Spruch:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2006 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat, um gegen diesen Bescheid eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, einen Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2006, Zl. B 1225/06-7, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2006 zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Die Verfahrenshilfe wurde ihm mit Beschluss vom 6. Februar 2007, Zl. VH 2006/05/0023, bewilligt. Dem Verfahrenshelfer wurde der Bescheid über seine Bestellung am 20. Februar 2007 zugestellt.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. April 2007 ein.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG sechs Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Hat die Partei innerhalb der genannten Frist die Verfahrenshilfe beantragt, beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG).
Verspätete Beschwerden sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
Da die vorliegende Beschwerde keine solche ist, die ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten wurde, und da sich der oben genannte letzte Satz des § 26 Abs. 3 VwGG nur auf vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesene Verfahrenshilfeanträge bezieht, erweist sich die vorliegende Beschwerde als verspätet und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 16. September 2009
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