Normen
GSGG §2;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 idF 1984/042;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 idF 2008/033;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 litf idF 2008/033;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2;
GSLGNov Vlbg 2008;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwRallg;
GSGG §2;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 idF 1984/042;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 idF 2008/033;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2 litf idF 2008/033;
GSLG Vlbg 1963 §11 Abs2;
GSLGNov Vlbg 2008;
VwGG §39 Abs1 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B (ABB) vom 24. Juli 1985 (Gründungsbescheid) wurde die Güterweggenossenschaft D (die mitbeteiligte Partei) gemäß den §§ 11 und 13 des Vorarlberger Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 25/1963 (GSLG) anerkannt, die Satzung genehmigt und die Errichtung und Erhaltung des im Gemeindegebiet von D gelegenen Güterweges bewilligt. Aus dem unter Punkt V dieses Bescheides bewilligten Wegkataster ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter OZl. 19 mit den berechtigten Liegenschaften 49/1, .49, und .50, sowie einem Bau- und Erhaltungskostenanteil von 16,23 % in die Güterweggenossenschaft einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 12. November 2005 an die ABB und beantragte die Erlassung von Bescheiden folgenden Inhaltes:
"1. Die Gemeinde oder die Güterwegsgenossenschaft hat es ohne Zustimmung aller Genossenschaftsmitglieder ab sofort zu unterlassen, den Güterweg als Wanderweg zu markieren und in Fremdenverkehrsprospekten als Wanderweg auszuzeichnen. Vorhandene Markierungen sind umgehend zu entfernen.
2. Die Güterweggenossenschaft hat es zu unterlassen, Beschlüsse auf die Tagesordnung zu nehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen oder solche, die nicht mit den Satzungen oder dem GSLG vereinbar bzw. dort vorgesehen sind. In eventu:
3. Es wird festgestellt, dass der Güterweg keine öffentliche Straße ist. Er darf insbesondere auch nicht ohne Zustimmung aller Mitglieder als Wanderweg ausgezeichnet und benützt werden.
4. Weiters wird festgestellt, dass die Güterweggemeinschaft Beschlüsse nur im Rahmen des Güter- und Seilwegerechtes und der Satzungen beschließen kann. Sie kann insbesondere auch keine Beschlüsse fassen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen."
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 wies die ABB die Hauptanträge (Nr. 1 und 2) vom 12. November 2005 gemäß den §§ 12 und 13 GSLG in Verbindung mit der Satzung der mitbeteiligten Partei und § 56 AVG zurück.
Mit Bescheid vom 23. November 2006 wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 12 und 13 GSLG und der Satzung der mitbeteiligten Partei ab.
Mit hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, Zl. 2007/07/0007, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 23. November 2006 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (nur) insoweit auf, als sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags Nr. 1 vom 12. November 2005 auf Verpflichtung der Güterweggenossenschaft gerichtet hatte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
In Bezug auf die Aufhebung vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Behörde hätte sich mit dem Antrag inhaltlich befassen müssen und hielt unter anderem fest:
"Gegenstand des Begehrens des Erstbeschwerdeführers ist die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Unterlassung bzw. Entfernung der Markierung des Güterwegs als Wanderweg. Dieser Antrag ist als Beschwerde gegen den Beschluss der Vollversammlung vom 8. November 2005 zu werten, mit dem die Anbringung der Markierung beschlossen worden war.
Hinter der Gestattung der Markierung steht die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob am Güterweg der allgemeine Fußgängerverkehr erlaubt ist oder nicht. Diese Frage wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein. Dazu werden die Agrarbehörden in erster Linie den Inhalt des rechtskräftigen Gründungsbescheides vom 24. Juli 1985 heranzuziehen haben, der die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Güterweggenossenschaft regelt. In diesem Zusammenhang wird das Verhältnis des Punktes III 1.6. zu Punkt III 2.1. (der Wegordnung) und zu Punkt 2 der 'Allgemeinen Bestimmungen' (Punkt VI der Statuten) zu klären sein. Gegebenenfalls ist auf die Entstehungsgeschichte der Güterweggenossenschaft als Verständnishilfe zurückzugreifen.
Entgegen der von den Agrarbehörden vertretenen Ansicht gibt es inhaltliche Grenzen für die Beschlussfassung der mitbeteiligten Partei und damit der von der belangten Behörde zitierten 'Privatautonomie' einer Güterweggenossenschaft. Beschlüsse, die in Rechte von Mitgliedern eingreifen, dürfen nicht gefasst werden; sie können (und müssen) durch die Agrarbehörde aufgehoben werden. Welche Rechte einem Mitglied aber konkret zukommen, ergibt sich aus dem Gründungsbescheid, der Satzung und dem GSLG."
In weiterer Folge behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 den Bescheid der ABB vom 14. Dezember 2005 gemäß § 66 Abs. 2 AVG hinsichtlich des Hauptantrages Nr. 1 vom 12. November 2005, soweit er sich auf die Verpflichtung der Güterweggenossenschaft richtete und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurück. Auf die zwischenzeitig erfolgte Änderung des § 11 Abs. 2 GSLG durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2008 wurde verwiesen.
Am 28. Jänner 2009 fand eine kommissionelle Verhandlung der ABB mit gleichzeitiger Vollversammlung der mitbeteiligten Partei statt. Dabei erstattete der Amtssachverständige für überörtliche Raumplanung - Wanderweg-Koordination ein Gutachten, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass in älteren Ortsplänen der Gemeinde bereits im Bereich des Güterweges ein Wanderweg eingezeichnet sei. Mit dem Bau des Güterweges habe eine Wanderwegverlegung erreicht werden können, der Weg verlaufe jetzt 30 m weiter unterhalb der betroffenen Objekte und nicht wie früher zwischen Haus und Stall (des Beschwerdeführers) durch. Schließlich fasste die Vollversammlung mehrheitlich (mit 21 zu 4 Stimmen) den Beschluss, dass der seinerzeitige Beschluss vom 8. November 2005, Tagesordnungspunkt Nr. 8, über die Zulässigkeit der Wanderwegmarkierung auf dem Güterweg aufrecht bleibe.
Mit Bescheid der AB vom 6. April 2009 wurden die Anträge des Beschwerdeführers Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 vom 12. November 2005 gemäß §§ 12 und 13 GSLG iVm der Satzung der mitbeteiligten Partei und § 56 AVG abgewiesen.
