VwGH 87/04/0026

VwGH87/04/002615.9.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des J R in X, vertreten durch Dr. Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Dezember 1986, Zl. Ge-30.442/1-1986/Kut/Kai, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwGG §39 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwGG §39 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das an den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. Juli 1986 enthält folgenden Abspruch im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950:

"Sie haben 1.) am 27.12.1985 tagsüber, 2.) am 3.1.'1985' (richtig wohl '1986'), 15.25 Uhr bis 15.32 Uhr, 3.) am 4.1.1986, 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr, 4.) am 7.1.1986, 10.55 Uhr bis 17.00 Uhr,

5.) am 9.1.1986, 7.32 Uhr bis 13.40 Uhr, 6.) am 13.1.1986, tagsüber, 7.) am 14.1.1986, tagsüber, 8.) am 16.1.1986, 12.50 Uhr bis 14.07 Uhr, 9.) am 17.1.1986, 14.00 Uhr bis 16.20 Uhr und

10.) am 14.1.1986, ab 7.50 Uhr tagsüber, Service- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen am Vorplatz Ihrer KFZ-Werkstätte in P, mit erheblicher Geräuschentwicklung vorgenommen (z.B.: Schaumwaschen, Arbeiten mit der Flex, Kreissägeschneiden, Luftschraubenlockern, ...), obwohl diese Tätigkeiten nur in/auf einer genehmigten Betriebsanlage vorgenommen werden dürfen, Sie eine solche nicht besitzen und Sie somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung benützt haben und somit Ihre genehmigte Werkstätten-Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und betrieben haben."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 81 und § 74 Abs. 2 GewO 1973 begangen. Gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Behörde sei durch Anzeige bekanntgegeben worden, daß der Beschwerdeführer zu den im Spruch angeführten Zeiten am Vorplatz (Hof) seiner Kfz-Werkstätte Service- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen vornehme. Hiedurch seien im Hinblick auf die Art der Arbeiten (Hämmern, Schleifen, Arbeiten mit der Flex und der Kreissäge, Schaumwaschen, Luftschraubenlockern u.ä.) erheblicher Lärm und Gestank verursacht und die Nachbarn durch diesen Lärm und Gestank belästigt worden. In einem anderen Verfahren, nämlich in dem über die Beschwerde der Ehegatten A und G S, sei bescheidmäßig festgestellt worden, daß durch den Lärm bei Reparatur- und Servicearbeiten an Lastkraftfahrzeugen am Vorplatz der Werkstätte des Beschwerdeführers eine gesundheitliche Störung der Ehegatten S nicht auszuschließen sei. Es sei offensichtlich, daß Nachbarn durch Lärm und Geruch belästigt werden könnten und sohin die Genehmigungspflicht der Erweiterung der Werkstätte durch die Hinzunahme des Hofplatzes für gewerbliche Tätigkeiten im Sinne der §§ 74 und 81 GewO 1973 gegeben sei. Die Kenntnis dieser Bestimmungen sei dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht nur durch Darlegungen der Behörde, sondern auch aus seiner bisherigen gewerblichen Tätigkeit und den damit verbundenen zahlreichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in seinem Betrieb in den letzten 25 Jahren bekannt. Dessenungeachtet sei der Beschwerdeführer zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zum Betriebsanlagengenehmigungsverfahren als Gewerbetreibender verpflichtet und er könne das Nichtbekanntsein dieser einschlägigen Gesetzesstellen als Gewerbetreibender nicht einwenden. Unstrittig sei daher die Genehmigungspflicht des Hofplatzes als Betriebsanlage, sofern dort Reparatur- und Servicearbeiten in dem im Spruch näher angeführten Umfang vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer habe letztlich die Vornahme von solchen Arbeiten auf der gegenständlichen Örtlichkeit nicht bestritten und sie damit gerechtfertigt, daß die Gewerbebehörde diese Tätigkeit auf dem Vorplatz anläßlich des Lokalaugenscheines am 3. August 1981 und mit Schreiben vom 28. August 1981 genehmigt hätte. