VwGH 2008/07/0180

VwGH2008/07/018030.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. F M in A, vertreten durch DDr. Patrick Vergörer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28/IV, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. August 2008, Zl. uvs- 2008/25/2208-1, betreffend Übertretung des WRG 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1 Z16;
WRG 1959 §56;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1 Z16;
WRG 1959 §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 wurde im Namen der T GmbH (T) seitens des Planungsbüros S. ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer Aufschlussbohrung und eines Pumpversuches beim Bauvorhaben "Gemeindewerke T." eingebracht.

Die Bezirkshauptmannschaft I (BH) forderte mit Schreiben vom 25. Februar 2008 weitere Informationen bei der T an und wies darauf hin, dass erst nach Vorliegen dieser Informationen das Vorliegen einer Bewilligungspflicht der gegenständlichen Maßnahmen abschließend beurteilt werden könne. Nach einem Urgenzschreiben vom 10. April 2008 wurden die geforderten Informationen vorgelegt.

Die BH beraumte mit Kundmachung vom 9. April 2008 eine mündliche Verhandlung über die "Durchführung einer Aufschlussbohrung und eines Pumpversuches" für den 24. April 2008 an.

Mit E-Mail vom 14. April 2008 teilte Ing. Mag. Sch. (Abteilungsleiter Bauausführung der T) der Behörde mit, dass der Pumpversuch und die Probebohrung bereits abgeschlossen worden seien und zufriedenstellende Ergebnisse gebracht hätten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 wurde seitens dieses Vertreters der T mitgeteilt, dass die Probebohrung und der Pumpversuch bereits am 6. und 7. März 2008 durchgeführt worden seien.

In einem im Akt erliegenden Auszug aus dem Firmenbuch ist der Beschwerdeführer als seit 1. Jänner 2008 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der T eingetragen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der BH vom 7. Mai 2008 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil am 6. und 7. März 2008 im Auftrag der T ohne wasserrechtliche Bewilligung ein nach § 56 WRG 1959 bewilligungspflichtiger vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt (durch eine Probebohrung, einen mehrstufigen Pumpversuch samt Errichtung der hiezu notwendigen Anlagenteile, durch Wasserentnahme und Wiedereinleitung) durchgeführt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2008 rechtfertigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er nicht verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher sei, weil die T mit Vertrag vom 25. Mai 2007 das Ingenieurbüro DI (FH) Kurt G. mit der Planung der heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlagen betreffend das Bauvorhaben "Gemeindewerke T." beauftragt habe. Gleichzeitig sei DI G. als verantwortlicher Beauftragter mit der Verhandlung mit den Behörden und Verhandlungen und Schriftverkehr in installationstechnischen Fragen (Punkt I Z. 1 und Z. 13 des Vertrages) sowie für den sachlich abgegrenzten Bereich "Durchführung einer Probebohrung und eines Pumpversuches", insbesondere Ausarbeitung und Einreichung bei der Wasserrechtsbehörde, bestellt worden. Das Projekt sei sodann mit schriftlicher Eingabe vom 6. Februar 2008 durch das Planungsbüro S., dieses beauftragt durch DI G., bei der Behörde überreicht worden. Auf Grund dessen sei für die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften der Beschwerdeführer nicht verantwortlich.

Er bleibe auch nicht gemäß § 9 Abs. 6 VStG trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten strafrechtlich verantwortlich, weil er eine Tat vorsätzlich nicht verhindert habe. So sei seitens der T auf das Schreiben der Behörde vom 10. April 2008 sofort reagiert und zur umgehenden Bekanntgabe der ergänzend gewünschten Informationen an die Behörde aufgefordert worden, um dem behördlichen Auftrag zu entsprechen. Dass eine Probebohrung offenbar bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei, sei dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unverschuldet nicht bekannt gewesen. Die frühere Bohrung sei einzig darauf zurückzuführen gewesen, dass das vom verantwortlichen Beauftragten beauftragte Unternehmen unvorhersehbar plötzlich zu einem früheren Zeitpunkt vor Ort gewesen sei, sodass die Benachrichtigung der Behörde durch den verantwortlichen Beauftragten von der spontan früher vorzunehmenden Probebohrung ausschließlich auf Grund des nicht eingeplanten Überraschungseffektes unterblieben sei; Fahrlässigkeit oder gar böser Wille hinsichtlich der unterbliebenen Behördenmeldung seien sohin jedenfalls auch dem verantwortlichen Beauftragten fern gelegen.

