VwGH 2009/07/0170

VwGH2009/07/017022.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der M H in B D, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 11. März 2009, Zl. OAS.1.1.1/0027-OAS/09, betreffend Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Alpgemeinschaft R, vertreten durch den Obmann A B in S), zu Recht erkannt:

Normen

GO VwGH 1965 Art13;
VwGG §39;
VwGG §40;
GO VwGH 1965 Art13;
VwGG §39;
VwGG §40;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in das Beratungsprotokoll der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde vom 11. März 2009 wird gemäß § 25 Abs. 2 VwGG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte:

Aufgrund des Regulierungsbescheides der Agrarbezirksbehörde B (im Folgenden: ABB) vom 19. September 1968 ist die mitbeteiligte Agrargemeinschaft Alpgemeinschaft R (im Folgenden: Agrargemeinschaft) eine Agrargemeinschaft im Sinne des Vorarlberger Gesetzes über die Regelung der Flurverfassung, LGBl. Nr. 2/1979 idgF (FLG). Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke der KG S und hat 86 Weiderechte und 10 Hüttenrechte.

§ 4 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft normiert unter anderem, dass im Erbfalle der Erwerb von Weide- und Hüttenrechten durch die Kinder, Enkelkinder, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich ist, wenn diese in den Gerichtsbezirken B, D und Br den ordentlichen Wohnsitz haben. Sind Erben nicht zum Erwerb von Weide- und Hüttenrechten berechtigt, so haben sie diese innerhalb von zwei Jahren an zum Erwerb berechtigte Personen zum ortsüblichen Schätzwert abzugeben.

Der Vater der Beschwerdeführerin hinterließ dieser letztwillig u.a. 3 ¾ Weiderechte und ein Hüttenrecht an der Agrargemeinschaft. Aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens beantragte das Verlassenschaftsgericht die behördliche Bewilligung zur Übertragung dieser Anteilsrechte bei der ABB. Mit Bescheid vom 14. April 1994 versagte die ABB der Übertragung dieser Anteilsrechte die behördliche Bewilligung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der drei genannten Gerichtsbezirke habe. Eine gegen diesen Bescheid von M H erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom 29. September 1994 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 13. Mai 1996, Zlen. 95/07/0092, 95/07/0093, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 1997 an die ABB beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides mit folgendem Spruch:

"1. Es wird festgestellt, dass der letzte Halbsatz des § 4 Ziffer 2 Satz 1 des Statuts der Agrargemeinschaft … im Fall der Beschwerdeführerin unanwendbar, allenfalls nichtig, ist, sodass § 4 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft … im Fall der Beschwerdeführerin folgenden Wortlaut hat:

Im Erbfalle ist der Erwerb von Weiderechten durch die Kinder, Ehegatten und Geschwister unbeschränkt möglich.

2. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Erwerb der 3 3/4 Weide- und des Hüttenrechts keiner agrarbehördlichen (konstitutiven) Bewilligung bedarf;

3. es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Erwerberin von 3 3/4 Weide- und einem Hüttenrecht in das Anteilsbuch der Agrargemeinschaft … einzutragen ist.

In eventu wird beantragt, den Erwerb dieser 3 3/4 Weide- und des einen Hüttenrechts agrarbehördlich zu genehmigen."

Nach einem Rechtsgang bis zum Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, 98/07/0170) und der Einbringung zweier Devolutionsanträge durch die Beschwerdeführerin entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Juni 2003 über die verfahrensgegenständlichen Anträge wie folgt:

"2. a) Die drei als Hauptbegehren genannten Feststellungsanträge werden gemäß § 56 AVG i.V.m. § 84 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.

2. b) Der Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs der 3 3/4 Weide- und des einen Hüttenrechts wird gemäß § 56 AVG i. V.m. § 84 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979, i.d.g.F., i.V.m. § 4 Abs. 2 der Satzung der Agrargemeinschaft … abgewiesen."

Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2004, B 1012/03, abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Beschluss unter anderem aus:

"Es ist nicht unsachlich mit der Folge der Nichtigkeit der Satzung im Sinne des § 879 ABGB, wenn die Mitglieder einer Agrargemeinschaft (zu denen auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gehörte) in der von ihnen selbst beschlossenen Satzung die Nähe des Wohnsitzes eines Mitgliedes für die gemeinsame Bewirtschaftung ihrer Alm für erforderlich erachten."

