Normen
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird beginnend mit der Wortfolge ", durch die tatsächliche Auflösung der Personalreserve ... " bis zu seinem Satzende wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberoffizial in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Ende August 2004 dauernd in der Zustellbasis 1*** Wien auf dem Arbeitsplatz "Vorverteildienst", Code 0812, Verwendungsgruppe PT 8, in Verwendung stand. Im Herbst 2004 wurde ihm eröffnet, dass seine Versetzung zum "Jobcenter" beabsichtigt sei.
In seiner Eingabe vom 13. Juni 2006 stellte der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer den
"Antrag
auf bescheidmäßige Absprache (Erlassung eines Feststellungsbescheides) wie folgt:
1. dahingehend, dass mein Arbeitsplatz weiterhin jener ist, den ich jedenfalls unbestritten bis August 2004 inne gehabt habe ('Vorverteildienst', Code 0812, Verwendungsgruppe PT 8), da dieser Arbeitsplatz entgegen früherer behördlicher Behauptungen fortbesteht;
2. dass ich - im Hinblick auf den von mir laut Punkt 1 inne gehabten Arbeitslatz - Anspruch auf Stufe 2 sowohl der Erschwerniszulage wie auch der Aufwandsquote laut § 12a Nebengebührenvorschrift habe;
3. dass die Nebengebührenwerte bezüglich der Jahre 2004 und 2005, sowie weiterhin unter Berücksichtigung dieses Anspruches laut Punkt 2 festgesetzt werden."
Mit Erledigung vom 1. September 2006 teilte der Leiter des Personalamtes Wien dem Beschwerdeführer zusammengefasst mit, der vom Beschwerdeführer genannte Arbeitsplatz in der Zustellbasis 1*** Wien sei "mit Wirksamkeit vom 1. September 2004 im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen auf Grund der festgelegten Standardvorgangsweise bei Personalabbaumaßnahmen (Ablauf Reorganisation) vorerst obsolet gestellt" worden und werde nach rechtskräftigem Abschluss des Versetzungsverfahrens eingezogen werden. Die Organisationseinheit des Beschwerdeführers habe ursprünglich aus insgesamt 28 Arbeitsplätzen "Vorverteildienst" bestanden. Die neue Organisationseinheit umfasse nunmehr nur noch 20 Arbeitsplätze dieser Zuordnung, weshalb im Sinne der standardisierten Vorgangsweise für die Besetzung der verbleibenden Arbeitsplätze die optimal geeigneten Mitarbeiter auszuwählen gewesen seien.
Nach weiterer Erläuterung, dass "auf Grund des Rankings" die Weiterverwendung des Beschwerdeführers in der neuen Organisationseinheit nicht mehr möglich und in der Zustellbasis 1*** Wien auch kein anderer freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, auf dem dieser hätte verwendet werden können, vorhanden gewesen sei, sei die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers ins Jobcenter Wien (nunmehr Karriere- und Entwicklungscenter Wien) mit 1. September 2004 verfügt worden, wo dieser seither einen Arbeitsplatz "Mitarbeiter Jobcenter D4", Verwendungsgruppe PT 8, inne habe. Diese Dienstzuteilung bleibe bis zum Abschluss des bereits eingeleiteten Versetzungsverfahrens aufrecht, da der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden könne.
