VwGH 2008/17/0229

VwGH2008/17/022927.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des MM (vormals M) in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. September 2008, Zl. UVS- 02/V/12/5806/2004-12, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde sowie Richtlinienbeschwerde, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 29. März 2000 eine auf § 67a Abs. 1 Z 2 AVG und §§ 88 f. SPG gestützte Beschwerde gegen eine im Zuge einer von Einsatzkräften der Bundespolizeidirektion Wien in einer Asylwerberunterkunft durchgeführten Razzia vorgenommenen Festnahme.

Nachdem der über diese Beschwerde ergangene Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2003, Zl. 2001/01/0311, aufgehoben worden war, erging ein Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 27. April 2004. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2004/01/0308, teilweise aufgehoben.

Da der daraufhin erforderliche Ersatzbescheid nicht erlassen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 5. Juni 2007 eine zur hg. Zl. 2007/21/0205 protokollierte Säumnisbeschwerde.

Im Zuge dieses Verfahrens wurde mit Verfügung vom 10. September 2007 die der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides eingeräumte Frist gemäß § 36 Abs. 2 VwGG bis zum Ablauf des 6. Oktober 2008 erstreckt.

Der hier vorliegende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 zugestellt.

In der Beschwerde wird ausdrücklich die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Ablauf des 6. Oktober 2008 geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, wird die Unzuständigkeit einer Behörde, die sich daraus ergibt, dass die belangte Behörde in einem Säumnisbeschwerdeverfahren den ausstehenden Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist erlässt, in einem Bescheidbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufgegriffen, wenn dies in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0218, und zu den Folgen der Aufhebung das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/17/0147).

Da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde beruft, war der angefochtene Bescheid somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 27. Februar 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte