Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
BauO OÖ 1994 §3 Abs2 Z3;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
ROG OÖ 1994 §30 Abs6;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
BauO OÖ 1994 §3 Abs2 Z3;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
ROG OÖ 1994 §30 Abs6;
Spruch:
I.1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.
I.2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
II. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0065, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Juni 2006, Zl. BauR- 013731/1-2006-La, als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2006 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat, um gegen diesen Bescheid eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, einen Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2006, Zl. B 1225/06-7, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2006 zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Die Verfahrenshilfe wurde ihm mit Beschluss vom 6. Februar 2007, Zl. VH 2006/05/0023, bewilligt. Dem Verfahrenshelfer wurde der Bescheid über seine Bestellung am 20. Februar 2007 zugestellt.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. April 2007 ein.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG sechs Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Hat die Partei innerhalb der genannten Frist die Verfahrenshilfe beantragt, beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG).
Verspätete Beschwerden sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
Da die vorliegende Beschwerde keine solche ist, die ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten wurde, und da sich der oben genannte letzte Satz des § 26 Abs. 3 VwGG nur auf vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesene Verfahrenshilfeanträge bezieht, erweist sich die vorliegende Beschwerde als verspätet und war zurückzuweisen."
Auf Grund dieses Beschlusses hat der Antragsteller die im Spruch genannten Anträge sowie eine neuerliche Beschwerde eingebracht.
I.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:
§ 45 Abs. 1 VwGG lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."
Der vorliegende Antrag ist im Wesentlichen damit begründet, dass dem Antragsteller der oben zitierte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2006 erst jetzt, und zwar auf Grund des Ersuchens seiner Mutter, vom Verfassungsgerichtshof zugestellt worden sei. Die diesbezügliche Zustellung sei am 5. November 2009 erfolgt. Zu einem früheren Zeitpunkt sei "nach dem Standpunkt des Antragstellers von seiner Mutter" keine Zustellung erfolgt. Sollte der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2006 früher zugestellt worden sein, würde dennoch ein Wiederaufnahmegrund vorliegen, da erst durch die Zustellung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes die sechswöchige Frist für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und damit auch für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zu laufen begonnen habe. Diese Frist habe der Beschwerdeführer gewahrt. Außerdem sei ihm auch die Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 2007 bewilligt und nach Einbringung seiner Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller keinen Grund für eine Wiederaufnahme auf. Wie bereits aus der Begründung des zitierten hg. Beschlusses vom 16. September 2009 ersichtlich ist, kommt es nicht darauf an, wann der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Zwar hätte der Antragsteller nach Zustellung dieses Beschlusses die Möglichkeit gehabt, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen; die vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgebenden Fristen hätten in diesem Fall gegebenenfalls erst mit der Abtretung der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG begonnen. Da der Beschwerdeführer aber keine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben hat, war für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die sechswöchige Frist ausschlaggebend, die mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides begonnen hat. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer keine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eingebracht und auch keinen Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind verspätete Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen. Es ist daher im vorliegenden Fall auch nicht von Relevanz, dass dem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe bewilligt und das Vorverfahren eingeleitet worden ist.
I.2. Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Der Antragsteller bringt vor, dass er davon ausgegangen sei, dass erst dann, nachdem über seinen beim Verfassungsgerichtshof gestellten Verfahrenshilfeantrag entschieden worden ist, die Frist für einen Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Frist für eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde zu laufen begonnen habe. Die anders lautende Meinung, die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2009 vertreten worden sei, stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Der Beschwerdeführer habe zeitgerecht, nämlich innerhalb der sechswöchigen Frist ab Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde, einen Verfahrenshilfeantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. In der Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juli 2006 sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass ein von ihm beim Verfassungsgerichtshof gestellter Verfahrenshilfeantrag keine Hemmung bzw. Unterbrechung der Frist für eine Beschwerde bzw. für einen Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof habe. Es liege somit kein Verschulden des Beschwerdeführers an einer Säumnis vor. Allenfalls würde es sich um einen minderen Grad des Versehens handeln. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen, die dieser im Zusammenhang mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Einleitung des Vorverfahrens vor seinem Beschluss vom 16. September 2009 vertreten habe.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Zum Vorbringen des Antragstellers ist auszuführen, dass mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sind, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 648 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ein Rechtsirrtum oder mangelnde Rechtskenntnis schließen auch ein relevantes Verschulden nicht aus (vgl. die bei Mayer, B-VG, 4.
Auflage, S. 857, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war
daher nicht stattzugeben.
II. Zur Beschwerde:
Da weder dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
noch dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben war, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Abgesehen davon ist zu den Beschwerdeausführungen Folgendes zu bemerken:
Richtig ist, dass der Bürgermeister (auch) den Berufungsbescheid gefertigt hat. Aus den von der belangten Behörde zum Verfahren Zl. 2007/05/0065 vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich aber, dass die Berufungsentscheidung ohne seine Mitwirkung zustande gekommen ist (er hatte im Gemeinderat den Vorsitz an den Vizebürgermeister übergeben und auch an der Abstimmung nicht teilgenommen). Die bloße Ausfertigung des Beschlusses des Gemeinderates über die Berufung durch den Bürgermeister ist kein Grund, eine Befangenheit der Berufungsbehörde anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 2000/06/0123, mwN).
Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö Bauordnung 1994 gelten die Anordnungen der §§ 4 bis 7 leg. cit. über die Bauplatzbewilligungen nicht für Baubewilligungen für Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden im Grünland (§ 30 Abs. 5 und 6 Oö Raumordnungsgesetz 1994), weshalb die Erteilung einer Bauplatzbewilligung für das Grundstück des Beschwerdeführers, das zur Gänze im Grünland liegt, nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0144; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 2008, Zl. 2007/05/0067, und vom 23. Juni 2008, Zl. 2008/05/0044).
Es mag zutreffen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Baulandwidmung hinsichtlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers erfüllt sind. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes nur dann bestehen könnte, wenn die vorhandene Grünlandwidmung dem Gesetz widerspräche. Das ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Im Übrigen besteht hinsichtlich der Festlegung von Widmungen im Rahmen des Gesetzes ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Einen Rechtsanspruch auf eine Änderung des Flächenwidmungsplanes als Verordnung hat der Beschwerdeführer nicht.
Der Unterlassung eines Lokalaugenscheines im Verwaltungsverfahren kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Baulandwidmung des Grundstückes des Beschwerdeführers für die Entscheidung der Verwaltungsbehörden angesichts der rechtswirksamen Grünlandwidmung keine Relevanz haben konnte.
Wien, am 15. Dezember 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)