Mit Schreiben vom 21. April 2009 erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Darin wies er zunächst darauf hin, dass die Gemeinde als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 269/3, 1157, 1158 und 1239 Mitglied der mitbeteiligten Partei sei. Inzwischen scheine die Gemeinde auch im Wegkataster der mitbeteiligten Partei als Mitglied auf. Insoweit seien die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Punkt 3.2.1. des Erkenntnisses) überholt und die Mitgliedschaft der Gemeinde evident.
In weiterer Folge modifizierte der Beschwerdeführer die Antragspunkte 2 und 4, sodass sie nunmehr zu lauten hätten:
"2. Die Güterweggenossenschaft hat es zu unterlassen, Beschlüsse auf die Tagesordnung zu nehmen, die nicht mit den Satzungen oder dem Güter- und Seilwegerecht vereinbar bzw dort vorgesehen sind, insbesondere Beschlüsse, mit welchen in das private Geh- und Fahrrecht der Berufungswerber, ausgehend von der P-Straße (öffentliches Gut, GSt-Nr 2141), zwischen den Liegenschaften mit den GSt-Nrn 37/3 und 37/6, entlang der GSt-Nr 2235, zum Anwesen in EZ 252, mit den GSt-Nrn 49/1, 49/3 und .50 sowie zum Wohnobjekt der Postadresse (P.) 84, (D.), eingegriffen bzw beschränkt werden soll sowie Beschlüsse, mit welchen der Güterweg als allgemeiner Wanderweg geöffnet und ausgezeichnet wird.
(…)
4. Weiters wird festgestellt, dass die Güterweggenossenschaft Beschlüsse nur im Rahmen des Güter- und Seilwegerechts und der Satzungen beschließen kann. Sie kann insbesondere auch keine Beschlüsse fassen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen somit Beschlüsse, mit welchen in das private Geh- und Fahrrecht der Berufungswerber eingegriffen oder der Güterweg ohne Zustimmung der Berufungswerber als allgemeiner Wanderweg geöffnet und ausgezeichnet wird."
Weiters wurde ausgeführt, dass die ABB die Bindungswirkung des Gründungsbescheides vom 24. Juli 1985 missachte, wonach der Güterweg ab dem Anwesen des Beschwerdeführers nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden dürfe. Die ABB übersehe, dass eben nicht alle Grundeigentümer mit der generellen Öffnung des Güterweges als Wanderweg einverstanden seien. An dieser Tatsache könne auch die erwähnte Gesetzesänderung nichts ändern.
Auch sei die Rechtsansicht der ABB im Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle unrichtig. Es wäre damit nämlich nicht nur die Auflage III 1.6, sondern beispielsweise auch die Auflage Punkt 1.1. zwischenzeitlich unwirksam geworden, sowie andere Auflagen im Gründungsbescheid, welche eine Einschränkung der Benützung festlegten. Der Güterweg dürfte plötzlich von allen in § 11 Abs. 2 GSLG angeführten Personen uneingeschränkt benützt werden, dies obwohl die betreffenden Wanderer nicht Mitglieder der Genossenschaft seien und somit auch keinen Bau- und Erhaltungskostenanteil zu leisten hätten. Die materielle Rechtskraft und damit auch die Bindungswirkung des die Güterweggenossenschaft gründenden und in unveränderter Form bestehenden Bescheides seien zwingend zu beachten. Die Bestimmung des neuen § 11 Abs. 2 GSLG, welche zudem verfassungswidrig sei, betreffe seiner Ansicht nach weder die erwähnte Auflage Punkt III
1.6 noch andere Bestimmungen bzw. Auflagen des Gründungsbescheides.
Nachdem der Obmann der mitbeteiligten Partei für diese eine Stellungnahme vom 17. Juni 2009 abgegeben hatte, holte die belangte Behörde eine Äußerung der ABB zur Frage der Regelung der Grundinanspruchnahme bei Errichtung der Güterweganlage ein und holte Stellungnahmen der vom Beschwerdeführer genannten Zeugen über die Verhältnisse vor Errichtung des Güterweges ein.
Am 17. September 2009 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, in der der Vertreter der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer Stellungnahmen abgaben.
Mit Spruchpunkt 2. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 8. Oktober 2009 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und:
- der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf Antrag Nr. 1, betreffend die Verpflichtung der Güterweggenossenschaft, in der Fassung der Berufung vom 21. April 2009 bestätigt und
- der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf Antrag Nr. 4 in der Fassung der Berufung vom 21. April 2009, soweit er sich auf die Beschlüsse der Güterweggenossenschaft bezieht, mit welchen in das private Geh- und Fahrrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wird, bestätigt und
- der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf die Anträge Nr. 3 und Nr. 4 in der Fassung der Berufung vom 21. April 2009, soweit sich letzterer auf die Formulierung 'weiters wird festgestellt, dass die Güterweggenossenschaft Beschlüsse nur im Rahmen des Güter- und Seilwegerechts und der Satzungen beschließen kann. Sie kann insbesondere auch keine Beschlüsse fassen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen' und 'oder der Güterweg ohne Zustimmung der Berufungswerber als allgemeiner Wanderweg geöffnet oder ausgezeichnet wird' abgeändert wie folgt:
Gemäß den §§ 12 und 13 GSLG iVm der Satzung der mitbeteiligten Partei und § 56 AVG werden die Anträge Nr. 3 und Nr. 4 als unzulässig zurückgewiesen."
Im Hinblick auf Antrag Nr. 2 und Antrag Nr. 1, betreffend die Verpflichtung der Gemeinde, jeweils in der Fassung der Berufung vom 21. April 2009, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Zur Berufung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zunächst aus, dass sowohl Antrag Nr. 2 als auch der Antrag Nr. 1 vom 12. November 2005, letzterer, soweit er sich auf die Verpflichtung der Gemeinde bezog, Gegenstand des ersten Rechtszuges gewesen und somit mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2008 erledigt worden seien.
Hinsichtlich des modifizierten Eventualantrages Nr. 4 liege eine Konkretisierung dieses Antrages vor, wodurch keine Änderung in der Sache bewirkt werde, weil der Antrag einerseits nur die Rechte des Beschwerdeführers bzw. der mitbeteiligten Partei, andererseits die schon in Antrag Nr. 1 aufgeworfene Frage zur Markierung als Wanderweg betreffe, sodass keine anderen Rechte verletzt werden könnten. Daraus folge, dass Eventualantrag Nr. 4 in der modifizierten Form Gegenstand des Berufungsverfahrens sei.
