Normen
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Spruchpunkte 1. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin zur Herstellung des den forstrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. 492 und 493/2, KG S., gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 folgende Maßnahmen aufgetragen:
"1. Die ca. 1.100 m2 große Rodungsfläche, die forstrechtlich nicht bewilligt ist, auf den Grundparzellen 492 und 493/2, je KG. S., ist durch Fichten und Lärchen sach- und fachgerecht wieder zu bewalden.
2. Der ca. 30 m lange Weg mit einer durchschnittlichen Breite von 2,5 m bis 3 m, der ebenso ohne forstrechtliche Bewilligung errichtet wurde und über die Grundparzellen 492 und 493/2, je KG S., führt, ist vollständig nach dem Stand der Technik rückzubauen.
3. Frist:
Mit der Wiederbewaldung ist sofort nach Zustellung des Bescheides zu beginnen. Die Fertigstellung hat bis zum 30.9.2008 zu erfolgen."
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 20. Jänner 2009 teilweise Folge gegeben und der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
"Auf der 1.250 m2 großen Rodungsfläche, die forstrechtlich nicht bewilligt ist, ist zunächst im Bereich der Grundparzellen 492 und 493/2, je KG S. im Marktgebiet von R., nämlich an dem neu errichteten 'Triebweg' zwischen zwei Kehren am süd-östlichen Rand des Grundstückes 492 und des süd-westlichen Teiles des Grundstückes 493/2 laut beiliegendem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Übersichtsplan, dunkelrot und dick umrandet (die Fläche erstreckt sich auf einer Seehöhe von ca. 1300 HM von Nordwest nach Südost und weist eine mittlere Breite von 25 m und eine Länge von ca. 50 m auf; die Fläche umfasst also eine Größe von 1.250 m2) eine Wiederbewaldung sach- und fachgerecht durch die Pflanzung von Fichte und Lärche im Verhältnis 2:1 im Abstand von ca. 1,5 m unter Ausnutzung der günstigsten Kleinstandorte, insgesamt somit mindestens 360 lebende Forstpflanzen, durchzuführen. Das Alter der Fichten hat 4 Jahre, das der Lärchen 2 Jahre zu betragen."
Spruchpunkt 2. wurde vollinhaltlich bestätigt, Spruchpunkt 3. wie folgt geändert:
"Mit der Wiederbewaldung ist sofort nach Zustellung des Bescheides zu beginnen. Die Fertigstellung hat bis zum 30.6.2009 zu erfolgen."
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Fläche weise nach den im Berufungsverfahren vom Amtssachverständigen vorgenommenen (näher dargestellten) Messungen und Berechnungen ein Ausmaß von 1.250 m2 auf. Dieses Ausmaß sei dem angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legen. Es handle sich um Wald mit hoher Schutzfunktion laut Waldentwicklungsplan. Ursprünglich habe auf dieser Fläche ein schwaches Baumholz aus Fichte und einzelnen Lärchen gestockt. Die Beschwerdeführerin habe den Bewuchs geschlägert, weiters den natürlichen Waldboden weit gehend maschinell entfernt bzw. den ursprünglichen Waldboden über das ortsübliche Ausmaß abgetragen, den Humus entfernt und die Wurzelstöcke teilweise überschüttet. Der Waldboden diene somit waldfremden Zwecken. Durch die Einebnung und Überschüttung sei statt des gewachsenen Waldbodens der Rohboden sichtbar. Damit habe keine ortsübliche Nutzung des Waldbodens stattgefunden, sondern ein weit gehender und umfangreicher Eingriff in den gewachsenen Waldboden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vorschrift des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 (Rodungsverbot) außer Acht gelassen habe.
