VwGH 2008/21/0546

VwGH2008/21/054629.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache des M, vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. Juli 2008, Zl. St 198/06, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §1;
AVG §61a;
AVG §73 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §94;
VwGG §34 Abs1;
AVG §1;
AVG §61a;
AVG §73 Abs2;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §9 Abs1;
FrPolG 2005 §94;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte mit der an die Bundespolizeidirektion Linz gerichteten Eingabe vom 24. September 2007 den Antrag, die Gültigkeitsdauer des für ihn ausgestellten Konventionsreisepasses zu verlängern.

Am 15. April 2008 begehrte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die behauptete Untätigkeit der angerufenen Behörde den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den eingangs erwähnten Antrag auf die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich.

Die genannte Sicherheitsdirektion nahm ihre Zuständigkeit - offenbar in Stattgebung des Devolutionsantrages - wahr und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. September 2007 mit näherer Begründung gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich als unzulässig erweist:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (u.a.) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (siehe etwa den hg. Beschluss vom 29. September 1998, Zl. 96/09/0377).

Der Instanzenzug für die vorliegende Angelegenheit betreffend Konventionsreisepässe (vgl. § 94 FPG) ergibt sich aus der Generalklausel des § 9 Abs. 1 FPG, die wie folgt lautet:

"Berufungen

§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz."

Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tätig wurde, weshalb die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FPG hier nicht gilt. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird - an die Bundesministerin für Inneres (vgl. dazu den zum Fremdengesetz 1993 ergangenen Beschluss vom 13. November 1996, Zl. 95/21/1181).

Daran ändert auch nichts, dass der angefochtene Bescheid zu Unrecht die Rechtsmittelbelehrung enthält, dagegen sei "eine weitere Berufung unzulässig". Auch der unrichtige Hinweis im Sinne des § 61a AVG über die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vermag nicht, ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht auf Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu begründen (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/07/0145).

Die Beschwerde war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. September 2009

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