Anders stelle sich die rechtliche Situation des modifizierten Antrages Nr. 2 dar, da dieser Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit des hg. Erkenntnisses vom 27. März 2008 gewesen sei. Dieser Teil des nunmehrigen Antrages Nr. 2 sei daher auch nicht mehr Gegenstand des unterinstanzlichen Verfahrens gewesen. Die Berufungsbehörde dürfe das Verfahren nicht auf Bereiche ausdehnen, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz gewesen seien, sodass die Berufung des Beschwerdeführers bezüglich des gesamten Antrages Nr. 2 als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Ebenso sei der Antrag Nr. 1, soweit er sich auf die Verpflichtung der Gemeinde beziehe, nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Verfahrens gewesen und könne daher auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein, sodass die Berufung auch in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen sei.
Zu Antrag Nr. 1 auf Unterlassung durch die mitbeteiligte Partei, den Güterweg als Wanderweg zu markieren und in Fremdenverkehrsprospekten als Wanderweg auszuzeichnen, sowie zur Verpflichtung, vorhandene Markierungen umgehend zu entfernen, wies die belangte Behörde auf die Neufassung des § 11 Abs. 2 GSLG hin. Darüber hinaus sei der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 2009, B 99/09-9 zu berücksichtigen, worin der Verfassungsgerichtshof in einem Parallelverfahren, in dem der Beschwerdeführer die Prüfung des § 11 Abs. 2 GSLG in der Fassung LGBl. Nr. 33/2008 beim Verfassungsgerichtshof angeregt habe, festgestellt habe, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, den Kreis der Nutzungsberechtigten eines Güterweges auf Personen zu erstrecken, die einen Güterweg für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzten, wie etwa Besucher oder Fußgänger. Darüber hinaus bestehe ein öffentliches Interesse daran, Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Rettung, Feuerwehr, Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, etc.) die Nutzung eines Güterweges zu ermöglichen. Dies sei weder kompetenzwidrig noch unsachlich.
Weiters werde einerseits die Auflage III 1.6., wonach der Güterweg ab dem ganzjährig bewohnten Hof des Beschwerdeführers nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden dürfe, durch die ebenfalls im Spruchpunkt III unter 2. festgelegte Wegordnung konkretisiert, die die Benützung des gesamten Güterweges unter anderem durch Fußgänger vorsehe. Andererseits räumten auch die in Spruchpunkt VI enthaltenen allgemeinen Bestimmungen neben dem freien Viehtriebsrecht ein allgemeines Fußwegerecht auf der Weganlage ein (Punkt 2). Solche Benützungsbefugnisse widersprächen auch nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Zweck. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werde dadurch nicht die Benützung für die Allgemeinheit gestattet, sondern lediglich ein eingeschränkter Personenkreis zur Benützung des Güterweges berechtigt. Dies entspräche auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30. November 2006, VfSlg 18013/2006, der im Hinblick auf das öffentliche Interesse und/oder die Beanspruchung öffentlicher Mittel eine am Zweck des § 11 GSLG ausgerichtete nähere Umschreibung des Kreises der möglicherweise Befugten im Gesetz selbst gefordert habe, da die Erteilung einer Erlaubnis der Benützung des Güterweges nicht der Privatautonomie der Güterweggenossenschaft überlassen bleiben könne.
Mit der Novelle des § 11 Abs. 2 GSLG sei nun die geforderte nähere Umschreibung des Kreises der Personen, die jedenfalls zur Benützung eines Güterweges befugt seien, vorgenommen worden. Dazu zählten jedenfalls Fußgänger. Wanderer, die sich zu Fuß zur Erholung in der Natur aufhielten, seien jedenfalls als Fußgänger anzusehen. Der Verwendung als Wanderweg entspreche wiederum ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Möglichkeit, nämlich die Auszeichnung des Güterweges als Wanderweg entsprechend dem Wanderwegekonzept der Gemeinde. Daraus folge, dass einem Grundeigentümer oder sonst dinglich Berechtigten gegenüber einem Benützen des Güterweges durch Fußgänger, wie zum Beispiel Wanderer, kein Untersagungsrecht mehr zustehe. Ein vom Beschwerdeführer behauptetes privates Geh- und Fahrrecht könne diesem ex lege-Benützungsrecht nicht entgegenstehen, vielmehr wäre es durch die dargestellte Legalservitut zu Gunsten von Fußgängern eingeschränkt. Somit sei die Frage nach dem Bestehen eines privaten Geh- und Fahrrechts daher nicht weiter zu erörtern und der von der Vollversammlung am 28. Jänner 2009 gefasste Beschluss zur Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 8. November 2005 nicht zu beanstanden gewesen.
Zum Eventualantrag Nr. 3, wonach festzustellen sei, dass der Güterweg keine öffentliche Straße sei, die insbesondere auch nicht ohne Zustimmung aller Mitglieder als Wanderweg ausgezeichnet und benützt werden dürfe, hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Bewilligungsbescheides von einer Bringungsanlage im Sinne des GSLG auszugehen sei, der die Rechtsnatur eines nicht öffentlichen Weges zukomme. Diese Rechtsnatur bleibe auch trotz Nutzungsänderungen erhalten. Der Kreis der Personen, die jedenfalls zur Benützung eines Güterweges berechtigt seien, sei aber gesetzlich bestimmt, sodass die Güterweggenossenschaft nicht in der Lage sei, die in § 11 Abs. 2 GSLG angeführten Personen rechtswirksam von der Benützung des Güterweges auszuschließen. Die Privatautonomie der Güterweggenossenschaft werde durch diese Regelung eingeschränkt.
Im Übrigen führte auch die alte Gesetzeslage zu keinem anderen Ergebnis, da sich aus den Materialien des Vorarlberger Landtages ergeben habe, dass sich der Ausschluss von der Benützung von Güterwegen nicht auf Fußgänger erstrecken sollte, da von diesen keine nennenswerten Nachteile und Beeinträchtigungen der Bringungsrechte im Hinblick auf den Natur- und Landschaftsschutz ausgingen. Der Gründungsbescheid sei auf dieser gesetzlichen Grundlage ergangen.
