VwGH 2009/10/0080

VwGH2009/10/008014.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J N in S, vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in 4642 Sattledt, Schulstraße 8, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Jänner 2009, 1.) Zl. KUVS-1730/6/2007, und 2.) Zl. KUVS-1731/6/2007, jeweils betreffend Übertretung des LMSVG (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit ), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Im Zuge einer am 20. Dezember 2006 in einer näher bezeichneten Filiale der H. KG in V. durchgeführten Kontrolle wurden von einem Lebensmittelaufsichtsorgan jeweils zwei Proben von in folierten Tassen (Vakuumverpackung) verpackten "Truthahnschnitzel" sowie von "Truthahnsteaks" entnommen.

1.1. Aus dem Prüfbericht der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten vom 11. Jänner 2007 ergibt sich, dass die Probe "Truthahnschnitzel" bis zum Ende der auf der Packung angegebenen Mindesthaltbarkeitsfrist (29. Dezember 2006) gelagert worden sei. Der Geruch nach dem Lagerversuch sei in rohem Zustand merklich abweichend (sauer, unrein, oxidativ), in gekochtem Zustand aber, ebenso wie der Geschmack, nicht auffällig gewesen.

Das Gutachten führt aus, die vorliegende Probe, die laut dem amtlichen Begleitschreiben vom verkaufenden Betrieb erst einen Tag vor der Ziehung bezogen worden sei und zum Zeitpunkt der Probeziehung korrekt gelagert angetroffen worden sei, weise nach sachgemäßer Lagerung bis zum Ende der deklarierten Mindesthaltbarkeitsfrist Geruchsfehler im Rohzustand sowie einen erhöhten Gehalt an mesophilen aeroben Keimen (Richtwert 10 Mio /g) und einen leicht erhöhten Gehalt an Pseudomonaden (Richtwert 1 Mio /g) auf. Die Probe sei somit in einem Zustand gewesen, in dem ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht mehr gewährleistet und sie demzufolge für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen sei. Angesichts dieser festgestellten Fehler sei die Verbrauchsfrist der Probe in Verbindung mit der angegebenen Lagertemperatur (+4 Grad C) zu lange bemessen, und der Konsument werde über den wesentlichen Umstand der Haltbarkeit der Ware falsch informiert.

1.2. Aus dem Prüfbericht der Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten vom 11. Jänner 2007 ergibt sich, dass die Probe "Truthahnsteaks" bis zum Ende der auf der Packung angegebenen Mindesthaltbarkeitsfrist (28. Dezember 2006) gelagert worden sei. Der Geruch nach dem Lagerversuch sei in rohem Zustand merklich bis deutlich abweichend (sauer, unrein) sowie in gekochtem Zustand leicht abweichend (sauer, unrein) gewesen, der Geschmack sei dagegen nicht auffällig gewesen.

Das Gutachten führt aus, die vorliegende Probe, die laut dem amtlichen Begleitschreiben vom verkaufenden Betrieb erst einen Tag vor der Ziehung bezogen worden sei und zum Zeitpunkt der Probeziehung korrekt gelagert angetroffen worden sei, weise nach sachgemäßer Lagerung bis zum Ende der deklarierten Mindesthaltbarkeitsfrist Geruchsfehler sowohl in rohem als auch in gekochtem Zustand sowie einen erhöhten Gehalt an mesophilen aeroben Keimen (Richtwert 10 Mio /g) und einen stark erhöhten Gehalt an Pseudomonaden (Richtwert 1 Mio /g) auf. Die Probe sei somit in einem Zustand gewesen, in dem ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht mehr gewährleistet und sie demzufolge für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen sei. Angesichts dieser festgestellten Fehler sei die Verbrauchsfrist der Probe in Verbindung mit der angegebenen Lagertemperatur (+4 Grad C) zu lange bemessen, und der Konsument werde über den wesentlichen Umstand der Haltbarkeit der Ware falsch informiert.

