VwGH 2008/12/0144

VwGH2008/12/014420.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des B K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom 2. Juni 2008, Zl. P406992/48-PersB/2008, betreffend Feststellung mangelnder Ernennungserfordernisse nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:

Normen

32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art51;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;
AVG §56;
BDG 1979 §4a idF 2007/I/053;
EURallg;
EWR-DienstrechtsanpassungsG 1994;
VwGG §42 Abs2 Z2;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art51;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen;
AVG §56;
BDG 1979 §4a idF 2007/I/053;
EURallg;
EWR-DienstrechtsanpassungsG 1994;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsmilitärperson in der Verwendungsgruppe MBO 2 im Dienstrang eines Oberst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und an der Theresianischen Militärakademie in Verwendung.

Im Jahr 2007 gelangte im Verteidigungsressort der Arbeitsplatz "Forscher und Hauptlehroffizier an der Landesverteidigungsakademie, Wertigkeit MBO 1", zur Ausschreibung, um den sich der Beschwerdeführer bewarb. Mit Erledigung vom 6. November 2007 verständigte ihn die Dienstbehörde, dass seiner Bewerbung auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht habe nähergetreten werden können.

In seiner Eingabe vom 5. Dezember 2007, betreffend "Antrag auf bescheidmäßige Absprache", ersuchte er unter Bezugnahme auf die Erledigung vom 6. November 2007 "um bescheidmäßige Absprache über die Begründung der fehlenden Voraussetzungen". Das Diplom des BWL-Studiums Sicherheitsökonomie mit "Diploma supplement" werde nach Erhalt unverzüglich vorgelegt werden.

Mit Erledigung vom 24. April 2008 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Bezug nehmend auf seinen Antrag vom 5. Dezember 2007 mit, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Bewerbung um den eingangs genannten Arbeitsplatz kein Hochschulstudium im Sinn der Z. 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 habe vorweisen können. Da er in seinem eigenen Antrag ausgeführt habe, das Diplom des "BWL-Studiums Sicherheitsökonomie" nach Erhalt unverzüglich vorlegen zu wollen, müsse seitens der belangten Behörde stark an der Ernsthaftigkeit seines Antrages gezweifelt werden. Sollte er dennoch auf eine bescheidmäßigen Absprache bestehen, so werde er ersucht, dies "umgehenst" der belangten Behörde mitzuteilen.

Hinsichtlich der von ihm gemäß § 4a BDG 1979 begehrten Diplomanerkennung seiner an der Corvinus Universität in Budapest absolvierten Ausbildung müsse darauf hingewiesen werden, dass, um diese umfassend durchführen zu können, es unbedingt notwendig sei, sämtliche Studienunterlagen an die Dienstbehörde zu übermitteln. Insbesondere komme es hiebei auf die Vorlage der Gliederung seiner Ausbildung (Curriculum bzw. Studienplan), die ECTS-Bewertung der einzelnen absolvierten Lehrveranstaltungen des Bachelor-Studiums und des aufbauenden Master-Studiums und gegebenenfalls vorliegende Anrechnungsbescheide, welche die Mindeststudiendauer verkürzt hätten, an. Erst nach dem Vorliegen sämtlicher Unterlagen entscheide der Leiter der Zentralstelle gemäß § 4a Abs. 5 BDG 1979 über den Diplomanerkennungsantrag des Beschwerdeführers binnen vier Monaten. Im Sinne einer bedienstetenfreundlichen Verwaltung ergehe noch der Hinweis, dass in diesem Fall nur die tatsächliche Diplomanerkennung seiner in Budapest absolvierten Ausbildung durch den Leiter der Zentralstelle den Beschwerdeführer befähige, das besondere Ernennungserfordernis der Hochschulbildung im Sinn der Z. 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 nachweisen zu können. Es könne daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bis zur bescheidmäßigen Erledigung seines Diplomanerkennungsantrages nicht die geforderten Voraussetzungen aufweise, um in die Verwendungsgruppe MBO 1 überstellt zu werden. Der Vollständigkeit wegen müsse noch angemerkt werden, dass auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen kein Bediensteter einen Rechtsanspruch auf Ernennung/Überstellung, Beförderung etc. im Dienstverhältnis habe.

