VwGH 2009/04/0235

VwGH2009/04/02352.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die (zur hg. Zl. 2009/04/0235 protokollierte) Beschwerde 1. der Gemeinde A, 2. des B, 3. der C, 4. der D, 5. des E, alle in H, alle vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Leharstraße 6, und die (zur hg. Zl. 2009/04/0236 protokollierte) Beschwerde 6. des DI F in H, vertreten durch Mag. Tina Jägersberger, Rechtsanwältin in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 30, 1. Stock,

3. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Mai 2009, Zl. UR-2008-53128/17-Z/Ed, betreffend Gewinnungsbetriebsplan (mitbeteiligte Partei: B GmbH in M), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1 impl;
IG-L 1997;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs2 Z2 lita;
MinroG 1999 §116 Abs2 Z2;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs6;
MinroG 1999 §116 Abs8;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §80;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
MinroG 1999 §83;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z25;
UVPG 2000 Anh1 Z26;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X00

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer der zur hg. Zl. 2009/04/0235 protokollierten Beschwerde und der Beschwerdeführer der zur hg. Zl. 2009/04/0236 protokollierten Beschwerde haben jeweils zur Hälfte dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dabei haben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer den Aufwandersatz zu gleichen Teilen zu leisten.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß den §§ 80 Abs. 1 iVm 81 Z. 2, 83 Abs. 1 und 2, 116 Abs. 1 und 3 sowie § 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) sowie § 66 Abs. 4 AVG die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für ein Kiesabbauvorhaben auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG T, Gemeinde H (einschließlich der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür dienenden Bergbauanlagen - Kieswaschanlage) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid betreffe lediglich die Berufung (unter anderem) der Beschwerdeführer gegen die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG (Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides), nicht jedoch die in erster Instanz erteilte wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung sowie die vorübergehende Rodungsbewilligung.

2.2. Zu der von den Beschwerdeführern behaupteten UVP-Pflicht hielt die belangte Behörde fest, dass hinsichtlich des Vorhabens der mitbeteiligten Partei und des Kiesabbauvorhabens der Gebrüder H GmbH ein gemeinsames Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchgeführt worden und mit rechtskräftigem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Juli 2008 festgestellt worden sei, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Daher entspreche die Durchführung eines Verfahrens zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG der Rechtslage. Somit sei ausschließlich das dem vorliegenden Gewinnungsbetriebsplan zugrunde liegende Kiesabbauvorhaben der mitbeteiligten Partei Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde. Auswirkungen bestehender Bewilligungen anderer Konsensinhaber könnten im gegenständlichen Verfahren nicht behandelt werden.

2.3. Zum Vorbringen betreffend Lärmbelastung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der lärmtechnische Amtssachverständige habe zu diesem Vorbringen zusammenfassend ausgeführt, durch die im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände ergäben sich keine Änderungen im Vergleich zur Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren.

Zunächst habe der lärmtechnische Amtssachverständige Ausführungen zum für die weitere Beurteilung herangezogenen Schallpegel für den gesamten Tageszeitraum und die Schallsituation bei näher bezeichneten Wohnliegenschaften getroffen. Die Beurteilung der Schallsituation bei diesen Wohnliegenschaften sei mit der Situation bei jenem Immissionspunkt vergleichbar, bei welchem eine Schallmessung vorgenommen worden sei. Nach dieser Schallmessung sei ein Schallpegel von mindestens 41 dB gemessen worden. Im schalltechnischen Projekt sei von einer Bestandslärmsituation im Bereich von 38 dB ausgegangen worden, was der Schallsituation in der Abendzeit entspreche. Dies bedeute, dass die betriebsbedingten Immissionen um rund 5 dB unterhalb der mittleren derzeitigen Bestandslärmsituation am Tag und rund 9 dB unterhalb jener am Abend lägen. Dadurch errechne sich eine Pegelzunahme am Tag von rund 1 dB. Derartige Veränderungen lägen innerhalb der Mess- und Rechen(un)genauigkeit, sodass aus schalltechnischer Sicht keine Einwände gegen den beabsichtigten Abbau bestünden. Nach der Verkehrsaufnahme der B 309 werde eine Bestandslärmsituation von rund 47 dB prognostiziert, sodass sodann die betriebsbedingten Pegel um rund 9 dB darunter lägen und keine nennenswerte Änderung der Bestandslärmsituation eintrete. Im ungünstigsten Fall werde daher durch das Abbauvorhaben eine Anhebung der Bestandslärmsituation von rund 1 dB verursacht. Derartige Überschreitungen seien aus schalltechnischer Sicht als vertretbar zu bezeichnen.