Die Beschwerdeführerin habe zwar unter Hinweis auf die Darlegungen eines Privatsachverständigen vorgebracht, das Verfahren der "Bodenverwundung" mit Entfernung der Grasnarbe und nachfolgendem Freilegen des Rohbodens sei insbesondere zur Verjüngung der Baumart Lärche eine altbewährte, forstfachlich anerkannte Methode. Vom beigezogenen Amtssachverständigen sei dazu jedoch ausgeführt worden, es ergäben sich bei Anwendung dieser Methode zwar für Pionierbaumarten und bei der Lärche unter gewissen Bedingungen, etwa auf Wegböschungen, günstigere Verjüngungsverhältnisse. Auf dem überwiegenden Teil der heimischen Waldböden seien jedoch mit dem Abtrag des gewachsenen Waldbodens erhebliche negative Auswirkungen auf die Waldverjüngung verbunden. Eine gezielte Bodenverwundung zur Einleitung der Verjüngung sei lediglich auf stark vergrasten Standorten (etwa auf ehemaligen Almflächen oder stark beweideten Weideflächen) sinnvoll. Auf den in Rede stehenden Flächen seien aber weder Anzeichen einer intensiven Vergrasung noch sonstige verjüngungshemmende Standortfaktoren erkennbar. Die Bodenverwundung zur Einleitung oder Förderung der Naturverjüngung sei daher unter den bestehenden Verhältnissen sinnlos; die Voraussetzungen für eine Waldverjüngung bzw. Wiederbegründung des Waldbestandes seien dadurch nicht gefördert, sondern negativ beeinflusst worden. Von einer geringfügigen Bodenverletzung im Zuge einer ortsüblichen forstwirtschaftlichen Nutzung könne nicht gesprochen werden. Vielmehr widersprächen die gesetzten Maßnahmen massiv den Anforderungen einer pfleglichen Waldkultur.
Nicht nachvollziehbar sei auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich um keine Rodung, sondern um eine freie Fällung gemäß § 86 Abs. 1 lit. b ForstG 1975. Wenn die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft auf den Borkenkäferbefall von Fichten und auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden sei, Forstschädlinge wirksam zu bekämpfen, so habe sich dieser Hinweis nicht auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, sondern auf das Grundstück Nr. 491, KG S., bezogen. Selbst wenn aber ein Borkenkäferbefall auch auf den verfahrensgegenständlichen Flächen festzustellen und gegebenenfalls ein Kahlhieb erforderlich gewesen wäre, hätte dies Bodenverwundungen, wie sie von der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien, nicht erforderlich gemacht. Auch bei freien Fällungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. b ForstG 1975 müssten die forstrechtlichen Ge- und Verbote beachtet werden.
Nicht zielführend sei schließlich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe immer beabsichtigt, die verfahrensgegenständliche Fläche iSd § 13 ForstG 1975 wieder zu bewalden. Der Wiederbewaldungsauftrag beruhe nämlich nicht auf einem Verstoß gegen das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung von Kahlflächen und Räumden, sondern auf einem Verstoß gegen das Rodungsverbot.
Betreffend die vorgeschriebene Entfernung der von der Beschwerdeführerin errichteten 30 m langen Weganlage sei festzuhalten, dass dieser Weg nach den Darlegungen des Amtssachverständigen nicht für den Betrieb einer forstlichen Bringungsanlage notwendig gewesen sei.
Die Weganlage sei nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides wieder rückgebaut, humusiert und begrünt worden. Auch der obere Teil der gerodeten Fläche sei mittlerweile begrünt und mit Lärche aufgeforstet worden. Auf Grund des Waldbodenabtrages zeigten die Pflanzen aber schlechte Anwuchserfolge und seien teilweise ausgefallen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem erstinstanzlichen Bescheid mittlerweile teilweise nachgekommen sei, stelle allerdings keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar. Die Berufungsbehörde sei daher nicht gehalten, den erstinstanzlichen Auftrag in dieser Hinsicht abzuändern.
Es seien daher spruchgemäß die nötige Wiederbewaldung und der Wegerückbau vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurückbzw. abzuweisen.
Die belangte Behörde ist der Auffassung, die Beschwerde sei verspätet. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nicht, wie in der Beschwerde angegeben, am 22. Jänner 2009 zugestellt worden sei, sondern bereits am 21. Jänner 2009. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe daher am 4. März 2009 geendet; die erst am 5. März 2009 zur Post gegebene Beschwerde sei daher verspätet.