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. April 2003, B 1012/03-17, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die ergänzte Beschwerde mit Erkenntnis vom 7. Juli 2005, Zl. 2004/07/0070, als unbegründet ab.

Unter anderem heißt es in der Begründung dieses Erkenntnisses (unter Punkt 2 im Zusammenhang mit der Zurückweisung der Feststellungsanträge):

"… Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, ist dem FlVG keine Bestimmung zu entnehmen, auf die sich die von der Beschwerdeführerin begehrte dritte Feststellung ('darauf, dass sie ins Anteilsbuch einzutragen ist') stützen ließe.

Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrages wegen eines rechtlichen Interesses einer Partei ist aber deshalb nicht gegeben, weil es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, entweder einen Antrag auf Eintragung in das Anteilsbuch der AG zu stellen oder die Entscheidung der Agrarbehörde im Sinne des § 84 Abs. 1 FlVG über den Bestand oder Nichtbestand eines Anteilsrechtes zu begehren. Im Rahmen beider Verfahren wäre die Frage zu prüfen gewesen, auf die die Beschwerdeführerin auch mit ihren übrigen Feststellungsanträgen hinzielt, nämlich ob ihr - ohne erlangte agrarbehördliche Genehmigung - ein Anteilsrecht zusteht und sie als Mitglied der Agrargemeinschaft zu qualifizieren ist. Der auf 'Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ins Anteilsbuch einzutragen' sei, gerichtete (dritte) Primärantrag erweist sich daher als unzulässig.

Zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Zurückweisung der übrigen Feststellungsanträge, gegen die beim Verwaltungsgerichtshof ebenfalls keine Bedenken entstand, finden sich keine Beschwerdeausführungen.

Spruchpunkt 2a des angefochtenen Bescheides steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage; insofern sich die Beschwerde dagegen richtet, erweist sie sich als unbegründet.

3. Die inhaltliche Behandlung und Entscheidung des Eventualantrages, gerichtet auf die agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbes von 3 3/4 Weide- und einem Hüttenrecht durch die Beschwerdeführerin, war daher zulässig.

3.1. …."

In diesem Erkenntnis befasste sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch mit der Frage, ob der Erwerb (bloß) walzender Rechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sei. Die Lösung dieser Frage könne aber - unter dem Gesichtspunkt der hier zu prüfenden Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin - dahin stehen. Wäre die Regelung eines solchen Erwerbsvorgangs nämlich nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen, entfiele die Notwendigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Prüfung einer Rechtfertigung der Einschränkung dieser Grundfreiheit. Für die Beschwerdeführerin wäre damit aber nichts gewonnen.

Unter der - dem damals angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden - Annahme, die Kapitalverkehrsfreiheit sei hier zu prüfen, legte der Verwaltungsgerichtshof weiters dar, es sei unstrittig, dass die in Rede stehende Satzungsbestimmung eine Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle. Maßnahmen, die wie die in der Satzung vorgesehene Beschränkung des Erwerbs eines Anteilsrechts im Erbfall eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zum Gegenstand haben, könnten gleichwohl zulässig sein, wenn mit ihnen in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt werde und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünden, d.h. geeignet seien, die Erreichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was hiezu erforderlich sei. Da es sich um die Erteilung einer Genehmigung handle, müssten sich diese Maßnahmen zudem auf objektive und im Voraus bekannte Kriterien stützen, und jedem, der von einer solchen einschränkenden Maßnahme betroffen sei, müsse der Rechtsweg offen stehen.

Schließlich kam der Verwaltungsgerichtshof näher begründet zum Ergebnis, die Beschränkung des Erwerbs von Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft stelle keine Beschränkung einer garantierten Grundfreiheit, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, dar, weil die in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Voraussetzungen für eine zulässige Behinderung dieser Grundfreiheit durch nationale Maßnahmen erfüllt gewesen seien.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2006, A 27/05, berichtigt am 12. Oktober 2006, A 27/05, wurde eine von der Beschwerdeführerin mit der Behauptung, es sei ihr dadurch ein Schaden entstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. Juli 2005 durch die Nichtvorlage an den EuGH qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, nach Art. 137 B-VG erhobene Staatshaftungsklage abgewiesen.