In seiner mit "Bescheidmäßige Absprache Beharrung" titulierten Eingabe vom 15. Mai 2008 brachte der Beschwerdeführer vor:

"Bezugnehmend auf die Mitteilung ... vom 24.04.08 bestehe ich weiterhin auf einer bescheidmäßigen Absprache.

Einen Antrag gemäß § 4a BDG 1979 auf Diplomanerkennung habe ich nicht gestellt, da gemäß Bewertung meines akademischen Grades gemäß BMWF vom 23 02 08 dieser zu einem Doktoratsstudium berechtigt.

Vor Verfassung der o.a. Mitteilung durch die Dienstbehörde wurde von mir an PersB bereits das Diplom (13 02 08) sowie die Bewertung durch das BMWF (25 02 08) vorgelegt. Die angezweifelte Ernsthaftigkeit meines Antrages durch die Dienstbehörde ist mir daher unverständlich."

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab (Hervorhebungen im Original):

"Auf Grund Ihres Antrages vom 05.12.2007 um bescheidmäßige

Absprache wird

festgestellt,

dass Sie gemäß § 4a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002, und den Ziffern 12.12 und 1.12 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007, das für die Verwendungsgruppe MBO 1 erforderliche besondere Ernennungserfordernis der Hochschulbildung auf Grund fehlender Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Sinne des § 4a BDG 1979 bis dato nicht nachweisen können."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides erwog die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, die verwaltungs- bzw. dienstrechtliche Frage, die es zuerst zu klären gegolten habe, sei gewesen, ob der Antrag des Beschwerdeführers, der im Zuge seiner Bewerbung um den Arbeitsplatz als Forscher und Hauptlehroffizier an der Landesverteidigungsakademie gestellt worden sei, überhaupt dazu geeignet sei, einen Feststellungsbescheid zu erwirken. Wie schon auf Grund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Ausschreibungstextierung festgehalten, bestehe bei Bewerbungen keine Parteistellung für die Bediensteten und durch die Einbringung des Bewerbungsgesuches hätten die Bewerber (Bediensteten) auch keinerlei Rechtsanspruch auf eine etwaige dienstrechtliche Maßnahme.

Der "Grundsatzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Thematik von Feststellungsbescheiden im Allgemeinen folgend sei anzumerken, dass die Behörde nur dann berechtigt sei, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei lägen und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten. Ein rechtliches Interesse der Partei sei nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden könne.

Der Antrag um Feststellung fehlender Voraussetzungen des Beschwerdeführers für den eingangs angeführten Arbeitsplatz sei jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse. Allerdings könne ihm zugestanden werden, dass er vor allem hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft ein besonderes Interesse daran habe, warum er zurzeit nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe MBO 1 oder auch A1 erbringe. "Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und vor allem aber im Sinne einer bedienstetenfreundlichen Verwaltung" habe sich die belangte Behörde basierend auf den o.a. Erwägungen dazu entschieden, seinen Antrag nicht auf Grund fehlenden Interesses der Partei zurückzuweisen, sondern die fehlenden Voraussetzungen inhaltlich festzustellen.

Wie in der Ausschreibung angeführt worden sei, sei eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Arbeitsplatz als Forscher und Hauptlehroffizier an der Landesverteidigungsakademie neben der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse im Sinn des BDG 1979 das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe MBO 1 oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein solches öffentliches Dienstverhältnis. Dies bedeute, dass der Bewerber entweder einen abgeschlossenen Generalstabskurs oder ein abgeschlossenes Studium der Volkswirtschaft vorweisen müsse. Da der Beschwerdeführer keinen Generalstabskurs absolviert habe, sei nur mehr ein abgeschlossenes Studium der Volkswirtschaft bzw. der Volkswirtschaftslehre in Betracht gekommen.

Die Hochschulbildung für die Verwendungsgruppe MBO 1 sei gemäß § 4 Abs. 2 BDG 1979 in der Anlage 1 - in concreto in der Z. 12.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 - normiert, welche wiederum auf die Grundbestimmung der Z. 1.12 lit. a verweise. Da der Beschwerdeführer jedoch seine Ausbildung zum "Sicherheitsökonom" an der Corvinus Universität in Budapest abgeschlossen habe, könne auf seine Ausbildung in erster Linie nicht die Ziffer 1.12 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 zur Anwendung gebracht werden, da in dieser Bestimmung der § 87 Abs. 1 des österreichischen Universitätsgesetzes 2002 zitiert sei, wogegen ihm sein Mastergrad nach Maßgabe des ungarischen Ausbildungs- bzw. Hochschulrechts verliehen worden sei. Für solche Fälle sehe das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in § 4a eine Diplomanerkennung durch den Leiter der Zentralstelle vor.

