Normen
ABGB §285;
ABGB §531;
ABGB §549;
ABGB §7;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
LeichenbestattungsG Stmk 1992 §23 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §285;
ABGB §531;
ABGB §549;
ABGB §7;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
LeichenbestattungsG Stmk 1992 §23 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 2008, Zl. 2008/11/0025, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2007, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid vom 9. August 2007 behoben und verfügt worden war, dass die Urne des verstorbenen Sohnes des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis - zusammengefasst - aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der (im nunmehrigen Verfahren) Mitbeteiligten (der damaligen Beschwerdeführerin) gemäß § 23 Abs. 4 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 45, die Bewilligung erteilt worden, die Urne mit den Aschenresten des am 24. Juli 2007 verstorbenen Sohnes in Graz an einer näher genannten Anschrift unter näher genannten Auflagen beizusetzen bzw. zu verwahren. Die von der belangten Behörde ausgesprochene ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung, mit welcher der Antrag der Mitbeteiligten erledigt worden war, ohne über den Antrag der Mitbeteiligten inhaltlich zu entscheiden, sei jedoch gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht zulässig. Die von der belangten Behörde weiters getroffene "Verfügung" sei darüber hinaus nicht Gegenstand des Ausspruchs der erstinstanzlichen Behörde gewesen, sodass die belangte Behörde damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten habe.
Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde nach Erstattung von Äußerungen bzw. Stellungnahmen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Mitbeteiligten den nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid. Mit diesem gab sie der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 9. August 2007 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus, § 16 Abs. 1 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes sehe vor, dass jede Leiche bestattet werden müsse. Bestattungsarten seien die Erdbestattung, Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung. Dem Wunsch des Verstorbenen sei nachgekommen und der Leichnam eingeäschert worden. Entsprechend § 23 Abs. 1 leg. cit. seien die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Behältnis (Urne) zu verwahren. Urnen seien auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Eine Urne dürfe von der Feuerbestattungsanstalt nur der Beisetzungsstelle bzw. Friedhofsverwaltung oder dem Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 4 zur Bestattung übergeben werden. Es könnten gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. mit Bewilligung der Gemeinde die Aschenreste (die Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung sei zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden könne, dass die Bewilligung nicht missbraucht werde und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstoße. Im fortgesetzten Verfahren habe die Mitbeteiligte erklärt, dass ihr nach Zustellung des eingangs erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewusst geworden sei, dass rechtlich keine Möglichkeit bestehe, dem Wunsch ihres Sohnes nach einer Seebestattung nachzukommen, daher werde die Urne im Wohnzimmer der Mitbeteiligten an einer näher genannten Örtlichkeit neben dem Bild des Verstorbenen aufgestellt werden. Es bestünden, auch wenn sich der Vater des Verstorbenen erneut gegen die Aufbewahrung der Urne im Wohnzimmer der Mutter ausgesprochen und seine Zustimmung versagt habe, keinerlei Bedenken in der Weise, dass die Mitbeteiligte die erteilte Bewilligung missbrauchen werde oder die beabsichtigte Verwahrungsart gegen Anstand oder die guten Sitten verstoße.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, mit welcher er die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die Mitbeteiligte - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
2. Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht zulässig:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 45/1992 idF LGBl. Nr. 56/2006, lauten (auszugsweise):
"Leichenbestattung
§ 16 (1) Jede Leiche muß bestattet werden. Bestattungsarten
sind die Erdbestattung, die Beisetzung in einer Gruft und die Feuerbestattung.
...
§ 17 (1) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht dem Ehegatten, den volljährigen Kindern dem Alter nach und den Eltern des Verstorbenen bzw. einer sonstigen dem Verstorbenen nahestehenden Person, die mit ihm bis zu seinem Tode in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, in dieser Reihenfolge das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmen. Ist keine dieser Personen vorhanden oder können sich diese über die Bestattungsart nicht einigen, ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.
...
§ 23 (1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einem den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechenden Behältnis (Urne) zu verwahren. Dieses ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 16 Abs. 2.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Aschenreste von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. Solche Aschenreste dürfen jedoch nicht mit Aschenresten eingeäscherter Leichen vermischt werden.