Zum jetzigen Verfahren:

Mit Schriftsatz vom 8. August 2007 stellte die Beschwerdeführerin den

"Antrag auf Eintragung der Beschwerdeführerin als Erbin und damit Berechtigte der 3 ¾ Weiderechte und des 1 Hüttenrechts ihres Vaters … (…) an der Alpe … in das Anteilsbuch der Agrargemeinschaft …;

in eventu

auf Entscheidung der Agrarbehörde im Sinne des § 84 Abs. 1 FLG über den Bestand der genannten 3 ¾ Weiderechte und des

1 Hüttenrechts der Beschwerdeführerin an der Alpe ... ."

Die Beschwerdeführerin verwies auf die für diesen Antrag aus ihrer Sicht wesentlichen, oben bereits wiedergegebenen zentralen Aussagen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2005 ("Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrages (…) (dritte) Primärantrag erweist sich daher als unzulässig."). Demnach sei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die fragliche Erbschaft genehmigungsfrei in das Anteilsbuch zu übertragen sei, wie es auch Univ.-Prof. Dr. F. bei einer Fernsehsendung des Österreichischen Rundfunks im Juni 2003 erklärt habe.

Mit Eingabe vom 25. März 2008 beantragte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungszuständigkeit an den LAS und betonte in diesem Zusammenhang, dass der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in den bisherigen Rechtsgängen jeweils mehrfach die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin bejaht hätten. Die Antragslegitimation könne daher nicht strittig sein. Die Beschwerdeführerin folge (mit ihrer Eingabe) einer ausdrücklichen Empfehlung des Verwaltungsgerichtshofes.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung gab der LAS mit Bescheid vom 13. Oktober 2008, Spruchpunkt 1., dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit statt und entschied in den Spruchpunkten 2. und 3. wie folgt:

"2. Der Antrag auf Eintragung der Beschwerdeführerin als Erbin und damit Berechtigte der 3 ¾ Weiderechte und des 1 Hüttenrechts ihres Vaters ….an der Alpe … in das Anteilsbuch der Agrargemeinschaft … wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3. Der Eventualantrag auf Entscheidung der Agrarbehörde im Sinne des § 84 Abs. 1 FlVG über den Bestand der genannten 3 ¾ Weiderechte und des 1 Hüttenrechts der Beschwerdeführerin an der Alpe …. wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die gestellten Feststellungsanträge bereits Gegenstand einer vorherigen Entscheidung gewesen seien und daher aufgrund entschiedener Sache keiner weiteren Entscheidung zugeführt werden dürften.

In ihrer gegen das Erkenntnis des LAS erhobenen Berufung beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem LAS, in eventu der ABB, eine Entscheidung in der Sache aufzutragen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Hauptantrag, in eventu dem Eventualantrag, vollumfänglich Folge gegeben werde.

In der am 11. März 2009 vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies ihr Rechtsvertreter im Wesentlichen darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten 15 Jahren als vollwertiges Mitglied der Agrargemeinschaft erwiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe erhebliche Investitionen in die Hütte, die sie immer wieder besuche, getätigt und die Weiderechte an Bauern vergeben. Sie habe seit ihrer Kindheit einen engen Bezug zur gegenständlichen Alpe. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2005 seien die Zuständigkeit der belangten Behörde und die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin geklärt. Die Beschwerdeführerin folge mit ihrer Antragstellung einem Vorschlag des Verwaltungsgerichtshofes. Der Weiderechtserwerb im Wege der gesetzlichen Erbfolge stelle kein Veräußerungsgeschäft dar und bedürfe keiner Genehmigung. Sofern sich die belangte Behörde aufgrund der mit dem Bescheid des LAS erfolgten Zurückweisung von Anträgen nicht in der Lage sehe, die Angelegenheit inhaltlich zu beurteilen, werde begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem LAS eine Entscheidung in der Sache aufzutragen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 66 Abs. 4 und 68 AVG als unbegründet ab.

Dies wurde nach Ausführungen über die Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 7 Abs. 2 Z 1 AgrBehG 1950 damit begründet, dass sich die von der Beschwerdeführerin in ihrem an die ABB gestellten Antrag vom 8. August 2007 vertretene Rechtsansicht, der Verwaltungsgerichtshof gehe im Erkenntnis vom 7. Juli 2005 davon aus, dass die fragliche Erbschaft genehmigungsfrei in das Anteilsbuch zu übertragen sei, als unzutreffend erweise.

