VwGH 2010/10/0144

VwGH2010/10/014421.10.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des HK in P, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger, Mag. Markus Miedl und Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. April 2010, Zl. uvs-2010/19/0501-2, betreffend Übertretung des LMSVG, zu Recht erkannt:

Normen

LMSVG 2006 §90 Abs3 Z2;
NEMV 2004 §5 Abs2;
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z2;
NEMV 2004 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (UVS) vom 22. April 2010 schuldig erkannt, er habe als bestellter verantwortlicher Beauftragter der Anton S. GmbH zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 10. März 2009 um 10.33 Uhr in der Betriebsstätte der Anton S. GmbH in Gries am Brenner durchgeführten Lebensmittelkontrolle und einer anschließenden Untersuchung der Probe festgestellt worden sei - bei der Probe mit der Bezeichnung "Franziskus - Vitamin C + Zink heiß-kalt-Getränk" ein Verstoß gegen die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vorliege. Das Produkt sei "von außen kommend, im Verkaufsregal - bei den Nahrungsergänzungsmitteln" für den Verkauf bereitgehalten worden.

Folgendes Kennzeichnungselement sei mangelhaft: § 5 Abs. 2 - die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe hat pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen (die Mengenangabe an Zink und Vitamin C habe entsprechend der Verzehrempfehlung: "ein bis zwei Mal täglich den Inhalt eines Portionsbeutels" auch für zwei Beutel zu erfolgen). Die Kennzeichnung der Probe habe daher nicht den Bestimmungen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung entsprochen, der Beschwerdeführer habe eine Verletzung des § 90 Abs. 3 Z. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes iVm § 5 Abs. 2 Nahrungsergänzungsmittelverordnung zu verantworten, weshalb er unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 121/2008, (LMSVG) ist es verboten, Lebensmittel, die den nach §§ 4 Abs. 3, 6 und 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

Gemäß § 6 Abs. 1 LMSVG hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie nach Anhörung der Codexkommission mit Verordnung Vorschriften für Lebensmittel, insbesondere betreffend die Beschaffenheit, das Gewinnen, das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, die Kennzeichnung und die Verwendung von Angaben zu erlassen.

Gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG gelten Verordnungen auf Grund des LMG 1975 und Verordnungen auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der - gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG als auf Grund des § 6 Abs. 1 LMSVG erlassen geltenden - Nahrungsergänzungsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 88/2004 idF BGBl. II Nr. 424/2006, (NEMV) dürfen Nahrungsergänzungsmittel nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden. Gemäß § 5 Abs. 2 NEMV hat die Mengenangabe der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, zu erfolgen.

Nahrungsergänzungsmittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen gemäß § 6 NEMV bis 31. Juli 2005 in Verkehr gebracht werden.

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG begeht, wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 40.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die ihm spruchgemäß zur Last gelegte Übertretung im Wesentlichen ein, bei Verstößen gegen Kennzeichnungsvorschriften handle es sich um Unterlassungsdelikte, Tatort sei diesfalls das Zentrallager der Anton S. GmbH in Gröbming (Steiermark), von wo das in Rede stehende Produkt ausgeliefert worden sei, oder der Sitz des Unternehmens in Pucking (Oberösterreich), keinesfalls aber die Filiale in Gries am Brenner. Sowohl der Erst- wie auch der Berufungsbehörde habe daher die örtliche Zuständigkeit gefehlt. Weiters sei der Beschwerdeführer von der Erstbehörde als "bestelltes Organ" herangezogen worden, von der belangten Behörde jedoch als "nach § 9 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter". Diese Berichtigung sei nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist erfolgt und daher unzulässig. Schließlich sei auch bis zum angefochtenen Bescheid unklar geblieben, worin die vorgeworfene Mangelhaftigkeit der Kennzeichnung gelegen sein sollte.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Nach § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der NEMV zuwiderhandelt. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen liegt vor, wenn ein mit iSd § 5 Abs. 2 NEMV mangelhaften Angaben versehenes Produkt (nach dem 31. Juli 2005) in Verkehr gebracht wird.

Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist daher nicht die Unterlassung der dem § 5 Abs. 2 NEMV entsprechenden Angaben auf dem Etikett des in Rede stehenden Produkts, sondern das Inverkehrbringen dieses den Bestimmungen der NEMV nicht entsprechenden Nahrungsergänzungsmittels. Es handelt sich dabei um ein Begehungsdelikt.

Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung verwiesene Judikatur erging auf Grund einer anderen Sach- und Rechtslage. Mit diesem Hinweis ist daher für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen; die behauptete Unzuständigkeit der Strafbehörden liegt nicht vor.

Unzutreffend ist auch der Vorwurf, es sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unklar geblieben, worin die Mangelhaftigkeit der Angaben auf dem Etikett des Produkts gelegen sein solle; legt der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses doch unwidersprochen dar, dass die Mengenangabe an Zink und Vitamin C im vorliegenden Fall entsprechend der Verzehrempfehlung nicht nur für einen, sondern auch für zwei Beutel hätte erfolgen müssen. Dies entspricht der Präzisierung im angefochtenen Bescheid ("auch für zwei Beutel" statt "für 1 und für 2 Beutel").

Schließlich übersieht der Beschwerdeführer, dass die Frage, ob eine Tat dem Beschuldigten in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der zur Last gelegten Übertretung ist, sondern ein die Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung ohne Einfluss ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), 613 f), dargestellte Judikatur.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2010

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