Ergänzend führte die belangte Behörde zu diesem Gutachten aus, aus rechtlicher Sicht entspreche die (vom Amtssachverständigen vorgenommene) Berücksichtigung der Lärmbelastung durch die B 309 der Rechtslage, weil auf Entwicklungen bei der Entscheidung über die Bewilligung dann Bedacht zu nehmen sei, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen werde und die Behörde in der Lage sei, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2003, Zl. 2001/04/0086).

Der medizinische Amtssachverständige habe auf Grund der schalltechnischen Beurteilung zusammenfassend ausgeführt, dass die wirkungsbezogenen Vorgaben zum Gesundheitsschutz eingehalten seien und sich die Umgebungslärmsituation im ungünstigsten Fall um 1 dB verändere. Daraus seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen abzuleiten.

2.4. Zum Vorbringen des Sechstbeschwerdeführers (der einen Reitstall betreibt), die indirekte Lebensgefährdung durch das Scheuen der Pferde sei nicht berücksichtigt worden und deshalb sei die Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens erforderlich, führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Beurteilung einer Immission in einem Genehmigungsverfahren komme es ausschließlich darauf an, wie sich diese auf einen Durchschnittsmenschen auswirke. Individuelle Sonderbedürfnisse eines einzelnen Nachbarn könnten folglich keine Berücksichtigung finden.

2.5. Zu den eingewandten Verkehrsbeeinträchtigungen durch das LKW-Aufkommen sei auszuführen, dass der Transport auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und die dadurch entstehenden Immissionen dem beantragten Abbau nicht mehr zugerechnet werden könnten. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz festgestellt habe, dass es bei projektsgemäßer Ausführung zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu keiner unzumutbaren Belästigung der Bevölkerung durch den (betriebsbedingten) LKW-Mehrverkehr kommen werde.

2.6. Zum Vorbringen (unter anderem) der Beschwerdeführer betreffend die Staubbelastung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige habe hiezu festgehalten, es seien Vorsorgen zur Verhinderung von Staubentwicklung getroffen worden. Der Abbau sowie die durch LKW hervorgerufenen Immissionen seien im vorliegenden lufttechnischen Projekt berücksichtigt worden. Diesem lufttechnischem Projekt zufolge sei mit keinen Überschreitungen der im Immissionsschutzgesetz-Luft vorgesehenen Immissionsgrenzwerte zu rechnen. Im lufttechnischen Projekt seien die von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen einer Ausbreitungsberechnung zugrunde gelegt worden. Bei dieser würden für Staubniederschlag, CO  und NO2 die vorgesehenen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Bezüglich der (bereits gegebenen) PM10-Tagesmittelwert-Überschreitungshäufigkeit seien durch den Abbau keine zusätzlichen Grenzwertüberschreitungen zu erwarten. Die PM10-Tagesmittelwert-Überschreitungshäufigkeit ändere sich durch das gegenständliche Vorhaben nicht wesentlich. Es sei damit zu rechnen, dass rund 4 % der LKW aus dem Abbau auf der B 309 führen.