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Gewerbebehörde am 3. August 1981 über die Beschwerde der Ehegatten S einen mündlichen Lokalaugenschein durchgeführt habe. Dabei sei erhoben und befundmäßig festgehalten worden, daß etwa 14tägig ein Lkw-Zug zu reparieren sei und diese Tätigkeit wegen der Größe der Fahrzeuge nur auf dem Vorplatz vorgenommen werden könne. Stark lärmende Arbeiten dürften nach dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen nur bei geschlossenen Toren vorgenommen werden. Die betreffende schriftliche Erledigung sei weder als Bescheid bezeichnet worden, noch habe sie einen Spruch im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 aufgewiesen. Sie habe auch keine Rechtsmittelbelehrung gehabt. Diese Erledigung sei eine Interpretation aller Genehmigungsbescheide zur Betriebsanlage des Beschwerdeführers gewesen, in welchen ausnahmslos (außer bei der Öllagerstätte und bei der Ölfeuerung) die Auflage erteilt worden sei, daß die Nachbarschaft "weder durch Lärm und Geruch in unzumutbarer Weise belästigt werden dürfe". Die Gewerbebehörde habe mit dieser Erledigung keine bescheidmäßige Genehmigung für lärmende Arbeiten auf dem Vorplatz erteilt. Andererseits habe sich die Behörde durch diese Erledigung bemüht, ihrer Pflicht nachzukommen, das Einvernehmen zwischen den Parteien herzustellen (§ 43 Abs. 6 AVG 1950). Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine Umstände oder Beweise vorgebracht, die ihn im Sinne des VStG 1950 entlastet hätten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Dezember 1986 wurde die Berufung im Grunde des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 abgewiesen und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im erstbehördlichen Ermittlungsverfahren sei erhoben worden, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Dezember 1985 bis zum 24. Jänner 1986 auf dem Vorplatz seiner Kraftfahrzeugmechanikerwerkstätte Mechaniker- und Servicearbeiten an Kraftfahrzeugen vorgenommen habe. Dieser Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer weder im erstbehördlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt worden. Für diesen Vorplatz liege keine gewerbebehördliche Genehmigung zur Durchführung gewerblicher Arbeiten vor. Die Erstbehörde habe daher zutreffend festgestellt, daß die Heranziehung des für gewerbliche Arbeiten nicht genehmigten Vorplatzes der gegenständlichen Werkstätte zu gewerblichen Arbeiten unzulässig sei. Durch diese gewerblichen Arbeiten entstünden nämlich unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen der Nachbarschaft. Da für den angegebenen Zeitraum eine gewerbebehördliche Genehmigung des Vorplatzes für gewerbliche Tätigkeiten nicht vorgelegen sei, habe die Erstbehörde den Beschwerdeführer zutreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO 1973 schuldig erkannt. Die vorhandenen Betriebsanlagengenehmigungen der Erstbehörde erfaßten keinesfalls die Reparatur- und Servicearbeiten an Fahrzeugen am Vorplatz der Werkstätte. Die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 3. August 1981 aufgenommene Niederschrift über die Überprüfung der gegenständlichen Anlage könne die fehlende Genehmigung des Vorplatzes für gewerbliche Arbeiten nicht ersetzen. Auf die Einvernahme von weiteren Personen als Zeugen habe im Berufungsverfahren verzichtet werden können, weil nach der Aktenlage sowohl die Genehmigungspflicht des Vorplatzes als Teil der Betriebsanlage als auch die unzulässige Heranziehung dieses Vorplatzes für gewerbliche Arbeiten als erwiesen anzusehen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und deswegen bestraft zu werden.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, es sei rechtswidrig, daß die belangte Behörde die Durchführung jedweder gewerblichen Arbeit auf dem Vorplatz der Kfz-Werkstätte des Beschwerdeführers für unzulässig halte. Die belangte Behörde vertrete die unrichtige Rechtsansicht, daß die von der Erstbehörde am 3. August 1981 aufgenommene Niederschrift eine fehlende Genehmigung des Vorplatzes für gewerbliche Arbeiten nicht ersetzen könne, wobei die an den Beschwerdeführer ergangene Einladung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. August 1981, in welcher mitgeteilt worden sei, daß die im Gutachten des technischen Amtssachverständigen festgelegten Auflagen einzuhalten seien, völlig übergangen worden und unberücksichtigt geblieben sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache hätte die belangte Behörde gerade dieses an den Beschwerdeführer