Zum Einen habe der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Mai 1996, Zlen. 95/07/0092, 95/07/0093, auf die bestehende Bindung an genehmigte Satzungen verwiesen, welche im konkreten Fall eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Bewilligungspflicht für den Erwerb agrargemeinschaftlicher Anteile unter den in diesen Satzungen näher umschriebenen Voraussetzungen statuiere. Diese Rechtsansicht sei im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2005, 2004/07/0070, aufrechterhalten worden (vgl. insbesondere die unter Pkt. 5.2. des Erkenntnisses mit Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erfolgten Ausführungen).

Zum Anderen wäre - bei Zutreffen der Berufungsausführungen - mit dem Bescheid des OAS vom 4. Juni 2003 der im Jahre 1997 von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualantrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gewesen, da die behördliche Bewilligung eines nicht bewilligungspflichtigen Sachverhalts von Vornherein nicht in Betracht gekommen wäre. Folglich hätte in diesem Fall auch nicht mit (inhaltlicher) Abweisung des Eventualantrages entschieden werden dürfen. Dass die Annahme einer in dieser Hinsicht zu Unrecht erfolgten negativen inhaltlichen Beurteilung eines als bewilligungspflichtig angenommenen Sachverhalts fehl gehe, zeigten bereits die den Bescheid des OAS vom 4. Juni 2005 bestätigenden Erkenntnisse der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Schließlich sei auch aus der in den angesprochenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes enthaltenen Wortfolge "ohne erlangte agrarbehördliche Genehmigung" aus den bereits dargestellten Gründen nicht abzuleiten, dass eine Eintragung von Mitgliedschaftsrechten der Beschwerdeführerin in das Anteilsbuch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes genehmigungsfrei zu erfolgen hätte. Diese Frage wäre vielmehr - so der Verwaltungsgerichtshof - erst "zu prüfen" gewesen und sei - wie bereits dargelegt - mit der Abweisung der gegen das Erkenntnis des OAS vom 4. Juni 2003 erhobenen Beschwerde gleichzeitig verneint worden.

Das Vorbringen eines gegenüber dem Antrag (den Anträgen) aus dem Jahre 1997 nun vorliegenden völlig anderen Antragsinhalts, da es sich im einen Fall um ein Feststellungsbegehren, im anderen Fall aber um ein Leistungsbegehren handle, überzeuge deswegen nicht, weil im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer entschiedenen Sache nicht mit dem Hinweis auf die mit Bescheid des OAS vom 4. Juni 2003 erfolgte Entscheidung über die damaligen Feststellungsanträge (die im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen worden seien), sondern mit der im Jahre 2003 erfolgten Abweisung des Eventualantrags "auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs der 3 ¾ Weide- und des einen Hüttenrechts" zu begründen sei.

Aber auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 2005 die nunmehr gestellten Anträge "empfohlen" (und - sinngemäß - damit ausgesprochen, dass die Entscheidung des OAS vom 4. Juni 2003 auch bei sonst unveränderter Sach- und Rechtslage den gegenständlichen, im Jahre 2007 gestellten Anträgen nicht entgegen stehe), sei unzutreffend. Die in der Berufung angesprochenen, unter Pkt. 2. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2005 getätigten Ausführungen, seien zur Begründung der Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags erfolgt, nämlich des Antrags auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in das Anteilsbuch einzutragen sei. Der Gerichtshof habe in diesem Zusammenhang dargelegt, dass der genannte Feststellungsantrag deswegen unzulässig gewesen sei, weil die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. In weiterer Folge habe der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde erfolgte inhaltliche Behandlung und Entscheidung des damaligen Eventualantrages, gerichtet auf die agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs von 3 ¾ Weide- und eines Hüttenrechts durch die Beschwerdeführerin, als zulässig beurteilt. Eine für das gegenständliche Verfahren relevante Aussage darüber, dass sich dieser Eventualantrag in seinem Kern inhaltlich von den zuvor aufgezeigten Möglichkeiten (Antrag auf Eintragung in das Anteilsbuch der Agrargemeinschaft; Antrag auf Entscheidung im Sinne des § 84 Abs. 1 FLG über den Bestand oder Nichtbestand eines Anteilsrechts) in einer das Vorliegen einer entschiedenen Sache ausschließenden Weise unterschiede, sei den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes hingegen nicht zu entnehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. Juli 2005 ausdrücklich festgehalten habe, führten beide von ihm zur Begründung der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags aufgezeigten Möglichkeiten der Antragstellung inhaltlich zur Beurteilung derselben Frage. Im Rahmen beider Verfahren wäre nämlich - so der Verwaltungsgerichtshof - die Frage zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführerin - ohne erlangte agrarbehördliche Genehmigung - ein Anteilsrecht zustehe und sie als Mitglied der Agrargemeinschaft zu qualifizieren sei.

