuchte der Beschwerdeführer um Neubewertung des Arbeitsplatzes des Vorstandes des Zollamtes L. Er machte dazu (zusammengefasst) geltend, mit Verordnung der FLD vom 7. August 1995 sei dem genannten Zollamt ein derartiges Maß an zusätzlichen Agenden abgetreten worden, "das eine Einstufung als Binnenzollamt von besonderer Bedeutung (wie etwa Zollamt V) rechtfertigen würde". Vom Zollamt L würden flächenmäßig 66 % des zweitgrößten Bundeslandes Österreichs in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Hinsicht betreut. "Die Abfertigungszahlen erreichen in Teilbereichen beinahe die Zahlen des HZA bzw. werden in einzelnen Bereichen (insbesondere MO) sogar überschritten." Die damit verbundene Verantwortung und auch Arbeitsbelastung liege weit über dem Maße der zu Grunde gelegten Richtfunktion mit gleicher Bewertung bei anderen Zolldienststellen.

Mit weiterer Eingabe vom 16. Juni 1999 an die FLD ersuchte der Beschwerdeführer um Neubewertung seines Arbeitsplatzes und verwies dazu auf seine Eingabe vom 11. Dezember 1998. Für das Zollamt L treffe die in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Pkt. 2.4.4.c. angeführte Richtverwendung des Zollamtes A zu.

Nach Einholung einer internen Stellungnahme teilte die FLD dem Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 10. August 1999 mit, dass die Arbeitsplatzbewertung korrekt sei und ein Antrag auf Neubewertung u.a. des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes der belangten Behörde (Bundesminister für Finanzen) nicht vorgelegt werde.

Mit Eingabe an die FLD vom 20. September 2000 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Neubewertung, der ihm auf Grund der Ergebnisse "des Benchmarkings" berechtigt erscheine. Danach stehe das Zollamt L "im Jahre 1998 im Leistungsvergleich an erster Stelle und im Aufgabenbereich an dritter Stelle" (wird näher ausgeführt). Zu einer - von der FLD geforderten - Arbeitsplatzbeschreibung teile er mit, dass seiner Ansicht nach "die Arbeitsplatzbeschreibung der mit A2/6 bewerteten Zollämter der Vergleichsgruppe 02" auch für ihn zutreffe und es daher keiner gesonderten Beschreibung bedürfe.

Über neuerliches Ersuchen der FLD vom 29. September 2000, seinen Arbeitsplatz zu beschreiben, nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2000 wie folgt Stellung:

"Wie in meinem Schreiben vom 20. September 2000 ausgeführt, bin ich der Ansicht, dass der Arbeitsplatz des Vorstandes des Zollamtes L den vorgeschriebenen Richtverwendungen der A2/6 Zollämter entspricht. Die eindeutig erst nach der ursprünglichen Bewertung erfolgten Auslagerungen weisen das Zollamt als bedeutendes Binnenzollamt aus und hätten für sich schon eine Neubewertung erforderlich gemacht.

Bei den ausgelagerten Tätigkeiten nach Artikel 220 und 236 ZK handelt es sich um EU-Eigenmittel betreffende Aufgaben, welche vergleichbar mit jenen sind, die bei anderen Zollämtern zu einer höheren Bewertung geführt haben.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass der ursprüngliche Antrag des Zollamtes vom 11. Dezember 1998 deshalb gestellt wurde, weil die Leistungen des Zollamtes ständig herabgestellt wurden. Die nunmehrigen Benchmarking Daten zeigen jedoch ein anderes Ergebnis.

Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass hinsichtlich der Tätigkeiten bei meinem Arbeitsplatz die Bestimmungen der §§ 36 und 45 des BDG nicht eingehalten wurden.

Aus diesem Grunde und in Anbetracht des Umstandes, dass mir die Arbeitsplatzbeschreibungen der Vorstände der anderen A2/6 Zollämter nicht bekannt sind, ersuche ich die Oberbehörde um Verfassung einer den tatsächlichen Aufgaben entsprechende(n) Beschreibung."

Mit Erledigung vom 13. Dezember 2000 teilte die FLD dem Beschwerdeführer mit, sein Antrag auf Neubewertung des Arbeitsplatzes werde erst nach Einlangen der von ihm "zu verfassenden Arbeitsplatzbewertung dem BMF zur Entscheidung vorgelegt".

Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Eingabe vom 24. April 2001 Stellung, in der er geltend machte, es sei ihm nicht gelungen, eine entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung zu erhalten, und danach im Wesentliche seine bisherige Argumentation wiederholte.

Die FLD berichtete der belangten Behörde am 29. Mai 2001 über die dargestellten Vorgänge und vertrat die Ansicht, dass keine neuen bewertungsrelevanten Sachverhalte zu Tage getreten seien. Im Hinblick auf die in Ausarbeitung befindliche Strukturreform der Zollverwaltung werde der Antrag jedoch zur Kenntnisnahme und allfälligen Berücksichtigung im Zuge der mit der Reform einhergehenden Arbeitsplatzbewertungen vorgelegt.

Mit Eingabe an die FLD vom 29. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bzw. die "Erlassung eines Zuerkennungsbescheides betreffend die Gewährung der Funktionszulage der Funktionsgruppe 6 in der Verwendungsgruppe A2 rückwirkend für die letzten drei Jahre". Seine besoldungsrechtliche Stellung möge zu den Stichtagen

1.) 7. August 1995, 2.) 1. Jänner 2001 und 3.) 1. März 2002 festgestellt werden, was er (auszugsweise - die genannten Stichtage betreffend) wie folgt begründete:

"1. Mit Beitritt Österreichs zur EU wurden in den Vorgesprächen die Bewertungen der Zollämter festgehalten. Dabei wurden die Zollämter in 3 Kategorien eingeteilt.

In der Kategorie II (Bewertung A2/6) wurden Binnenzollämter von besonderer Bedeutung (namentlich W, W und V) angeführt. Das Zollamt L wurde in die Kategorie III eingereiht. Am 7. August 1995 wurden mit ... Verordnung der Finanzlandesdirektion für S ... umfangreiche Tätigkeiten im Bereich des Zollschuldrechtes (damals für die gesamte S) und der Verbrauchsteuern zum Zollamt L ausgelagert. Durch den Umfang der Auslagerung und insbesondere auch wegen der räumlichen Zuständigkeit für 2/3 der S wäre nach meiner Ansicht das Zollamt als Binnenzollamt von besonderer Bedeutung einzustufen und eine Neubewertung des Arbeitsplatzes zwingend in Erwägung zu ziehen gewesen.

2. Mit 1. Jänner 2001 wurden durch die umfangreichen Änderungen der Verbrauchsteuergesetze dem Zollamt L nahezu sämtliche Agenden auf dem Verbrauchsteuersektor übertragen. Im bereits angesprochenen Zuständigkeitsraum befinden sich z. B. 3 Großbrauereien (eine davon zu den größten Österreichs gehörend), sodass sich auch wesentliche monetäre Dimensionen ergaben. Lt. Bewertungskatalog des BKA wird die gesamte Dimension unter Stufe 7 (Groß) eingereiht (im Jahre 2002: insgesamt EUR 52.821.934,22 (ATS 726.845.661,45) davon Verbrauchsteuern EUR 29.972.488,84 (ATS 412.430.438,19)).

3. Durch die Änderung der Zolldokumentation (... vom

4. Februar 2002) wurden dem Zollamt maßgebliche und umfangreiche Änderungen im Bereich des Vereinfachten Verfahrens (Sammelanmeldung) vorgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt war ein erheblicher Anteil der für das Vereinfachte Verfahren anfallenden Arbeiten durch das Zollamt zu tätigen.

Zusätzlich war dem Zollamt bereits im Rahmen der Zielvereinbarungen eine wesentliche Mithilfe im Rahmen der Sammelanmelder und Zolllagerbetreiber angeordnet.

..."

Gleichzeitig legte er eine Arbeitsplatzbewertung vor.

Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 10. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht "an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" gemäß § 73 Abs. 2 AVG und ersuchte diese, das Ermittlungsverfahren über das Bewertungsverfahren einzuleiten und ihm Gelegenheit zu geben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, bzw. nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Erlassung des ausständigen Bescheides nachzuholen.

Am 6. März 2006 erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2006/12/0036 protokollierte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren hierüber wurde, nach Nachholung des Bescheides vom 13. November 2006, mit hg. Beschluss vom 22. Dezember 2006 eingestellt.

Der genannte Bescheid vom 13. November 2006, mit dem die belangte Behörde gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 feststellte, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. März 2004 mit der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zu bewerten, wurde mit hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0222, dem die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des am 8. November 2006 von einem Amtssachverständigen im Bundeskanzleramt erstellten Bewertungsgutachtens "zum 1. Jänner 1997, 1. Jänner 2001 (und) 1. März 2002" sowie die gegenständliche Arbeitsplatzbeschreibung entnommen werden können, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Zu den Anforderungen an eine dem Gesetz entsprechende Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16073/A, und vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019, verwiesen.

In Ansehung des Verfahrensrechtes, dem auch der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen ist, gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehenden Rechtslage vorzugehen ist. Dies betrifft auch die zum Vergleich heranzuziehenden Richtverwendungen. Da die Arbeitsplätze des Amtsvorstandes des Zollamtes A und des Zollamtes W zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides (im November 2006) keine solchen in der Anlage 1 zum BDG 1979 aufgezählten Richtverwendung dargestellt haben, erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit ein Vergleich mit diesen Arbeitsplätzen angestellt wird, als verfehlt. Vergleichende Betrachtungen haben nämlich jeweils nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen zu erfolgen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht werden im fortgesetzten Verfahren vergleichende Betrachtungen somit auf den Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005 (insbesondere etwa die bereits herangezogene Richtverwendung 2.5.14. dieser Anlage - im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundeskellereiinspektion) zu beschränken sein. Wie die Materialien zur zuletzt zitierten Novelle, 953 BlgNR XXII. GP, zeigen, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisher maßgebenden aus dem Jahr 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent waren. Die Neufassung sollte insbesondere 'eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren' (offenbar gemeint:

durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie 'für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen' durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen.

Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der oben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088, und vom 22. Dezember 2006, Zl. 2006/12/0037, letzteres betreffend einen bereits seit Ablauf des 30. Juni 2003 im Ruhestand befindlichen Beamten). Die in der Beschwerde gegen die Heranziehung des neuen Richtverwendungskatalogs ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nur durch eine zeitraumbezogene Betrachtung vermieden werden könnten, treffen daher nicht zu.

Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere dann zu erfolgen haben, wenn ein schlüssiges Sachverständigengutachten zu identen Punktewerten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers einerseits und einer Richtverwendung andererseits gelangt, wie dies bereits in dem von der belangten Behörde zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärten Bewertungsgutachten vom 8. November 2006 erfolgt ist (vgl. dazu ausführlich etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2006, Zl. 2001/12/0194, mwN).

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer allerdings, dass ihm zu diesem Bewertungsgutachten vom 8. November 2006 kein Parteiengehör gewährt worden sei. Dieses hätte ihn in die Lage versetzt, den einzelnen Punktebewertungen dadurch auf fachlich gleicher Ebene entgegenzutreten, dass er auch seinerseits 'ein einschlägiges Gutachten eingeholt und vorgelegt hätte'. Daraus hätte sich ergeben, dass bei ihm 'ein weit größeres Spektrum gegeben' sei (als beim bereits mehrfach genannten Arbeitsplatz in der Bundeskellereiinspektion), umfasse das Zollrecht doch 'die gesamte Bandbreite aller Wirtschaftsprodukte' und sei 'vor allem dadurch aber auch sonst komplexer'. Dazu komme bei ihm 'im Hinblick auf die Leiterfunktion das Dienstrecht hinzu', sodass ihm im Bereich Fachwissen 'zwei Primarpunkte mehr zuzuteilen gewesen' wären.

Ebenso sei es verfehlt, dass ihm hinsichtlich des Umganges mit Menschen ein Punkt weniger zugebilligt worden sei als dem letztgenannten Richtverwendungsarbeitsplatz. Er habe umfassende Beratertätigkeiten zu leisten. Überdies habe bei seinem Arbeitsplatz 'der Umgang mit den Mitarbeitern zentrale Bedeutung'.

Auch was die Verantwortung betreffe, seien die Ausführungen im Bewertungsgutachten über Nachschauen des Kellereiinspektors gemäß § 52 Weingesetz nicht geeignet, eine Höherwertigkeit im Vergleich zu dem von ihm innegehabten Arbeitsplatz schlüssig zu begründen. Dazu komme, dass auf das Ausmaß dieser Tätigkeiten nicht exakter eingegangen worden sei. Insgesamt hätte sein Arbeitsplatz 'um mindestens vier Punkte höher bewertet werden müssen als der Richtverwendungsarbeitsplatz', was zu einer höheren Funktionsgruppenzuordnung geführt hätte.

Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde zum Erfolg: Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Einräumung des von der belangten Behörde verletzten rechtlichen Gehörs das Gutachten des Amtssachverständigen vom 8. November 2006 in seiner Beweiskraft durch ein gleichwertiges Gutachten eines Privatsachverständigen bekämpft hätte und es - etwa in einem der aufgezählten Teilbereiche - widerlegen hätte können.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid, der ohne gesetzliche Grundlage eine vergleichende Betrachtung mit nicht in der Anlage 1 zum BDG 1979 (im Zeitpunkt seiner Erlassung) genannten Richtverwendungen vorgenommen hat, wegen der Prävalenz dieses Aufhebungsgrundes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

Im fortgesetzten Verfahren legte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 31. Jänner 2008 - ohne Einholung eines Privatgutachtens -, nachdem ihm im Behördenvorhalt vom 30. November 2007 Parteiengehör zum Erstgutachten vom 8. November 2006 gewährt worden war, näher dar, aus welchen (sich inhaltlich aus dem folgenden Ergänzungsgutachten ergebenden) Überlegungen er eine Einstufung seines früheren Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 als dem Gesetz entsprechend ansehe.

Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete ein Gutachter beim Bundeskanzleramt - unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Beschwerdeführers - am 19. Jänner 2009 folgendes Ergänzungsgutachten zur gutachtlichen Äußerung vom 8. November 2006:

"Auswahl der verwendeten Richtverwendung (RV):

Der aus der Sicht des Beschwerdeführers scheinbare Widerspruch bzw. Beweis der Willkürlichkeit bei der Auswahl der RV lässt sich folgendermaßen aufklären:

Gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) sind bei der Bewertung von Arbeitsplätzen ausschließlich die sogenannten Richtverwendungen (RV) maßgeblich bzw. heranzuziehen. Diese RV sind der Anlage 1 zum BDG zu entnehmen.

Eine Bewertung, bei der ähnliche Arbeitsplätze zur/zum jeweiligen Beschwerdeführer/in, die keine RV darstellen, als Bewertungsgrundlage herangezogen werden, findet im Gesetz keine Deckung. Da festgestellt wurde, dass im Abschn. 2.5. der Anlage 1 zum BDG (RV der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5) keine RV aus dem Bereich des Bundesministeriums für Finanzen enthalten ist, wurde die RV 2.5.14 für das BKA-Bewertungsgutachten herangezogen, wobei es bei der angewendeten analytischen Bewertungsmethode gleich ist, welche der RV letztendlich für den Vergleich herangezogen wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im BKA-Bewertungsgutachten zur 'angewendeten Bewertungsmethode' darf verwiesen werden.

Der letzte Satz im BKA-Bewertungsgutachten, demzufolge ein Vergleich zu einer weiteren RV unterblieb, soll ausdrücken, dass auf Grund des Umstandes, dass die Summe der Stellenwertpunkte sowohl bei der verwendeten RV als auch beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gleich sind, eine Darstellung und Vergleich zu einer weiteren RV im BKA-Bewertungsgutachten unterbleiben kann.

Fachwissen (FW):

Für die Erstellung des BKA-Bewertungsgutachtens wurden dem BKA vom BMF 2 Arbeitsplatzbeschreibungen (APB) für die Funktion des Vorstandes des Zollamtes L vorgelegt. Eine APB ist in der Fußzeile datiert mit 6. Juli 1999 und wurde von Herrn AD P. erstellt und unterfertigt und für die/den Dienststellenleiter/in i. V. von AD Sch. unterschrieben.

Die zweite APB wurde vom Beschwerdeführer erstellt und unterschrieben, jedoch ohne Datum.

Beide APB stimmen grundsätzlich überein, unterscheiden sich jedoch in Details, so beispielsweise bei den Sprachkenntnissen (Italienisch).

Über den für den Arbeitsplatz erforderlichen Level der Sprachkenntnisse sind den genannten APB keine näheren Details zu entnehmen.