2.7. Sodann führte die belangte Behörde zur Abwägung der öffentlichen Interessen gemäß § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG aus, seitens der mitbeteiligten Partei seien näher bezeichnete öffentliche Interessen angegeben worden, die für eine Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sprächen (bestmögliche Ausnutzung von hochwertigem Rohstoff für den Zentralraum, kurzwegige Versorgung von mehreren Betonwerken im Linzer Raum, Bereitstellung von Baurohstoff für das Infrastrukturprojekt B 309, kurze Transportentfernungen auf das hochrangige Straßennetz, ordnungsgemäße Abfallwirtschaft, offene Flächen nur für kurzen Zeitraum in Bezug auf den gewonnenen Rohstoff und hohe Wertschöpfung am Standort). Die mitbeteiligte Partei habe im Verfahren weiters vorgebracht, durch die Realisierung des gegenständlichen Vorhabens werde eine verbrauchernahe Versorgung des Zentralraumes mit mineralischen Rohstoffen gewährleistet. Diese würden in erster Linie von der öffentlichen Hand (Infrastruktur etc.), der Wirtschaft (Betriebe etc.), aber auch von Privaten benötigt. Weiters würden diese Rohstoffe, wenn nicht hier, so doch woanders abgebaut werden und wäre dann eine jährliche Mehrbelastung von 10.000 LKW über 20 km gegeben.

Die erstbeschwerdeführende Gemeinde habe vorgebracht, dass der notwendige Bedarf im Bereich E, K, D, W und H bereits durch die bestehenden Kiesgruben gedeckt sei und das Vorhaben überdies dem Leitbild und dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde H widerspreche. Diese sehr allgemein gehaltenen Einwände der erstbeschwerdeführenden Gemeinde seien nach Auffassung der belangten Behörde nicht geeignet, die Argumente der mitbeteiligten Partei zu widerlegen.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen seine Entscheidungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten treffe und davon auszugehen sei, dass die mitbeteiligte Partei die Absatzchancen und den Bedarf geprüft habe.

Das örtliche Entwicklungskonzept der erstbeschwerdeführenden Gemeinde könne im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Durch den Abbau werde ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 60 LKW pro Tag verursacht, der Anteil am LKW-Gesamtverkehrsaufkommen auf der B 309 betrage somit lediglich 4 %, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Verkehr ein Ausmaß erreiche, das ein öffentliches Interesse im Hinblick auf eine Versagung begründen könne.

Zusammenfassend sei daher das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Genehmigung im Sinne des § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG festzustellen.

3. Gegen diesen Bescheid richten die sich zur hg. Zl. 2009/04/0235 protokollierte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Gemeinde sowie der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) sowie die zur hg. Zl. 2009/04/0236, protokollierte Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

5. Die mitbeteiligte Partei erstattete unvertreten eine Gegenschrift.

 

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

1. Rechtslage:

Die in den Beschwerdesachen maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006 (MinroG), lauten wie folgt:

"Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer

Rohstoffe

Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

  1. 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
  2. 2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

    3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

    4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

    festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:

1. Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung sind anzuwenden.

2. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

a) die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

b) der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

  1. 1. der Genehmigungswerber,
  2. 2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

    3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

    4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

Zuständigkeit der Behörden

§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann.

…"

2. Zur geltend gemachten UVP-Pflicht:

2.1. Die Beschwerdeführer bringen gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, die Auffassung der belangten Behörde, für den vorliegenden Gewinnungsbetriebsplan sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, sei unrichtig. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ausgeführt, der Verfahrensgegenstand des von der belangten Behörde zitierten Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) sei ein anderer gewesen als jener, der nunmehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach dem MinroG sei. So seien Gegenstand des UVP-Verfahrens nicht asphaltierte Begleitwege gewesen, während diese im vorliegenden Verfahren projektsgemäß nun asphaltiert werden sollten.

2.2. Mit diesem Vorbringen können die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun:

So haben die Beschwerdeführer - den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge - im Verfahren lediglich vorgebracht, es bestünden zum "UVP-Genehmigungsbescheid" vom 5. November 2007 betreffend die Errichtung der B 309 Widersprüche. Dieses Vorbringen betrifft offenkundig nicht die Frage, ob der vorliegende Gewinnungsbetriebsplan einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterzogen hätte werden müssen (und insofern Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliege), und betrifft weiters nicht den von der belangten Behörde angesprochenen Feststellungsbescheid der Oö. Landesregierung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vom 30. Juli 2008.