Bereits am 21. Jänner 2009 sei der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nämlich per Telefax zugestellt worden. Zwar sei auf der Sendebestätigung nicht der übliche Vermerk "ok" aufgeschienen, sondern "Fehler während der Faxübertragung". Eine telephonische Auskunft einer Angestellten der Kanzlei des Beschwerdevertreters (Frau K.) habe jedoch ergeben, dass der Bescheid am 21. Jänner 2009 vollständig per Fax eingelangt sei. Diese Auskunft sei in einem Aktenvermerk festgehalten worden. Am 21. Jänner 2009 habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch postalisch (mit RSb) versendet; diese Ausfertigung sei am 22. Jänner 2009 nachweislich übernommen worden. Diese neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments löse aber gemäß § 6 Zustellgesetz keine Rechtswirkungen aus. Der Lauf der Beschwerdefrist sei dadurch nicht neuerlich in Gang gesetzt worden.
Die Beschwerdeführerin hält unter Vorlage der ihr am 21. Jänner 2009 per Fax zugestellten Bescheidausfertigung im Wesentlichen dagegen, der angefochtene Bescheid sei ihr am 21. Jänner 2009 nicht vollständig zugestellt worden. Der laut Spruchpunkt 1. zum integrierenden Bescheidbestandteil erklärte Übersichtsplan sei per Fax lediglich zu einem Teil übermittelt worden: Es fehle nicht nur an der Bezugsklausel, sondern auch an einer Einzeichnung der Rodefläche. Diese Angaben hätten erst der postalisch zugestellten Bescheidausfertigung entnommen werden können. Der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin daher erst am 22. Jänner 2009 vollständig zugestellt worden. Daran könne die von einer Angestellten des Beschwerdevertreters telefonisch erteilte Auskunft, der Bescheid sei am 21. Jänner 2009 vollständig per Fax angekommen, nichts ändern. Die Frage, ob eine Bescheidausfertigung vollständig sei, könne von einer Angestellten des Beschwerdevertreters nämlich gar nicht beurteilt werden. Vielmehr obliege diese Beurteilung ausschließlich dem Beschwerdevertreter.
Gemäß § 37 Abs. 1 Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Der Begriff der "elektronischen Zustelladresse" umfasst auch eine Fax-Adresse (vgl. Erl RV, 294 BlgNR 23. GP, 24 f). Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt.
Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Im vorliegenden Fall hätte somit die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung beginnende sechswöchige Beschwerdefrist am 21. Jänner 2009 zu laufen begonnen, wäre der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin an diesem Tage (per Fax) rechtswirksam zugestellt worden; die (diesfalls neuerliche) postalische Zustellung am 22. Jänner 2009 hätte keine Rechtswirkungen entfaltet.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Der der Beschwerdeführerin am 21. Jänner 2009 per Fax zugestellten Bescheidausfertigung fehlt nämlich die im Spruchteil 1. verwiesene planliche Konkretisierung der Rodungsfläche: Im per Fax zugestellten Plan fehlt die in der Urschrift des Bescheides klar ersichtliche zeichnerische Umschreibung. Der mit Fax zugestellten Ausfertigung fehlt daher ein wesentlicher Bestandteil des Spruches, sodass keine rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides vorliegt. Vielmehr wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin erstmals am 22. Jänner 2009 entsprechend der Urschrift und daher erstmals an diesem Tage rechtswirksam zugestellt. Die am 5. März 2009 zur Post gegebene Beschwerde wurde daher rechtzeitig eingebracht.
Über die - zulässige - Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007, (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt:
"Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
...
Forstaufsicht
§ 172. ...