2.1. Mit im Instanzenzug nach Durchführung einer Verhandlung ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten (UVS) vom 20. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als nach § 9 VStG bestelltes Organ der H. KG in S. zu verantworten, dass am 19. Dezember 2006 das verpackte Lebensmittel "Truthahnschnitzel" durch die Lieferung der Zentrale der H. KG in W. an eine näher bezeichnete Filiale der H. KG in V. in Verkehr gebracht wurde, wobei nicht dafür gesorgt worden sei, dass das Produkt nicht mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr gebracht werde, da auf dem Etikett als Verbrauchsdatum bei einer Lagertemperatur von +4 Grad C der 29. Dezember 2006 angegeben worden sei, wobei die Ware bei sachgemäßer Lagerung am Ende der deklarierten Mindesthaltbarkeitsfrist Geruchsfehler im Rohzustand (sauer, unrein, oxidativ) und einen stark erhöhten Gehalt an mesophilen aeroben Keimen (Richtwert 10 Mio /g) und einen leicht erhöhten Gehalt an Pseudomonaden (Richtwert 1 Mio /g) aufgewiesen habe. Das Lebensmittel sei in einem Zustand gewesen, in dem seine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht mehr gewährleistet gewesen sei und es demzufolge für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen sei. Das Lebensmittel sei somit mit einer unzutreffenden bzw. zu lange bemessenen Haltbarkeitsfrist, mithin mit einer zur Täuschung geeigneten Angabe über die Haltbarkeit, in Verkehr gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG begangen; über ihn werde gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt.

Begründend führte der UVS nach Wiedergabe des erstbehördlichen Straferkenntnisses und des Berufungsvorbringens aus, der Beschwerdeführer sei als leitender Angestellter der H. KG in S. zum verantwortlichen Beauftragten iSd. § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Inverkehrbringung der von ihm zentral für den räumlichen Bereich Österreich eingekauften Waren bis zur Auslieferung an die Zweigniederlassungen und Filialen und der damit einhergehenden Aufnahme in das Standardsortiment, weiters für die Einhaltung aller gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der von ihm zentral für den räumlichen Breich Österreich eingekauften Waren, die nur temporär oder kurzfristig im Sortiment geführt werden betraut, dies alles verbunden mit dem uneingeschränkten erforderlichen Anordnungsbefugnisrecht. Diese Bestellung sei am 15. April 2000 erfolgt, der Beschwerdeführer habe ihr ausdrücklich zugestimmt.

Am 19. Dezember 2006 sei das in Rede stehende verpackte Lebensmittel an die Filiale der H. KG in V. geliefert worden. Auf dem Etikett sei der 28. Dezember 2006 als Verbrauchsdatum bei einer höchstzulässigen Lagertemperatur von +4 Grad C angegeben. Am 20. Dezember 2006 sei um 10.55 Uhr im genannten Filialbetrieb durch ein Organ der Lebensmittelpolizei in Gegenwart der Filialleiterin eine Probenentnahme bei einer Lagertemperatur von +1,9 Grad C erfolgt.

Nach Wiedergabe des Gutachtens der Untersuchungsanstalt führte der UVS weiter aus, das Lebensmittel sei von der Zentrale in W. in den Filialbetrieb in V. geliefert und somit in Verkehr gebracht worden, wobei die in Rede stehende Ware nicht den Vorgaben des LMSVG entsprochen habe. Der festgestellte Sachverhalt erfülle die objektive Tatseite.

Es handle sich um ein Ungehorsamsdelikt, wobei fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genüge. Mit dem Hinweis, er habe durch die Einrichtung eines strengen Sicherheits- und Kontrollsystems alles in seiner Macht stehende getan, um Vorfälle "wie diesen" zu verhindern, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Kontrollpflicht bestehe selbst für den Fall, dass der für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortliche einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftrage. Die vorgelegten Privatgutachten über die Verkehrsfähigkeit des Lebensmittels hätten sich als unzureichend erwiesen, um das Lebensmittel bis zum Ablauf der festgesetzten Aufbrauchfrist mängelfrei zu halten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/10/0080 protokollierte Beschwerde.