Aber auch das Beschwerdevorbringen zeigt eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und somit eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht auf:

Dass nämlich - so die Beschwerdeführer - die Begleitwege nach dem vorliegenden Projekt asphaltiert werden sollen, hat mit den im UVP-G 2000 maßgeblichen Kriterien für die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nichts zu tun. So stellt der fallbezogen maßgebliche Anhang 1 (Z. 25 und Z. 26) bei der "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" auf die Fläche dieser Entnahmen ab, zu deren Berechnung wiederum die in den Lageplänen bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN).

3. Zur Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG:

3.1. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die belangte Behörde habe keine Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG vorgenommen, da sie von den Überlegungen der mitbeteiligten Partei als Konsenswerberin ausgegangen sei. Die erstbeschwerdeführende Gemeinde habe ausführlich dargelegt, dass kein öffentliches Interesse an der Errichtung bzw. an dem Betrieb einer weiteren Kiesgewinnungsanlage bestehe, und auf ihr Leitbild im örtlichen Entwicklungskonzept hingewiesen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die erstbeschwerdeführende Gemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z. 2 MinroG als Standortgemeinde die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG geltend machen kann. Den übrigen Beschwerdeführern steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG jedoch nicht zu (vgl. zur Parteistellung der Nachbarn nach § 116 Abs. 3 MinroG aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0080).

Die belangte Behörde war gemäß § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0044).

Eine solche Interessenabwägung findet sich entgegen dem Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Gemeinde im angefochtenen Bescheid. So hat die belangte Behörde ausgehend vom Antrag der mitbeteiligten Partei die öffentlichen Interessen an der Genehmigung des vorliegenden Gewinnungsbetriebsplanes konkret mit der Notwendigkeit einer verbrauchernahen Versorgung des Zentralraumes mit mineralischen Rohstoffen begründet. Diese Auffassung kann sich auf § 83 Abs. 2 erster Satz MinroG stützen, wonach öffentliche Interessen im Sinne des § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG unter anderem in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung begründet sind. Auch hat die belangte Behörde gemäß § 83 Abs. 2 zweiter Satz MinroG bei der Abwägung der öffentlichen Interessen unter anderem auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

Als der Genehmigung entgegenstehende öffentliche Interessen, welche in § 83 Abs. 2 MinroG genannt sind und fallbezogen von der belangten Behörde berücksichtigt wurden, ist der Schutz der Umwelt sowie der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau zu nennen. Insoweit ging die belangte Behörde in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Annahme davon aus, dass der durch das vorliegende Vorhaben erregte Verkehr ein Ausmaß erreiche, der kein überwiegendes öffentliches Interesse auf Versagung des Antrages begründen könne, zumal das zusätzliche LKW-Gesamtverkehrsaufkommen lediglich 4 % betragen werde. Auch würden sämtliche Immissionen im Rahmen des Zumutbaren bleiben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Genehmigungsvoraussetzung nicht erfüllt sei.

Wenn die erstbeschwerdeführende Gemeinde als entgegenstehendes öffentliches Interesse auf ihr örtliches Entwicklungskonzept verweise, so sieht § 83 Abs. 2 MinroG öffentliche Interessen auch in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung begründet. Inwieweit solche öffentlichen Interessen einem Vorhaben entgegenstehen können, wird aber in § 82 MinroG abschließend geregelt. Insofern besteht die Auffassung der belangten Behörde, das von der erstbeschwerdeführenden Gemeinde genannte örtliche Entwicklungskonzept könne im vorliegenden Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden, zu Recht. Das von der erstbeschwerdeführenden Gemeinde für ihre Auffassung, die belangte Behörde hätte dieses örtliche Entwicklungskonzept dennoch berücksichtigen müssen, zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0235, betrifft ein Baubewilligungsverfahren nach der Oö. Bauordnung 1994, in dem die Baubehörden - so der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis - die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem örtlichen Entwicklungskonzept zu prüfen hatten. Für das vorliegende Verfahren nach dem MinroG ist diese Rechtsprechung nicht einschlägig.

Wenn die Beschwerdeführer letztlich gegen die Interessenabwägung einwenden, bei dieser hätten (auf Grund des Umstandes, dass auf den Projektflächen nach der Vogelschutzrichtlinie geschützte Vögel brüteten) die FFH-Richtlinie sowie die Vogelschutzrichtlinie berücksichtigt werden müssen, ist sie (mit der belangten Behörde) darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid lediglich die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG (und somit den Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides) betrifft und davon die von der Erstbehörde erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erfasst ist.