Da der Beschwerdeführer als österreichischer Staatsbürger eine Ausbildung im EU-Mitgliedsland Ungarn absolviert habe, sehe § 4a BDG 1979 eine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen auf Antrag eines Bewerbers durch den Leiter der Zentralstelle - in concreto die belangte Behörde - vor. Eine wie vom Beschwerdeführer angedachte "automatische" Anerkennung bzw. gar der Entfall eines Anerkennungsverfahrens durch Vorlage eines Schreibens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sei im BDG 1979 nicht normiert. Erschwerend komme hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers noch hinzu, dass bis dato noch überhaupt keine Prüfung hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildung zum "Sicherheitsökonom" an der Corvinus Universität durch die belangte Behörde stattgefunden habe und somit auch kein das Prüfungsverfahren beschleunigender Präzedenzfall vorliege. Eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung erleichtere natürlich im Anerkennungsverfahren die Entscheidungsfindung und werde tatsächlich im Zuge der zentralstellenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung auch genützt, aber im Fall des Beschwerdeführers sei ausschließlich die belangte Behörde berechtigt und befugt, über einen konkreten Antrag um Anerkennung eines Ausbildungsnachweises im Sinn des § 4a BDG 1979 zu entscheiden.

Wie der Beschwerdeführer selber in seinem Schreiben vom 15. Mai 2008 vorbringe, habe er bis dato noch gar keinen Antrag auf Anerkennung seines Ausbildungsnachweises begehrt bzw. wolle dies auch nicht.

Es gelte daher abschließend festzuhalten, dass, solange der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anerkennung seines Ausbildungsnachweises einbringe und die belangte Behörde über diesen positiv entschieden habe, dieser das für den Arbeitsplatz als Forscher und Hauptlehroffizier an der Landesverteidigungsakademie erforderliche besondere Ernennungserfordernis der Hochschulbildung nicht nachweisen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Unterbleiben einer (insbesondere in Ansehung des Titels III Kapitel 1 EGV und der RL 89/48/EWG) EUrechtwidrigen Diskriminierung hinsichtlich Berufsausübung, bzw. berufliches Fortkommen iVm Diplomanerkennung nach § 4a BDG 1979 ... verletzt".

Er vertritt zusammengefasst den Standpunkt, eine dem EU-Recht konforme Interpretation des § 4a BDG 1979 verlange, dass ein in einen Bescheid mündendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend erforderlich sei, sondern entsprechend den allgemeinen Regeln nur dann, wenn es einem rechtlichen Abklärungserfordernis diene. § 4a Abs. 4 und 5 BDG 1979 ließen offen, dass auch außerhalb eines derartigen Verfahrens die Prüfung der materiellen Voraussetzungen vorgenommen werde und diesfalls bei klarer Sach- und Rechtslage das bezughabende (Bewerbungs-)Gesuch einfach so behandelt werde wie ein gleichartiges mit ausschließlich inländischen Ausbildungsnachweisen. Das rechtliche Interesse an einer Feststellungsentscheidung im Sinne des Antrages vom 5. Dezember 2007 sei gegeben. Dies bejahe auch die belangte Behörde, sie irre aber, weil ihre die Thematik betreffenden Überlegungen grundsätzlich zu kurz griffen. Nach Erachten des Beschwerdeführers verlange darüber hinaus das EU-Recht geradezu eine solche Bescheiderlassung innerhalb eines öffentlichrechtlichen Systems, wie es das "Beamtenrechtssystem" sei. Die hier verfahrensgegenständliche Frage, ob das Erfordernis eines förmlichen Anerkennungsaktes in Bezug auf einen "EU-ausländischen" Nachweis zulässig sei, obgleich ein solches Erfordernis für einen "österreichisch-inländischen" Nachweis nicht bestehe, sei eine andere als die inhaltliche Frage der Gleichwertigkeit. Es könnte nicht als sinnvolle Vorgangsweise angesehen werden, dass der Beamte genötigt wäre, einen Antrag im Sinn des § 4a Abs. 4 BDG 1979 zu stellen, obgleich er davon überzeugt sei, dass es sich um keinen Anwendungsfall dieser Bestimmung handle, um etwa schon im Antrag selbst bzw. in späteren Rechtsmitteln geltend zu machen, dass diese einer Antragstellung entsprechende Verfahrensdurchführung gesetzwidrig (EU-rechtswidrig) sei. Lege man dies zu Grunde, gebe es keine andere realiter taugliche Abklärungsmöglichkeit als eine Entscheidung über einen Antrag wie ihn der Beschwerdeführer gestellt habe. Es könne zwar in letzter Konsequenz auch eine Staatshaftungsklage zur Klärung solcher Aspekte führen, dieser Weg sei aber wegen des damit in jeder Hinsicht (auch zeitlich) verbundenen unverhältnismäßig höheren Aufwandes im Verhältnis zur gegenständlichen Bescheiderlassung gewiss keine rationale Alternative der Rechtsdurchsetzung.

Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren ausdrücklich erklärt, mit seinem Antrag vom 5. Dezember 2007 keinen Antrag auf Diplomanerkennung nach § 4a BDG 1979 erhoben zu haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages vom 5. Dezember 2007 - gegründet auf § 4a BDG 1979 iVm § 4 Abs. 2 leg. cit. - fest, dass der Beschwerdeführer das für die Verwendungsgruppe MBO 1 erforderliche besondere Ernennungserfordernis der Hochschulbildung auf Grund fehlender Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Sinn des § 4a BDG 1979 bis dato nicht nachweisen könne. Sie ging, wie der wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, davon aus, "im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und vor allem aber im Sinne einer bedienstetenfreundlichen Verwaltung" außerhalb des Anerkennungsverfahrens nach § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 eine Feststellung über das Vorliegen von Ernennungsvoraussetzungen - beschwerdefallbezogen für die Verwendungsgruppe MBO 1 - treffen zu können.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0007, verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihrem Kapitel IV (Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung) in ihrem Artikel 50 nähere Bestimmungen über "Unterlagen und Formalitäten" trifft. Ihr Art. 51 lautet:

"Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen

(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel I und II dieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden.

(3) Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis tragend unter Bezugnahme auf die ErläutRV zum EWR-Dienstrechtsanpassungsgesetz ausführte, sei Spruchinhalt eines Bescheides nach § 4a BDG 1979 nicht die generelle Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses im Sinne einer Nostrifizierung (oder deren Versagung), sondern vielmehr ob bzw. mit welchen Zusatzerfordernissen mit einem Diplom im Sinn der in Geltung stehenden (gemeinschaftsrechtlichen) Richtlinie die besonderen Ernennungserfordernisse für eine bestimmte Verwendung erfüllt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa jüngst das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209, mwN).

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der angefochtene Bescheid mangels eines darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers keine Entscheidung nach § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 (im Sinne einer Versagung der Anerkennung) darstellt.

Abseits dieser sohin außer Betracht zu lassenden rechtlichen Grundlagen wäre die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen - beschwerdefallbezogen: der für eine Ernennung (Überstellung) in die Verwendungsgruppe MBO 1 relevanten Erfüllung der Ernennungserfordernisse nach Z. 12.12 lit. a iVm Z. 1.12 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 - im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden nur auf Grund einer anderen ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Eine solche besteht jedoch nicht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Zulässigkeit einer solchen bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich von Ernennungsvoraussetzungen, auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten. Wie der im Beschwerdefall maßgebenden Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entnehmen ist, ist darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen, wobei die Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält (vgl. insbesondere deren Art. 51); diese ist in Österreich für den Bereich öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund in § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 (unter Beachtung der Vorgaben durch die Richtlinie) durch ein Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (samt allfälligen Ausgleichsmaßnahmen) umgesetzt worden, wie auch aus den im bereits zitierten Erkenntnis vom 13. März 2009 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erschlossen werden kann. Davon abgesehen kann aber dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - von Österreich ohnehin in § 4a BDG 1979 umgesetzten - Verfahrens die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich der Erfüllung von Ernennungserfordernissen an Hand ausländischer Ausbildungsnachweise "bei klarer Sach- und Rechtslage", nicht nur geboten wäre, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Rechts auch seine Zulässigkeit fände.

Da die belangte Behörde über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers eine (negative) Sachentscheidung statt der bei seinem Inhalt gebotenen Zurückweisung getroffen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihrem § 3 Abs. 2.

Wien, am 20. Mai 2009

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