VwGH 2008/08/0134

VwGH2008/08/013411.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der IP in G, vertreten durch Poinstingl & Partner Rechtsanwälte OEG in 1060 Wien, Capistrangasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juni 2008, Zl. GS5-A-949/016-2008, betreffend Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 bis 86), zu Recht erkannt:

Normen

GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;
GSVG 1978 §4 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen für die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung für die Jahre 2000 bis 2004 sowie die für diese Jahre zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung nach dem GSVG festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde - nach Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG als geschäftsführende Gesellschafterin der wirtschaftskammerzugehörigen A Gesellschaft m.b.H. in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei. Weiters beziehe die Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 2000 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt, was eine Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung ab diesem Zeitpunkt zur Folge habe. Schließlich sei die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Komplementärin der nicht wirtschaftskammerzugehörigen, "seit 2000 ruhend gestellten" Firma "AW Gesellschaft m.b.H. nunmehr K.G." der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen, wobei die "gewerberechtlichen Einkünfte" (gemeint offensichtlich: Einkünfte aus Gewerbebetrieb) der Beschwerdeführerin aus dieser Gesellschaft gestammt hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausschließlich damit, dass die Gewerbeberechtigung der Firma "AW Gesellschaft m.b.H. nunmehr K.G." bei der Gewerbebehörde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 ruhend gemeldet worden sei. Sie sei daher gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen und die Vorschreibung von Beiträgen sei daher rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass die belangte Behörde das Bestehen der Pflichtversicherung als Voraussetzung für die Feststellung der Beitragsgrundlagen und für die Vorschreibung von Beiträgen zum Einen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG auf die Funktion der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin der A Gesellschaft m.b.H. gestützt hat, zum Anderen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG darauf, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus ihrer betrieblichen Tätigkeit als Komplementärin des Unternehmens "AW Gesellschaft m.b.H. nunmehr K.G." (dessen Gewerbeberechtigung ruhend gestellt ist). Die Beschwerdeführerin ist diesen von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Umständen nicht entgegengetreten, sondern vermeint ausschließlich auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG im Zusammenhang mit der Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der "AW Gesellschaft m. b.H. nunmehr K.G." die Begründung für eine Ausnahme aus der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG zu erkennen. Die Beschwerdeführerin bestreitet insbesondere nicht, dass sie aus dieser Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund ihrer Tätigkeit als Komplementärin dieses Unternehmens im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0091). Soweit die Einkünfte daher aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt wurden, wäre daher ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG gegeben; im Falle unbefugter Gewerbeausübung oder bei Ausübung einer Tätigkeit, die keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründet, besteht die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde das Bestehen der Pflichtversicherung im Hinblick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Komplementärin der "AW Gesellschaft m. b.H. nunmehr K.G." zutreffend auf § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG gestützt hat oder ob - im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mangels tatsächlichem Ruhen des Betriebes nicht schon Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG vorgelegen wäre, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat, dass sie sich durch eine allfällige unzutreffende Subsumtion unter einen der beiden genannten Pflichtversicherungstatbestände in ihren Rechten verletzt erachtet. Einwendungen im Hinblick auf die Höhe der Beitragsgrundlagen und der Beiträge werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. September 2008

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