VwGH 2008/21/0282

VwGH2008/21/02825.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde von 1. Y, 2. B, und 3. F, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 28. Februar 2008, Zl. 2 F 648-2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Drittbeschwerdeführerin ist die Mutter der beiden anderen, minderjährigen Beschwerdeführer (geboren 1995 und 1998). Sie sind alle türkische Staatsangehörige und kamen im September 2003 nach Österreich. Die hier am 16. September 2003 gestellten Asylanträge wurden vom Bundesasylamt am 3. Oktober 2003 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei zulässig sei. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 25. Oktober 2004 keine Folge gegeben. Auch Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof blieben erfolglos; deren Behandlung wurde mit Beschluss vom 31. Mai 2006, Zlen. 2004/20/0441, 0443 und 0444, abgelehnt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Februar 2008 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) - in Bestätigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. November 2007 - die Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, denen sie sich "voll inhaltlich" anschloss und sie ging dann nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts von zwei zur beabsichtigten Ausweisung aufgenommenen Niederschriften mit der Drittbeschwerdeführerin vom 26. Juli 2007 und vom 11. September 2007 auf die dort und in der Berufung vorgetragenen Argumente näher ein.

Zum Vorbringen, die Beschwerdeführer seien wegen der Zugehörigkeit zur alevitischen Minderheit nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Nachbarn an ihrem früheren Wohnort beschimpft, diskriminiert und gedemütigt worden und die türkischen Behörden gingen gegen Kurden mit Vehemenz und unter Missachtung der Menschenrechte vor, führte die belangte Behörde aus, eine allfällige, bei einer Abschiebung in das Heimatland befürchtete Bedrohung iSd § 50 FPG stehe einer Ausweisung nicht entgegen. Die Frage der aus einem solchen Grund gegebenen Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat sei nicht im Ausweisungsverfahren zu prüfen.

Weiters nahm die belangte Behörde zu den mit der Berufung vorgelegten ärztlichen Unterlagen betreffend die Drittbeschwerdeführerin Stellung. Dem (auszugsweise wörtlich wiedergegebenen) Inhalt eines Arztbriefes einer näher genannten Landesnervenklinik vom 31. Juli 2006 zufolge sei es nach der stationären Aufnahme der Drittbeschwerdeführerin zu einer deutlichen Abnahme der Kopfschmerzen gekommen und sie sei von jeglichen Suizidgedanken distanziert. Sie sei auf eigenen Wunsch entlassen und es sei (lediglich) eine medikamentöse Therapie verordnet worden. In diesem Arztbrief werde - so die belangte Behörde - "mit keinem einzigen Wort" erwähnt, dass die Drittbeschwerdeführerin unbedingt einer Weiterbehandlung bedürfe; die vorgeschriebenen Medikamente könne sie auch "außerhalb Österreichs" einnehmen. Ein weiteres ärztliches Gesundheitszeugnis vom 2. August 2007 sage aus, dass die Drittbeschwerdeführerin an Schmerzen leide, die von der Lendenwirbelsäule ausgingen, und dass ihr deshalb schmerzlindernde Tabletten verschrieben worden seien. Auch dieser Arztbrief beinhalte keine Wiedervorladung zu einer allfälligen weiteren Behandlung. Es sei daher in Bezug auf beide Krankheitsbilder nicht ersichtlich, dass eine etwaige Heilbehandlung nur in Österreich gewährleistet wäre.

Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 eine Anregung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen eingebracht hätten und die Entscheidung darüber noch offen sei. Die Beschwerdeführer hätten aber keinen Rechtsanspruch auf einen Verbleib in Österreich während dieses Verfahrens.

Den für den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung komme - so heißt es im angefochtenen Bescheid noch - aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwer beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben und damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen stellen. Nach der Einreise habe die Drittbeschwerdeführerin nicht damit rechnen können, dass ihre Kinder die Schulausbildung "legal beenden" dürften. Davon ausgehend kam die belangte Behörde unter Einbeziehung der übernommenen Erwägungen im Erstbescheid - zusammengefasst - zu dem Ergebnis, dass weder die Interessenabwägung nach § 66 FPG noch die Ermessensübung zugunsten der Beschwerdeführer vorzunehmen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird zugestanden, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer rechtskräftig beendet sind. Gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht, bestehen daher keine Bedenken.

