VwGH 2009/07/0161

VwGH2009/07/016119.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache der K A GmbH & B OEG, vertreten durch Harisch & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Hofhaymerallee 42, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 4. September 2009, Zl. 205-1- 40.837/14-2009, betreffend Fristverlängerung für die Vorlage eines Privatgutachtens, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 8. August 2008 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Z (BH) eine auf die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1, 39 Abs. 1 sowie 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützte Anzeige, in der sie Beeinträchtigungen durch einen von der G-K- Bergbahnen GmbH errichten Alps- und Skiweg geltend machte. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der unterliegenden Grundstücke erachtete sich durch die Beeinflussung des Gewässerhaushaltes nach Errichtung dieses Weges bzw. durch die Nutzung dieses Weges als Skiweg als beeinträchtigt.

Die BH führte eine Augenscheinsverhandlung am 30. Oktober 2008 durch, der ein geologischer sowie ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen war. Beide schlossen in ihren gutachtlichen Stellungnahmen eine negative Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke aus.

Mit Schreiben vom 19. November 2008 übermittelte die BH der Beschwerdeführerin die Verhandlungsschrift mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 eine Fristerstreckung von zwei Monaten, da ein Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene eingeholt werde. Mit Eingaben vom 20. Jänner 2009 und vom 20. Februar 2009 wurde jeweils um eine weitere Fristerstreckung (bis 20. Februar 2009 bzw. bis 20. März 2009) angesucht.

Mit Schreiben vom 10. März 2009 bestätigte die BH der Beschwerdeführerin, dass der zuletzt beantragten Fristerstreckung bis spätestens 20. März 2009 zur Einholung eines Privatgutachtens zwecks Überprüfung der vorliegenden Amtsgutachten stattgegeben werde. Sollten die Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt nicht beigebracht werden, werde eine Erledigung des Verfahrens ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgen.

Die Beschwerdeführer suchte mit Eingabe vom 20. März 2009 neuerlich um eine weitere Fristerstreckung zur Gutachtensvorlage bis 15. Mai 2009 an, weil zu einer umfassenden Beurteilung des Weges und der Abflussverhältnisse durch den Privatsachverständigen die Schneeschmelze abgewartet werden müsse.

Mit Bescheid vom 31. März 2009 gab die BH dem Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 20. März 2009 auf letztmalige Fristerstreckung zur Einholung eines Privatgutachtens zwecks Überprüfung der vorliegenden Amtsgutachten bis 15. Mai 2009 nicht statt.

In der Begründung wurde auf die Grundsätze des AVG (Raschheit, Zweckmäßigkeit) verwiesen; es habe daher nicht mehr zugewartet werden können. Weiters wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides unter Verweis auf die eingeholten Gutachten ausgeführt, dass eine maßgebliche Beeinflussung der Hangstabilität durch den Wirtschaftsweg verneint worden sei. Es liege daher kein dem WRG 1959 widersprechender Zustand nach § 138 Abs. 1 leg. cit. vor und es sei kein wasserpolizeiliches Einschreiten notwendig. Bezüglich der Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse (§ 39 WRG 1959) werde auf das ABGB verwiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und beantragte eine Abänderung des Bescheides der BH dahingehend, dass dem Fristerstreckungsantrag vom 20. März 2009 und in weiterer Folge auch dem Antrag vom 8. August 2009 auf Anordnung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen stattgegeben werde. Mit dem Bescheid der BH sei nämlich nicht nur über die Verfahrensfrage einer Fristerstreckung entschieden, sondern die Sache selbst erledigt worden. Es sei aber als unzulässig anzusehen, wenn die Behörde erster Instanz die Angelegenheit über eine lediglich verfahrensleitende Entscheidung endgültig erledigen wolle.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 legte die Beschwerdeführerin ein baugeologisches Privatgutachten der Geologie und Hydrogeologie ZT GmbH vor. Die Ursache für die verfahrensgegenständliche Hangrutschung sei demnach die Errichtung des Weges und dessen Nutzung als Skiweg im Winter mit Kunstschneepräparierung gewesen.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage ein, ob es zur Beurteilung der gegenständlichen Problematik notwendig gewesen sei, die Schneeschmelze abzuwarten, und - bejahendenfalls - ob es sachlich gerechtfertigt sei, bis Anfang bzw. Mitte Mai für die Erstellung eines Gutachtens zuzuwarten.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 übermittelte die wasserbautechnische Amtssachverständige eine gutachtliche Stellungnahme, der zufolge ein Abwarten der Schneeschmelze zur Beurteilung der geänderten Oberflächenverhältnisse aus wasserbautechnischer Sicht als nicht erforderlich betrachtet werde. Auch der geologische Amtssachverständige übermittelte mit Schreiben vom 5. August 2009 eine gutachtliche Stellungnahme ähnlichen Inhaltes.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 4. September 2009 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde stellte eingangs ihrer rechtlichen Erwägungen klar, dass die BH mit dem Bescheid vom 31. März 2009 lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen habe. Eine meritorische Entscheidung über die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 8. August 2008 sei bisher nicht ergangen. Die Ausführungen der BH in der Begründung des Bescheides, wonach es sich um keinen dem WRG 1959 widersprechenden Zustand nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 handle und damit kein wasserpolizeiliches Einschreiten notwendig sei, reichten auf Grund des Fehlens eines entsprechenden Spruchpunktes für eine meritorische Entscheidung nicht aus. Die belangte Behörde dürfe ihre Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG nur im Rahmen der Sache ausüben. Somit könne sie über die in der Begründung des Bescheides der BH getroffene meritorische Entscheidung nicht absprechen, sondern nur darüber, ob es rechtmäßig gewesen sei, dem Ansuchen auf letztmalige Fristerstreckung zur Einholung eines Privatgutachtens zur Überprüfung der vorliegenden Amtsgutachten nicht stattzugeben.