Der Umstand, dass die Zunahme des (motorisierten) Ausflugsverkehrs im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes der Beweggrund dafür gewesen sei, die Benützung von Güterwegen zu beschränken und dass Fußgänger von dieser Beschränkungsmöglichkeit ausgenommen sein sollten, zeige aber auch, dass nicht nur Mitglieder der mitbeteiligten Partei als Fußgänger im Sinne des damaligen § 11 Abs. 2 GSLG angesehen worden seien, sondern vielmehr auch andere, den Güterweg als Spazierweg nutzende Personen gemeint gewesen seien. Die neue Rechtslage bestätige diese Interpretation. Somit werde aber durch die Auszeichnung des Güterweges als Wanderweg nicht in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Die Markierung als Wanderweg stelle keine über die Rechtslage hinausgehende Öffnung dar, die anderen als den ex lege befugten Personen die Benutzung des Güterweges gestattete. Da hier weder die Rechtsnatur des Güterweges noch die Frage des benutzungsberechtigten Personenkreises strittig sei, sei fraglich, ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides ohne konkrete Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften überhaupt zulässig sei. Da die Rechtslage eindeutig sei, liege keine Zulässigkeit für die Erlassung eines Feststellungsbescheides vor. Somit sei der Antrag zurück- statt abzuweisen und sei der Spruch aus Anlass der Berufung insoweit zu berichtigen gewesen.
Schließlich führte die belangte Behörde zum Eventualantrag Nr. 4 hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit von Beschlüssen, mit welchen in das private Geh- und Fahrrecht des Beschwerdeführers eingegriffen werde, aus, dass ein privates Geh- und Fahrrecht auf Grund der in § 11 Abs. 2 GSLG eingeräumten Legalservitut zu Gunsten der Fußgänger eingeschränkt sei. Außerdem sei das Anwesen bereits 1975 durch die Errichtung eines Güterweges erschlossen worden. Es sei auch unbestritten, dass die Trasse des 1985 errichteten Güterweges auch den Teil, den der Beschwerdeführer als private Zufahrtsstraße qualifizieren wolle, umfasse. Dies erschließe sich aus Spruchpunkt II des Gründungsbescheides. Der Güterweg stehe aber im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei. Somit sei nicht vom Weiterbestehen eines privaten Geh- und Fahrrechtes auf dem heutigen Güterweg zum Anwesen des Beschwerdeführers auszugehen. Somit könne in jedem Fall die beantragte Feststellung nicht getroffen werden, weshalb der Antrag auch in modifizierter Form aus Anlass der Berufung abzuweisen sei.
Hinsichtlich des Teiles des Antrages Nr. 4, mit welchem festgestellt werden solle, dass die mitbeteiligte Partei Beschlüsse nur im Rahmen des GSLG in den Satzungen beschließen könne und insbesondere auch keine Beschlüsse fassen könne, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stünden, führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen Tatsachen- oder abstrakte Rechtsfragen seien, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könnten. Außerdem sei die vom Beschwerdeführer gewünschte Einschränkung der genossenschaftlichen Willensbildung in dieser Pauschalform unzutreffend.
Der Antragsteil, wonach die mitbeteiligte Partei ohne Zustimmung des Beschwerdeführers den Güterweg nicht als allgemeinen Wanderweg geöffnet halten oder auszeichnen dürfe, entspreche inhaltlich den Feststellungsbegehren im Antrag Nr. 3, sodass auf die dortige Begründung verwiesen werde. Hinsichtlich dieser Antragsteile bestehe kein Recht auf Sachentscheidung und sei der Antrag somit zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer verlangte "in eventu" die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Übersichtlichkeit halber ist vorweg festzuhalten, dass die belangte Behörde über die Anträge des Beschwerdeführers folgende Entscheidungen getroffen hat:
1.1. Der Hauptantrag 1 lautete:
"1. Die Gemeinde oder die Güterwegsgenossenschaft hat es ohne Zustimmung aller Genossenschaftsmitglieder ab sofort zu unterlassen, den Güterweg als Wanderweg zu markieren und in Fremdenverkehrsprospekten als Wanderweg auszuzeichnen. Vorhandene Markierungen sind umgehend zu entfernen."
Dieser Antrag umfasst das Begehren auf Verpflichtung zum einen der Gemeinde und zum anderen der Güterweggemeinschaft. Der erste Teil des Antrags (Verpflichtung der Gemeinde) war nicht Gegenstand der Entscheidung durch die AB; die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde daher in diesem Umfang zurückgewiesen.
Der zweite Teil des Antrags (Verpflichtung der Güterweggemeinschaft) wurde im Instanzenzug mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
1.2. Der Hauptantrag Nr. 2 vom 12. November 2005 lautete:
"2. Die Güterweggenossenschaft hat es zu unterlassen, Beschlüsse auf die Tagesordnung zu nehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen oder solche, die nicht mit den Satzungen oder dem GSLG vereinbar bzw. dort vorgesehen sind."
Dieser Antrag wurde in der Berufung (21. April 2009) folgendermaßen modifiziert:
"2. Die Güterweggenossenschaft hat es zu unterlassen, Beschlüsse auf die Tagesordnung zu nehmen, die nicht mit den Satzungen oder dem Güter- und Seilwegerecht vereinbar bzw dort vorgesehen sind, insbesondere Beschlüsse, mit welchen in das private Geh und Fahrrecht der Berufungswerber, ausgehend von der P-Straße (öffentliches Gut, GSt Nr 2141), zwischen den Liegenschaften mit den GSt Nrn 37/3 und 37/6, entlang der GSt Nr 2235, zum Anwesen in EZ. 252, mit den GSt Nrn 49/1, 49/3 und .50 sowie zum Wohnobjekt der Postadresse (P.) 84, (D.), eingegriffen bzw beschränkt werden soll sowie Beschlüsse, mit welchen der Güterweg als allgemeiner Wanderweg geöffnet und ausgezeichnet wird."
In Bezug auf diesen Antrag wurde die Berufung zurückgewiesen, die ABB hatte über den Antrag in seiner ursprünglichen Fassung keine Entscheidung getroffen.
1.3. Eventualantrag Nr. 3 lautete:
"3. Es wird festgestellt, dass der Güterweg keine öffentliche Straße ist. Er darf insbesondere auch nicht ohne Zustimmung aller Mitglieder als Wanderweg ausgezeichnet und benützt werden."
Dieser Antrag wurde durch die belangte Behörde im Instanzenzug zurückgewiesen.