Da die Beschwerdeführer nicht vorbringen, dass die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutzrichtlinie durch das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) nicht ordnungsgemäß umgesetzt wären, sind diese Richtlinien im naturschutzrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen (vgl. zur Umsetzung dieser Richtlinien § 1 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 und in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2004/10/0038).

4. Zur vorgebrachten Lärmbelastung:

4.1. Sowohl die Beschwerdeführer zu der zur hg. Zl. 2009/04/0235 als auch der Beschwerdeführer zu der zur hg. Zl. 2009/04/0236 protokollierten Beschwerde bringen im Ergebnis gegen den angefochtenen Bescheid vor, die belangte Behörde habe die von dem beantragten Projekt ausgehende Lärmbelastung unrichtig beurteilt.

Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 116 Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung des Betriebsplanes) folgt, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist, sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierte - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0080, mwN).

4.2. Die Beschwerdeführer bringen insoweit im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht bei der Beurteilung der Umgebungslärmsituation bereits die Realisierung des Straßenprojekts B 309 berücksichtigt. In diesem Sinn habe sie auch zwei unterschiedliche Lärmsituationen nicht gesamthaft betrachtet. Weiters wird vorgebracht, die Erhebung habe sich weitgehend nicht auf Messungen, sondern auf Berechnungen für Referenzpunkte gestützt, die nicht repräsentativ seien.

4.3. Die belangte Behörde stützte die vorliegende Genehmigung beweiswürdigend unter anderem auf ein Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

Mit ihrem Vorbringen gelingt es ihnen auch nicht, eine Unschlüssigkeit der zur Lärmsituation eingeholten lärmtechnischen und medizinischen Gutachten darzutun.

Die Frage, ob bei der Beurteilung der Bestandslärmsituation bereits die Verkehrsaufnahme der B 309 berücksichtigt habe werden dürfen, ist vorliegend nicht relevant, da der lärmtechnische Sachverständige bereits ohne Berücksichtigung der Verkehrsaufnahme der B 309 auf Grund der zur Tageszeit und zur Abendzeit festgestellten Schallpegel zum Ergebnis kommt, dass sich eine Pegelzunahme von rund 1 dB berechnen würde, derartige Veränderungen innerhalb der Mess- und Rechenungenauigkeit lägen und daher keine Einwände gegen den beabsichtigten Abbau bestünden und der medizinische Amtssachverständige darauf aufbauend zum Ergebnis kommt, daraus seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen abzuleiten.

Insoweit sich die Beschwerdeführer gegen die Annahme der verschiedenen Immissionspunkte wenden, können sie eine Unschlüssigkeit der Gutachten nicht dartun. Wenn der Sechstbeschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte Messungen der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen vornehmen müssen, ist er (mit der belangten Behörde) darauf hinzuweisen, dass eine solche schon deshalb nicht möglich ist, da vor der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 Abs. 8 MinroG nicht mit dem Gewinn der mineralischen Rohstoffe begonnen werden darf und daher eine Messung der entsprechenden Emissionen vor Genehmigung schon aus diesem Grund nicht möglich ist. Im Übrigen ist auf die zur GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Wahl der Messpunkte in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen fällt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2003/04/0159, mwN).

5. Zur Feinstaubbelastung:

5.1. In dieser Hinsicht bringen die Beschwerdeführer vor, die PM10-Tagesmittelwerte überschritten schon vor dem gegenständlichen Abbau bereits den im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) vorgesehenen Immissionsgrenzwert. Falls eine Grenzwertüberschreitung schon vor Genehmigung eines bestimmten Projektes gegeben sei, sei jedoch jegliche Verschlechterung der Situation unzulässig. Eine weitere Erhöhung dieser Gesundheitsgefährdung sei nur dann zulässig, wenn diese unterhalb der Irrelevanzgrenze von 1 % liege.