2.2. Mit ebenfalls im Instanzenzug nach Durchführung einer Verhandlung ergangenem Bescheid des UVS vom 20. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als nach § 9 VStG bestelltes Organ der H. KG in S. zu verantworten, dass am 19. Dezember 2006 das verpackte Lebensmittel "Truthahnsteaks" durch die Lieferung der Zentrale der H. KG in W. an die näher bezeichnete Filiale der H. KG in V. in Verkehr gebracht wurde, wobei nicht dafür gesorgt worden sei, dass das Produkt nicht mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr gebracht werde, da auf dem Etikett als Verbrauchsdatum bei einer Lagertemperatur von +4 Grad C der 28. Dezember 2006 angegeben worden sei, wobei die Ware (eine am 20. Dezember 2006 gezogene Probe) bei sachgemäßer Lagerung am Ende der deklarierten Mindesthaltbarkeitsfrist Geruchsfehler im Rohzustand und im gekochten Zustand (sauer, unrein) und einen stark erhöhten Gehalt an mesophilen aeroben Keimen (Richtwert 10 Mio /g) aufgewiesen habe. Das Lebensmittel sei in einem Zustand gewesen, in dem seine bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht mehr gewährleistet gewesen sei und es demzufolge für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewesen sei. Das Lebensmittel sei somit mit einer unzutreffenden bzw. zu lange bemessenen Haltbarkeitsfrist, mithin mit einer zur Täuschung geeigneten Angabe über die Haltbarkeit, in Verkehr gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG begangen; über ihn werde gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von EUR 1.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt.

Am 19. Dezember 2006 sei das in Rede stehende verpackte Lebensmittel an die Filiale der H. KG in V. geliefert worden. Auf dem Etikett sei der 28. Dezember 2006 als Verbrauchsdatum bei einer höchstzulässigen Lagertemperatur von +4 Grad C angegeben. Am 20. Dezember 2006 sei um 10.55 Uhr im genannten Filialbetrieb durch ein Organ der Lebensmittelpolizei in Gegenwart der Filialleiterin eine Probenentnahme bei einer Lagertemperatur von +1,9 Grad C erfolgt.

Nach Wiedergabe des Gutachtens der Untersuchungsanstalt führte der UVS weiter aus, das Lebensmittel sei von der Zentrale in W. in den Filialbetrieb in V. geliefert und somit in Verkehr gebracht worden, wobei die in Rede stehende Ware nicht den Vorgaben des LMSVG entsprochen habe. Der festgestellte Sachverhalt erfülle die objektive Tatseite.

Im Übrigen gleicht die Begründung der des erstangefochtenen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/10/0081 protokollierte Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift Abstand, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwere als unbegründet beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des LMSVG (dieses idF. der Novelle BGBl. I Nr. 36/2006) lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 .

9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 . Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

2. Abschnitt

Lebensmittel

Allgemeine Anforderungen

§ 5.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.

2. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

…"

1.2. Nach dem Art. 3 Z. 8 der in § 3 Z. 9 LMSVG zitierten Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das "Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst".

1.3. Im Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen der Leebnsmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV) idF. BGBl. II Nr. 408/2005 von Interesse (auszugsweise):

"§ 4. (1) Verpackte Waren sind wie folgt zu kennzeichnen, sofern die §§ 5 bis 7 nicht anderes bestimmen:

5. der Zeitpunkt, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält (Mindesthaltbarkeitsdatum) mit den Worten:

"mindestens haltbar bis ...", wenn der Tag genannt wird; "mindestens haltbar bis Ende ...", wenn nur Monat oder Jahr

genannt werden, bestimmt nach

a) Tag und Monat, wenn deren Haltbarkeit weniger als drei Monate,

b) Monat und Jahr, wenn deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten und

c) dem Jahr, wenn deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt;

in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar ..." ist

entweder das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen;

6. die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist;

§ 5. Anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (§ 4 Abs. 1 Z 5) ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das Verbrauchsdatum mit den Worten: "verbrauchen bis ..." anzugeben; es ist das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.

§ 9. (1) Eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsfrist ist nicht zulässig.

(2) Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen.