Nun sei aber die Zuständigkeit des OAS gemäß der hier relevanten Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 1 AgrBehG 1950 von Vornherein auf eben diese Frage, nämlich ob einer (Liegenschaft oder) Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zustehe, beschränkt. Die Zuständigkeitsbestimmungen des § 7 AgrBehG 1950 seien einschränkend auszulegen (VfSlg. 8891/1980). Ein für die gegenständliche Entscheidung wesentlicher Unterschied des Inhalts der im Jahre 2007 gestellten Anträge einerseits und des im Jahre 2003 bereits beurteilten Eventualantrags andererseits setzte voraus, dass bei der Beurteilung des letztgenannten Antrags nicht darüber zu entscheiden gewesen wäre, ob der Antragstellerin die in Rede stehenden Anteilsrechte zustehen. In diesem Fall wäre der OAS aber zur Entscheidung über den seinerzeit gestellten Eventualantrag unzuständig gewesen und - folglich - mit dem Erkenntnis des OAS vom 4. Juni 2003 nicht der Eventualantrag "auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs der 3 ¾ Weide- und des einen Hüttenrechts" abzuweisen, d.h. inhaltlich zu behandeln, sondern vielmehr bereits der von der Beschwerdeführerin gestellte Devolutionsantrag mangels Zuständigkeit des OAS zurückzuweisen gewesen (vgl. Pkt. 3.3.1. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2008, 2006/07/0169, zur gebotenen Zurückweisung eines Devolutionsantrags im Falle der Unzuständigkeit des OAS).

Auch in diesem Zusammenhang verdeutliche jedoch der Umstand, dass die gegen das Erkenntnis des OAS bei beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erhobenen Beschwerden erfolglos geblieben seien, dass der OAS im Jahre 2003 seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag zu Recht in Anspruch genommen habe. Daraus folge aber, dass über die - entsprechend den höchstgerichtlichen Erwägungen auch bei Beurteilung des nun vorliegenden Hauptantrags und des Eventualantrags - entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft zustehe und sie als Mitglied der Agrargemeinschaft zu qualifizieren sei, bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Eine Zuständigkeit des OAS zur Beurteilung anderer Fragen als der genannten bestehe nämlich nicht.

Die unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bereits dargelegte, für eine (neuerliche) inhaltliche Entscheidung über die nun vorliegenden Anträge notwendige Voraussetzung der Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung vor dem Hintergrund der Wertung, die das - als geändert behauptete - Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren habe, liege nicht vor.

Ihre Bestätigung finde die hier dargelegte Rechtsmeinung des Vorliegens einer entschiedenen Sache auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein "Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs" von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft (so die Formulierung des im Jahre 2003 spruchgegenständlichen Eventualantrags) inhaltlich nichts anderes sei als ein Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellte aber der Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft zur Agrargemeinschaft die Agrarbehörde vor die Aufgabe, im Sinne des § 84 Abs. 1 FLG eine Entscheidung über den Bestand von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu treffen. Mit der Beantwortung der Frage, ob einer Partei ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Mitgliederliste der Agrargemeinschaft zukomme, werde auch zwangsläufig die Frage entschieden, ob der betreffenden Person jeweils ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zustehe oder nicht. Ein von einem solchen Anteilsrecht losgelöstes Recht auf Eintragung in die Mitgliederliste gebe es nicht. Es handle sich jeweils um eine Frage im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 AgrBehG 1950.

