VwGH 2008/21/0081

VwGH2008/21/008131.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden von 1. A,

2. V, 3. E und 4. H , vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark 1. vom 12. Dezember 2007, Zl. 2 F/143 /2007 (hg. Zl. 2008/21/0081), 2. vom 11. Dezember 2007, Zl. 2 F/144/2007 (hg. Zl. 2008/21/0082), 3. vom 12. Dezember 2007, Zl. 2 F/145/2007 (hg. Zl. 2008/21/0083), 4. vom 12. Dezember 2007, Zl. 2 F/146/2007 (hg. Zl. 2008/21/0084), jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 11. bzw. 12. Dezember 2007 wies die belangte Behörde - in Bestätigung der Bescheide der Erstbehörde vom 14. bzw. 15. März 2007 - die Beschwerdeführer, aus dem Kosovo stammende, (bisher) serbische Staatsbürger mit albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Dem Inhalt dieser (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheide zufolge ist der Erstbeschwerdeführer am 13. Oktober 2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) und dem damals einjährigen Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie stellten noch am selben Tag Asylanträge. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am 18. Mai 2004 in Österreich geboren; für sie wurde ebenfalls ein Asylantrag eingebracht.

Die Asylanträge der Beschwerdeführer wurden mit Berufungsbescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. September 2006 im Instanzenzug abgewiesen und es wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland für zulässig erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden mit Beschlüssen vom 14. Dezember 2006, Zlen. 2006/01/0714 bis 716, ab.

Daran anknüpfend folgerte die belangte Behörde, seit diesem Zeitpunkt hielten sich die Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil sie über keinen Aufenthaltstitel verfügten. Der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund einer für die Zeit vom 17. Mai 2007 bis (zuletzt) 12. Mai 2008 erteilten Beschäftigungsbewilligung in Mürzzuschlag, dem Wohnort der Familie, als Pizzakoch tätig und habe einen monatlichen Nettoverdienst von ca. EUR 650,--. Die Zweitbeschwerdeführerin habe für dasselbe Unternehmen "zwischenzeitlich" als Küchenhilfe gearbeitet und ein monatliches Einkommen von ca. EUR 750,-- erzielt. Alle Beschwerdeführer seien derzeit krankenversichert und nicht auf eine staatliche finanzielle Unterstützung angewiesen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens sei ihr Aufenthalt aber zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand finanziert worden.

Im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren, die wirtschaftliche Situation im Kosovo sei "ausgesprochen schlecht" und "das Wohl" der Beschwerdeführer, die im Kosovo über "keinen Besitz" und "keinen Wohnraum" verfügten und "keinerlei Möglichkeit einer Beschäftigung" hätten, sei bei einer zwangsweisen Rückkehr "auf das Gröbste" gefährdet, traf die belangte Behörde nähere Feststellungen zur Lage im Kosovo. Danach habe sich zwar "die Wirtschaft auch Jahre nach dem Krieg nicht erholt" und die "Gesamtarbeitslosenquote" liege "offiziell bei 42%", doch sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Auffällig sei eine rege Bautätigkeit, die mit Geldern von Auslandskosovaren finanziert werde. Die medizinische Versorgung sei nach wie vor auf niedrigem Niveau, eine "rudimentäre Basisversorgung" sei in den öffentlichen Spitälern aber möglich. In lokalen "Gesundheitshäusern" könne man eine sehr einfache gesundheitliche Grundversorgung erhalten. Daraus folgerte die belangte Behörde, aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer "Existenz- und Lebensbedrohung" ausgesetzt wären, zumal die Mindeststandards zur Sicherung der wirtschaftlichen und medizinischen Grundversorgung gegeben seien und bedürftige Kosovo-Albaner Sozialhilfe beanspruchen könnten.

Den für den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung komme - so begründete die belangte Behörde weiter -

aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Angesichts des eminenten öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. der illegalen Zuwanderung Fremder sei die Ausweisung der Beschwerdeführer im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten und das der Behörde in § 53 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen könne nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer geübt werden. Die Ausweisung betreffe zwar alle Familienmitglieder, doch stelle sie insofern einen Eingriff in das in Österreich geführte Familienleben dar, als mit der Ausreise der derzeit wirtschaftlich und finanziell (vorläufig) gesicherte Aufenthalt beendet werde. Die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich seien aber nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten wären, als das besagte öffentliche Interesse. Eine "Aufenthaltsverfestigung" könne in diesem Fall nämlich "nicht zum Tragen kommen", weil sich die Beschwerdeführer seit ihrer illegalen Einreise am 13. Oktober 2003 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren (nur) als Asylwerber und seit 14. Dezember 2006 nicht mehr rechtmäßig, insgesamt nur vier Jahre in Österreich aufhielten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen ergebe somit die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In den Beschwerden wird zugestanden, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer rechtskräftig beendet sind. Den Beschwerden sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - bei den Beschwerdeführern vorläge. Dafür bestehen nach der Aktenlage auch keine Anhaltspunkte, sodass keine Bedenken gegen die behördliche Annahme bestehen, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

Unter diesen beiden Gesichtspunkten kritisiert die Beschwerde zunächst, im angefochtenen Bescheid seien "lediglich lapidare" Feststellungen über die Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo und die medizinische Versorgung getroffen, jedoch aus unerklärlichen Gründen die im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau unterlassen worden.