(3) Ist die Verbrauchsfrist abgelaufen, darf die Ware nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

…"

2. Die Beschwerden sind unbegründet.

2.1. Nach der hg. Rechtsprechung zum LMG 1975 lag eine Falschbezeichnung vor, wenn die Angaben über die Mindesthaltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen von Anfang an falsch waren, wobei Lebensmittel auch dann falsch bezeichnet waren, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über ihre Haltbarkeit in Verkehr gebracht wurden. Ob dies vorlag, hing allein davon ab, ob die seinerzeit deklarierte Haltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen für die betreffende Ware objektiv und generell betrachtet unrichtig - d.h. zu lange bemessen - war (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 94/10/0132).

An die Stelle des im LMG 1975 enthaltenen Verbotes, falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr zu bringen, ist nach § 5 Abs. 2 LMSVG das Verbot getreten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen. Als "irreführend" wird eine Angabe anzusehen sein, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen (vgl. Blass ua., LMR3, § 5 LMSVG Rz 10).

Dass auch Angaben über die Mindesthaltbarkeit eines Lebensmittels als Angaben iSd. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG in Betracht kommen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zlen. 2009/10/0029 bis 0031).

2.2. Die belangte Behörde stützt die angefochtenen Bescheide auf ihre Annahme, die Angabe über die Mindesthaltbarkeitsfrist sei insofern zur Irreführung geeignet gewesen, als die Produkte am Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist einen Zustand aufgewiesen haben, der, wie sich aus der Gesamtzahl der nachgewiesenen aeroben mesophilen Keime ergebe, nicht dem üblicherweise zu erwartenden Zustand entsprochen habe, im Ergebnis also weniger frisch gewesen seien, als dies zu erwarten gewesen wäre. Sie ist, gestützt auf die Gutachten der Untersuchungsanstalt, davon ausgegangen, dass ein Lebensmittel, dass bei Ablauf der deklarierten Mindesthaltbarkeitsfrist einen Zustand aufweist, in dem die Gesamtzahl aerober mesophiler Keime den durch Richtlinien, die die übliche Verbrauchererwartung widerspiegeln, grundgelegten Wert deutlich überschreitet, nicht den zu erwartenden Zustand aufweist, dass mithin die deklarierte Mindesthaltbarkeitsdauer zur Irreführung über die wesentlichen Eigenschaften des Lebensmittels - hier: die Frische - geeignet ist. Diese Einschätzung der belangten Behörde ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden.

2.3.1. Die Beschwerden erblicken die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst darin, dass dem Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG vorgeworfen worden seien, erst in den angefochtenen Bescheiden sei von einer Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG die Rede. Es sei daher erst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine Verfolgungshandlung in Bezug auf § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG gesetzt worden.

Mit diesem Vorbringen wird übersehen, dass die belangte Behörde die Tatvorwürfe der Erstbehörde, die im Übrigen mit denjenigen der Aufforderungen zur Rechtfertigung übereinstimmen, nicht verändert hat. Dass sie - zutreffend - in Abänderung der erstbehördlichen Straferkenntnisse als verletzte Rechtsvorschrift jeweils § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG angeführt hat, bewirkt keine Veränderung der Tatvorwürfe. Im Übrigen ergibt sich aus den Berufungsschriftsätzen des Beschwerdeführers, dass er selbst davon ausgegangen ist, dass ihm in Wahrheit Verstöße gegen § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG vorgeworfen wurden.

2.3.2. Angesichts der Beibehaltung der erstbehördlichen Tatvorwürfe stellt es auch keinen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde ihre Absicht, die Angabe der verletzten Rechtsvorschrift richtigzustellen, nicht vorgehalten hat.

2.3.3. Soweit die Beschwerden eine mangelnde Konkretisierung der Tatvorwürfe rügen, zeigen sie eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ebenfalls nicht auf.

Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist im Ergebnis das Inverkehrbringen falsch (hinsichtlich ihrer Haltbarkeit) bezeichneter Lebensmittel. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nach der hg. Rechtsprechung nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die falsch bezeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0257 mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/10/0144). Im Beschwerdefall mögen die Sprüche der von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisse insoferne unpräzise gewesen sein, als darin in den Tatumschreibungen (auch) ein Unterlassen erwähnt wurde, dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die belangte Behörde wie die Erstbehörde dem Beschwerdeführer als nach § 9 VStG verantwortlichen Beauftragten die Verantwortung für das Inverkehrbringen der falsch bezeichneten Lebensmittel angelastet hat. Auch der von der belangten Behörde jeweils angegebene Tatort, nämlich der Ort der Anlieferung an die Filiale in V., steht mit der Qualifikation als Begehungsdelikt im Einklang.

2.3.4. Soweit die Beschwerden vorbringen, für die Annahme der belangten Behörde, dass die Anlieferung der beanstandeten Waren am 19. Dezember 2006 erfolgt sei, fehlten Beweisergebnisse, es sei der Aussage des probenziehenden Organs in der mündlichen Verhandlung nur zu entnehmen gewesen, dass die fragliche Anlieferung am 19. Dezember 2006 "laut der Filialleiterin" erfolgt sei, zeigen sie eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide schon deshalb nicht auf, weil sie nicht einmal behaupten, dass die Anlieferung an einem anderen Tag erfolgt wäre. Im Übrigen war dem Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass die Behörden von einem Inverkehrbringen der Waren durch Anlieferung am 19. Dezember 2006 ausgegangen waren, enthielten doch sowohl die Aufforderungen zur Rechtfertigung als auch die erstinstanzlichen Straferkenntnisse diese Angaben. Eine konkrete Bestreitung derselben ist während der Dauer der Verwaltungsstrafverfahren nicht erfolgt.

2.3.5. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die in Rede stehenden "Truthahnschnitzel" und "Truthahnsteaks" seien als Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr gebracht worden, ist nach den bisherigen Ausführungen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.4.1. Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116, vom 26. April 2010, Zl. 2008/10/0169, sowie vom 21. Mai 2012, Zlen. 2009/10/0029 bis 0031, mwN.).

2.4.2. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus den Verwaltungsakten und den unbestrittenen Bescheidfeststellungen ergibt, seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten am 15. April 2000 zugestimmt. Er wurde zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, welcher für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften (darunter des LMSVG und der LMKV) verantwortlich sei, und zwar hinsichtlich des Inverkehrbringens der von ihm zentral für den räumlichen Bereich Österreich eingekauften Waren bis zur Auslieferung an die Zweigniederlassungen oder Filialen. Aus der Urkunde ergibt sich weiters, dass dem verantwortlichen Beauftragten für den Verantwortungsbereich eine unbeschränkte Anordnungsbefugnis im erforderlichen Umfang eingeräumt wurde.

Dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt hätte, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs gelegen wäre, ist im Hinblick auf den Tatvorwurf nicht zu erkennen.

2.4.3. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, von sich aus der Behörde darzulegen, dass er sich durch eine entsprechende Kontrolle vergewissert hat, dass die deklarierte Mindesthaltbarkeitsfrist der in seinen Verantwortungsbereich fallenden Lebensmittel so gewählt ist, dass sie Gewähr für die Mängelfreiheit der Lebensmittel bis zum Ablauf der Aufbrauchsfristen bietet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, das sich der Unternehmer (Arbeitgeber, strafrechtlich Verantwortliche) aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt; es muss ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf mögliche und zumutbare Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwartet lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hatte. Davon, dass der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der in Rede stehenden Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1995, Zl. 93/10/0186 und die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1996, vom 26. April 2010 und vom 21. Mai 2012, mwN.).