Im Schreiben vom 31.01.2008 führt dazu der Beschwerdeführer u.a. aus:

'Da das Zollamt hinsichtlich der Marktordnung überwiegend mit italienischen Zollbehörden (Lieferungen an die U.S. Army) zusammenarbeiten musste, wurden diese ständig beansprucht und war diese Sprachkenntnis für einen reibungslosen Ablauf mit den meist säumigen Italienern von absoluter Wichtigkeit.'

Grundsätzlich ist anzumerken, dass beispielsweise 2008 in der EU auf Basis der Verordnung Nr. 1, zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385), 23 Amtssprachen normiert sind. Deutsch gehört, als nationale Amtssprache von 3 Mitgliedstaaten (Deutschland, Österreich, Luxemburg) zu den EU-Amtssprachen.

Innerhalb der EU-Organe bildeten sich zur schnelleren Verständigung unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jedoch Arbeitssprachen heraus, die zu verstehen und zu sprechen besonders wichtig ist, sodass die 'Arbeitssprache' letztendlich den höheren Status als die 'Amtssprache' bezeichnet. Die größte Verbreitung als Arbeitssprachen haben in der EU Französisch und Englisch erlangt. Inwieweit somit neben den Englisch Sprachkenntnissen auch zusätzlich Italienischkenntnisse zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes einer/eines Vorständin/Vorstandes eines Zollamtes (beispielsweise waren zum 1.1.2001 65 Zollämter, Hauptzollämter sowie Zollämter erster und zweiter Klasse eingerichtet,

s. BGBl. 01/2001) bzw. zum Vorstand des Zollamtes L gehören, vermag nur das Bundesministerium für Finanzen abschließend zu klären. Da jedoch diese Kenntnisse unbestritten vorliegen und in einer der übermittelten APB enthalten sind bzw. vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 31. Jänner 2008 dargelegt wurde, dass Italienischkenntnisse für die Ausübung seiner Funktion zumindest zweckdienlich waren, ist zu beurteilen, ob dadurch und unter Berücksichtigung der weiteren Vorbringen zum Kriterium FW eine 'Aufstufung' zu 'Grundlegende spezielle Kenntnisse (= 9) zu erfolgen hat.

Dem Grunde nach wird zum FW vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht, 'dass ich eine erstaunlich höhere Anzahl an Gesetzten und Vorschriften zu kennen und zu beachten hatte.' Hinsichtlich der Kenntnisse zum 'Dienstrecht' muss auf den Umstand verwiesen werden, dass ein stellvertretender Bundeskellereiinspektor (BKI), im Falle der Ausübung der Vertretungstätigkeit (beispielsweise während des Urlaubs, bei allfälligen Krankenständen oder bei sonstigen Abwesenheiten des Leiters), für die BKI gleichfalls entsprechende Kenntnisse aufweisen muss. Bezüglich der Angelegenheiten der Mostwäger, beispielsweise bei der 'Ausstellung von Sonderverträgen' und 'Lohnverrechnung und Barauszahlung der Bediensteten', liegt bei der RV offensichtlich ein FW ohne vergleichbares FW beim Beschwerdeführer vor. Wenn nun zum FW vom Beschwerdeführer eine höhere Anzahl an Gesetzen und Vorschriften eingewendet wird, muss bei der Abwägung der Beurteilung beim stv. BKI berücksichtigt werden, dass die Weinkontrolle in Österreich einem 4-stufigen Rechtssystem unterliegt, welches neben dem EU-Recht und dem Österreichischen Weingesetz (mit zahlreichen Durchführungsverordnungen des BMLFUW) auch Landesweinbaugesetzte und die Bezirksverwaltungsbehörde (zB Flurenverordnungen, Rodungsgebiete) umfasst.

In diesem Zusammenhang wird auszugsweise aus einer Anfragenbeantwortung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zitiert (Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossinnen betreffend 'Vollziehung Weingesetz - Zahlen und Fakten 2006, Nr. 1136/J XXIII. GP, Anfragebeantwortung 1216/AB XXIII. GP vom 30.08.2007, eingelangt am 03.09.2007):

'Die Bundeskellereiinspektion (BKI) leistet mit ihren Kontrollen einen wichtigen Beitrag zur allgemein anerkannten hohen Qualität des österreichischen Weines und vor allem zur Produktsicherheit der in Österreich erhältlichen Weine. Der Konsument wird vor gesundheitsschädigenden und verfälschten Produkten bewahrt und hat die Möglichkeit, ein hochwertiges, streng kontrolliertes Produkt zu erwerben.'

'Die BKI sichert mit ihren tausenden Kontrollen einheitliche gerechte Marktbedingungen, stellt mit ihren hunderten entnommenen Proben die Einhaltung der weingesetzlichen Vorschriften sicher und ist nicht zuletzt beratend tätig, um Delikte aus Unwissenheit und damit wirtschaftlichen Schaden bereits im Vorfeld zu verhindern.'

Wenn auch letztendlich der Nachweis zB von Ochratoxin A (Frage 49, 50 und 51) durch die jeweilige Untersuchungsanstalt zu erbringen ist, zeigt dies, dass auch ein BKI sein Fachwissen laufend am aktuellen 'Stand der Dinge' zu halten hat, um bei den rd. 22.533 Weinbaubetrieben (Stand 2006) in Österreich (Frage 1) gezielt Proben ziehen zu können.

Auf die Fragen 24 und 25 wird ausgeführt:

'Es muss jedoch klargestellt werden, dass, soweit dem BKI bekannt, derzeit ein analytischer Nachweis von Most oder Weinkonzentrierung genauso wenig möglich ist, wie der Einsatz von Holzchips oder Auszüge aus diesen. Auch Aromatisierung und Säurezusatz (soweit dies überhaupt verboten ist) kann analytisch kaum mit forensischer Sicherheit nachgewiesen werden.' Insoweit ist von einem BKI sowohl FW, jedoch vielmehr Erfahrung im Zuge von Nachschauen gefordert. Auch die Aufdeckung von Fällen, wonach slowenische Weine zu Billigpreisen als 'Untersteirische' mit der Bezeichnung 'Extract of Styria' bzw. mit der Herkunftsbezeichnung 'Luttenberg' etc. auf den EU-Markt gebracht werden (Frage 28), erfordert ein breites Spektrum an Wissen und Erfahrung. Der Beantwortung der Frage 44 ist zu entnehmen, dass '... im Jahr 2006 286 Proben beanstandet wurden. Die Beanstandungsgründe waren: Falsche Bezeichnung, nicht vorhandene Prüfnummernidentität, falsche Angaben bei der Prüfnummerneinreichung, Grenzwertüberschreitungen bei Anreicherung, flüchtige Säure, Restsüßeherstellung, S02 frei und gesamt, Kupfer, Sorbinsäure, unbefugte Prüfnummernverwendung, widerrechtliche Restsüßeherstellung, sensorische Beanstandungen.' Insgesamt betrachtet wird das FW beider Arbeitsplätze gleich gesehen. Eine Abstufung des FW der RV in die untere Bandbreite von Fortgeschrittene Fachkenntnisse ist nicht möglich, da der stellvertretende Leiter einer bundesweit agierenden Dienststelle dieser Größe jedenfalls Kenntnisse aufweisen muss, die über den bloßen Erwerb im Rahmen des Abschlusses einer Höheren Schule hinausgehen.

Eine Aufstufung des FW vom Beschwerdeführer zu 'Grundlegende spezielle Kenntnisse' ist (auch in Bezug auf die RV) nicht möglich, da für die Beurteilung des Kriteriums des FW weder die Verschiedenartigkeit der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen oder die Selbstständigkeit des Tätigwerdens maßgeblich ist, sondern die Qualität des für die zu erbringende Leistung notwendige Fachwissens.

Eine Berufserfahrung als Zollamtsvorstand und laufende Fortbildung (beispielsweise auch Sprachkenntnisse) rechtfertigen für sich nicht bereits die Zuordnung zu den 'Grundlegenden speziellen Kenntnissen'. Es muss von jedem Beamten (insbesondere von einer Führungskraft im A2-Bereich) erwartet werden können, dass er nicht auf der ursprünglichen Wissensstufe stehen bleibt, sondern sich auch mit Gesetzen und Verordnungen vertraut macht, die später im Berufsleben in Kraft treten. Durch eine längere einschlägige Verwendung steigt mit zunehmender Erfahrung auch die Qualität der erbrachten Leistung. Diese Erfahrung, die der erfahrene Beamte einbringt, kann nicht über eine (regelmäßige) Neubewertung des Arbeitsplatzes abgegolten werden, da der Arbeitsplatz objektiv zu bewerten ist und nicht die innehabende Person. Am Beispiel von Zollamtsvorständen hätte das die Konsequenz, dass sich bei gleichartigen Arbeitsplätzen (möglicherweise) unterschiedliche Arbeitsplatzwertigkeiten ergeben würden.