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
..."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen gestützte Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe, indem sie auf den erwähnten Waldgrundflächen nach Entfernung des Bewuchses den natürlichen Waldboden weit gehend maschinell entfernt bzw. über das ortsübliche Ausmaß hinaus abgetragen, den Humus entfernt und die Wurzelstöcke teilweise überschüttet habe, Waldboden waldfremden Zwecken zugeführt. Es habe keine ortsübliche Nutzung des Waldbodens, sondern ein weit gehender und umfangreicher Eingriff in den gewachsenen Waldboden stattgefunden. Weiters habe die Beschwerdeführerin einen Stichweg angelegt, der für den Betrieb einer forstlichen Bringungsanlage nicht notwendig sei. Mangels einer forstrechtlichen Bewilligung habe sie solcherart gegen das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 verstoßen. Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes seien ihr spruchgemäß die Wiederbewaldung sowie der Rückbau des Weges vorzuschreiben gewesen.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei die Anlage des Stichweges forstlich notwendig gewesen, weil die Holzseilbahn wegen eines defekten Drahtseilschuhs reparaturbedürftig gewesen sei und diese Reparatur durch die Anlage des Stichweges leichter und schneller habe ausgeführt werden können als ohne den Weg. Der einzige Sinn der Errichtung dieses Weges sei die forstliche Nutzung während der Aufarbeitung der Schadholzflächen gewesen. Eine Verwendung zu waldfremden Zwecken sei nicht erfolgt. Die Qualifikation als forstliche Bringungsanlage sei durch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten bestätigt worden. Auch die Annahme, die Beschwerdeführerin habe eine Waldfläche von 1.250 m2 gerodet, sei unzutreffend. Vielmehr stelle sich erfahrungsgemäß nach Verlust der Grasnarbe auf den wie dargelegt behandelten Flächen von Natur aus eine "bürstendicke" Naturverjüngung mit Fichten und Lärchen ein. Die Einhaltung einer so genannten Schlagruhe in der Dauer von drei bis fünf Jahren wäre also sehr zweckmäßig gewesen. Die Freilegung des Rohbodens stelle eine bewährte, forstlich anerkannte Methode zur Förderung der Naturverjüngung dar. Keinesfalls könne dies als "Rodung" iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 angesehen werden. Vielmehr werde diese Methode der Bodenverwundung zur Verjüngung der Lärche vom Land Salzburg und von anderen Bundesländern ausdrücklich gefördert. Die belangte Behörde habe weiters dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ablehnung des beigezogenen Amtssachverständigen nicht entsprochen, obwohl dieser der Beschwerdeführerin vorgeworfen habe, sie hätte im Verwaltungsverfahren bewusst unrichtige Angaben betreffend die Abfuhr von Schadholz gemacht. Dieser Vorwurf sei wider besseres Wissen erfolgt, was auf eine Befangenheit des Amtssachverständigen schließen lasse. Schließlich sei auch die Feststellung der belangten Behörde unzutreffend, die Rodefläche betrage 1.250 m2. Der Privatsachverständige der Beschwerdeführerin sei nämlich unter Bedachtnahme auf das Ausmaß (nur) jener Fläche, auf der tatsächlich Bodenbearbeitungen stattgefunden hätten, zu einer um 270 m2 kleineren Fläche gelangt. Auf dem 2 m bis 7 m breiten Randstreifen, den der Amtssachverständige miteinbezogen habe, sei lediglich Schadholz gefällt worden, was aber keinesfalls als Rodung angesehen werden könne.
Die Beschwerde ist teilweise berechtigt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2010, Zl. 2008/10/0136, und die dort zitierte Vorjudikatur), ist - neben der im vorliegenden Fall unbestritten gebliebenen Waldeigenschaft der betroffenen Fläche - Voraussetzung für die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975, dass ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG 1975), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 ForstG 1975) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG 1975) vorliegt.
Die belangte Behörde erachtet die Tatbestandsvoraussetzung des Verstoßes gegen forstrechtliche Vorschriften iSd § 172 Abs. 6 ForstG 1975 durch einen Verstoß gegen das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG 1975) erfüllt, zum einen, weil die Behandlung des Waldbodens durch die Beschwerdeführerin den Anforderungen einer pfleglichen Waldkultur widersprochen hätte, und zum anderen, weil die Anlage des 30 m langen Weges zur Waldbewirtschaftung nicht erforderlich gewesen sei.