Die Beschwerden wiederholen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm eingerichteten Sicherheits- und Kontrollsystem, welches bereits in den Verwaltungsstrafverfahren erstattet wurde. Danach habe er sich bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über die Lieferantin der in Rede stehenden Produkte informiert und habe feststellen können, dass es sich bei der Lieferantin um ein seit Jahren erfolgreich tätiges Unternehmen handle, das sämtliche Qualitätsanforderungen erfülle und zahlreiche Sicherheitssysteme eingerichtet habe, um die einwandfreie Beschaffenheit der von ihr gelieferten Produkte auch im Zusammenhang mit den gemachten Angaben zum Verbrauchszeitpunkt zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer verpflichte seine Lieferanten vertraglich zur ständigen Beibringung von Untersuchungszeugnissen, die die einwandfreie Beschaffenheit der gelieferten Produkte und die Übereinstimmung der "Verbrauchsangaben mit der tatsächlichen Haltbarkeit" nachweisen. So sei auch in den gegenständlichen Fällen die Lieferantin zu Beibringung derartiger Gutachten verpflichtet gewesen; sie sei ihrer Verpflichtung auch insoweit nachgekommen, als sie "im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Probenziehung" insgesamt vier Untersuchungszeugnisse in Auftrag gegeben habe und diese an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Allen diesen Gutachten sei zu entnehmen, dass die untersuchten Produkte verkehrsfähig seien und die mikrobiologische Untersuchung sowohl bei Probeneingang als auch zum Ende der Mindesthaltbarkeitsfrist eine entsprechendes Keimbild, dass keinen Anlass zu einer Bemängelung gebe, aufgewiesen habe (die Beschwerden verweisen hiezu auf jeweils vier im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Gutachten, betreffend "Truthahnschnitzel" vom 8. März 2006, vom 6. Juni 2006, vom 3. August 2006 und vom 13. November 2006; betreffend "Truthahnsteaks" vom 8. Februar 2006, vom 6. Juni 2006, vom 3. August 2006 und vom 13. November 2006). Zusätzlich habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der in Rede stehenden Produkte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Probenziehung insgesamt jeweils 11 derartige Gutachten selbst in Auftrag gegeben, die allesamt die einwandfreie Beschaffenheit bzw. die Richtigkeit der an den Produkten angeführten Angaben ergeben hätten (die Beschwerden verweisen hiezu auf jeweils 11 im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Gutachten, betreffend "Truthahnschnitzel" aus dem Zeitraum vom 16. Jänner bis zum 30. Dezember 2006; betreffend "Truthahnsteaks" aus dem Zeitraum vom 23. Jänner 2006 bis zum 4. Jänner 2007).

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Nach den Bescheidfeststellungen ist der Beschwerdeführer dafür verantwortlich, dass das Inverkehrbringen der von ihm zentral eingekauften Waren an die Zweigniederlassungen und die Filialen unter Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfolgt. Er ist also dafür verantwortlich, dass die auf den gelieferten Produkten im Zeitpunkt der Anlieferung an die jeweilige Filiale, mithin des Inverkehrbringens, gemachten Angaben über die Haltbarkeit nicht zur Irreführung über den Zustand der Lebensmittel geeignet sind.

Aus dem Vorbringen über das Kontrollsystem geht nicht hervor, in welchen Zeitabständen Anlieferungen der in Rede stehenden Produkte ("Truthahnschnitzel", "Truthahnsteaks") erfolgen, es ist daher nicht erkennbar, wie häufig Lieferungen dieser Produkte überhaupt einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen werden. Eine größere Zahl der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten stammt entgegen seinem Vorbringen nicht aus dem unmittelbar vor der Beanstandung liegenden Zeitraum, sondern liegt mehrere Monate zurück. Das geschilderte Kontrollsystem ist offenbar so beschaffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anlieferung an die jeweilige Filiale keine Kenntnis vom Zustand der gelieferten Lebensmittel hat, sich vielmehr aufgrund seiner bisherigen, durch Gutachten unterstützten, Erfahrungen mit der von ihm herangezogenen Lieferantin darauf verlässt, dass auch die jeweils gerade in Verkehr gebrachten Waren mit gesetzeskonformen Angaben über die Haltbarkeit versehen sind. Den Beschwerden ist auch nicht zu entnehmen, weshalb ungeachtet des behaupteten "Kontrollsystems" Verstöße gegen die Bestimmungen des LMSVG unbemerkt geblieben sind.

Dass die belangte Behörde ein solches Kontrollsystem nicht als ausreichend zur Hintanhaltung von Verstößen gegen das LMSVG angesehen und ein Verschulden des Beschwerdeführers bejaht hat, kann im Ergebnis insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.5. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Juni 2012

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