Wenn auch die der Zentralleitung untergeordnete Finanzlandesdirektion (im vorliegenden Fall die FLD) und gleichzeitig dem Zollamt direkt vorgesetzte Dienstbehörde mit ihren Geschäftsabteilungen zB 'Zoll- und Grenz-Landesinspektorat' bzw. ''Fach- und Rechtsmittelabteilung' (Anmerkung: die FLDionen wurden im Zuge der folgenden BMF-Reformschritte aufgelöst und 2004 durch die Steuer- und Zollkoordinationen abgelöst) ; vom Beschwerdeführer als 'abgehobene Kontrollbehörde' verstanden wird/wurde, drückt dies dennoch aus, dass die Zollämter und somit auch das Zollamt L eine auf den Vollzug der Zollbestimmungen ausgerichtete operative Organisationseinheit war/en. Bezüglich des Zollschuldrechts konnte eine mit 14. April 2006 datierte und an die Zollämter und die SZK gerichtete Arbeitsrichtlinie 'Zollschuldrecht' des BMF, Abt. IV/6, erhoben werden:

Diese Arbeitsrichtlinie beinhaltet u.a. folgende Kapitel bzw. Abschnitte:

0.1. Gegenüberstellung

0.2. Übergangsregelungen

0.3. Spezielle Fragen

0.3.1. Berichtigung von Abgabenbescheiden außerhalb von

Rechtsmittelverfahren

0.3.2. Vergütung bzw. Erlass gemäß §§ 43, 45 und 183 Zollgesetz 1988

0.3.3. Nichterhebung gemäß § 182 ZollG 1988

0.3.4. Unterbrechung von Verjährungsfristen

1. Entstehen der Zollschuld

1.1. Begriff der Zollschuld

1.2. Allgemeines

1.3. Voraussetzungen (Tatbestände für das Entstehen einer Zollschuld)

1.3.1. Entstehen einer Einfuhrzollschuld

1.3.1.1. Einfuhrzollschuld durch Annahme einer Zollanmeldung

1.3.1.2. Einfuhrzollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen in das Zollgebiet

1.3.1.3. Einfuhrzollschuld durch Entziehung aus der Zollamtlichen Überwachung

1.3.1.4. Einfuhrzollschuld durch Nichterfüllung von Verfahrenspflichten oder Verfahrensvoraussetzungen oder Voraussetzungen für eine Einfuhrabgabenermäßigung oder Einfuhrabgabenfreiheit

1.3.1.5. Einfuhrzollschuld durch rechtswidrigen Verbrauch oder rechtswidrige Verwendung in einer Freizone oder Freilager

1.3.1.6. Einfuhrzollschuld im Zusammenhang mit der Wiederausfuhr einer in einem aktiven Veredlungsverkehr hergestellten Ware, die in einem Drittland eine Präferenzbehandlung erfahren soll

1.3.2. Entstehen einer Ausfuhrzollschuld

1.3.2.1. Ausfuhrzollschuld durch Annahme einer Zollanmeldung

1.3.2.2. Ausfuhrzollschuld durch vorschriftswidriges Verbringen aus dem Zollgebiet

1.3.2.3. Ausfuhrzollschuld durch Nichterfüllung von Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Ausfuhrabgaben

1.4. Zollschuld bei Bestehen von Verboten oder Beschränkungen

1.5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die zur Bestimmung des Zollschuldbetrages heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen

1.6. Maßgeblicher Ort für die Entstehung der Zollschuld

1.7. Natürlicher Schwund

1.8. Besondere Gesamtschuldverhältnisse

1.9. Besonderheiten beim Entstehen einer Zollschuld durch rechtswidriges Verhalten

1.9.1. Zollrechtlicher Status

1.9.2. Vorzugsbehandlungen

1.9.2.a Begünstigungen gemäß Art. 21, 82 und 145 ZK

1.9.3. Präferenzen

1.9.4. Abgabenerhöhungen gemäß § 108 Abs. 1 ZOllR-DG

1.9.5. Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 2 ZOllR-DG

1.9.6. Verwaltungsabgaben gemäß § 105 ZOllR-DG

1.10. Sachhaftung für eine entstandene Zollschuld

2. Sicherheitsleistung für den Zollschuldbetrag

2.2. Obligatorische Sicherheitsleistung

2.3. Fakultative Sicherheitsleistung

2.4. Gesamtsicherheit

2.5. Höhe der Sicherheit

2.6. Art der Sicherheitsleistung

2.7. Zusätzliche oder ersetzende Sicherheitsleistung

2.8. Freigabe der Sicherheit

2.9. Sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben

2.10. Detailregelungen

2.11. Besonderheiten bei Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

Weiters beinhaltet die angeführte Arbeitsrichtlinie folgende Abschnitte (ohne detaillierte Anführung der weiteren Unterabschnitte):

3. Erhebung des Zollschuldbetrages

3.1. Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrages und Mitteilung an den Zollschuldner

3.2. Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrages

3.3. Sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben, andere Geldleistungen

3.4. Detailregelungen

3.5. Evidenzierungs-, Genehmigungs- und Meldepflichten bei Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

4. Erlöschen der Zollschuld

4.1. Allgemeines

4.2. Voraussetzungen (Tatbestände) für das Erlöschen einer Zollschuld

5. Erstattung und Erlass der Zollschuld

5.1. Begriff

5.2. Allgemeines

5.3. Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung

5.4. Verzinsung des Erstattungsbetrages

5.5. Wiederaufleben der Zollschuld

5.6. Verfahren

5.7. Billigkeitsfälle gemäß Art. 239 ZK

5.8. Evidenzierungs-, Genehmigungs- und Meldepflichten Den (Kapitel)Überschriften der Arbeitsrichtlinie ist zu entnehmen, dass ein Zollamtsvorstand über fundierte Fortgeschrittene Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Zollschuldrechts verfügen muss bzw. anzuwenden hat, jedoch auf Grund des Umstandes, dass es sich bei einem Zollamt um eine operative OE mit direktem Kundenkontakt handelt und auf Grund der Anzahl an zu bewältigenden Abfertigungen ist nicht die Anwendung Grundlegender spezieller oder wissenschaftlicher Kenntnisse gefordert, sondern die möglichst rasche Abwicklung der erforderlichen (Zoll)Formalitäten, so auch auf dem Gebiet der Marktordnung (vergl. beispielsweise die Arbeitsrichtlinie MO-8300, GZ BMF-010307/0310-IV/7/2007 bzw. GZ BMF-010307/0222-IV/7/2008; bzw. MO-8501, Arbeitsrichtlinie 'Lizenzen', GZ BMF-010307/0020-IV/7/2007 betr. Erstattungs-Veredelung).

Abläufe (beispielsweise zur Marktordnung) die, wenn auch (so wie angeführt) noch nicht erfolgt, grundsätzlich standardisiert und automatisiert werden können, sind nicht als Argument für eine höhere Aufstufung zu Grundlegende spezielle Kenntnisse geeignet. Auf die weiterführenden Ausführungen im BKA-Bewertungsgutachten darf verwiesen werden.

Hinsichtlich der Italienischkenntnisse ist in den Ausführungen vom Beschwerdeführer nicht begründet dargelegt worden, dass diese zur Bewältigung einer guten Kommunikation mit den italienischen Kollegen in einer über 'Fortgeschrittene Kenntnisse' hinausgehenden Qualität am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zwingend erforderlich waren.

Aus der Sicht des Kriteriums FW berechtigen Englisch- und/oder Italienischkenntnisse beim Beschwerdeführer nicht die Aufstufung zu 'Grundlegende spezielle Kenntnisse' da auch (wenn auch in der APB nicht gesondert angeführt) bei einem stv. BKI Englischkenntnisse beispielsweise für '7.2. Angelegenheiten der EU-Richtlinien' anzunehmen sind.

