Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs4;
FrPolG 2005 §21 Abs5;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §21 Abs4;
FrPolG 2005 §21 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger; er hielt sich bereits von 1970 bis 1994 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. September 2007 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" für die Dauer von drei Monaten zum Zweck des Besuchs seiner Familienangehörigen (vier erwachsene Kinder) in Österreich. Aus dem Antrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer arbeitslos ist und in der Türkei "schwarz" arbeitet ("kleine Handwerkssachen").
Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, es bestehe Grund zu der Annahme, dass er das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde, weil er nicht überzeugend nachweisen habe können, dass er feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinem derzeitigen Wohnsitz (in Istanbul) habe.
Hierauf reagierte der Beschwerdeführer mit einer ebenfalls per 17. September 2007 datierten Stellungnahme. Einleitend führte er aus, er möchte nach Österreich, um seine Kinder, die er 14 Jahre nicht gesehen habe, zu besuchen. Diese könnten "als Asylanten" nicht in die Türkei kommen. In der Türkei habe der Beschwerdeführer keine finanziellen Probleme. Er arbeite "unversichert", sodass er diesbezüglich keine Unterlagen vorlegen könne. Er habe "nicht den Gedanken" in Österreich zu bleiben, wofür er "jede Garantie" vorlegen könne.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid vom 17. September 2007 wies das österreichische Generalkonsulat Istanbul (die belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung des begehrten Visums unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks ab. Dabei wurde durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen, den Gesetzestext wiedergebenden Feldes zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde die Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs. 1 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG für nicht erfüllt erachte, ihr somit die Wiederausreise des Beschwerdeführers als nicht gesichert erscheine.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2008, B 2026/07-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK" verletzt und begründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur mit der "Nichtberücksichtigung des Rechtes auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK" in Bezug "auf das Zusammenleben mit seiner österr. Ehefrau und seinen Kindern." Das knüpft offenbar an das Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde an, wonach drei seiner in Österreich aufhältigen Kinder und der Gattin des Beschwerdeführers (Perihan Akcelik) Asyl gewährt worden sei. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Antrag als seine Ehefrau Marina Akcelik angeführt hatte und von der belangten Behörde diesbezüglich angemerkt wurde, "die Gattin ist Hausfrau, er hat hier nur 1 Kind". Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Vermögensbekenntnis seinen Familienstand mit geschieden und keine Unterhaltspflichten angegeben.
Der erwähnte § 21 FPG enthält unter anderem die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung von Visa. Die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung herangezogene Bestimmung lautet:
"§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
- 1. ...
- 2. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint; ..."
Die belangte Behörde begründete - wie oben dargestellt - die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf diese Gesetzesstelle in Verbindung mit der Wiedergabe ihres Inhalts. Das allein stellt vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 Abs. 2 iVm Abs. 6 letzter Satz FPG) keinen Begründungsmangel dar. Demnach genügt es nämlich, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist (vgl. ausführlich den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).
Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil sich in den (dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten und dem Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Beschwerdeabtretung übermittelten) Akten - angesichts der fehlenden beruflichen und wirtschaftlichen Verankerung des Beschwerdeführers in der Türkei und des Aufenthalts von mehreren Ankerpersonen in Österreich, die in Verbindung mit dem langen Voraufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Wiedereingliederung erleichtern könnten - ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme finden, die Wiederausreise des Beschwerdeführers erscheine nicht gesichert (vgl. dazu grundlegend das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104). Da somit entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens des Beschwerdeführers in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vorlagen, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Dem hat der Beschwerdeführer mit der bloßen Behauptung, einen Verbleib in Österreich nicht zu beabsichtigen und dafür "jede Garantie" vorlegen zu können, nicht entsprochen. Insbesondere ist er die konkrete Darstellung wirtschaftlicher und familiärer Bindungen in der Türkei schuldig geblieben. Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer Hin- und Rückflug gebucht hätte (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/21/0229, mit dem Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22. Mai 2007, Zl. 2006/21/0117, und auf das schon erwähnte Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0104) oder eine andere Rückkehrmöglichkeit konkret in Aussicht genommen hätte. Ein die Annahme der belangten Behörde in Bezug auf die nicht gesicherte Wiederausreise entkräftendes Vorbringen lässt sich aber auch der Beschwerde, die - wie erwähnt - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Privat- und Familienleben sieht, nicht entnehmen. Vielmehr bleibt die - die Visumsablehnung tragende - Annahme im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 FPG unbekämpft.
Schließlich wird in der Beschwerde aber vor allem verkannt, dass das Fehlen der genannten Erteilungsvoraussetzung nicht substituiert werden kann und eine Interessenabwägung nach § 21 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG nur dann vorgesehen ist, wenn der Visumserteilung öffentliche Interessen im Sinne des § 21 Abs. 5 FPG entgegenstehen. Es liegt aber auch kein Fall des § 22 FPG für die Erteilung eines "humanitären Visums" vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)