VwGH 2002/10/0102

VwGH2002/10/010212.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des B B in W, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Strohgasse 16, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Mai 2002, Zl. 5-N-B1722/5-2002, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §55 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer - in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (BH) - gemäß § 55 Abs. 2 und 3 iVm § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes 1990 - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (in der Folge: Bgld NatSchG), aufgetragen, einen widerrechtlich errichteten Lagerschuppen im Ausmaß von 8 m x 5 m auf dem Grundstück Nr. 5130 der KG R. zu entfernen.

In der gegen den Bescheid der BH erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Abriss des massiv gebauten Gebäudes mit hohem Arbeitsaufwand und hohen Kosten verbunden wäre. Der Schuppen wäre für die Lagerung von Geräten und Brennholz unbedingt erforderlich, deren Lagerung im Freien würde hingegen das Landschaftsbild beeinträchtigen. Bereits am 25. Oktober 1988 sei für das verfahrensgegenständliche Bauwerk die baubehördliche Bewilligung erteilt worden. Diese wäre auch im Jahre 1994 noch gültig gewesen. Die natur- und landschaftsrechtlichen Bestimmungen wären daher nicht mehr anzuwenden.

Nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen betonte die belangte Behörde, Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages sei das Bestehen einer Bewilligungsbedürftigkeit und die Ausführung des Vorhabens ohne Bewilligung. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 2000 sei die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 4. November 1999, mit welchem das Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung des gegenständlichen Lagerschuppens abgewiesen worden sei, als unbegründet abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Weder eine Beschwerde an den Verfassungs- noch an den Verwaltungsgerichtshof sei erhoben worden.

Den Berufungsausführungen, wonach die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten bereits baubehördlich bewilligt worden wären, sei zu erwidern, dass im Verfahren über die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages nur zu prüfen sei, ob eine Maßnahme, für welche eine Bewilligungspflicht nach dem Burgenländischen Naturschutzgesetz bestehe, ohne eine solche verwirklicht worden sei. Wie bereits dargelegt, liege eine solche Bewilligung nicht vor. Im Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 2000 sei ausführlich erörtert worden, dass mit der Errichtung des Lagerschuppens nach dem Inkrafttreten des Naturschutzgeseztes 1990 (1. März 19991) begonnen worden sei. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 15 Bgld NatSchG finde daher keine Anwendung.

Dem Vorbringen, dass die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich bzw. zweckmäßig wäre, könne nicht gefolgt werden. Der zweite Satz des § 55 Abs. 2 Bgld NatSchG habe den Zweck, dass widerrechtlich errichtete Maßnahmen, durch deren Entfernung weitere Schäden an der Natur und Landschaft verursacht werden könnten, belassen werden könnten. Ein weiterer Anwendungsfall dieser Bestimmung liege dann vor, wenn sich in Folge von konsenslos durchgeführten Maßnahmen neue wertvolle Lebensräume für Tier- und Pflanzengesellschaft gebildet hätten, sodass die Entfernung nicht zweckmäßig wäre bzw. sich nachteilig auf Natur und Landschaft auswirken würde. Im vorliegenden Fall lägen keine solchen Ausnahmetatbestände vor, die ein Absehen von den Wiederherstellungsmaßnahmen rechtfertigen könnten. Eine möglicherweise auftretende Verunstaltung des Grundstückes durch die Lagerung von Geräten und Brennholz rechtfertige nicht das Absehen von der Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe die Errichtung des Baues einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft. Eine solche sei unbestritten bis dato nicht erteilt worden. Damit sei der Tatbestand des § 55 Abs. 2 Bgld NatSchG gegeben und der gegenständliche Entfernungsauftrag zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 lit. a Z. 1 Bgld NatSchG in der Fassung LGBl. Nr. 31/2001 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts- , Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, unter anderem die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden, einer Bewilligung.

Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung, wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt, oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, ist gemäß § 55 Abs. 2 Bgld NatSchG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden gemäß § 81 Abs. 15 Bgld NatSchG die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Angriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, dass mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde. Diese gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages das Bestehen einer Bewilligungsbedürftigkeit und die Ausführung des Vorhabens ohne Bewilligung sei. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schlössen auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Ausführungen des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 2000 verweise, so lasse sie nicht erkennen, ob sie die diesbezüglichen Ausführungen ungeprüft zur Entscheidungsgrundlage mache oder diese Ausführungen im Sinne der voranstehenden Darlegungen für die Fassung des spruchgemäßen Auftrages für irrelevant halte. Es sei zwar nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eine anderen Bescheides zu verweisen, es dürften sich daraus aber keine Widersprüche ergeben. Die Burgenländische Landesregierung habe weiters mit dem Bescheid vom 29. Jänner 1998 einen Wiederherstellungsauftrag der BH vom 19. November 1997 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben, da der Beschwerdeführer um die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung angesucht habe. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertrete die belangte Behörde aber die Auffassung, dass Fragen der Bewilligungsfähigkeit einer konsenslos durchgeführten Maßnahme im Verfahren über die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages unerheblich seien. Wenn diese Fragen tatsächlich unerheblich seien, dann stelle sich die Frage, warum die Burgenländische Landesregierung mit Bescheid vom 29. Jänner 1998 den seinerzeitigen vergleichbaren Wiederherstellungsauftrag beseitigt habe. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse schließlich auch nicht erkennen, ob die belangte Behörde die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 15 Bgld NatSchG für die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages für entscheidungswesentlich halte oder nicht. Solcherart überrasche die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Ausführungen, zu denen er bisher habe keine Stellung nehmen können.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 55 Abs. 2 Bgld NatSchG aufgetragen, einen widerrechtlich errichteten Lagerschuppen im Ausmaß von 8 m x 5 m auf dem Grundstück Nr. 5130 der KG R. zu entfernen.

Voraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages ist das Bestehen einer Bewilligungsbedürftigkeit und die Ausführung eines Vorhabens ohne Bewilligung (vgl. zB. das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 24. November 1994, Zl. 95/10/0220).

Diesbezüglich hat die belangte Behörde auf den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 2000 verwiesen, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligungsbedürftigkeit des Lagerschuppens bejaht und der Bewilligungsantrag abgewiesen worden war.

Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde von der Bewilligungsbedürftigkeit des streitgegenständlichen Lagerschuppens ausgegangen ist.

Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Burgenländische Landesregierung habe mit Bescheid vom 29. Jänner 1998 den ursprünglichen Wiederherstellungsauftrag der BH vom 19. November 1997 unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer - so die Begründung dieses Bescheides - zwischenzeitig um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung angesucht hatte und der Entfernungsauftrag gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben wurde, "um eine Entscheidung der zuständigen Behörde zu ermöglichen". In diesem Bescheid wurde somit weder über die Frage der Bewilligungsbedürftigkeit des Lagerschuppens noch über jene des Vorliegens einer Bewilligung abgesprochen.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der belangten Behörde vorwirft, diese sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die tatsächliche Inangriffnahme der Errichtung des Lagerschuppens vor Inkrafttreten des Burgenländischen Naturschutzgesetzes 1990 erfolgt sei, ist darauf zu verweisen, dass im rechtskräftigen Bescheid vom 29. Juni 2000 die Bewilligungsbedürftigkeit unter Bedachtnahme auf diesen Gesichtspunkt bejaht wurde.

Dem Einwand, die belangte Behörde übersehe, dass dem Beschwerdeführer mit der Baubewilligung des Bürgermeisters der Großgemeinde R. als Baubehörde erster Instanz die Errichtung eines Gartenhauses, eines Lager- und Werkzeugschuppens sowie einer Einfriedung als einheitliches Bauwerk bewilligt worden sei, ist zu erwidern, dass eine Baubewilligung einem naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag nicht entgegen steht.

Zum Verweis des Beschwerdeführers auf § 55 Abs. 2 letzter Satz Bgld NatSchG ist zu sagen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Entfernung des Lagerschuppens weitere Schäden an der Natur und Landschaft verursacht werden könnten. Auf den Umstand, dass durch die Lagerung von Geräten und Brennholz im Freien eine mögliche "Verunstaltung" des Grundstückes erfolgen könnte, ist nach der zitierten Gesetzesstelle nicht abzustellen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 12. September 2005

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