VwGH 2009/11/0089

VwGH2009/11/008928.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des H G in F, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Juni 2009, Zl. VerkR21-192-2009/BR, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §30 Abs3;
FSG 1997 §8;
AVG §19 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §30 Abs3;
FSG 1997 §8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. September 2006 hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, nachdem er am 30. August 2006 sein Fahrzeug mit einem Atemluft-Alkoholgehalt von 1,36 mg/l gelenkt hatte, die Lenkberechtigung für fünf Monate entzogen, ein Lenkverbot ausgesprochen und ihn aufgefordert, sich innerhalb der Entziehungszeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Lenkeignung vorzulegen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 12. März 2007 war dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm absolvierten Untersuchungen wegen Alkoholabhängigkeit die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen und ein Lenkverbot ausgesprochen worden.

Bei einer am 16. Jänner 2009 durchgeführten Verkehrskontrolle wies der Beschwerdeführer einen am 10. März 2008 in Tschechien ausgestellten Führerschein vor und gab an, "der Erwerb dieses Führerscheins habe sich so ergeben". Da eine Abfrage im zentralen Führerscheinregister die aufrechte Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung ergab, wurde dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt untersagt. Mit Mandatsbescheid vom 1. April 2009 forderte die Bezirkshauptmannschaft Braunau den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nachdem er dagegen Vorstellung erhoben hatte, wurde er zunächst mit Schreiben vom 29. April 2009 vor die Behörde geladen, hielt diesen Termin jedoch nicht ein.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid vom 9. Juni 2009, mit dem der Beschwerdeführer für den 17. Juni 2009 vorgeladen wurde. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der der Beschwerdeführer "als Partei" mitzuwirken ersucht wurde, ist auf dem Bescheidformular "Entscheidung über Vorstellung zum Bescheid nach § 24 Abs. 4 FSG" angegeben. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen solle und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung eine Zwangsstrafe von EUR 70,-- angedroht. Schließlich wurde er aufgefordert, der Behörde eine allfällige Verhinderung zwecks Terminverschiebung mitzuteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin verwies sie auf die Notwendigkeit, den Beschwerdeführer "zu den Umständen der Erlangung des tschechischen Führerscheins" und der "Art und Weise der gesundheitlichen Untersuchung" zu befragen, bei der "vermutlich … die bestehende Alkoholproblematik nicht im notwendigen Ausmaß zur Sprache gekommen" sei. Sollte dies zutreffen, wären Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG "trotz der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen in Tschechien" berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG, in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2008) lauten auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. …

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen

§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; …

(2) …

(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, in dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs. 4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

…"

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit …

…"

Die gegenständlich maßgebenden Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise:

"§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. ...

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen

zugestellt war; ... .

(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

2. Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde zum angegebenen Zeitpunkt besteht kein Zweifel, dass es sich um einen Ladungsbescheid im Sinne des § 19 AVG handelt. Gemäß § 19 Abs. 4 AVG war dagegen kein Rechtsmittel zulässig, weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig ist.

3. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer im Jahr 2007 diagnostizierten Alkoholabhängigkeit aufgrund des § 30 Abs. 3 letzter Satz FSG entgegen der in der Vorstellung gegen den Aufforderungsbescheid vom 1. April 2009 geäußerten Ansicht berechtigt war, dem Beschwerdeführer im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG eine amtsärztliche Untersuchung aufzutragen. In diese Richtung deuten auch die Erläuterungen zu § 30 Abs. 3 letzter Satz FSG (EB zur RV 230 BlgNR XXIII. GP, 5), wo es heißt:

"… In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich die nochmalige Entziehung der (in anderen EWR-Staaten erteilten) Lenkberechtigung für zulässig erklärt, wenn zum (ausländischen) Erteilungszeitpunkt die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war.

Bei Entziehungen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung soll dies aber nicht jedenfalls der Fall sein, da in diesem Bereich (entgegen den Fällen der Verkehrsunzuverlässigkeit) grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine der EU-Führerscheinrichtlinie entgegensteht. In diesen Fällen soll eine neuerliche Entziehung nur dann möglich sein, wenn ein neuerliches amtsärztliches Gutachten vorliegt, das die nach wie vor bestehende gesundheitliche Nichteignung bestätigt und die Behörde begründeten Verdacht hat, dass mit dem Erwerb der ausländischen Lenkberechtigung die in Österreich angeordnete Entziehung umgangen werden soll. Diese zuletzt genannte Anforderung ist etwas unbestimmt und lässt gewissen Ermessensspielraum für die Behörde offen, was aber erforderlich ist, um eine sachgerechte Beurteilung im Einzelfall zu ermöglichen."