Diesem Vorwurf ist zu entgegnen, dass sich auch die Beschwerdeführer in der Berufung und in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 auf ein wenig substantiiertes Vorbringen beschränkten und ohne jede Konkretisierung ihrer individuellen Situation bei einer Rückkehr in den Kosovo pauschal, nur unter Bezugnahme auf die allgemein schlechte Wirtschaftslage behaupteten, keine Beschäftigungs- und Wohnmöglichkeit zu haben. In der Beschwerde wird aber auch nicht der Versuch unternommen, die Richtigkeit der dazu von der belangten Behörde getroffenen - auf die Staatendokumentation (vgl. § 60 AsylG 2005) gestützten - Annahmen zum Bestehen einer ausreichenden Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo konkret und unter Bezugnahme auf entsprechende Quellen zu bestreiten. Mit der Wiederholung des allgemeinen Hinweises auf die "ausgesprochen schlechte" wirtschaftliche Situation im Kosovo und die Gefährdung des Wohles der Familie bei einer Rückkehr wird dem nicht Genüge getan, zumal die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ohnehin von einer entsprechend tristen Wirtschaftslage im Kosovo ausgegangen ist. Angesichts dessen fehlt in Bezug auf den geltend gemachten Begründungs- und Ermittlungsmangel eine ausreichende Relevanzdarstellung.

Soweit in der Beschwerde auch vorgebracht wird, die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers hätte ergeben, dass die Familie als sozial integriert anzusehen und in Mürzzuschlag ordnungsgemäß gemeldet wohnhaft sei, der Erstbeschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgehe und im Heimatland lediglich die Stiefmutter und drei Geschwister aufhältig seien, wird ebenfalls übersehen, dass die belangte Behörde ohnehin von diesen Prämissen ausgegangen ist. Ihr kann aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie diesen, ein Interesse an einem Verbleib in Österreich begründenden Umständen kein höheres Gewicht beigemessen hat als dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse.

Dabei ist nämlich zunächst davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes in Österreich durch eine illegale Einreise erlangt wurde, bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide Mitte Dezember 2007 erst vier Jahre und zwei Monate dauerte, soweit er rechtmäßig war, auf einem unbegründeten Asylantrag beruhte und seit einem Jahr unrechtmäßig ist. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie in dem Verhalten der Beschwerdeführer (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich trotz negativen Abschlusses des Asylverfahrens) eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Das gilt sinngemäß auch für die in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin. Es trifft auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zlen. 2007/21/0317, 0318).

Diesem öffentlichen Interesse ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, das persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, das grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt, gegenüber zu stellen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. zum Ganzen das schon erwähnte Erkenntnis vom 22. November 2007, Zlen. 2007/21/0317, 0318, mit weiteren Hinweisen, u.a. auf das Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0361).

Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privatleben angesehen hat. Einerseits dauert ihr Aufenthalt nämlich noch nicht allzu lang und andererseits erfolgte die berufliche Integration des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erst nach dem Abschluss des Asylverfahrens während des unrechtmäßigen Aufenthaltes, also zu einem Zeitpunkt, in dem sie mit der unmittelbar bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung rechnen mussten. Angesichts dessen fällt auch der Kindergartenbesuch des (nunmehr fünfjährigen) Sohnes nicht maßgeblich ins Gewicht. Das gilt sinngemäß auch für den Umstand, dass die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren wurde. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen nämlich noch anzumerken, dass die erstinstanzliche, den Asylantrag abweisende und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Kosovo aussprechende Entscheidung bereits Ende Oktober 2003, also etwa zwei Wochen nach der Einreise, erging, und somit von Anfang an keine ausreichende Basis für ein begründetes Vertrauen auf ein dauerndes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer in Österreich bestand. Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Kosovo vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich aber nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

Soweit in der Beschwerde für den Fall der (zwangsweisen) Rückkehr in den Kosovo von den Beschwerdeführern befürchtete Verfolgungshandlungen von Seiten der serbischen Behörden und Übergriffe von Seiten der serbischen Truppen ins Treffen geführt werden, wird damit die Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung angesprochen. Abgesehen davon, dass sich derartige Behauptungen der Berufung und der Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 - diese Schriftsätze sind den angefochtenen Bescheiden angeschlossen - nicht entnehmen lassen und gegen das Neuerungsverbot zu verstoßen scheinen, ist ihnen aber jedenfalls das gegenteilige Ergebnis der Asylverfahren und die mangelnde rechtliche Relevanz eines solchen Vorbringens im Ausweisungsverfahren entgegen zu halten (vgl. in diesem Sinn etwa zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/21/0176).

In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. In diesem Zusammenhang ist zu dem Hinweis der Beschwerdeführer auf eine noch nicht erledigte Anregung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels zu bemerken, dass die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen steht. Das gilt auch für jene Fälle, in denen von einem durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels auszugehen wäre, weil mit dem diesbezüglich anzunehmenden Recht, den Antrag im Inland zu stellen und dessen Erledigung im Inland abzuwarten, ein ausreichender Schutz vor Abschiebung (Durchsetzung der Ausweisung) verbunden ist.

Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. März 2008

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