Der Rechtfertigung vom 27. Mai 2008 lag der darin zitierte Vertrag vom 25. Mai 2007 bei, abgeschlossen zwischen der T und dem "Ingenieurbüro DI (FH) Kurt G." als Auftragnehmer. Die unter

"I. Leistungsumfang" zu findenden Z. 1 und Z. 13 haben folgenden Wortlaut:

"1. Erheben der örtlichen Gegebenheiten, Verhandlungen mit den Behörden, Erheben der Anschlussmöglichkeit, Anschlusswerte, Elektroheizung usw.

  1. 2. ...
  2. 13. Allgemeine Bauüberwachung:

    Diese umfasst Verhandlungen und Schriftverkehr in installationstechnischen Fragen, weiters die Überwachung der Arbeiten an der Baustelle durch Besuche in angemessenen Abständen."

    Mit Straferkenntnis vom 23. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass im Auftrag der T am 6. und 7. März 2008 ohne wasserrechtliche Bewilligung ein nach § 56 WRG 1959 bewilligungspflichtiger, vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt dadurch vorgenommen worden sei, dass auf dem Grundstück Nr. 1905 KG T. eine Probebohrung und ein mehrstufiger Pumpversuch samt Errichtung der hiezu notwendigen Anlagenteile (Brunnen, Ausleitung zum Gbach) und samt Entnahme von 6, 12 und 18 l/s Grundwasser und Wiederausleitung über den Gbach in den Inn durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 56 und § 137 Abs. 1 Z. 16 WRG 1959 begangen. Es werde daher über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt.

    Die BH vertrat die Ansicht, dass sich aus dem vorgelegten Vertrag weder eine konkrete Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG ergebe noch dass dieser Vertrag eine ausdrückliche Zustimmung von DI G. zur Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung beinhalte. Dem Beschwerdeführer sei fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

    Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im Wesentlichen seine Angaben in der Stellungnahme zur Rechtfertigung wiederholte. Unter Hinweis auf die Z. 1 und 13 des Vertrages meinte er, unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ergebe sich, dass DI G. durch Übernahme der Verpflichtung zur Führung des Behördenverkehrs auch ausdrücklich, eindeutig, unmissverständlich und zweifelsfrei seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt habe. Es sei von einem klar abgegrenzten Verantwortlichkeitsbereich auszugehen. Weiters wandte er sich gegen den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. Er hätte davon ausgehen dürfen, dass Pumpversuche erst nach Vorliegen der behördlichen Bewilligungen durch DI G. veranlasst würden. Der Beschwerdeführer hätte daher jedenfalls auf das Einhalten der rechtlichen Rahmenbedingungen durch DI G. vertrauen dürfen. Schließlich habe die Behörde zulasten des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG missachtet.

    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

    Die belangte Behörde führte nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen aus, dass die T durch den Werkvertrag mit dem "Ingenieurbüro DI G." keinen verantwortlichen Beauftragten bestellen habe können, weil DI G. keine Person aus dem Unternehmensbereich der T sei. Abgesehen davon sei der Vertrag mit dem "Ingenieurbüro DI G."