1.4. Der Eventualantrag Nr. 4 lautete :
"4. Weiters wird festgestellt, dass die Güterweggemeinschaft Beschlüsse nur im Rahmen des Güter- und Seilwegerechtes und der Satzungen beschließen kann. Sie kann insbesondere auch keine Beschlüsse fassen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen."
Dieser Antrag wurde in der Berufung (21. April 2009) folgendermaßen modifiziert:
"4. Weiters wird festgestellt, dass die Güterweggenossenschaft Beschlüsse nur im Rahmen des Güter- und Seilwegerechts und der Satzungen beschließen kann. Sie kann insbesondere auch keine Beschlüsse fassen, die nicht im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen somit Beschlüsse, mit welchen in das private Geh- und Fahrrecht der Berufungswerber eingegriffen oder der Güterweg ohne Zustimmung der Berufungswerber als allgemeiner Wanderweg geöffnet und ausgezeichnet wird."
Auch dieser Antrag wurde im Instanzenzug als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer fühlt sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass seinen vier Anträgen nicht vollinhaltlich im Sinne entsprechender Unterlassungsaufträge und Feststellungsbescheide stattgegeben wurde. In seinen Beschwerdeausführungen konzentriert er sich aber allein auf die Frage der Öffnung des Weges für Wanderer.
Inhaltlich bezieht sich die Beschwerde allein auf die negative Entscheidung des Hauptantrages Nr. 1 (die Gemeinde bzw. die Güterweggenossenschaft zu verpflichten, es ohne Zustimmung aller Genossenschaftsmitglieder ab sofort zu unterlassen, den Güterweg als Wanderweg zu markieren, in Fremdenverkehrsprospekten als Wanderweg auszuzeichnen und vorhandene Markierungen umgehend zu entfernen). Der von der belangten Behörde mit anderen Argumenten begründeten Zurückweisung der übrigen Anträge bzw. der Berufung des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde hingegen nicht substantiiert entgegen getreten.
Mangels Darstellung einer durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Entscheidung über diese anderen Anträge (Nr. 2 bis Nr. 4) bzw. über die in diesem Zusammenhang erhobene Berufung eingetretenen Rechtsverletzung des Beschwerdeführers, und weil diesen Teilen des angefochtenen Bescheides auch keine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet, erweist sich die Beschwerde daher in diesem Umfang als unbegründet.
3. Zur Entscheidung über den Hauptantrag 1:
Dieser Antrag richtete sich - wie oben wiedergegeben - auf eine Verpflichtung der Gemeinde oder der Güterweggenossenschaft.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich in seinem Vorerkenntnis vom 27. März 2008 auch mit diesem Teil des Antrages und führte aus, dass die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Absprache über diesen Antrag, insoweit mit ihm die Verpflichtung der Gemeinde begehrt werde, fraglich sei. Nach der im Akt erliegenden Satzung und dem damals aktuellen Wegkataster finde sich die Gemeinde nicht als Eigentümer von in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücken. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass die Gemeinde kein Mitglied der Güterweggenossenschaft sei und daher keine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis vorliege.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Gemeinde vor einigen Jahren ein zum Genossenschaftsgebiet gehörendes Grundstück gekauft habe und dadurch ebenfalls Mitglied der Genossenschaft sei, sei zu unsubstantiiert geblieben, um die gegenteilige Feststellung im damals angefochtenen Bescheid zu erschüttern. Die Zurückweisung des auf Verpflichtung der Gemeinde gerichteten Antrags des Beschwerdeführers durch den damals angefochtenen Bescheid begegne daher keinen Bedenken. Insoweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines ersten Antrags vom 12. November 2005 auf Verpflichtung der Gemeinde gerichtet habe, habe sie sich als unbegründet erwiesen.
Daraus folgt, dass mit dem Erkenntnis der belangten Behörde vom 23. November 2006 über diesen Teil des 1. Antrags vom 12. November 2005 bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die ABB hat daher folgerichtig über diesen Teil des Antrags wegen Vorliegens entschiedener Sache nicht mehr entschieden; die belangte Behörde war an den eingeschränkten Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gebunden.
Die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Gemeinde bezog, verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.
3.2. Der Antrag bezieht sich auch auf die Verpflichtung der Güterweggemeinschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zitierten Vorerkenntnis deutlich gemacht, dass darin eine Beschwerde gegen den Beschluss der Vollversammlung vom 5. November 2005 liege, den Güterweg als Wanderweg auszuzeichnen und somit eine Öffnung des Weges für Wanderer vorzunehmen, und dass ein Recht des Beschwerdeführers auf Entscheidung über diese Beschwerde bestehe. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Wiederholung dieses Beschlusses durch die Vollversammlung am 28. Jänner 2009 an der Entscheidungspflicht der Agrarbehörde über diesen Antrag nichts ändert.
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zunächst vor, dass die belangte Behörde nicht auf seine "individuellen Notwendigkeiten" eingegangen sei, da sie nicht berücksichtigt habe, dass er den Güterweg das ganze Jahr über nütze und somit in höherem Ausmaß künftigen Kosten und Risiken durch diverse Belästigungen ausgesetzt sei als die anderen Mitglieder der Güterweggenossenschaft, die den Weg lediglich während der Sommermonate benützten. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Bau- und Erhaltungskostenanteil von 16,23 % übermäßig belastet, was seinen finanziellen Ruin bedeuten könne. Der Übertragung eines solchen Risikos habe der Beschwerdeführer aber nie zugestimmt.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde das relevante Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2008 und die dortigen Hinweise darüber, wie im fortgesetzten Verfahren vorzugehen sei, übergangen.
Bei der gegenständlichen Beschwerde gehe es primär um die Frage, ob eine Bringungsgemeinschaft, bei welcher mittels Auflage in der Satzung festgehalten worden sei, dass der Güterweg nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden könne, diesen Weg mittels Mehrheitsbeschlusses für die Nutzung zu weiteren Zwecken freigeben dürfe oder nicht. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, ob rechtskräftige Auflagen in einem Bescheid durch eine Gesetzesänderung ex lege als aufgehoben anzusehen seien. Die Auflage III 1.6. des Gründungsbescheides stehe in keinem Zusammenhang mit der Bestimmung des § 11 GSLG, sodass die Auflage nicht von einer Änderung dieser gesetzlichen Regelung betroffen sein könne und somit unverändert aufrecht sei.