Managementwissen (MW):

Sowohl auf Grund der vom Beschwerdeführer (beispielsweise Mehrleistung, Hausverwaltung, Zielkonflikte, 'just in time' Lieferungen) als auch im BKA-Bewertungsgutachten dargelegten Umstände wird beim Beschwerdeführer ein höheres MW gesehen als bei der RV. Das MW der RV wird in der oberen Bandbreite von 'Begrenzt = 4' und die des Beschwerdeführers bereits bei 'Homogen = 5' gesehen. Auf Grund des Umstandes, dass dem stellvertretenden Leiter der BKI unter Pkt. 7.4 der Arbeitsplatzbeschreibung - Angelegenheiten der Mostwäger - Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortung im Ausmaß von 10 % direkt zugewiesen sind, ist im Hinblick auf den in der angewendeten Bewertungsmethode enthaltenen Schrittfaktor eine größere Abstufung als 1 Kalkül für den Leiter eines Zollamtes im Verhältnis zum stv. BKI nicht gerechtfertigt.

Umgang mit Menschen (UM):

Bei der angewendeten Bewertungsmethode wird beim Umgang mit Menschen zwischen 'Minimal', 'Normal', ' Wichtig', 'Besonders wichtig' und 'Unentbehrlich' unterschieden. Für den Beschwerdeführer wurde eine Zuordnung zu 'Besonders wichtig' vorgenommen.

Es ist nun näher zu analysieren, ob die vom Beschwerdeführer eingewendeten Tätigkeiten bzw. Fertigkeiten wie 'umfassende Beratertätigkeit', 'zentrale Bedeutung im Umgang mit den Mitarbeitern', 'Einvernehmen mit Kunden durch die Außendienstbelastung', 'Einvernehmen mit der Zollwache', 'personalbedingtes verspätetes Eintreffen hätte

u. U. Betriebsstillstand und erhebliche Kosten verursacht', 'Verhandlungsgeschick und Vertrauen um die optimalen Möglichkeiten zur Steigerung der Kundenzufriedenheit', 'Aufbau eines Vertrauensverhältnisses', 'Dienstunterrichte und Einschulung der jüngeren Beamten' eine Zuordnung zu 'Unentbehrlich' rechtfertigen bzw. warum die RV beim UM höher eingeschätzt wurde. Das ein personalbedingtes verspätetes Eintreffen beim Kunden gegebenenfalls einen Betriebsstillstand und Kosten verursachen kann, bedingt beim Leiter eines Zollamtes Anforderungen an das Managementwissen und ist bei diesem Kriterium zu berücksichtigen. Eine Beratertätigkeit, Umgang mit den Mitarbeitern, Einvernehmen mit dem Kunden (und im weiteren Sinne auch das Einvernehmen mit der Zollwache), Steigerung der Kundenzufriedenheit, Aufbau eines Vertrauensverhältnisses trifft gleichfalls auf einen im Kundendienst tätigen BKI und stellvertretenden Leiter zu und ist beim Kalkül 'Besonders wichtig' einzustufen, da dies auch bereits durch eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, die Fähigkeit andere zu verstehen, zu beurteilen und/oder besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen und Sachargumentation erreicht werden kann.

Gleichfalls ist die fachliche Beratung bzw. Zusammenarbeit eines BKI auf sachlicher (Beamten)Ebene mit den Bezirksverwaltungsbehörden, Lebensmittel- und Sanitätsbehörden, den Gerichten und anderer Bundesbehörden und Bundesdienststellen beispielsweise vergleichbar mit der Kommunikation mit ausländischen Zollbehörden.

Die bei Sofortmaßnahmen zustehende Kompetenz zu Betriebssperren vor Ort ist hinsichtlich des daraus resultierenden Konfliktpotentials und der sich ergebenden Konsequenzen für den Betriebsinhaber bei einem BKI beim UM besonders zu berücksichtigen, wenn auch hier weiterhin die Sachargumentation im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben überwiegen wird.

Die von der RV im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und PR-Maßnahmen (inkl. Interaktion zur Beeinflussung und Veränderung von Verhaltensweisen) ausgeübte Abhaltung von Fachvorträgen und Abhaltung von Fachseminaren für Produzenten und Händler wird beim UM höher eingeschätzt als beispielsweise 'Dienstunterrichte' oder die 'Einschulung von jüngeren Beamten' durch einen Zollamtsvorstand, da ein Agieren vor einer (größeren) Anzahl von (externen) Personen oftmals höhere Anforderungen an den UM stellt als (Einzel)Schulungen von unterstelltem Personal oder beispielsweise eine Kundenberatung über die kostengünstigste Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen. Das Kriterium Umgang mit Menschen wird daher bei der RV dem Kalkül 'Unentbehrlich' zugeordnet.

Denkleistung (Denkrahmen und Denkanforderung):

In Zeiten der durch steigende Personalkosten knapper werdenden Personalressourcen sind die Führungskräfte von Dienststellen angehalten, die auftretenden Probleme in ihrem Zuständigkeitsbereich zu analysieren und den (richtigen) Lösungsweg vorzugeben. Das trifft sowohl die Zollverwaltung als auch die BKI in gleichem Ausmaß, da nicht jeder LKW oder Waggon bzw. jeder Weintransport durchsucht und nicht jede Ware auf Übereinstimmung mit der Zolldeklaration untersucht werden kann. Die grundlegenden strategischen Entscheidungen und Vorgaben sind von der Zentralleitung bzw. den organisatorisch übergeordneten Dienststellen (hier FLD) zu treffen und in den Zollämtern hat deren operative Umsetzung zu erfolgen, daher wurde der Denkrahmen beim Beschwerdeführer mit 'Operativ, zielgesteuert' und die Denkanforderung mit 'Unterschiedlich' angenommen.

Dem Grundsatz einer modernen Organisation ist immanent, dass grundlegende Entscheidungen für die OE nicht alleine durch die/den jeweiligen Dienststellenleiter autokratisch getroffen werden, sondern zumindest auch die/der Stellvertreter/in mitentscheidend eingebunden wird, da dieser im Vertretungsfall dafür einzutreten hat. Daher ist eine Abstufung der RV beim Denkrahmen auf 'Aufgabenorientiert' bzw. bei der Denkanforderung auf 'Ähnlich' sachlich nicht begründbar.

Auf die weiterführenden Ausführungen im BKA-Bewertungsgutachten

darf verwiesen werden.

Handlungsfreiheit (HF):

Wie bereits im BKA-Gutachten dargelegt wurde, wird die HF sowohl vom Beschwerdeführer als Vorstand des Zollamtes L und die der RV gleichwertig in einer Mittellage von Richtliniengebunden gesehen.

Dem Argument, es läge bei der Warenbeschau, Entladeüberwachung und bei Kontrollen ein weitgehender Ermessensspielraum vor, muss insofern widersprochen werden, da es nicht im Sinne des Gesetzesgebers gelegen sein kann, dass in einem der (2001) 65 Zollämtern (bzw. in allen) bei der Massenabfertigung der (Zoll)Transporte jeweils ein weitgehender Ermessensspielraum in der Gesetzesanwendung ausgeübt wird/wurde. In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen im Schreiben vom 31. Jänner 2008 zum Kriterium Fachwissen verwiesen werden, wo vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass 'eine erstaunlich hohe Anzahl an Gesetzen und Vorschriften zu kennen und zu beachten ' war. Bei der Zuordnung beim Kriterium HF ist jener Spielraum, der einem von Gesetzen, Erlässen bzw. besonderen Befugnissen (wie zB die EsB in den Zentralleitungen) eingeräumt wird, zu berücksichtigen. Auf Grund allgemeiner knapper Ressourcen (Personal, Zeit) ist es notwendig, eine selektive Auswahl für die Kontrollen zu treffen, insofern wurde ein gewisser Ermessensspielraum ausgeübt, welcher jedoch nicht mit einem Ermessensspielraum in der Vollziehung von Gesetzen zu vergleichen ist.

Die Zollämter waren der jeweiligen Finanzlandesdirektion (Wien, Niederösterreich und Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Kärnten, Vorarlberg) organisatorisch untergeordnet. Die FLD war Dienstbehörde und für die Aufbau- und Ablauforganisation der nachgeordneten Finanz- und Zollämter zuständig und verfügte über eigene Inspizierungsorgane. In der Zentralleitung sind die Zollagenden derzeit in der BMF-Sektion IV (Zölle und internationale sowie organisatorische Steuerangelegenheiten) zusammengefasst. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Leitungsfunktion innehatte, ist die HF im Hinblick auf die Größe der Dienststelle und im Sinne der obigen Ausführungen in einer Mittellage von Richtliniengebunden einzuordnen. Auf die weiterführenden Ausführungen im BKA-Bewertungsgutachten darf verwiesen werden.