Die belangte Behörde verwies weiters mit näherer Begründung auf die hinter dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1998, 98/07/0122, stehenden Erwägungen und fuhr mit dem Hinweis fort, dass die deutsche Sprache regelmäßig mehrere Möglichkeiten biete, ein und dasselbe Begehren unterschiedlich zu formulieren. Es könne jedoch bei der gegenständlichen Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache nicht auf die Formulierung (den Wortlaut), sondern nur auf den Inhalt eines Antrags bzw auf die zu beurteilende entscheidende Frage ankommen. Wenn aber mit der Entscheidung über einen Antrag auf Aufnahme (Eintragung) in die Mitgliederliste (hier: in das Anteilsbuch) zwangsläufig auch über den Bestand von Anteilsrechten bzw darüber abgesprochen werde, ob einer Aufnahmewerberin Anteilsrechte zustehen oder nicht, und letztgenannte Frage vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 2 Z 1 AgrBehG 1950 mit der "Frage des Rechtsanspruches auf Erwerb von Anteilsrechten" korreliere, müsse den Anträgen der Beschwerdeführerin res iudicata entgegengehalten werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun die (unzutreffende) Ansicht vertritt, dass die von ihr begehrte Eintragung in das Anteilsbuch nun (doch) keiner Bewilligungspflicht unterliege, sei für die gegenständliche Beurteilung nicht entscheidend.

Zusammenfassend hielt die belangte Behörde fest, dass mit der mit Bescheid des OAS vom 4. Juni 2003 erfolgten Abweisung des Antrags auf agrarbehördliche Genehmigung des Erwerbs der Weiderechte bzw des Hüttenrechts der Beschwerdeführerin bereits darüber abgesprochen worden sei, dass eine Eintragung der Beschwerdeführerin in das Anteilsbuch der Bewilligung bedürfe, jedoch aus näher genannten Gründen nicht erfolgen könne. Die Sachlage habe sich somit nicht derart geändert, dass über den diesbezüglichen Hauptantrag der Beschwerdeführerin erneut abgesprochen werden dürfte.

Aber auch dem vorliegenden Eventualantrag auf Entscheidung im Sinne des § 84 Abs. 1 FLG über den Bestand der genannten Rechte der Beschwerdeführerin stehe res iudicata entgegen. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung vom 4. Juni 2003 ausdrücklich auch auf § 84 FLG gestützt und über die Frage, ob der Beschwerdeführerin agrargemeinschaftliche Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft zustünden, somit über die Frage des Bestandes von Anteilsrechten der Beschwerdeführerin, bereits abgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2009, B 594/09-4 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit Beschluss vom 13. November 2009, B 594/09-6 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Beschwerdeführerin ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. August 2007 (Haupt- und Eventualantrag) im Instanzenzug gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge wurde also nicht getroffen, weil dieser das Hindernis der "res iudicata" entgegen stand.

1. Die Beschwerde befasst sich unter dem Titel "Maßgebliche gemeinschaftsrechtliche Gewährleistungen" mit europarechtlichen Argumenten, die belegen sollen, dass die Beschwerdeführerin "aus dem Menschenrecht auf Privat- und Familienleben und auf Unverletzlichkeit des Eigentums als Teilaspekt ableitbare Erbrecht nach nahen Verwandten als Grundrecht geltend machen könne, ebenso die Diskriminierungsverbote des Gemeinschaftsrechts." Die Beschwerdeführerin mache geltend, in ihren Gemeinschaftsfreiheiten durch die diskriminierenden Satzungen verletzt zu sein. Wäre sie in Österreich geblieben, gäbe es keine Frage, sie hätte das Hüttenrecht und die Weiderechte problemlos übernehmen können. Genau darin liege die Diskriminierung in ihren Gemeinschaftsrechten.

Diesem Vorbringen fehlt der Bezug zum Gegenstand des angefochtenen Bescheides, wo keine Satzungsbestimmungen unmittelbar angewandt werden, sondern der - wie oben dargestellt - eine Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin wegen res iudicata vornimmt. Schon deshalb war auf diesen Teil der Beschwerde nicht näher einzugehen. Im Übrigen wird zu diesen Ausführungen auf das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005, 2004/07/0070, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2006, A 27/05 (berichtigt mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2006) und insbesondere auf die jeweiligen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht verwiesen.

2. Unter dem Titel "Missachtete Umsetzungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen" meint die Beschwerdeführerin, es gehe in der Rechtssache "um nicht mehr und nicht weniger als um die flagrante Missachtung der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2005," die nach § 63 VwGG aber gegeben sei. In dem genannten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich dargestellt, welche Anträge die Beschwerdeführerin hätten stellen können und weshalb ihre Feststellungsanträge unzulässig gewesen seien. Genau diese Anträge habe die Beschwerdeführerin nun gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin seinerzeit Anträge hätte stellen können, die einen Feststellungsantrag unzulässig machten, dann könne im nunmehrigen Verfahren niemals entschiedene Rechtssache vorliegen.

Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesem Vorbringen den Gehalt des vielfach zitierten Punktes 2. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2005, 2004/07/0070. Mit ihrer Ansicht, damit seien ihr durch den Verwaltungsgerichtshof die in der Folge gestellten Leistungsanträge nahegelegt, ja sogar empfohlen worden, lässt die Beschwerdeführerin völlig außer Acht, in welchem Zusammenhang und aus welchem Grund der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen an dieser Stelle vorgenommen hat.

Die dort getätigten Aussagen, wonach es der nunmehrigen Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, einen Antrag auf Eintragung in das Anteilsbuch der Agrargemeinschaft zu stellen oder die Entscheidung der Agrarbehörde im Sinne des § 84 Abs. 1 FLG über den Bestand oder Nichtbestand eines Anteilsrechtes zu begehren, erfolgten lediglich zur Begründung der Unzulässigkeit eines Feststellungsantrags, nämlich des Antrags auf Feststellung, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin in das Anteilsbuch einzutragen sei. Der Gerichtshof legte in diesem Zusammenhang dar, dass der genannte Feststellungsantrag deswegen unzulässig gewesen sei, weil die strittige Rechtsfrage im Rahmen dieser anderen, gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren entschieden werden könne.

Die Unzulässigkeit des damals zu beurteilenden Feststellungsantrages wäre aber auch dann gegeben, wenn diese anderen Verfahren (Antrag auf Eintragung in das Anteilsbuch der Agrargemeinschaft bzw Antrag auf Entscheidung der Agrarbehörde über den Bestand eines Anteilrechtes nach § 84 Abs. 1 FLG) bereits rechtskräftig entschieden worden wären. Darauf kommt es bei der Prüfung der Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages nämlich nicht an. Entscheidend für diese Beurteilung ist allein das Bestehen anderer gesetzlich vorgezeichneter Verwaltungsverfahren, deren Gegenstand die strittige Frage ist. Eine solche Prüfung ist theoretisch vorzunehmen. Dabei ist der konkrete Ausgang dieser anderen Verfahren ohne Bedeutung.

Der vielfach zitierten Passage des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist daher weder eine Aussage darüber zu entnehmen, dass - wie die Beschwerdeführerin meint - "die Beschwerdeführerin seinerzeit hätte Anträge stellen können, in Bezug auf die im nunmehrigen Verfahren niemals entschiedene Sache vorliegen könnte", noch dass daraus ableitbar wäre, "die Rechtserwerbe an den Weiderecht und dem Hüttenrecht sei genehmigungsfrei." Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seiner Argumentation - wie die Beschwerdeführerin hervorstreicht - "Leistungsanträge dargestellt hat, die in Frage kommen", so hat er damit weder der Beschwerdeführerin nahegelegt, diese zu stellen noch eine Aussage über deren rechtsrichtige Entscheidung getroffen oder gar vorweggenommen.

Mit der Bindungswirkung des § 63 VwGG, die die Beschwerdeführerin anspricht, haben die Ausführungen in Punkt 2 des Erkenntnisses vom 7. Juli 2005 schließlich auch deshalb nichts zu tun, weil es sich bei diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht um ein aufhebendes Erkenntnis handelt. Von einer "Missachtung der Umsetzungspflicht" des Erkenntnisses kann daher ebenfalls keine Rede sein.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den von der belangten Behörde detailliert vorgetragenen Erwägungen, wonach in Bezug auf die hier gegenständlichen Anträge res iudicata vorliege, mit keinem Wort auseinander. Beim Verwaltungsgerichtshof sind auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Rechtsausführungen der belangten Behörde entstanden.

3. Die Beschwerdeführerin rügt unter Verweis auf ihr Vorbringen in der vorangegangenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde (konkret Punkt 4.2, der weitgehend inhaltlich ident mit dem Vorbringen auf den Seiten 35 bis 48 der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 23. Juli 2003 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2003 ist) die "menschenrechtswidrige Zusammensetzung der belangten Behörde und ihre Konsequenzen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren".

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auf Missstände im Bereich der Agrargemeinschaften in Tirol verweist; welcher Zusammenhang zwischen dem Vorwurf, die belangte Behörde sei nicht ordnungsgemäß als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK zusammengesetzt, und behaupteten Missständen im Bereich der Tiroler Agrargemeinschaften bestehen soll, bleibt offen und ist nicht nachvollziehbar.