Eine Nutzung durch Wanderer samt Auszeichnung als Wanderweg diene ausschließlich dem Tourismus bzw. Erholungszwecken und nicht der Land- und Forstwirtschaft und gehe somit über die durch den Gründungsbescheid erlaubte Nutzung hinaus. Der Beschwerdeführer habe seine bereits vorhandene Zufahrtsstraße und sein Grundstück nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt, sodass damit nur ein bedingter und kein unbeschränkter Eigentumsübergang erfolgt sei und die mitbeteiligte Partei somit kein Recht übertragen bekommen habe, um beispielsweise den Güterweg einem allgemeinen Personenkreis zugänglich zu machen oder eine Rodelbahn oder Mautstraße zu errichten. Überhaupt hätten sowohl die Güterweggenossenschaft als auch die Agrarbehörden den rechtskräftigen Gründungsbescheid zu beachten, wobei res iudicata vorliege, was einer Nutzung und Auszeichnung als Wanderweg explizit entgegenstehe. Das einzelne Mitglied müsse dabei einen Vollversammlungsbeschluss hinsichtlich einer solchen Öffnung und Auszeichnung keinesfalls einfach hinnehmen.
Schließlich betont der Beschwerdeführer auch, dass es durch die Öffnung des Weges für Wanderer zu einer zweckentfremdeten Nutzung des Weges und zu einer Öffnung für die Allgemeinheit im Sinne der StVO komme, was dem § 1 Abs. 3 Güter- und Seilwege - Grundsatzgesetz (im Folgenden: GSGG) widerspreche, wonach Güterwege nichtöffentliche Wege und somit Privatstraßen seien.
3.2.2 § 11 Abs. 2 GSLG in der im Zeitpunkt der Erlassung des Gründungsbescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 42/1984 hatte folgenden Wortlaut:
"§ 11. (1) …
(2) Die Behörde kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Verordnung die Benützung von Güterwegen durch Unbefugte verbieten. Davon ausgenommen ist die Benützung durch Fußgänger.
(3) …."
Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (XXIII. Vorarlberger Landtag, 6. Sitzung, Beil 22/1984) geht hervor, dass die Güterwege durch die Zunahme des Ausflugsverkehrs immer mehr befahren würden, obwohl die Benützung von Güterwegen mit Kraftfahrzeugen keineswegs jedermann gestattet sei. Gerade im Interesse und wegen der Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes und der unzumutbaren Belastungen der Grundeigentümer und Güterweggenossenschaften, deren Aufgabe es sei, die Erhaltung des Güterweges zu tragen, sei der bisherige Zustand nicht tragbar. Das Ziel der Gesetzesvorlage liege darin, dass Güterwege nur durch befugte Personen in Anspruch genommen werden sollten. Der Gesetzesvorschlag räume dementsprechend die Möglichkeit ein, die unbefugte Benützung von Güterwegen durch Verordnung zu verbieten. Für Fußgänger brauche eine solche Möglichkeit nicht eröffnet zu werden, da von diesen keine nennenswerten Nachteile und Beeinträchtigungen der Bringungsrechte im Hinblick auf den Natur- und Landschaftsschutz ausgingen.
§ 11 Abs. 2 GSLG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 42/1984 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2006, G 149/06, V 62/06, VfSlg 18.013, als verfassungswidrig aufgehoben. Darin führte der Verfassungsgerichtshof aus, aus dem Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 GSLG sei nur zu erschließen gewesen, dass der Inhaber eines Bringungsrechtes Berechtigter sei, wenn er die Anlage zur zweckmäßigen Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich gewidmeten Liegenschaft selbst oder durch Beauftragte oder etwa auch durch ihn Aufsuchende benutze. Weiter heißt es in diesem Erkenntnis:
"Eine Eingrenzung der darüber hinaus (aufgrund allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen) berechtigten Gruppe von Personen etwa auf Waldeigentümer oder mit der Wildbachverbauung Beschäftigte oder sonstige Benützer im öffentlichen Interesse - wenn sie eine derartige Befugnis überhaupt benötigen -, mag deren Interesse vielleicht auch einleuchten, wird nirgends vorgenommen. Sie müsste aber angesichts der Strafbarkeit einer Wegebenutzung durch Unbefugte im Gesetz selbst enthalten sein. Es kann nämlich mannigfache Interessen geben, einen Weg (auch gegen Entgelt) benutzen zu dürfen oder dessen Benutzung (gegen Entgelt) zu erlauben. Die Erteilung der Erlaubnis kann auch nicht der Privatautonomie der Güterweggemeinschaft überlassen bleiben. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse und/oder die Beanspruchung öffentlicher Mittel ist eine am Zweck im Sinne des § 11 Güter- und Seilwegegesetz ausgerichtete nähere Umschreibung des Kreises der möglicherweise Befugten im Gesetz selbst erforderlich."
Der Vorarlberger Gesetzgeber formulierte daraufhin § 11 Abs. 2 GSLG neu; diese Bestimmung lautet in der Fassung LGBl. Nr. 33/2008, kundgemacht am 19. Juni 2008:
"(2) Güterwege dürfen jedenfalls von folgenden Personen benützt werden:
a) Eigentümer der in die Güterwegegenossenschaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den einbezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter sowie Mieter von Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Grundstücke im Kostenaufteilungsschlüssel nach § 13 Abs. 2 berücksichtigt ist;
b) Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güterwegegenossenschaft einbezogen sind, soweit die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht vom Eigentümer solcher Grundstücke ableiten;
c) Haushaltsangehörige, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land- oder forstwirtschaftlicher Dienstleistungen der in lit. a und b angeführten Personen;
d) Personen, die eine in lit. a oder b angeführte Person oder einen Haushaltsangehörigen in Wohnungen oder Wohnräumen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, besuchen;
e) Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere Personen der Rettung, der Feuerwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Wasserwirtschaft;
f) Fußgänger."
