VwGH 2008/22/0565

VwGH2008/22/056510.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache der DC, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen die Erledigung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 13. Februar 2006, betreffend Visum, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58;
B-VG Art130 Abs1 lita;
FrG 1997 §93;
FrPolG 2005 §11 Abs1;
FrPolG 2005 §11 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58;
B-VG Art130 Abs1 lita;
FrG 1997 §93;
FrPolG 2005 §11 Abs1;
FrPolG 2005 §11 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte bei der Österreichischen Botschaft Ankara die Erteilung eines "Schengen Visums". Die an sie ergangene, unter Verwendung eines Vordrucks erstellte Note der belangten Behörde vom 13. Februar 2006 weist - auszugsweise - folgenden Inhalt auf (Unterstreichungen im Original):

"Sie haben am 23.1.06 bei der Österreichischen Botschaft Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Visums eingebracht.

Eine erste Prüfung hat ergeben, dass Ihrem Antrag gem. der folgenden Bestimmungen des Österreichischen Fremdengesetzes (FrG 1997) nicht stattgegeben werden kann:

Es besteht Grund zur Annahme, dass Sie das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werden, da Sie nicht überzeugend nachweisen konnten, dass Sie feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an Ihren derzeitigen Wohnsitz haben.

Vor einer endgültigen Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung eines Visums wird Ihnen hiermit die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine abschließende Stellungnahme in schriftlicher Form und in deutscher Sprache im Post- oder Faxweg gegebenenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen einzubringen."

Die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Für das Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden trifft das Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in seinem § 11 besondere Regelungen.

Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

…"

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 69 Fremdengesetz 1992 (vgl. den Beschluss vom 20. Oktober 1998, 97/21/0270) und des § 93 Fremdengesetz 1997 (vgl. den Beschluss vom 11. Dezember 2003, 2003/21/0092) ausgesprochen, dass, auch wenn in den genannten Bestimmungen von "Entscheidung" und nicht von "Bescheid" die Rede ist, es doch keinem Zweifel unterliege, dass Entscheidungen der Vertretungsbehörden in den diesbezüglichen Verfahren als Bescheide im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG zu erlassen sind. Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinn dieser Bestimmung sind jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Es muss die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 58 Rz 6).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann im

vorliegenden Fall von einer endgültigen rechtsverbindlichen

Erledigung durch die belangte Behörde keine Rede sein, hat diese

doch ausdrücklich dargetan, dass der Beschwerdeführerin "vor einer

endgültigen Entscheidung ... hiermit die Möglichkeit gegeben

(wird), innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine

abschließende Stellungnahme ... einzubringen". Somit ist klar

ersichtlich, dass eine endgültige Entscheidung erst ergehen wird.

Ob die in der Beschwerde geäußerte Vermutung, dass die endgültige Entscheidung in einer Antragsabweisung bestehen wird, richtig ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls erst diese verbindliche und endgültige Entscheidung einen anfechtbaren Bescheid bildet.

Da diese Mitteilung somit keinen Bescheid im Sinn des Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG darstellt, war die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Ein Kostenzuspruch hatte in einer Konstellation wie der vorliegenden zu unterbleiben (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2003, 2003/21/0092).

Wien, am 10. Dezember 2008

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