Nach der Aktenlage war das amtsärztliche Gutachten vom 2. März 2007 vorwiegend deshalb negativ ausgefallen, weil der Beschwerdeführer, bei dem Alkoholabhängigkeit angenommen worden war, die vom Amtsarzt am 22. November 2006 angefragten alkoholspezifischen Laborparameter nicht vorgelegt hatte. Den aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens ergangenen erstinstanzlichen Entziehungsbescheid vom 12. März 2007 hatte der Beschwerdeführer nicht bekämpft, sondern ein Jahr später in der Tschechischen Republik eine neue Lenkberechtigung erworben. Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den begründeten Verdacht hatte, dass mit dem Erwerb der tschechischen Lenkberechtigung die in Österreich angeordnete Entziehung umgangen werden sollte. Vor diesem Hintergrund und weil die Entziehung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt war, erwiesen sich aber auch die dem Aufforderungsbescheid vom 1. April 2009 zugrunde liegenden Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch immer als begründet im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zu dieser vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2010/11/0126, mwN).

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, für die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Aufforderungsbescheid sei sein persönliches Erscheinen vor der Behörde nicht notwendig, da die Vorstellung bei Nichtbefolgung der Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG jedenfalls abzuweisen wäre. Dabei übersieht er jedoch, dass die belangte Behörde nach § 57 Abs. 3 AVG aufgrund der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hatte, um ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zu verhindern. Nichts anderes brachte die belangte Behörde - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - mit der Bezeichnung des Gegenstands der Ladung als "Entscheidung über Vorstellung zum Bescheid nach § 24 Abs. 4 FSG" zum Ausdruck.

In seiner Vorstellung hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, seine gesundheitliche Lenkeignung sei von der tschechischen Behörde vor Erteilung der Lenkberechtigung "zweifellos" überprüft worden, und die Erteilungsvoraussetzungen seien "dieselben wie in § 3 Abs. 1 des österreichischen Führerscheingesetzes" gewesen. Diese Behauptung war geeignet, bei der belangten Behörde Zweifel darüber entstehen zu lassen, ob ihre Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers nach wie vor berechtigt waren. Sie konnte daher den Mandatsbescheid vom 1. April 2009, in dem sie zur Begründung ihrer Bedenken davon ausgegangen war, den tschechischen Behörden sei "die Alkoholproblematik" des Beschwerdeführers mangels Kenntnis seiner Vorgeschichte entgangen, nicht bestätigen, ohne ihm dazu gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör einzuräumen.

Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer für erforderlich erachtete, um - wie sie in der Gegenschrift ausführte - die Umstände der Erlangung des tschechischen Führerscheins und der gesundheitlichen Untersuchung in Tschechien von ihm zu erfahren. Da nur der Beschwerdeführer selbst von der tschechischen Behörde hinsichtlich seiner fachlichen und gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überprüft worden war, konnte die belangte Behörde - entgegen der Beschwerdemeinung - auch zu Recht davon ausgehen, dass zur Erforschung des diesbezüglichen Sachverhalts ein Erscheinen des Rechtsvertreters nicht ausgereicht hätte.

4.2. Im vorliegenden Fall sollte somit durch ein Ermittlungsverfahren geklärt werden, ob die durch das Vorstellungsvorbringen erschütterten Bedenken der belangten Behörde gegen die gesundheitliche Lenkeignung des Beschwerdeführers nach wie vor begründet waren und sie daher berechtigten, einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG zu erlassen. Damit unterscheidet sich diese Konstellation wesentlich von dem mit Erkenntnis vom 29. März 2011, Zl. 2009/11/0019, entschiedenen Fall, in dem ein Ladungsbescheid (auch) zu dem Zweck ergangen war, den Gesundheitszustand des Geladenen zu beurteilen, bevor noch begründete Bedenken gegen dessen gesundheitliche Eignung im Sinne des FSG bestanden hatten.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er keine Begründung enthalte, ist er auf § 19 Abs. 2 AVG hinzuweisen, der den erforderlichen Inhalt einer Ladung umschreibt; dass ein Ladungsbescheid einer Begründung im Sinne der §§ 58 und 60 AVG bedürfte, ergibt sich daraus nicht (zur mangelnden Notwendigkeit einer Begründung von Ladungsbescheiden vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 9).

4.4. Schließlich wird in der Beschwerde gerügt, der Ladungsbescheid sei eine Woche vor dem Ladungstermin und somit so kurzfristig ergangen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines dazwischen liegenden Feiertags keine angemessene Vorbereitungszeit verblieben sei und er eine berufliche Verpflichtung zum Ladungstermin nicht mehr habe absagen können. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage trotz Kenntnis des Termins nicht einmal versucht hat, die Behörde zwecks Terminverschiebung zu kontaktieren, obwohl er im Bescheidformular auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 62 und

E 64 zu § 19 AVG zitierte hg. Judikatur). Zwar nahm sein Vertreter am Tag vor dem Termin mit der Behörde Kontakt auf; dies jedoch nur, um ihr mitzuteilen, dass die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei, und die Behörde um ein Abwarten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ersuchen. Damit erübrigt sich aber ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob die Ladungsfrist im vorliegenden Fall angemessen war.

5. Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. April 2011

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