Die Erläuterungen zu dieser Novelle, 10. Beil zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages im Jahre 2008, haben folgenden Wortlaut:
"Zu Z. 1 (§ 11 Abs. 2):
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird der Kreis jener Personen, die jedenfalls zur Benützung eines Güterweges berechtigt sind, näher bestimmt. Dadurch wird die Privatautonomie der Güterwegegenossenschaft insoweit eingeschränkt, als sie die im Abs. 2 angeführten Personen rechtswirksam nicht von der Benützung eines Güterweges ausschließen kann. Das Benützen schließt - soweit dies die Wegverhältnisse (z.B. Wegbreite, Schneelage) zulassen - auch das Befahren eines Güterweges mit ein. Mit der Formulierung 'jedenfalls' wird klargestellt, dass die Güterwegegenossenschaft im Rahmen der Privatautonomie und der ihr zustehenden Befugnisse auch anderen als den im Abs. 2 genannten Personen die Benützung eines Güterweges gestatten kann. Dabei hat die Güterwegegenossenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Im Interesse des Tourismus und der Freizeitgestaltung liegt es, dass Mountainbikern (z.B. aufgrund einer Vereinbarung) die Benützung ermöglicht wird. Die Möglichkeit zur Erlassung von allenfalls erforderlichen Fahrverboten oder Fahrbeschränkungen nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Straßenverkehrsbehörde hat jedoch im Falle der Erlassung von allfälligen Beschränkungen aufgrund des verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsgebots auf den vorgesehenen Berechtigtenkreis Bedacht zu nehmen.
….
lit. f: Zugunsten der Fußgänger wird eine Legalservitut eingeräumt; dies erscheint aufgrund der eher geringfügigen Beeinträchtigung des Bringungsrechts sowie vor dem Hintergrund, dass für den Bau und die Instandsetzung von Güterwegen öffentliche Mittel (Bund, Land und Gemeinden) verwendet werden, jedenfalls gerechtfertigt. Im Übrigen wird diese Legalservitut als zweckmäßige Ergänzung zur Wegefreiheit (s. §§ 24 und 25 Straßengesetz) sowie zum Betretungsrecht von Wald zu Erholungszwecken (s. § 33 Forstgesetz 1975) angesehen."
In der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Juni 2009, B 99/09-9, die Behandlung einer Beschwerde des Beschwerdeführers ab, in welcher dieser unter anderem die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 2 GSLG in der novellierten Fassung behauptet hatte.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu unter anderem aus:
"Es ist weder kompetenzwidrig noch unsachlich und liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Kreis der Nutzungsberechtigten eines Güterweges auf Personen zu erstrecken, die einen Güterweg für andere als für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzen, wie etwa Besucher oder Fußgänger. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Rettung, Feuerwehr, Forst-, Jagd- und Fischereiaufsicht, etc.) die Nutzung eines Güterweges zu ermöglichen."
3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem obiter dictum im zitierten Erkenntnis vom 27. März 2008 dargelegt, dass im fortgesetzten Verfahren unter Zuhilfenahme der entscheidenden Normen (des Gründungsbescheides, insbesondere der Punkte III 1.6. , III.2.1. der Wegordnung, Punkt VI 2 der Allgemeinen Bestimmungen, und des GSLG) und gegebenenfalls der Entstehungsgeschichte der Güterweggenossenschaft zu klären sein werde, ob auf dem Güterweg der allgemeine Fußgängerverkehr erlaubt ist oder nicht.
§ 11 Abs. 2 GSLG nahm sowohl in der Fassung vor der Novelle 2008 als auch danach auf die Nutzung von Güterwegen auch durch Fußgänger (außerhalb der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) ausdrücklich Bezug. Auch wenn § 11 Abs. 2 leg. cit. durch die zitierte Novelle neu gefasst und der Personenkreis der Berechtigten - in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.013 -, nun in dieser Hinsicht klar umschrieben wurde, so war der Personenkreis der Fußgänger auch nach der alten Rechtslage privilegiert, war es doch der Agrarbehörde nicht gestattet, bei Erlassung einer Benützungsverordnung für einen Güterweg diesen Personenkreis von der Benützung auszuschließen. Der Gesetzgeber ging bereits damals von einer Legalservitut auf Güterwegen zugunsten der Fußgänger aus; dies zeigen auch die oben dargestellten Gesetzesmaterialien, denenzufolge Fußgängern die Nutzung von Güterwegen nicht untersagt werden dürfe.
Diese Rechtslage galt im Zeitpunkt der Erlassung des hier gegenständlichen Gründungsbescheides, der in Zweifelsfällen gesetzeskonform auszulegen ist. Die Bestimmungen des Gründungsbescheides sind daher vor dem Hintergrund dieses Gesetzesverständnisses zu interpretieren.
Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Gründungsbescheides lauten:
"III. ….
1.6. Ab dem ganzjährig bewohnten Hof V darf der Güterweg nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.
Wegordnung
2.1. Der Güterweg … darf von Fußgängern, Radfahrern und Motorradfahrern, mit Pferdefuhrwerken, Personenkraftwagen, Traktoren und Lastkraftwagen, jedoch nur bis zu einer Fahrzeugbreite von 2,40 m und mit einem Gesamtgewicht bis zu 16 t ( …) benützt werden. …
2.2. Die Genossenschaftsmitglieder können den Weg mit allen nach Punkt 1 zugelassenen Verkehrsmitteln unentgeltlich benützen.
2.3. Nichtmitglieder können den Weg nur mit besonderer Genehmigung des Ausschusses für den Einzelfall benützen. Bei Benützung …. ist ….Gebühr an die Genossenschaft zu entrichten.
VI. Allgemeine Bestimmungen
- 1. …
- 2. Auf der Wegeanlage ist das freie Viehtriebsrecht und ein allgemeines Fußwegerecht gestattet.
3. …"
Aus der Niederschrift über die Verhandlung vor der AB vom 5. März 1985 ergibt sich, dass die Auflage III.1.6 des Gründungsbescheides aus dem Gutachten des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz stammt. Dieser Sachverständige hatte dahingehend einen Auflagenvorschlag erstattet, dass "die Genossenschaft dafür Sorge zu tragen hat, dass der Weg nicht zweckentfremdet verwendet wird, dh er darf nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ab dem ganzjährig bewohnten Hof verwendet werden. Dies soll durch Anbringen einer Fahrverbotstafel oder mittels einer Beschrankung erzielt werden." Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass bei der vorgeschlagenen Beschränkung des Weges auf die Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke das Hauptaugenmerk auf die Transporte über diesen Weg gerichtet war, wäre doch eine Fahrverbotstafel bzw. eine Beschrankung nicht geeignet, Fußgänger von der Benützung des Weges abzuhalten.
Vor diesem Hintergrund und unter dem Aspekt, dass schon die damalige Rechtslage die Möglichkeit des Verbotes der Nutzung von Güterwegen durch Fußgänger untersagte, können die obzitierten Bestimmungen des Gründungsbescheides nur so verstanden werden, dass der Güterweg stets von Fußgängern benutzt werden durfte. Punkt III 1.6 des Gründungsbescheides ist insofern eingeschränkt auszulegen, als er sich in erster Linie auf die Verwendung des Weges zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art bezieht, aber dem allgemeinen Fußwegerecht, das Punkt VI der allgemeinen Vorschriften vorsieht, nicht entgegen steht.