Nach weiterer Zitierung aus der Nebengebührenvorschrift schließt die Erledigung, der Beschwerdeführer sei mit 1. September 2004 dem Jobcenter dienstzugeteilt worden; er habe ab diesem Zeitpunkt nur mehr Anspruch auf die Zulagengruppe III der Nebengebühr nach § 12a NGV. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung sei jedoch der Durchschnitt der Nebengebühren (mit gewissen Einschränkungen) der letzten 3 Monate vor der Dienstzuteilung in das Jobcenter für die ersten 6 Monate nach Dienstzuteilung weiter (als freiwillige Leistung) ausbezahlt worden. Der Durchschnitt seiner Nebengebühren der drei vorangegangenen Monate habe EUR 75,70 betragen. Dies ergebe für sechs Monate einen Betrag von EUR 454,20. Da ihm für seine Tätigkeit im Jobcenter für die sechs Monate (September 2004 bis Februar 2005) für die entsprechenden Nebengebühren bereits ein Betrag von EUR 341,70 angewiesen worden sei, sei nunmehr der Differenzbetrag von EUR 112,50 zur Auszahlung gelangt. Dieser Betrag sei als sonstiger Bezug (Härteausgleich) mit der Gehaltsabrechnung Mai 2005 angewiesen worden und es sei von diesem Betrag auch kein Pensionsbeitrag einbehalten worden. Daher habe es auch zu keiner Anrechnung von Nebengebührenwerten kommen können.
Hiezu erstattete der Beschwerdeführer seine Äußerung vom 14. September 2006, in der er den Ausführungen der Erledigung vom 1. September 2006 entgegentrat.
In seinem Devolutionsantrag vom 22. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer betreffend Punkt 1. seines Antrages vom 13. Juni 2006 den Übergang der Zuständigkeit an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt, die diesen mit Beschluss vom 7. August 2007, Zl. 41/9-BK/07, gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Dienstbehörde weiterleitete.
In seinem Devolutionsantrag vom 14. April 2008 (laut Gegenschrift bei der belangten Behörde am 16. April 2008 eingelangt) begehrte der Beschwerdeführer schließlich den Übergang der Zuständigkeit hinsichtlich des "Gesamtinhaltes" seines Antrages vom 13. Juni 2006 an das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt (an die belangte Behörde). Dass er den Devolutionsantrag (vom 22. März 2007) an die Berufungskommission gerichtet habe, sei nur als Konsequenz aus einer von ihm "ausdrücklich als verfehlt gewerteten Judikatur des VwGH geschehen", weshalb er den Bescheid (der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 7. August 2007) nicht angefochten habe. Die Formulierung des Bescheidspruches der Berufungskommission lasse allerdings nicht eindeutig erkennen, ob die Weiterleitung des Devolutionsantrages tatsächlich an die Dienstbehörde zweiter Instanz, also an die belangte Behörde, erfolgt sei. Im Hinblick darauf erfasse er durch den gegenständlichen Devolutionsantrag vom 14. April 2008 auch (nochmals) Punkt 1. des Antrages vom 13. Juni 2006.
Im Übrigen hielt der Beschwerdeführer in diesem Antrag seinen Standpunkt betreffend sein Begehren vom 13. Juni 2006 aufrecht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. April 2008 sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Gemäß Ihrem Devolutionsantrag vom 22. März 2007 wird festgestellt, dass Sie formalrechtlich Inhaber des Arbeitsplatzes 'Vorverteildienst', Code 0812, in der Personalreserve in der Zustellbasis 1*** Wien sind, durch die tatsächliche Auflösung der Personalreserve mit Ablauf des 31. August 2004 mit Wirksamkeit 01. November 2004 zum Karriere- und Entwicklungscenter Wien dienstzugeteilt wurden und dort, sofern Sie nicht infolge von Personalengpässen zu anderen Dienststellen dienstzugeteilt worden sind, auf der Planstelle Mitarbeiter Jobcenter (KEC) D4, Verwendungscode 7727, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet werden."
Begründend stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens Folgendes fest:
"Zu dem nunmehr vorliegenden Feststellungsantrag ist einleitend festzuhalten, dass Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zwar erlassen können, aber nur dann, wenn die Feststellung im öffentlichen oder rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, über die den Gegenstand des Antrages bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist. Es muss folglich für die Feststellung ein im öffentlichen oder rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist ...
