VwGH 2009/10/0070

VwGH2009/10/007031.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des W L in B, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Jänner 2009, Zl. 5-N-B4006/6-2008, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs3;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs3;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9. Jänner 2009 dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 und 3 des Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (Bgld NatSchG) aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung näher beschriebener Baumaßnahmen, und zwar zweier ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichteter Holzhütten auf Grundstück Nr. 1468, KG M, binnen festgesetzter Frist herzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das erwähnte Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet "Rosalia-Kogelberg" und sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde M als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Die Errichtung der Holzhütten auf diesem Grundstück hätte einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft; eine solche sei nie erteilt worden. Es sei daher spruchgemäß ein Entfernungsauftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 55 Abs. 2 Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (Bgld NatSchG) ist, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder wesentlich abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 2 zu setzende Maßnahmen obliegen gemäß § 55 Abs. 3 Bgld NatSchG in Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt wurden, dem Antragsteller sowie dessen Rechtsnachfolger; im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat. Der Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

Gemäß § 5 lit. a Z. 1 Bgld NatSchG bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn- , Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Bgld Raumplanungsgesetz) ausgewiesen sind, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen - abgesehen von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - einer Bewilligung.

Gemäß § 5 Z. 1 der Verordnung über die Erklärung von Bereichen des Bezirkes Mattersburg zum Landschaftsschutzgebiet "Rosalia-Kogelberg", LGBl. Nr. 54/2006, bedürfen in der freien Landschaft (§ 11 Bgld NatSchG) die Errichtung und Änderung von Bauvorhaben aller Art, insbesondere von Straßen und Wegen, die nicht den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unterliegen, einer Bewilligung der Landesregierung.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe zwei naturschutzbehördlich bewilligungspflichtige Bauvorhaben, zwei Holzhütten, ohne die erforderliche Bewilligung errichtet. Es seien daher die Voraussetzungen, ihm gegenüber einen Entfernungsauftrag zu erlassen, erfüllt.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Holzhütten dienten der Unterbringung von Arbeitsgeräten, und zwar eines fahrbaren Rasenmähers und einer Fräse. Diese Arbeitsgeräte seien erforderlich, um einen Obst- und Gemüsegarten bzw. eine Wiese zu bewirtschaften. Die Behörde hätte daher feststellen müssen, dass die Hütten der landwirtschaftlichen Nutzung der Liegenschaften des Beschwerdeführers dienten und eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilen müssen. Im Landschaftsschutzgebiet "Rosalia-Kogelberg" befänden sich über 20 vergleichbare Holzhütten. Der Beschwerdeführer habe auch nachträglich um naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht, die belangte Behörde habe sich damit aber überhaupt nicht auseinander gesetzt.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Die Erlassung eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrages setzt das Bestehen der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens und dessen bewilligungslose Ausführung voraus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2002/10/0102, mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Weder zieht er die naturschutzrechtliche Bewilligungsbedürftigkeit der beiden Hütten in Zweifel, noch behauptet er, dass die erforderliche Bewilligung erteilt worden wäre. Soweit er jedoch vorbringt, es sei ein Bewilligungsverfahren anhängig, übersieht er, dass nach ständiger hg. Judikatur die Einbringung eines (nachträglichen) Bewilligungsantrages der Erlassung eines Entfernungsauftrages nicht entgegensteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 98/10/0414, und die dort zitierte Vorjudikatur), wohl aber bildet eine nachträgliche Bewilligung ein Hindernis für die Vollstreckung des Entfernungsauftrages (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0003, und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit dem Hinweis auf ein anhängiges Bewilligungsverfahren alleine kann die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist noch auf die ständige hg. Judikatur aufmerksam zu machen, wonach dem Begriff der "Landwirtschaft" das Vorliegen betrieblicher Merkmale im Sinn einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt, immanent ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0037). Mit dem Hinweis auf die Bewirtschaftung eines Obst- und Gemüsegartens bzw. einer Wiese ist daher noch nicht gesagt, dass es sich dabei um "Landwirtschaft" handelte, die

iSd § 6 Abs. 5 Bgld NatSchG im Bewilligungsverfahren als öffentliches Interesse ins Treffen geführt werden könnte.

Wien, am 31. März 2009

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