ergangene Schreiben vom 28. August 1981 im Zusammenhalt mit der Niederschrift vom 3. August 1981 als gewerbebehördliche Auflage behandeln und bewerten müssen, zumal in diesem Schreiben ausdrücklich der Hinweis enthalten sei, daß sich die Behörde die Vorschreibung weiterer Auflagen und Maßnahmen vorbehalte. Allein die Verwendung des Wortes "weiterer" zeige doch mit aller Deutlichkeit, daß die Gewerbebehörde schon die im Gutachten des technischen Amtssachverständigen enthaltenen Maßnahmen als behördliche Auflage betrachtet und deren Einhaltung verlangt habe. Vor allem aber sei dem Schreiben vom 28. August 1981 zu entnehmen, daß auch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen solche Arbeiten am Vorplatz der Werkstätte des Beschwerdeführers für zulässig erachtet habe, die im Gutachten des Amtssachverständigen unter Punkt 1 ausdrücklich erwähnt wurden, nämlich Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Großfahrzeugen, die in der Halle nicht untergebracht werden können. Es sei rechtswidrig, den Beschwerdeführer im nachhinein einer Verwaltungsübertretung nur deshalb schuldig zu erkennen, weil er sich an das Schreiben der Gewerbebehörde vom 28. August 1981 und die darin genannten Auflagen gehalten habe. Im Straferkenntnis der Erstbehörde sei die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsansicht vertreten worden, die schriftliche Erledigung vom 28. August 1981 sei weder als Bescheid bezeichnet worden, noch mit einem Spruch und einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen und deshalb nur als Interpretation aller Genehmigungsbescheide zu betrachten. Diese Rechtsansicht sei zwar nicht ausdrücklich, jedoch implicite auch im angefochtenen Bescheid vertreten worden, worin eine Rechtswidrigkeit liege. Die Aufforderung vom 28. August 1981 habe jedoch nur so verstanden werden können, daß der Beschwerdeführer durch die Einhaltung dieser Auflagen dem Wunsch der Gewerbebehörde und damit auch deren Vorschreibungen und Auflagen entspreche. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können und müssen, daß er durch die Einhaltung dieser ihm bekanntgegebenen und vom technischen Amtssachverständigen festgelegten Auflagen gegen Bestimmungen der Gewerbeordnung verstoße und sich dadurch einer Verwaltungsübertretung schuldig mache. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben habe er sich darauf verlassen können und müssen, daß er durch die Befolgung der an ihn ergangenen Aufforderung bzw. Einladung keine Gesetzesvorschrift verletze und keine strafbare Handlung begehe. Der Umstand, daß diese behördliche Aufforderung an den Beschwerdeführer nicht in einer bestimmten Form (Bezeichnung als Bescheid etc.) im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ergangen sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen und vermöge an der Rechtsnatur als behördliche Aufforderung nichts zu ändern. Ein rechtsunkundiger Laie wäre zweifellos überfordert, wenn er entscheiden und unterscheiden müßte, ob ihm eine bestimmte Auflage von der zuständigen Behörde in Bescheidform oder bloß in der Form des Schreibens vom 28. August 1981 "gemacht wird". In diesem Zusammenhang sei auch noch der Vollständigkeit halber erwähnt, daß dieses Schreiben nicht nur an den Beschwerdeführer, sondern auch an zwei Nachbarn, an das Marktgemeindeamt X und an das Bezirksbauamt Wels ergangen sei. Infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer schon in seiner Rechtfertigung vom 17. Februar 1986 die Einvernahme von 18 Zeugen zum Beweis dafür beantragt habe, daß er zu den im Straferkenntnis genannten Zeiten die Auflagen, wie sie im Gutachten in der Niederschrift vom 3. August 1981 enthalten seien, eingehalten habe, eine Einvernahme dieser Zeugen jedoch unterblieben sei. Vor allem hätte sich durch die Einvernahme unter Beweis stellen lassen, daß der Beschwerdeführer seit Erhalt des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. August 1981 immer gutgläubig jene Arbeiten für zulässig und erlaubt gehalten habe, die dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 3. August 1981 entsprachen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(Z. 3) eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt oder