5.2. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die vorgebrachte Staubbelastung den angefochtenen Bescheid auf ein ergänzendes Gutachten eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen gestützt, welcher im Wesentlichen ausführte, dass die durch das vorliegende Vorhaben hervorgerufenen Schadstoffemissionen die im IG-L vorgesehenen Immissionsgrenzwerte unterschreiten würden. Die PM10-Tagesmittelwert-Überschreitungshäufigkeit ändere sich durch das gegenständliche Vorhaben nicht wesentlich.

Wenn die Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens nun damit darzutun versuchen, dass bei der vom Amtssachverständigen festgehaltenen PM10-Tagesmittelwert-Überschreitungshäufigkeit die Genehmigung schon deshalb zu versagen wäre, weil jegliche Verschlechterung der Situation und damit jegliche Erhöhung dieses Grenzwertes unzulässig sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0080, zur Bestimmung des § 116 Abs. 2 Z. 2 MinroG festgehalten, dass nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden "Schwellenwertkonzept" ein im Sinn von § 116 Abs. 2 Z. 2 lit. a relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung dann nicht vorliegt, wenn lediglich eine Zusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert vorliegt (sog. Relevanzgrenze).Selbst wenn im Beschwerdefall ein gemäß § 116 Abs. 2 Z. 2 MinroG relevantes Gebiet mit bereits vorliegender Grenzwertüberschreitung vorläge, ist nach dem Gutachten des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen davon auszugehen, dass es durch die vorliegende Anlage zu keiner Zusatzbelastung über der Relevanzgrenze von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert komme. Die vom Sachverständigen angesprochenen 4 % (auf welche die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweisen) beziehen sich auf den Anteil des durch den Abbau ausgelösten Verkehrsaufkommens an dem Verkehrsaufkommen auf der B 309 und nicht auf die Relevanzgrenze. Somit können die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit ihres gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen gerichteten Vorbringens nicht dartun.

6. Zum vorgebrachten ungenügenden Schutz des Reitbetriebes des Sechstbeschwerdeführers:

6.1. Der Sechstbeschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, das vorliegende Vorhaben gefährde den Reitbetrieb des Sechstbeschwerdeführers in seiner Substanz, zumal die Nutzung als Trainingsplatz für Reitpferde durch den Betriebslärm, den Betriebsverkehr und die Zunahme des Verkehrs zum und vom Abbaugebiet in einem Ausmaß beeinträchtigt werde, das als substanzielle Beeinträchtigung der Substanz des Eigentums zu qualifizieren wäre. Im Übrigen würde die Gesundheit der Kunden des Reitbetriebes bedroht, die durch scheuende Pferde verletzt zu werden drohten.

6.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf § 116 Abs. 6 MinroG zu verweisen, wonach die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen (gemeint im Sinne des § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG) zu verstehen ist.

Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099).

Eine derartige Vernichtung der Substanz oder ein derartiger Verlust der Verwertbarkeit wird mit dem vorliegenden Vorbringen nicht dargetan.

6.3. Da die den Nachbarn des Gewinnungsbetriebsplan-Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung jener im Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung nachgebildet ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0297 und 0298), kann im Hinblick auf die vorgebrachte Gesundheitsgefährdung durch scheuende Pferde auf die insoweit zu § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung verwiesen werden. Nach dieser kommt es hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie (dort: im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) zu einer Gesundheitsgefährdung führen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/04/0104).

7. Da sich die Beschwerden aus den oben angeführten Erwägungen als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

In den vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die belangte Behörde nur einmal die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und nur eine Gegenschrift erstattet, sodass ihr nur einfacher Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand zuzusprechen gewesen war.

Die Regelung des § 53 VwGG war im Verhältnis der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer zum Sechstbeschwerdeführer nicht anzuwenden, da zwar alle Beschwerdeführer einen Bescheid angefochten haben, die beiden Beschwerden jedoch die Unterschrift verschiedener Rechtsanwälte tragen (vgl. § 53 Abs. 2 erster Satz VwGG e contrario). Im Hinblick auf die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer, welche den angefochtenen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, war jedoch gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG zu erkennen, dass der Aufwandersatz von ihnen zu gleichen Teilen zu leisten ist.

Wien, am 2. Februar 2012

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