(3) Urnen sind auf einem Friedhof, in einem Urnenhain oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Eine Urne darf von der Feuerbestattungsanstalt nur der Beisetzungsstelle bzw. Friedhofsverwaltung oder an den Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 4 zur Bestattung übergeben werden.
(4) Mit Bewilligung der Gemeinde des Ortes, an dem die Urne beigesetzt bzw. verwahrt werden soll, können die Aschenreste (Urne) auch außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beigesetzt bzw. verwahrt werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß sie nicht mißbraucht wird und die beabsichtigte Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt. ..."
Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2005/04/0016, mit weiterem Nachweis). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektivöffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem einer Partei ein Mitspracherecht zusteht (vgl. erneut den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 28. März 2008). Die Frage, wer Parteistellung im jeweiligen Verwaltungsverfahren besitzt ist, ausgehend von § 8 AVG, auf Grund der jeweiligen materiellen Verwaltungsvorschrift zu beantworten (vgl. die in E. 6 ff zu § 8 AVG in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., S. 158 ff, dargestellte Judikatur).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Mitbeteiligten über deren Antrag die Bewilligung nach § 23 Abs. 4 des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes erteilt, die Urne mit den Aschenresten ihres Sohnes - unter Einhaltung von Auflagen - an einer näher genannten Anschrift zu verwahren. Die hier zur Anwendung gelangenden - oben dargestellten - Bestimmungen des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes stellen ausschließlich darauf ab, ob die Bewilligung missbraucht werden könnte und ob die Beisetzungs- bzw. Verwahrungsart nicht gegen Anstand und gute Sitten verstößt und sehen im hier in Rede stehenden Verwaltungsverfahren die Parteistellung eines Dritten - fallbezogen des Beschwerdeführers als Vaters des Verstorbenen - nicht vor.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Bydlinski in Rummel, ABGB I, Rz 13 zu § 7 ABGB, sowie etwa das Urteil des OGH vom 27. Oktober 1999, 7 Ob 225/99k) stellt die Verfügung über den Leichnam einen Akt der Totenfürsorge dar. Welche Verfügungen mit dem Leichnam zu treffen sind, insbesondere welche Bestattungsart zu wählen ist und was die sonstige "Totenpflege" anlangt, richtet sich - im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten - zunächst auf Grund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechtes des Verstorbenen nach dessen ausdrücklichem oder mutmaßlichem Willen. Primär ist also der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt oder ihm aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden darf, tritt das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen des Verstorbenen - ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung - ein, über den Leichnam zu bestimmen, wozu es auch gehört, die letzte Ruhestätte zubestimmen. Letztlich haben die ordentlichen Gerichte über die im Rahmen der Totenfürsorge zu treffenden Maßnahmen eine Entscheidung zu fällen.
Demgegenüber hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bloß eine Entscheidung darüber getroffen, dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die Aufbewahrung der Urne mit den Aschenresten in der beantragten Weise gemäß § 23 Abs. 4 Stmk. Leichenbestattungsgesetz erfüllt sind und welche Auflagen einzuhalten sind. Die - zivilrechtliche - Verfügungsbefugnis als Ausfluss der oben dargestellten Totenpflege war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sondern ist über diese (im Streitfall) von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Das nach dem oben Gesagten allenfalls bestehende privatrechtliche Interesse des Beschwerdeführers, selbst über die Urne mit der Asche seines Sohnes zu verfügen, begründet keine Parteistellung des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Im Übrigen bedeuteten auch weder das Unterlassen der Verweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers auf den Zivilrechtsweg noch die Zurückweisung der erhobenen privatrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers eine Rechtsverletzung, weil dadurch die Möglichkeit, seine zivilrechtlichen Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, nicht beeinträchtigt wird (vgl. die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl., in E. 64 ff zu § 42 AVG angeführte Judikatur). Schließlich wurde der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass die belangte Behörde seine Berufung abgewiesen statt zurückgewiesen hat, nicht schlechter gestellt als durch deren gebotene Zurückweisung, sodass er auch dadurch nicht in Rechten verletzt sein konnte (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO., in E 104 zu § 66 AVG zitierte Judikatur).
Da sich somit die Beschwerde als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff unter Bedachtnahme auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 14. Mai 2009
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