Demgegenüber handelt es sich bei der RV um den Arbeitsplatz des Vertreters des Leiters der BKI der laut Pkt. 7.1 (letzter Satz) der Arbeitsplatzbeschreibung die Leitung im Falle der Abwesenheit des Leiters bzw. über dessen Anordnung wahrzunehmen hat. Der letzte Halbsatz wird so verstanden, dass im Falle einer solchen Anordnung bestimmte Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten im vollen Umfang für die BKI wahrgenommen werden.

Die (bundesweiten) Agenden der BKI sind in den §§ 51 ff Weingesetz 1999 geregelt (beispielsweise im § 52 Nachschau, § 55 Sicherstellung und Beschlagnahme).

Im § 55 Weingesetz 1999 ist geregelt:

Abs. (6) Reichen die gemäß § 52 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus, ist Gefahr im Verzug oder wird die Auskunft verweigert, hat der Bundeskellereiinspektor die Betriebsräume oder Transportmittel zu versiegeln.

Abs. (7) Im Fall der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 hat die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Fall der Sicherstellung nach Abs. 1 oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Fall einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.

§ 57 Abs. 6 Weingesetz normiert

Der Bundeskellereiinspektor hat, wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist, unter Beilage des Gutachtens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, bei Verdacht einer sonstigen strafbaren Handlung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

In der bereits beim FW angeführten Anfragebeantwortung des BMLFUW wird zur Frage 41 ausgeführt, dass durch die BKI etwa im Jahr 2006 10.971 Betriebskontrollen vorgenommen wurden. Dabei wurden Winzer, Weinhändler, Genossenschaften, Vinotheken, Lebensmittelhandel und Gastronomie geprüft und es wurden dabei 1502 Proben entnommen.

Wie auch bei den zollamtlichen Tätigkeiten hinsichtlich Warenbeschau, Entladeüberwachung und Kontrollen liegt bei einem BKI ein gewisser Ermessensspielraum in der Auswahl der 'Nachschau-Betriebe' und bei der Probenentnahme vor, welcher jedoch gleichfalls nicht mit einem Ermessensspielraum im Vollzug von Gesetzen zu vergleichen ist.

Gemäß Pkt. 4.1 der Arbeitsplatzbeschreibung obliegt der RV die Fach- und Dienstaufsicht über die Mostwäger und hinsichtlich der Mitarbeiter/innen der BKI im Falle der Abwesenheit des Leiters bzw. über dessen Anordnung.

Wie bereits beim MW kurz ausgeführt wurde, unterliegt der RV in Angelegenheiten der Mostwäger die Personalauswahl;

Ausstellung von Sonderverträgen;

Angelobung auf die Gesetze der Republik;

Ausfertigung von Bestellungsdekreten;

Umfassende fachliche Einschulung der Mostwäger;

Verhaltensschulung der Mostwäger im Hinblick auf die besondere

Kontrollsituation;

Revisionsplanung und Koordination der Prüforgane und der geprüften Stellen im Hinblick auf den Prüfungsablauf;

Verantwortung für den Einsatz der Mostwäger bei jeder Witterung und Gefahr; Lohnverrechnung und Barauszahlung der Bediensteten;

Ausstellung von Dienstzeugnissen; Fach- und Dienstaufsicht über die Mostwäger

Laut der bereits zitierten Anfragebeantwortung wurden beispielsweise im Jahr 2006 (Frage 35) 26 Mostwäger/innen eingesetzt. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen prozentuellen Verteilung der Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht (beispielsweise 40 % Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten beim Beschwerdeführer zuzüglich 10 % Kontrolltätigkeiten, hingegen 10 % in Angelegenheiten der Mostwäger bei der RV) ist die Handlungsfreiheit unter Berücksichtigung der weiteren Tätigkeiten wie Hausbeschautätigkeiten, Amtsplatzabfertigung bzw. tw Mitwirkung bei einfacheren Tätigkeiten beim Beschwerdeführer einerseits und den Angelegenheiten des Weingesetzes, der EU-Richtlinien bzw. Kundendienst bei der RV und der damit verbundenen Befugnisse sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der RV in einer Mittellage von Richtliniengebunden anzusetzen (somit Richtliniengebunden = 11).

Auf die weiterführenden Ausführungen im BKA-Bewertungsgutachten

darf verwiesen werden.

Dimension (D):

Im BKA-Bewertungsgutachten wurde bereits auf die Thematik zur Ermittlung einer relevanten und vergleichbaren Wertgröße für die Dimension ausführlich eingegangen und letztendlich eine monetäre Dimension herangezogen. Auf Grund der vom BMF zur Verfügung gestellten Unterlagen wird die monetäre Dimension von Mittel (= 5) ab dem Jahr 2002 und 2003 gerade überschritten, sodass die Dimension in der oberen Lage von Mittel mit 6 anzusetzen war. Bei der Beurteilung der monetären Dimension wurden für das Kalenderjahr 2002 rd. EUR 52,81 Mio. und für das Kalenderjahr 2003 rd. EUR 48,16 Mio. angenommen. In diesem Zusammenhand darf auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. März 2004 verwiesen werden, wo unter Pkt. 2 die Dimension im Jahr 2002 selbst mit EUR 52.821.934,22 angegeben wurde.

Einfluss auf Endergebnisse (E):

Zum Einfluss wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht (Schreiben vom 31. Jänner 2008), dass das kundenfreundliche Verhalten beim Zollamt L Kunden dazu bewogen hat, die Verzollungen nicht an den Grenzzollstellen vorzunehmen sondern am Amtsplatz in L.

Bezüglich der Thematik der über das 'normale Ausmaß' hinausgehenden besonderen Kundenfreundlichkeit beim Zollamt L darf auf die Ausführungen bei der Entscheidung für die Wahl der Kennzahl für das Kriterium der Dimension im BKA-Bewertungsgutachten verwiesen werden. Es liegen keine Zahlen und Daten vor, welche Abgabenbeträge (= Dimension) durch die angeführte besondere Kundenfreundlichkeit zum Zollamt L 'transferiert' wurden. Auf diese so durch besondere Kundenfreundlichkeit zum Zollamt L 'transferierte' monetäre Dimension wäre ein höherer Einfluss anzunehmen gewesen, als auf den bei der Dimension angenommenen gesamten jährlichen Abgabenbetrag des Zollamtes. In diesem Zusammenhang darf auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. März 2004 verwiesen werden, in dem hervorgehoben wird, wonach das Zollamt L wegen der räumlichen Zuständigkeit für 2/3 der S zuständig war und sich im Zuständigkeitsbereich zB 3 Großbrauereien (= Verbrauchsteuersektor) befanden. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine für 'besondere Kundenfreundlichkeit' ermittelte Dimension wesentlich geringer ausgefallen wäre, als die im BKA-Bewertungsgutachten angenommene Dimension des gesamten jährlichen Abgabenbetrages, insofern eine Abstufung beim Kriterium 'Dimension' zu erfolgen hätte, wenn auch bei einem höheren Einfluss. Der Einfluss auf Endergebnisse wurde u.a. auf Grund der unterschiedlichen direkt ausgeübten Leitungsfunktion beim Beschwerdeführer höher eingestuft als bei der RV, wobei im Sinne der obigen und im BKA-Bewertungsgutachten getroffenen Ausführungen eine weitere Aufstufung, insbesondere zu einem direkten Einfluss, nicht gerechtfertigt ist.