3.2.4 Der Güterweg der mitbeteiligten Partei kann daher - dem Punkt VI 2 der Allgemeinen Bestimmungen und § 11 Abs. 2 lit. f GSLG idgF entsprechend - auf seiner gesamten Länge von Fußgängern benutzt werden. Wanderer fallen jedenfalls unter den Begriff der "Fußgänger", der als Überbegriff für alle Personen gesehen werden muss, die den Bringungsweg eben zu Fuß bewältigen, so wie das Wanderer typischerweise tun.
Der Beschluss der Vollversammlung, den Weg als Wanderweg zuzulassen bzw. zu markieren, also die Öffnung des Weges für Fußgänger ist somit entgegen der dahingehenden Behauptung des Beschwerdeführers nicht von einer Zustimmung der Mitglieder zu einer solchen Benützung abhängig. Dies gilt für beide der oben dargestellten Interpretationen des Gründungsbescheides und der Rechtslage.
Ergänzend ist in Bezug auf die nunmehr geltende Rechtslage zu bemerken, dass sich aus den Erläuterungen zu § 11 Abs. 2 GSLG ergibt, dass der Gesetzgeber in lit. f eine Legalservitut zugunsten der Fußgänger auf Güterwegen geschaffen hat. Dieser durch die Legalservitut begünstigte Personenkreis (Fußgänger) ist damit aber hinsichtlich einer etwaigen Untersagung der Nutzung des Güterweges der Beschlussfassung durch die Güterweggemeinschaft entzogen (vgl. dazu auch die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 30. November 2006 über die Grenzen der Privatautonomie einer Güterweggemeinschaft). Ein solcher Beschluss (zB einer Vollversammlung) widerspräche dem Gesetz; es wäre ihm die Genehmigung der Agrarbehörde zu versagen.
3.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten "individuellen Notwendigkeiten" und der finanziellen Belastung, der er nie zugestimmt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der dem Bau- und Erhaltungskostenanteil zugrunde liegende Bescheid längst rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist.
Abgesehen davon wäre aus einer (behaupteten) übermäßigen Belastung des Beschwerdeführers zudem nicht der Rückschluss zu ziehen, dass die Öffnung des Weges für Wanderer und die damit zusammenhängende Markierung überhaupt zu unterlassen wäre. Allenfalls stünde es dem Beschwerdeführer in diesem Fall offen, diesbezüglich einen Antrag auf Neufestsetzung der Bau- und Erhaltungskostenanteile in der Güterweggemeinschaft einzubringen; die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zur Öffnung für Wanderer und zur Wanderwegmarkierung folgt daraus aber nicht.
3.4 Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2008 übergangen habe, kann nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht näher dar, welche Vorgaben des zitierten Erkenntnisses von der belangten Behörde nicht umgesetzt worden seien, sodass auch deshalb eine darin liegende Rechtsverletzung nicht erkannt werden kann.
3.5 Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, es sei durch die Gründung der Güterweggemeinschaft von seiner Seite her nur ein bedingter - auf eine Benützung mit land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung eingeschränkter - und kein unbeschränkter Eigentumsübergang erfolgt, so ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2007/07/0164, hinzuweisen, wo der Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls den hier gegenständlichen Güterweg betreffend - die Ansicht vertrat, dass mit dem Gründungsbescheid die Rechtsgrundlage für sämtliche notwendigen Zufahrten über den Güterweg geregelt werden sollte.
Der Verwaltungsgerichtshof legte dort näher dar, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt habe, diese Grundfläche der Güterweggenossenschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. nach Vermessung ins Eigentum der Güterweggenossenschaft zu übertragen. Dies sei auch geschehen. Von einer - im damaligen Beschwerdefall vom Beschwerdeführer dargelegten - "doppelten Rechtsnatur" des Güterweges könne keine Rede sein. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der nunmehrigen Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nur einem "bedingten Eigentumseingriff" zugestimmt und werde daher durch eine andere Nutzung in seinen Rechten verletzt. Wie bereits im zitierten Vorerkenntnis dargelegt, herrschen auf dem Güterweg auf Grundlage des Gründungsbescheides einheitliche Rechtsverhältnisse; dem Beschwerdeführer kommt an dem Weg kein Eigentum mehr zu.
Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Anbetracht der von ihm gewählten ruhigen Lage Investitionen getätigt habe, diese Ruhe aber durch den "vermehrten Verkehr" gefährdet sei. Durch die Verletzung der Grundsätze des Beschwerdeführers, nämlich die Ruhe auf seinem Anwesen zu erhalten, sei dieser in seinen Rechten verletzt worden. Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Weder aus dem GSLG noch aus dem Gründungsbescheid, demzufolge bis zum Anwesen des Beschwerdeführers die Zufahrt nicht einmal auf land- und forstwirtschaftliche Fahrten eingeschränkt ist, ergibt sich ein Recht des Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung eines "ruhigen" Zustandes. Der Beschwerdeführer hat das Recht, dass der Weg nicht in einer dem GSLG bzw. dem Gründungsbescheid widersprechenden Art genutzt wird; eine diesen Vorgaben entsprechende Nutzung des Weges - und dies ist bei der Nutzung durch Fußgänger bzw. Wanderer der Fall -, kann daher keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bewirken.
4. Der Beschluss der Vollversammlung (vom 8. November 2005, aufrecht erhalten mit Beschluss vom 28. Jänner 2009), den Weg für Wanderer zu markieren, war daher nicht geeignet, Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Die Markierung des Weges als Wanderweg dient lediglich der Nutzbarmachung des Weges für diesen berechtigten Personenkreis, nämlich für Fußgänger bzw. Wanderer, und verletzt für sich besehen ebenfalls keine Rechte des Beschwerdeführers.
Insgesamt war somit die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, "in eventu" eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, stellt keinen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Antrag dar und kann daher den Verwaltungsgerichtshof nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 1987, 87/04/0026).
Darüber hinaus stammt die angefochtene Entscheidung von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK. Der Landesagrarsenat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers war auch aus diesem Grund entbehrlich (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, 2000/07/0047).
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. Oktober 2011
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