Dazu führte die belangte Behörde unter Verweis auf § 18 Abs. 1 AVG aus, dass die Vorgangsweise der BH nicht als unverhältnismäßig erscheine, zumal es bei behördlichen Fristen im Ermessen der Behörde liege, wie oft eine Frist erstreckt werde, und weil ohnehin eine viermalige Fristverlängerung stattgefunden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Vorweg ist festzuhalten, dass aus dem angefochtenen Bescheid deutlich hervorgeht, dass die belangte Behörde über die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 31. März 2009 lediglich insoweit absprach, als die bescheidmäßige Versagung der begehrten Fristverlängerung in Berufung gezogen wurde. Eine meritorische Entscheidung über den Antrag vom 8. August 2008 wurde durch den angefochtenen Bescheid hingegen nicht getroffen.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides war daher die (im Instanzenzug erfolgte) "Nichtstattgebung" des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 20. März 2009 auf letztmalige Fristerstreckung zur Einholung eines Privatgutachtens zwecks Überprüfung der vorliegenden Amtsgutachten.

Nach § 63 Abs. 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

Die Nichteinräumung einer Frist zur Erstattung eines Gegengutachtens stellt eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1982, Zl. 82/04/0233, und vom 17. Mai 2005, 2001/07/0065), die bloß den Gang des Verfahrens bestimmt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ergangene Verfahrensanordnung auch dann keinen Bescheid darstellt, wenn diese Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0219, den Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 99/12/0036, und das Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052).

Nach Abschluss des Verfahrens ergehende prozessuale Anordnungen können demgegenüber Bescheidqualität besitzen. Dies wurde etwa für die Versagung der Akteneinsicht bejaht. Voraussetzung für diese abweichende Qualifikation derartiger Entscheidungen im Falle ihres Ergehens nach Abschluss des Verfahrens ist es freilich, dass davon ein rechtliches Interesse der betroffenen Partei berührt ist, welches über jenes an der Entscheidung der materiellen Verwaltungsangelegenheit hinausgeht (wie das etwa bei der Akteneinsicht der Fall sein kann). In Ansehung der hier in Rede stehenden Frage der Verlängerung einer Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten besteht ein solches gesondertes Interesse jedoch nicht (vgl. auch dazu das bereits zitierter hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, Zl. 2001/07/0065).

Demzufolge stellt sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene "Nichtstattgebung" des Antrages auf Fristverlängerung - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist (vgl. dazu auch den Beschluss vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0534, und das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0254).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. November 2009

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