Schreibfehler:

Wie vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 31. Jänner 2008 festgehalten wurde, und sich eindeutig aus der wiederholten Darstellung der Stellenwertpunkte zur RV aus Seite 33 ergibt, hätte die Darstellung auf Seite 29 richtigerweise lauten müssen:

Kriteriengruppe

 

Wissen

 

Denkleistung

 

Verantwortung

  

Gesamtstellenwert-punkte

Zuordnungspunkte

8

4

4

5

5

11

7

2

Summe

Summe Zu- ordnungspunkte

 

16

 

10

 

20

   

Teilstellenwertpunkte

 

16 = 230

 

10 = 76

 

20 = 132

  

438"

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof;

Hervorhebungen im Original)

Dieses Ergänzungsgutachten wurde nicht dem rechtlichen Gehör

unterzogen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2009

stellte die belangte Behörde auf Grund des am 29. März 2004 spezifizierten Antrages des Beschwerdeführers vom 16. Juni 1999 betreffend die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes "Vorstand im Zollamt L." gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 fest, dass dieser Arbeitsplatz für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. März 2004 mit der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zu bewerten sei.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, namentlich des - eben dargestellten - Ergänzungsgutachtens vom 19. Jänner 2009, der Rechtslage und nach zusammenfassender Darstellung der im ersten Rechtsgang erfolgten Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof aus, der vom Beschwerdeführer beanstandete Vergleich mit der Richtverwendung 2.5.14. der Anlage 1 zum BDG 1979 (stellvertretender Leiter der Bundeskellereiinspektion) entspreche der vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang ausgesprochenen Rechtsansicht. Die Bewertung habe arbeitsplatzbezogen, also vom Stelleninhaber unabhängig, zu erfolgen; die Abgeltung von besonderem persönlichen Einsatz werde damit nicht angestrebt.

Der Vergleich mit der genannten Richtverwendung habe ergeben, dass der vorliegend beurteilte Arbeitsplatz die idente Punktezahl (Teilstellenwertpunkte für Wissen, Denkleistung und Verantwortung sowie Gesamtstellenwertpunkte) aufweise. Der Sachverständige, dessen Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar zu werten seien, habe daraus somit unbedenklich auf den gleichen Funktionswert schließen können. Auch ein Vergleich mit weiteren Richtverwendungen sei daher nicht erforderlich gewesen.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Italienischkenntnisse seien zwar zweckdienlich, haben jedoch nicht zu den Arbeitsplatzanforderungen des Vorstandes eines Zollamtes gezählt und seien daher als individuelle Kenntnisse anzusehen. Laufende Fortbildung (beispielsweise auch im Bereich Sprachen) und Berufserfahrung könnten für sich alleine "eine Aufstufung" nicht rechtfertigen. Von einem Beamten müsse erwartet werden können, dass er nicht auf der ursprünglichen Wissensstufe stehen bleibe. Die Erfahrung, die der erfahrene Beamte einbringe, könne nicht über eine (regelmäßige) Neubewertung seines Arbeitsplatzes abgegolten werden, weil dieser objektiv zu bewerten sei und nicht die ihn innehabende Person. Da die Bewertung des Arbeitsplatzes vom Stelleninhaber unabhängig sei und die Italienischkenntnisse des Beschwerdeführers für die Bewältigung einer guten Kommunikation mit den italienischen Kollegen in einer über "Fortgeschrittene Kenntnisse" hinausgehenden Qualität auf seinem Arbeitsplatz nicht zwingend erforderlich gewesen seien, rechtfertigen seine Italienischkenntnisse diese Aufstufung nicht.

Für die Beurteilung des Kriteriums Fachwissen seien weder die ins Treffen geführte Verschiedenartigkeit der anzuwendenden Gesetze und Verordnung noch die Selbständigkeit des Tätigwerdens maßgeblich, sondern die Qualität des für die zu erbringende Leistung notwendigen Fachwissens. Der gegenständliche Arbeitsplatz erfordere im Großen und Ganzen ein vergleichbar großes rechtliches Fachwissen wie das der erwähnten Richtverwendung.

Auch wenn der Beschwerdeführer die direkt vorgesetzte Dienstbehörde mit ihren Geschäftsabteilungen als "abgehobene Kontrollbehörde" verstanden habe, drücke dies dennoch aus, dass die Zollämter auf den Vollzug der Zollbestimmungen ausgerichtete operative Organisationseinheiten gewesen seien. Ein Zollamtsvorstand müsse über fundierte fortgeschrittene Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Zollschuldrechts verfügen bzw. habe diese anzuwenden. Auf Grund des Umstandes, dass es sich bei einem Zollamt um eine operative Organisationseinheit mit direktem Kundenkontakt handle, und der Anzahl der zu bewältigenden Abfertigungen sei aber nicht die Anwendung grundlegender spezieller oder wissenschaftlicher Kenntnisse gefordert, sondern die möglichst rasche Abwicklung der erforderlichen (Zoll-)Formalitäten, auch auf dem Gebiet der Marktordnung. Abläufe (beispielsweise zur Marktordnung), die grundsätzlich standardisiert und automatisiert werden könnten, seien - auch wenn Standardisierung und Automatisierung noch nicht erfolgt seien - nicht als Argument für eine Aufstufung zu "grundlegende spezielle Kenntnisse" geeignet.

Das Managementwissen sei im Vergleich zur Richtverwendung (begrenzt = 4) höher einzustufen (homogen = 5). Dies ergebe sich u. a. daraus, dass das Ziel die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen, Normen und ressortinternen Dienstanweisungen sei und Zielkonflikte nur selten denkbar seien. In bestimmten Bereichen könne sich das Erfordernis der Lösung von einfachen Zielkonflikten ergeben.

Im Vergleich zur Richtverwendung (unentbehrlich = 4) sei der Umgang mit Menschen im Beschwerdefall niedriger anzusetzen (besonders wichtig = 3). Im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten (Beratungen, Dienstunterrichte etc.) reichten die des im Kundendienst tätigen Bundeskellereiinspektors und stellvertretenden Leiters ausgeübten Tätigkeiten mehr in den Bereich Öffentlichkeitsarbeit und PR-Maßnahmen hinein, sodass der Umgang mit Menschen auf Grund dessen höher einzustufen sei.

In Zeiten der durch steigende Personalkosten knapper werdenden Personalressourcen seien die Führungskräfte von Dienststellen angehalten, die auftretenden Probleme in ihrem Zuständigkeitsbereich zu analysieren und den (richtigen) Lösungsweg vorzugeben. Das treffe sowohl die Zollverwaltung als auch die Bundeskellereiinspektion in gleichem Ausmaß. Die grundlegenden strategischen Entscheidungen und Vorgaben seien von der Zentralleitung bzw. den organisatorisch übergeordneten Dienststellen zu treffen. In den Zollämtern habe deren operative Umsetzung zu erfolgen. Der Denkrahmen habe daher sowohl vorliegend als auch bei der Richtverwendung mit "Operativ, zielgesteuert (= 5)" und die Denkanforderung mit "Unterschiedlich (= 5)" angesetzt werden müssen.

Die Handlungsfreiheit werde sowohl hier als auch bei der Richtverwendung in der Mittellage von "Richtliniengebunden (= 11)" gesehen. Der vorliegende Arbeitsplatz sei durch die Umsetzung bzw. Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen und diese ergänzende Erlässe und Rundschreiben charakterisiert. Jener Spielraum, der dadurch (etwa im Hinblick auf Kontrollen) eingeräumt werde, sei berücksichtigt worden.

Zur Dimension sei auszuführen, dass die Zahl der von Bescheiden unmittelbar betroffenen Personen nur für jene Arbeitsplätze herangezogen werde, für die es wenig sinnvoll bzw. nicht möglich sei, eine monetäre Größe zu definieren, etwa im Supportbereich (Kanzleien oder Sekretariate). Im vorliegenden Fall sei dies jedoch möglich gewesen. Die monetäre Dimension werde auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen mit "Mittel (= 6)" beurteilt, die Richtverwendung weise die monetäre Dimension "Groß (= 7)" auf.

Der Einfluss auf die Endergebnisse werde - u.a. - auf Grund der direkt ausgeübten Leitungsfunktion höher eingestuft (beitragend = 3) als bei der Richtverwendung (gering = 2). Eine weitere Aufstufung, insbesondere zu einem direkten Einfluss, sei nicht gerechtfertigt, auch nicht dadurch, dass das kundenfreundliche Verhalten beim Zollamt L Kunden dazu bewogen habe, die Verzollung nicht an den Grenzzollstellen, sondern am Amtsplatz in L vorzunehmen.

Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einen Funktionswert aufgewiesen habe, der mit dem Funktionswert der herangezogenen Richtverwendung ident sei. Dies führe dazu, dass dieser für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. März 2004 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen sei. Da sich der maßgebende Sachverhalt durch das Ergänzungsgutachten vom 19. Jänner 2009 nicht geändert habe und der Gutachter zum selben Ergebnis wie das Gutachten vom 8. November 2006 gelange, sei es nicht erforderlich gewesen, das Ergänzungsgutachten einem "neuerlichen Parteiengehör" zu unterziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (Abs. 2 und 3 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Abs. 1 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130) lautet:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Bewertung des vor seiner Ruhestandsversetzung innegehabten Arbeitsplatzes iSd § 137 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seines § 137 und seiner Anlage 1) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Er rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass ihm die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang lediglich die Abgabe einer Stellungnahme (vom 31. Jänner 2008) ermöglicht und dazu ein Ergänzungsgutachten (vom 19. Jänner 2009) eingeholt, ihm dazu jedoch wiederum kein Parteiengehör eingeräumt habe. Dadurch sei ihm die Gelegenheit genommen worden, dem (seinen - wenn auch ohne sachverständige Untermauerung eingenommenen - Standpunkten jeweils nicht folgenden) Ergänzungsgutachten durch Einholung eines eigenen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Zur Relevanzdarstellung legte er mehrere Bereiche dar, in denen ein Privatgutachten zu einer anderen Wertigkeit gelangen und damit die - auf Basis der Gutachten vom 8. November 2006 und seiner Ergänzung vom 19. Jänner 2009 - festgestellten Punktewerte des angefochtenen Bescheides in ihrer Richtigkeit in Zweifel ziehen könnte. Etwa seien die Kenntnisse der italienischen Sprache, die zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes gehörten, unter Berücksichtigung der notwendigen hochspezifischen Fremdsprachenkenntnisse, der Breite des Warenspektrums sowie der Spezifikationen und der illegalen Aktivitäten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die erforderlichen Rechtskenntnisse auch internationaler Art, die ein hohes Maß an einschlägigen Schulungen erforderlich gemacht hätten. Keine ausreichende Berücksichtigung habe ebenfalls seine Leitungsfunktion gefunden, die durch einen hohen Bedarf an einer Lösung von Problemfällen gekennzeichnet gewesen sei, während "Massenfälle" von den Mitarbeitern erledigt worden seien. Weiters fehle den Gutachtensausführungen in punkto Handlungsfreiheit und Fachwissen eine taugliche Entscheidungsgrundlage. Schließlich macht er unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, er habe zum Kalkül "Dimension" vorgebracht, dass nicht nur monetäre Endsummenbeträge, sondern auch die Anzahl der Bescheidadressaten zu berücksichtigen gewesen wäre. Auf diese Umstände, die jeweils zur Vergabe "einer höheren Punktezahl" geführt hätten, gehe der angefochtene Bescheid nicht ein.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Kalkül "Dimension" betrifft, kann dem Bewertungssachverständigen nicht entgegengetreten werden, wenn er im Beschwerdefall als Beurteilungskriterium eine monetäre Größe (nämlich den jährlichen Abgabeertrag des Zollamtes L.) herangezogen hat. Das Zutreffen der Heranziehung dieses Kriteriums für die Einstufung wird durch § 137 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 bestätigt, der ausdrücklich als Beispiel einer messbaren Richtgröße die Budgetmittel nennt und dabei auf eine monetäre Größe abstellt, mag es sich dabei auch um die Ausgaben handeln. Die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 Blg Sten. Prot. NR 18. GP, lassen hinreichend erkennen, dass es primär auf eine solche Größe ankommt, wird doch das im Gesetz selbst angeführte Beispiel als die "in der Regel" messbare Richtgröße bezeichnet. Verdeutlicht wird dies auch durch den in den Materialien enthaltenen folgenden Hinweis, dass in manchen Bereichen wie z.B. bei den Kanzleidienststellen oder anderen servisierenden Bereichen, die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen werde (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern). Dass im Beschwerdefall eine mit den zuletzt genannten Beispielen vergleichbare Konstellation vorliegt, die ein Abgehen von der Regelfallbetrachtung indiziert und ein zumindest zusätzliches Abstellen auf die Anzahl der Bescheidadressaten gebieten würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Was die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte Mangelhaftigkeit betrifft, es hätte für die korrekte Bewertung des Kalküls "Fachwissen" (strittig ist, ob dieses "grundlegend spezielle Kenntnisse" mit dem Punktewert 10 oder "fortgeschrittenen Fachkenntnisse" mit dem Punktewert 8 erfordere) einer Konkretisierung der Anzahl der Vorschriften und deren Unterschiedlichkeit, deren Kenntnis von seinem Arbeitsplatz als Leiter des Zollamts L. gefordert sei, bedurft, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Bewertungssachverständige bereits in seinem Erstgutachten vom 8. November 2006, das dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang mit dem Behördenvorhalt vom 30. November 2007 zur Kenntnis gebracht worden war, ausgeführt hat, es sei für die Bewertung dieses Kalküls weder die Verschiedenartigkeit der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen noch die Selbständigkeit des Tätigwerdens maßgebend, sondern ob der Inhalt der verlangten und erbrachten Leistung juristisches Denken und entsprechende Denkprozesse erfordere (was mit näherer Begründung verneint wurde). Dieser nicht unschlüssigen gutachterlichen Aussage (im engeren Sinn), von der die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels abhängt, ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Jänner 2008, in der er diese Rüge vorgebracht hat, trotz der hiezu bestandenen Möglichkeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 19. Jänner 2009 hat in dieser Beziehung die sachverständige Beurteilung des Erstgutachtens lediglich wiederholt; die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs führt unter diesen Umständen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Zutreffend ist aber seine Rüge, soweit sie die Behandlung der "Italienischkenntnisse" für die Beurteilung des Bereichs "Fachwissen" betrifft.

Der Gutachter hat in seinem Ergänzungsgutachten, in dem diese Frage erstmals behandelt wurde, zunächst zutreffend ausgeführt, dass es Aufgabe der belangen Behörde (als Dienstbehörde) sei, abschließend zu klären, inwieweit zusätzliche Italienischkenntnisse zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Vorstandes eines Zollamtes bzw. des Vorstands des Zollamts L. gehörten. Seine folgenden Ausführungen, in der die Bewertungsrelevanz dieser (zusätzlichen) Fremdsprachenkenntnisse untersucht wurde, lassen sich daher als hypothetische Darlegungen für den Fall verstehen, dass diese Kenntnisse zum objektiven Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gehören, wobei der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass diese Kenntnisse in einer übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung enthalten seien.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrat, die Italienischkenntnisse zählten nicht zu den allgemeinen Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Vorstandes eines Zollamtes und seien daher im Beschwerdefall als für die Bewertung des Arbeitsplatzes irrelevante individuelle Kenntnisse des Arbeitsplatzinhabers anzusehen, steht dies im Widerspruch zur oben erwähnten Äußerung des Sachverständigen und zu ihrer eigenen Feststellung, sie gehe davon aus, dass die beiden ihr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen "tatsächlich in Anwendung" gebracht worden seien. Damit geht sie nämlich vom Zutreffen beider Arbeitsplatzbeschreibungen und damit auch (bei Zutreffen der Äußerung des Sachverständigen) von der Erwähnung der Italienischkenntnisse in einer Arbeitsplatzbeschreibung aus. Warum die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten (zusätzlichen) Fremdsprachkenntnisse nur individuelle Kenntnisse des Beschwerdeführers und nicht objektive Anforderungen (zumindest) seines Arbeitsplatzes sein sollten, bleibt ohne nachvollziehbare Begründung, sodass (jedenfalls beim derzeitigen Stand des Verfahrens) nicht aufgrund eines mängelfreien Verfahrens davon ausgegangen werden kann, es seien darin bloß für die Bewertung des Arbeitsplatzes unerhebliche individuelle Fähigkeiten des Beschwerdeführers festgehalten worden.

Es ist aber auch die weitere (davon unabhängige) Begründung, diese (zusätzlichen) Sprachkenntnisse seien nicht in einer über "fortgeschrittene Kenntnisse" hinausgehenden Qualität auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, ergänzungsbedürftig geblieben. Da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Jänner 2008 die Italienischkenntnisse im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten höheren Bewertung des Kriteriums "Fachwissens" mit "grundlegende spezielle Kenntnisse" ins Treffen geführt und damit auch eine Behauptung zum erforderlichen Niveau aufgestellt hat, wäre es (bei Nichtzutreffen der ersten Begründungslinie) Aufgabe der belangten Behörde gewesen, Ermittlungen über die Anforderungen an deren Niveau zur klaglosen Bewältigung der Aufgaben anzustellen und das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung dem Sachverständigen zur Beurteilung für die Ergänzung seines Bewertungsgutachtens zu übermitteln; eine Würdigung wie sie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vorgenommen hat und der die belangte Behörde offenbar folgte, stand diesem allerdings nicht zu.

Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodass dieser, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 22. Februar 2011

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