Soweit es um die Behandlung des Waldbodens geht, übersieht die belangte Behörde, dass unter einer "Rodung" iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 nicht bereits die Beseitigung von Bewuchs und Humus zu verstehen ist, sondern die Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke. Eine abträgliche Behandlung des Waldbodens alleine stellt jedoch, selbst wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betreffenden Waldfläche für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 dar (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1988, Zl. 87/10/0204, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Soweit die belangte Behörde daher die Missachtung des pfleglichen Umgangs mit Waldboden bereits als Verstoß gegen das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 erachtet hat, hat sie die Rechtslage verkannt. Ein solcher Sachverhalt wäre allenfalls dem Tatbestand der Waldverwüstung iSd § 16 Abs. 2 ForstG 1975 zu unterstellen. Ob dies jedoch im Beschwerdefall so ist, kann mangels entsprechender, auf diesen Tatbestand bezogener Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht beurteilt werden.
Schon aus diesem Grund erweisen sich die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides als inhaltlich rechtswidrig, was in diesem Umfang, - ohne dass auf das in diesem Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen weiter eingegangen werden musste - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hatte.
Dieser Mangel trifft auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides allerdings nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2006, Zl. 2005/10/0224, und die dort zitierte Vorjudikatur), stellt die Errichtung eines Weges, der nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, eine Rodung iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 dar. Dass die Errichtung des 30 m langen Weges im vorliegenden Fall für die Waldbewirtschaftung nicht notwendig war, konnte die belangte Behörde in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise auf Grund des Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen annehmen. Diesem zufolge hätten die Arbeiten für den Austausch eines defekten Tragseilschuhs durch geeignete Fachkräfte maximal einen halben Tag in Anspruch genommen, im Falle der Notwendigkeit, einen Ersatzteil zu beschaffen, einen weiteren Tag. Durch den defekten Tragseilschuh hätte es also zu einer Verzögerung der Holzlieferung von maximal eineinhalb Tagen kommen können. Die Errichtung eines 30 m langen Stichweges sei mit einem erheblich größeren Zeit- und Kostenaufwand verbunden als die Reparatur eines defekten Tragseilschuhs. Die behauptete Notwendigkeit für die Errichtung des Stichweges könne daher forstfachlich nicht nachvollzogen werden.
Der von der Beschwerdeführerin vorgelegten forstfachlichen Stellungnahme eines Privatsachverständigen ist in diesem Punkt zu entnehmen, dass für die Reparatur eines defekten Tragseilschuhs durchaus auch eine andere Methode hätte gewählt werden können als die Errichtung des Weges, dass die Wahl, welches Mittel einzusetzen sei, jedoch dem Waldeigentümer grundsätzlich frei stehe und dass die Anlage des Weges aus forstlicher Sicht ein zweckmäßiges, verhältnismäßiges und sehr geeignetes Mittel zur Beseitigung des Defekts am Tragseilschuh und zur Wiederherstellung des Betriebes der forstlichen Bringungsanlage gewesen sei. Für die Herstellung habe nämlich ein vor Ort befindlicher Bagger herangezogen werden können, sodass nur äußerst geringe Errichtungskosten angefallen seien.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Amtsgutachtens zu erschüttern; ist die Notwendigkeit der Errichtung des Weges für die Waldbewirtschaftung doch nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und nicht nach den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2001, Zl. 98/10/0329, und vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0374). Ob die Beschwerdeführerin die Errichtung des Weges aus besonderen Gründen kostengünstig mit einem vor Ort befindlichen Bagger habe bewerkstelligen können, ist daher für die entscheidende Frage der Erforderlichkeit des Weges für die Waldbewirtschaftung nicht relevant.
Schließlich ist die Beschwerde auch insoweit unbegründet, als sie die Unbefangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zieht, weil seine Ausführungen über die Möglichkeiten der Abfrachtung von Schadholz nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig gewesen seien und er Angaben, die die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren getroffen habe, als wahrheitswidrig bezeichnet habe. Selbst wenn die erwähnten Ausführungen des Amtssachverständigen, auf die der angefochtene Bescheid gar nicht gestützt ist, nämlich unzutreffend wären, so könnte alleine darin noch kein Grund gesehen werden, der auf eine Voreingenommenheit bzw. mangelnde Objektivität des Amtssachverständigen im vorliegenden Fall schließen ließe. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher im Umfang des Spruchpunktes 2. unbegründet. Insoweit war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Februar 2011
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