(Z. 4) eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 74 Abs. 1 GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Gemäß dem Absatz 2 dieser Gesetzesstelle dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, bestimmte Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen hervorzurufen. Die Genehmigungspflicht ist in Ansehung gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973 nach der Rechtsprechung (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1986, Zl. 85/04/0081) immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1973 oder auf bestimmte Tätigkeits- und Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 3 bis 5 GewO 1973 nicht auszuschließen sind.

Gemäß § 81 GewO 1973 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

Aus dem Spruch des von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses geht hervor, daß es sich bei der Kfz-Werkstätte des Beschwerdeführers um eine genehmigte Betriebsanlage handle und daß das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatverhalten in einer auf den Vorplatz ausgedehnten geänderten Betriebsweise bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß solcherart im Spruchteil nach § 44a lit. a VStG 1950 die dem Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 entsprechenden Sachverhaltselemente der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat hinlänglich individualisiert und konkretisiert wurden, obgleich der Spruch des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses Umschreibungen enthält ("... in/auf einer genehmigten Betriebsanlage ..., Sie eine solche nicht besitzen und Sie somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung benützt haben"), die das Mißverständnis entstehen lassen könnten, es sei eine unter § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 fallende Tat als erwiesen angenommen worden. Da der Spruch allerdings insgesamt doch erkennen läßt, daß die betreffenden Umschreibungen als Ausdruck des Fehlens einer nach § 81 GewO 1973 erforderlichen Genehmigung gewählt worden sind (siehe die Wortfolge "und somit Ihre genehmigte Werkstätten-Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und betrieben haben"), liegt in Ansehung der Spruchfassung des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses trotz der aufgezeigten Mißverständlichkeit eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzugestehen, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Satz aufscheint, es liege für den Vorplatz keine gewerbebehördliche Genehmigung zur "Durchführung gewerblicher Arbeiten" vor. Für den Beschwerdeführer ist damit allerdings in Hinsicht auf die Prüfung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides deshalb nichts gewonnen, weil dieser Satz der Begründung, gemessen am Wortlaut des Spruches des im Instanzenzug bestätigten Straferkenntnisses, keine für den bekämpften Abspruch maßgebende Bedeutung hat. Vom Schuldspruch (§ 44a lit. a VStG 1950) wurden vielmehr nur die am Vorplatz der Kfz-Werkstätte mit erheblicher Geräuschentwicklung vorgenommenen Service- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen wie z. B. Schaumwaschen, Arbeiten mit der Flex, Kreissägeschneiden, Luftschraubenlockern erfaßt.

Der Beschwerdeführer verweist in der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde auf den Ursprungskonsens vom 15. April 1958 und auf die Bescheide vom "29. Mai 1969" (es handelt sich um das Datum der Verhandlungsausschreibung, richtig wohl Bescheid vom 7. August 1969 in Verbindung mit dem "Kollaudierungsbescheid" vom 18. April 1972) und vom 27. Juni "1979" (richtig "1978"), mit denen jeweils Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage genehmigt wurden, ohne jedoch im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens dargetan zu haben oder nunmehr in seiner Beschwerde darzutun, daß die ihm als Verstoß gegen die Gewerbeordnung 1973 zur Last gelegten Tathandlungen durch diese Genehmigungsbescheide (wie auch durch den Bescheid vom 10. Jänner 1963) gedeckt gewesen wären, insbesondere etwa, daß die zitierten Genehmigungsbescheide Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Großfahrzeugen, die in der Halle nicht untergebracht werden können, auf dem Vorplatz erlauben würden. Er meint vielmehr, seine Berechtigung zur Durchführung der betreffenden Arbeiten aus der von der Erstbehörde am 3. August 1981 aufgenommenen Niederschrift und aus dem Schreiben dieser Behörde vom 28. August 1981 ableiten zu können.