Die weiters als Begründung für diese Behauptung vorgebrachten Argumente der Majorisierung der drei richterlichen Mitglieder der belangten Behörde durch die fünf Verwaltungsbeamten, die Mischverwendung einiger Mitglieder der belangten Behörde oder der Vorwurf, die Geschäftsstelle und Administration des Verfahrens lägen jeweils in Räumlichkeiten der Verwaltung und nicht in einem Gericht, fanden sich bereits in der Beschwerde, die dem hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005 zu Grunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im dortigen Erkenntnis 2004/07/0070 zu verweisen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 23. Februar 2004, B 1012/03-15, (im vorigen Rechtsgang) ausdrücklich festgehalten, dass auch aus Anlass des gegenständlichen Verfahrens an der Tribunalqualität der belangten Behörde keine Bedenken entstanden seien.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt die Akteneinsicht in das Beratungsprotokoll (wohl gemeint: der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) zum Beweis dafür, dass eine ernsthafte Entscheidungsberatung nicht stattgefunden habe, sondern die Entscheidung bereits vor der Sitzung festgestanden sei.

Nach § 12 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG) steht den Parteien die Einsicht in das bei der Beratung und Abstimmung von Agrarsenaten zu erstellende Beratungsprotokoll nicht zu. Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf diese Bestimmung beantragt, u. a. die Einsicht in dieses Beratungsprotokoll auszuschließen.

Für einen Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist § 25 VwGG entscheidend. Nach dessen Abs. 2 können die Behörden bei der Vorlage von Akten an den Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenteile im öffentlichen Interesse von der Einsicht und Abschrift ausgeschlossen werden. Hält der Berichter das Verlangen für zu weitgehend, so hat er die Behörde über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen Beschluss des Senates einzuholen. Doch darf ohne Zustimmung der belangten Behörde die Einsicht in jene Akten oder Aktenteile nicht gewährt werden, die die Behörde im Verwaltungsverfahren der Parteieneinsicht zu entziehen nach geltender Vorschrift berechtigt war. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Stellen im Vorlagebericht zu bezeichnen.

Nach geltender Vorschrift (§ 12 AgrVG) war die belangte Behörde berechtigt, das Beratungsprotokoll der Parteieneinsicht zu entziehen. Eine Zustimmung der belangten Behörde zur Einsicht liegt nicht vor.

Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin regt schließlich an, näher formulierte Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese zur Vorabentscheidung an den EuGH formulierten Fragestellungen waren bereits Gegenstand der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2003. Der Verwaltungsgerichtshof sah sich damals in seinem Erkenntnis vom 7. Juli 2005, 2004/07/0070, Punkt 9., angesichts der von ihm in diesem Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des EuGH und der Klarheit über den Inhalt der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung in Erwägung zu ziehen. Auf die dortigen Ausführungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

In diesem Zusammenhang sei auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2006, A 27/05, berichtigt am 12. Oktober 2006, A 27/05, mit welchem eine von der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit der Behauptung, es sei ihr dadurch ein Schaden entstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. Juli 2005, 2004/07/0070, qualifiziert gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, nach Art. 137 B-VG erhobene Staatshaftungsklage abgewiesen wurde, in Erinnerung gerufen.

Die Beschwerdeführerin übersieht darüber hinaus auch, dass der Gegenstand des hier vorliegenden Bescheides ein rein verfahrensrechtlicher ist, der mit der Frage der der Beschwerdeführerin nach Ansicht der Beschwerde zustehenden Rechten unmittelbar nichts zu tun hat.

6. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in deren Rahmen die Anhörung von Univ.Prof. Dr. F. vor dem Verwaltungsgerichtshof als "Rechtssachverständigen".

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erweist sich aber als entbehrlich, weil die angefochtene Entscheidung vom Obersten Agrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK stammt (vgl. unter vielen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1987, G 145/87, VfSlg. 11.569, und die dort angeführte Judikatur des EGMR), dessen Verhandlungen nach § 9 Abs. 1 AgrVG öffentlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1998, 97/07/0219).

Abgesehen davon sieht das VwGG in seinen §§ 39 und 40 bzw. die Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Art. 13 die beantragte Beiziehung eines "Rechtssachverständigen" im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht vor (vgl. auch dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2005, 2004/07/0070).

7. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin aufzuzeigen. Sie erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

8. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Dezember 2011

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