In der Beschwerde wird das Berufungsvorbringen wiederholt, die Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Minderheit nicht nur von den Behörden, sondern auch von den Nachbarn an ihrem früheren Wohnort beschimpft, diskriminiert und gedemütigt worden und die türkischen Behörden gingen gegen Kurden mit Vehemenz und unter Missachtung der Menschenrechte vor.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, ist Gegenstand anderer Verfahren. Eine allfällige, die Abschiebung unzulässig machende Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Heimatstaat ist vor allem im Verfahren über die Gewährung internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz zu prüfen (siehe etwa Punkt 3.2. des Erkenntnisses vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes). Die Beschwerdeführer sind daher insoweit auch auf das negative Ergebnis ihrer Asylverfahren zu verweisen.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die Ausweisung darf nach § 66 Abs. 2 FPG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z 1) und auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

Unter diesen Gesichtspunkten macht die Beschwerde geltend, die Drittbeschwerdeführerin laboriere bis zum heutigen Tag sowohl an ihrer psychischen als auch an ihrer physischen Erkrankung, wobei dazu auf die mit der Berufung vorgelegten ärztlichen Urkunden zu verweisen sei. Gerade dem Arztbrief vom 31. Juli 2006 sei zu entnehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin völlig verzweifelt gewesen sei, weil sie auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren möchte und sie Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Aus diesem Grund hätten ihre stetigen Kopfschmerzen bzw. habe ihre psychische Erkrankung begonnen. Da die Beschwerdeführer vor einer "akuten Abschiebung" in ihr Heimatland stünden, sei davon auszugehen, dass sich die psychische Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin verstärken werde und sie einer medizinischen Behandlung "unabdingbar" bedürfe. Sowohl die "entsprechenden Lendenwirbelbeschwerden" als auch die "allfällige psychische Erkrankung" könnten in der Türkei "nicht vergleichbar mit mitteleuropäischen Verhältnissen" behandelt werden.

Der Beschwerde ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme komme auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land - sollte ein solches als Zielort überhaupt in Betracht kommen - außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das - abhängig von den dann zu erwartenden Folgen - eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen an einem (unter Umständen auch nur vorübergehenden) Verbleib in Österreich darstellen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0165, und daran anschließend beispielsweise das Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zlen. 2009/21/0177 bis 179, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang aber auch die Rechtsprechung des EGMR einbezogen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (vgl. das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2009/21/0055 bis 0057, mwN).

Vor diesem Hintergrund geht daher das bloß eine "mit mitteleuropäischen Verhältnissen" nicht gleichwertige Behandlung in der Türkei behauptende Beschwerdevorbringen ins Leere (vgl. idS das Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2010/21/0083, 0084). Im Übrigen hat sich die belangte Behörde mit den vorgelegten Unterlagen ausreichend auseinandergesetzt und hat daraus gefolgert, dass es jeweils mit einer medikamentösen Behandlung sein Bewenden hatte, ohne dass Wiedervorladungen zu etwaigen weiteren ärztlichen Behandlungen ersichtlich seien. Dem ist die Beschwerde auch nicht entgegen getreten. Insbesondere unterlässt sie auch jegliche Angaben, warum die medikamentöse Therapie im Heimatstaat nicht fortgesetzt werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber diesbezüglich schon ausgesprochen, dass es dem Fremden obliege, substanziiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könne. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zlen. 2009/21/0177 bis 0179, mwN). Zu in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auch behaupteten Ermittlungsmängeln fehlt daher eine ausreichende Relevanzdarstellung.

In der Beschwerde wird zur Begründung des Interesses an einem weiteren Verbleib in Österreich noch vorgebracht, die Beschwerdeführer seien sozial integriert und ihr Aufenthalt stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung aber ohnehin auf die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich (bis zur Bescheiderlassung Anfang März 2008) von etwa viereinhalb Jahren, die dadurch erlangte Integration und den Schulbesuch der Kinder Bedacht genommen. Die von der belangten Behörde erkennbar angenommene Minderung des Gewichts der mittlerweile erlangten Integration, weil sich die Beschwerdeführer (spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge im Oktober 2003) ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0124, Punkt 2.2.2. der Entscheidungsgründe). Sie durfte aber darüber hinaus - den Angaben der Drittbeschwerdeführerin folgend - einbeziehen, dass die Beschwerdeführer in Österreich nur von karitativen Unterstützungen leben.

Es trifft weiters zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zuletzt den schon erwähnten Punkt 2.2.2. im Erkenntnis vom 19. Mai 2011). Dabei war fallbezogen zu berücksichtigen, dass der durch eine illegale Einreise erlangte Aufenthalt der Beschwerdeführer noch nicht allzu lang dauert, seine vorübergehende Rechtmäßigkeit nur auf einem unbegründeten Asylantrag beruhte und seit Ablehnung der im Asylverfahren erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Ende Mai 2006 unrechtmäßig ist. Die belangte Behörde ist daher im Recht, als sie in dem Verhalten der Beschwerdeführer - insbesondere im unrechtmäßigen Verbleib trotz negativen Abschlusses des Asylverfahrens - eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat.

Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privatleben angesehen hat. Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Im Übrigen beschränkten sich die Beschwerdeführer diesbezüglich auf ein nicht substanziiertes Vorbringen, in der Türkei sei für sie keine existenzielle Grundlage vorhanden, ohne konkret ihre individuelle Situation bei einer Rückkehr in die Türkei darzulegen.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. In diesem Zusammenhang ist zu dem Hinweis der Beschwerdeführer auf eine noch nicht erledigte Anregung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu bemerken, dass die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen steht (so auch das Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084).

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. Juli 2011

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