VwGH 2008/10/0318

VwGH2008/10/031831.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache der Mag. MC in Wien, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Stubenring 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Mai 2008, Zl. UVS-MIX/27/1948/2008- 1, betreffend Aussetzung eines Apothekenkonzessionsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 2008 hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke "im 2. Wiener Gemeindebezirk" mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Betriebsstätte gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bei der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahren gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. Oktober 2006, betreffend das Konzessionsansuchen von Frau Mag. pharm. K. und das Verlegungsgesuch der "F-Apotheke" Mag. H. OHG, ausgesetzt.

Die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2008, B 1244/08, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, wo sie am 13. November 2008 eingelangt ist. Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 11. Februar 2009 wurden die Berufungsverfahren, bis zu deren Erledigung das gegenständliche Verfahren mit dem angefochtenen Bescheid ausgesetzt worden ist, durch Bescheide vom 20. Oktober 2008 und vom 18. November 2008 rechtskräftig abgeschlossen.

Über Anfrage, inwieweit sie sich im Hinblick darauf durch den angefochtenen Bescheid noch beschwert erachtet, gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. März 2009 bekannt, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert erachte, sofern das unterbrochene Verfahren über ihren Antrag - wie vom Magistrat der Stadt Wien telefonisch bekannt gegeben - tatsächlich fortgesetzt werde. Sie stelle jedoch den Antrag, dem Rechtsträger der belangten Behöre "gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 56 VwGG (analog) aufzutragen".

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen kein praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2006/04/0062).

Ein Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens mit dessen rechtskräftiger Beendigung (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1990, Zl. 90/11/0193).

Die Berufungsverfahren, bis zu deren rechtskräftigem Abschluss das gegenständliche Verfahren ausgesetzt worden ist, sind inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, sodass einer Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens seither der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Aussetzungsbescheid der Behörde erster Instanz nicht mehr im Weg steht. Eine meritorische Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hätte daher nur mehr theoretische Bedeutung.

Da das Rechtsschutzbedürfnis daher nachträglich weggefallen ist - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt -, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet. Da die Gegenstandslosigkeit vorliegend nicht durch formelle Klaglosstellung bewirkt worden ist (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss, Zl. 2006/04/0062), kommt der von der Beschwerdeführerin begehrte (ihr oben wörtlich wiedergegebener Antrag

ist offensichtlich so zu verstehen) Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 56 VwGG nicht in Betracht.

Wien, am 31. März 2009

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