VwGH 90/11/0193

VwGH90/11/019318.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. August 1990, Zl. I/7-St-L-9093/1, betreffend Aussetzung von Verfahren in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §38;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Bescheid vom 27. Juli 1990 sowohl das die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers betreffende Verfahren als auch das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung seines Führerscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen ihn wegen der Übertretung nach (§ 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit) § 5 Abs. 1 StVO 1960 anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt hat und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. August 1990 der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der genannte erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde. Dem Gerichtshof ist weiters bekannt, daß in der betreffenden Verwaltungsstrafsache der - dem Beschwerdeführer seiner Behauptung nach ebenfalls am 3. September 1990 zugestellte - verfahrensbeendende Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. August 1990 ergangen ist, hat doch der Beschwerdeführer auch dagegen (die insofern zur hg. Zl. 90/02/0169 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Damit fehlte aber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde, welche am 17. Oktober 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG 1950 verliert nämlich seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines bestimmten Verwaltungsverfahrens mit dessen rechtskräftiger Beendigung. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. August 1990 rechtskräftig abgeschlossen, sodaß einer Fortsetzung der beiden ausgesetzten Verfahren (im Zusammenhang mit der Lenkerberechtigung bzw. der Ausfolgung des Führerscheines des Beschwerdeführers) seither der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Aussetzungsbescheid der Erstbehörde vom 27. Juli 1990 nicht mehr im Wege stand. Eine meritorische Entscheidung über diese Beschwerde hätte daher von Anfang an nur mehr rein theoretische Bedeutung gehabt, auch wenn diese Verfahren noch nicht (wie in dem dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1988, Zl. 88/11/0148, zugrundeliegenden Beschwerdefall) fortgesetzt gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer meint demgegenüber (auf Grund eines entsprechenden Vorhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof), er habe "ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die Aussetzung des Führerscheinverfahrens zumindest ab jenem Zeitpunkt, als der Freispruch zum verfahrensgegenständlichen Tatbestand (§ 5/1 StVO) durch das Gerichtsverfahren festgestanden hatte, gesetzwidrig war, und ab diesem Zeitpunkt mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für die weitere Einbehaltung der Lenkerberechtigung die BH Tulln verpflichtet gewesen wäre, die Aussetzung aufzuheben und die Lenkerberechtigung wieder auszufolgen". Ihm ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, derartige Feststellungen, die sich in der Sphäre des Betreffenden nicht mehr rechtlich auswirken können, zu treffen; vielmehr ist eine der Voraussetzungen für die Erhebung einer solchen Beschwerde, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid überhaupt noch in seinen Rechten verletzt sein kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm gegen den Strafbescheid vom 24. August 1990 erhobene Beschwerde vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern; auch mit dem von ihm geltend gemachten Umstand, daß durch den rechtskräftigen Strafbescheid "nicht die ungesetzmäßige Vorgangsweise der BH Tulln saniert werden konnte", ist im gegebenen Zusammenhang für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil die Frage der Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides zu beantworten ist.

Die Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, wobei ein gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeter Senat entschieden hat.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten (zur hg. Zl. AW 90/11/0076 protokollierten) Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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