Aus der Rechtssprechung betreffend die Rechtskonstruktion Feststellungsbescheid lässt sich der Grundsatz ableiten, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist …, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind ... Dies trifft speziell auch dann zu, wenn die Möglichkeit besteht einen Leistungsbescheid zu erlassen ...
Diese Grundsätze der Rechtssprechung, die zu § 56 AVG 1991 entwickelt worden sind, gelten nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1969, Zl. 206/67 auch in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, ebenso im Bereich des Dienstrechtsverfahrensgesetzes.
Da von der Frage der Innehabung des Arbeitsplatzes auch andere Rechte wie zB. bestimmte Nebengebühren abhängen, ist die begehrte Feststellung grundsätzlich zulässig.
Somit ist festzuhalten, dass ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben ist, insbesondere auch deswegen, weil damit Folgen für die Zukunft verbunden sein können ...
In Ihrem Fall ist unbestritten ein Versetzungsverfahren eingeleitet worden, wobei Sie gegen die beabsichtigte Versetzung begründete Einwendungen erhoben haben. Dieses Versetzungsverfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Mittlerweile wurden in den KEC u. a. Gruppenstrukturen eingerichtet und hat die Berufungskommission mittlerweile Versetzungen auf Arbeitsplätze in den KEC als rechtskonform bestätigt, sodass auch in Ihrem Fall das Versetzungsverfahren ins KEC weitergeführt wird, sofern sich zwischenzeitlich nicht die Möglichkeit einer dauernden Verwendung und Versetzung zu einer anderen Dienststelle außerhalb des KEC ergibt.
Nachdem jedoch bislang kein Versetzungsbescheid erlassen worden ist, ist es bis dato auch zu keiner rechtswirksamen Abberufung von Ihrem Arbeitsplatz in der Personalreserve Distribution, in der Zustellbasis 1*** Wien, gekommen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid u.a. in seinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den von ihm inne gehabten Arbeitsplatz verletzt.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerde darin, dass Feststellungsbescheide über Tatsachen nicht zulässig seien. Sollte aber über das aus dem Wortlaut des Spruches unmittelbar Ableitbare hinaus die Feststellung beabsichtigt gewesen sein, dass die zum Ausdruck gelangende tatsächliche Verwendung (im Karriere- und Entwicklungscenter Wien auf den dort näher genannten Arbeitsplatz) auch rechtsmäßig wäre, so sei das erst recht gesetzwidrig, weil es dafür eine Basis weder durch eine Versetzung noch durch eine gesetzeskonforme Dienstzuteilung gebe. Außerdem fehle dafür jede Begründung im Bescheid. Rechtswidrig sei, dass zum Ausdruck gebracht werde, der Beschwerdeführer sei (nur) "formalrechtlich" Inhaber des näher genannten Arbeitsplatzes in der Zustellbasis 1*** Wien. Vielmehr sei er dies im besoldungsrechtlichen und daher im materiell-rechtlichen Sinn.
Schon damit zeigt die vorliegende Beschwerde die teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Der Beschwerdeführer hatte, wovon auch die belangte Behörde ausgeht, in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 13. Juni 2006 erstens die bescheidmäßige Feststellung darüber begehrt, dass sein Arbeitsplatz weiterhin jener sei, den er jedenfalls unbestritten bis August 2004 inne gehabt habe (Vorverteildienst, Code 0812, Verwendungsgruppe PT 8), zweitens im Hinblick auf diesen innegehabten Arbeitsplatz Anspruch auf Erschwerniszulage und Aufwandsquote jeweils der Stufe 2 laut § 12a NGV bestehe und drittens die Nebengebührenwerte bezüglich der Jahre 2004 und 2005 unter Berücksichtigung dieses Anspruches festgesetzt würden.
Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid traf die - im Devolutionsweg angerufene - belangte Behörde mehrere voneinander trennbare Absprüche dahingehend, dass
- der Beschwerdeführer "formalrechtlich" Inhaber des Arbeitsplatzes "Vorverteildienst" Code 0812, in der Personalreserve in der Zustellbasis 1*** Wien sei,
- durch die tatsächliche Auflösung der Personalreserve mit Ablauf des 31. August 2004 mit Wirksamkeit 1. November 2004 zum Karriere- und Entwicklungscenter Wien dienstzugeteilt worden sei und
- dort, sofern er nicht infolge von Personalengpässen zu anderen Dienststellen dienstzugeteilt worden sei, auf der Planstelle Mitarbeiter Jobcenter (KEC) D4, Verwendungscode 7727, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet würde.
Damit hatte die belangte Behörde zwar erkennbar über Punkt 1.) des Antrages vom 13. Juni 2006 abgesprochen, nicht jedoch über die besoldungsrechtlichen Begehren laut Punkt 2.) und
3.) dieses Antrages.
Fraglich ist, worauf auch die vorliegende Beschwerde hinweist, vorerst die Zulässigkeit der bescheidförmigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209, mwN).
Die belangte Behörde sah die Zulässigkeit der angefochtenen Feststellungen darin begründet, dass von der Frage der Innehabung des Arbeitsplatzes auch andere Rechte wie z.B. bestimmte Nebengebühren abhingen.
Sofern die belangte Behörde die Zulässigkeit von - vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 13. Juni 2006 überdies gar nicht begehrten - Feststellungen über dessen Verwendung ab 1. September 2004 in der besoldungsrechtlichen Relevanz, nämlich im Entfall von Nebengebühren, erblickt, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof einer solchen Sicht der Dinge deshalb nicht anzuschließen, weil - den eingangs wiedergegebenen Grundsätzen folgend - die Frage der Gebührlichkeit insbesondere von Nebengebühren im Rahmen des besoldungsrechtlichen Streits zu beantworten ist, sodass in diesem Bereich ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf als unzulässig ausscheidet. Schon damit belastete die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides ab seinem dritten Halbsatz mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, zumal - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die dem angefochtenen Bescheid beigegebene Begründung die Feststellungen über die Verwendung des Beschwerdeführers seit 1. September 2004 ohnedies nicht tragen könnten.
Betreffend den zweiten Halbsatz des Spruches des angefochtenen Bescheides ("..., dass Sie formalrechtlich Inhaber des Arbeitsplatzes ... in der Personalreserve in der Zustellbasis 1*** Wien sind,"), der sich von seinem Gegenstand her mit Punkt 1. des Feststellungsantrages vom 13. Juni 2006 deckt, ist den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere dem Beschwerdeführer, zuzubilligen sein, dass hiedurch die dienstrechtliche Stellung (hier: Klarstellung, dass die bloß organisatorische Auflösung des Arbeitsplatzes nicht die rechtliche Innehabung des Arbeitsplatzes berührt) des Beschwerdeführers für die Zukunft klargestellt und damit eine Rechtsgefährdung beseitigt wird. Zwar rügt die Beschwerde, dass das Adjektiv "formalrechtlich" dahingehend verstanden werden könnte, der Beschwerdeführer sei nicht auch besoldungsrechtlich als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen; dem ist jedoch entgegen zu halten, dass dem Begriff "formalrechtlich" bei gesetzeskonformer Auslegung kein solches Verständnis zu unterlegen ist, weil das Gesetz nicht zwischen "formalrechtlicher" und etwa "materiellrechtlicher" Innehabung eines Arbeitsplatzes unterscheidet. Insofern die besoldungsrechtliche Position des Beschwerdeführers von der dienstrechtlichen Innehabung des Arbeitsplatzes abhängt, ist er als Inhaber dieses Arbeitsplatzes anzusehen.
Nach dem Gesagten waren im Spruch des angefochtenen Bescheides beginnend mit der Folge ", durch die tatsächliche Auflösung der Personalreserve ... " die weiteren Halbsätze wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, hier wiederum mit ihrem § 3 Abs. 2.
Wien, am 20. Mai 2009
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