In der Niederschrift vom 3. August 1981 wurden unter dem Titel "Gutachten des technischen Amtssachverständigen" die Maßnahmen angeführt, die "dem Betriebsinhaber aufzutragen wären". Es handelte sich somit um die Äußerung eines Amtssachverständigen, nicht jedoch um eine behördliche Willensbildung in Bescheidform. Insoweit der Amtssachverständige die Meinung vertrat, es wäre dem Betriebsinhaber aufzutragen, daß stark lärmende Arbeiten am Vorplatz "im allgemeinen" nicht durchgeführt werden dürfen, fügte er bei, "ausgenommen" seien "hier nur Reparatur - und Instandsetzungsarbeiten an Großfahrzeugen, die in der Halle nicht .untergebracht werden können". Er legte jedoch nicht dar, daß diese von ihm vorgeschlagene Ausnahme im Grund einer bereits erteilten Genehmigung zulässig sei, vielmehr hatte er im Befund seines Gutachtens ausgeführt, daß zu den stark lärmenden Arbeiten Schneidearbeiten mit der Flex im Vorplatzbereich gerechnet würden, daß dazu noch das Hämmern und Klopfen an den Karosserieteilen käme, daß diese Arbeiten daher im Arbeitsraum bei geschlossenen Toren durchzuführen wären und daß Ausnahmen hievon nur bei großen und langen Fahrzeugen "gewährt werden können".

Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. August 1981 besteht im Hinweis darauf, daß "eine Abschrift" übermittelt werde. Ferner wurde die "Einladung" formuliert, "die im Gutachten des technischen Amtssachverständigen festgelegten Auflagen einzuhalten". Die Bezeichnung als "Bescheid" scheint, worauf bereits im erstbehördlichen Straferkenntnis hingewiesen wurde, nicht auf, es läßt aber auch der lediglich auf die Übermittlung einer "Abschrift" und die Formulierung einer das Gutachten des technischen Amtssachverständigen betreffenden "Einladung" keinen normativen Abspruch erkennen. Solcherart wurde die rechtliche Eigenschaft des Schreibens vom 28. August 1981 als Bescheid im Verwaltungsstrafverfahren in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise verneint. In Hinsicht darauf, daß diesem Schreiben nach seinem Wortlaut lediglich eine Empfehlung des Sachverständigen an die Behörde, nicht aber eine Genehmigung der Behörde für den Beschwerdeführer entnommen werden kann, wäre es dem Beschwerdeführer im Fall eines Zweifels hinsichtlich dieses Schreibens oblegen, bei der Behörde diesbezüglich nachzufragen.

Insoweit der Beschwerdeführer vorträgt, es wäre ihm im gegebenen Zusammenhang ein Entschuldigungsgrund zugute zu halten gewesen, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde davon ausgehen durfte, daß von ihm als Inhaber eines Gewerbebetriebes die Kenntnis der sein Gewerbe betreffenden Vorschriften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, Zl. 86/04/0091) und in Ansehung seiner gewerblichen Betriebsanlage die Kenntnis des Umfanges der ihm erteilten Berechtigungen zu erwarten ist. Im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigte Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich im Zweifelsfall Kenntnis vom wahren Inhalt des angeführten Schreibens zu verschaffen, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen entschuldigenden Irrtum nicht zubilligte.

Auch die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ist nicht berechtigt. Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde davon ausgehen durfte, daß der technische Amtssachverständige im Jahre 1981 aus der Sicht seines Fachgebietes Arbeiten am Vorplatz als vertretbar erachtete, die durch die dem Beschwerdeführer erteilten Genehmigungen nicht gedeckt waren, ging der auf die "Einhaltung" der "Auflagen, wie sie im Gutachten in der Niederschrift vom 3. August 1981 enthalten sind", gerichtete Beweisantrag auf Einvernahme von Zeugen an dem im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren maßgebenden Beweisthema vorbei. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Gutgläubigkeit war im gegebenen Zusammenhang rechtlich unerheblich, weil die belangte Behörde, wie ausgeführt, vom Beschwerdeführer trotz des Schreibens vom 28. August 1981 die Kenntnis des Umfanges der ihm erteilten Berechtigungen erwarten durfte, sodaß Zeugeneinvernahmen auch zum Beweis der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers nicht durchzuführen waren.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag, "in eventu 2) eine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG anzuberaumen", stellt keinen dem § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG entsprechenden Antrag dar und konnte den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zur Durchführung einer Verhandlung bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1977, Zl. 2191/76, in dem in Slg. N.F. Nr. 9331/A, nicht veröffentlichten Teil).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 15. September 1987

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