    abgeschlossen, womit die dort übertragenen bzw. übernommenen Aufgaben nicht an eine bestimmte Person, sondern an die Mitarbeiter dieses Ingenieurbüros gebunden seien. Aus dem Werkvertrag vom 25. Mai 2007 ergebe sich in keiner Passage die Absicht der Vertragspartner, eine bestimmte Person zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG zu bestellen. Die Ermächtigung zur Durchführung von Verhandlungen mit den Behörden beinhalte in keiner Weise auch die Übertragung der Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Ein verantwortlicher Beauftragter müsste seiner Bestellung als solcher auch nachweislich zugestimmt haben, wofür wiederum Voraussetzung wäre, dass sein Wille zum Ausdruck gebracht werde, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu übernehmen, was im vorgelegten Vertrag nirgendwo nur ansatzweise festgelegt sei. Es würde reine Willkür darstellen, wenn in die bloße Unterfertigung eines Werkvertrages auch die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit hineininterpretiert würde. Ein verantwortlicher Beauftragter müsse auch im betreffenden Unternehmen (hier: T) eine entsprechende Anordnungsbefugnis für den seiner Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich zugewiesen erhalten haben, wozu der Werkvertrag vom 25. Mai 2007 auch nichts enthalte. Aus der Formulierung und dem Aufbau des Vertrages sei unzweifelhaft, dass die T dem DI G. keine Befugnis habe erteilen wollen, im Betrieb der T für irgendwelche Bereiche eine Anordnungsbefugnis auszuüben. Damit ergebe sich zusammenfassend, dass der vorgelegte Vertrag vom 25. Mai 2007 keine der Voraussetzungen für eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 VStG erfülle.

    Da vom Beschuldigten keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der T für die Durchführung der Probebohrungen am 6. und 7. März 2008 belegt werden könnte, sei die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften beim handelsrechtlichen Geschäftsführer, sohin beim Beschwerdeführer, gelegen. Ihn hätte auf Grundlage des Werkvertrages vom 25. Mai 2007 eine Kontrollverpflichtung gegenüber dem Ingenieurbüro DI G. getroffen. Durch die Nichtausübung dieser Kontrolle sei ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten, da er als zur Vertretung nach außen befugtes Organ dieser Gesellschaft über seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit hätte Bescheid wissen müssen. Weil die konsenslosen Probebohrungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätten, habe die BH den dafür vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen von bis zu EUR 3.630,--

mit EUR 150,-- im alleruntersten Bereich ausgeschöpft und diesem Umstand damit Rechnung getragen. Für eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG wäre geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers Voraussetzung gewesen. Auf Grund des Fehlens jeglicher Kontrolltätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Werkvertragsnehmer sei sein Verschulden jedoch als erheblich einzustufen, womit eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ausscheide.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 1, 2 und 4 VStG hat folgenden Wortlaut:

"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) ...

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind."

Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des zur Bestrafung führenden Tatbestandes, nämlich die Vornahme eines gemäß § 56 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Eingriffes in den Wasserhaushalt ohne Vorliegen einer solchen Bewilligung, nicht. Bauherr und Auftraggeber für die Baumaßnahmen, mit denen die Probebohrung und der Pumpversuch verbunden waren, war die T; diese hat einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Aufschlussbohrung und eines Pumpversuches beim Bauvorhaben "Gemeindewerke T." gestellt. Während des Verwaltungsverfahrens wurde auch nicht bestritten, dass die ohne Bewilligung vorgenommene Probebohrung und der Pumpversuch in Umsetzung dieses Ansuchens und damit im Rahmen dieses Projektes erfolgte.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, es wäre nicht der zur Vertretung der T nach außen Berufene sondern ein zur Vertretung des Auftragnehmers, des Ingenieurbüros DI G., zur Vertretung nach außen Berufener zu bestrafen gewesen, ist die Behauptung immanent, dass das Ingenieurbüro DI G. bei Durchführung des Pumpversuches aus Eigenem und nicht im Namen der T tätig geworden sei. Eine solche Behauptung hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber nicht aufgestellt, sodass darauf schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen war.

Als strafbarer Täter im Sinne des § 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, die einen nach § 56 bewilligungspflichtigen vorübergehenden Eingriff in den Wasserhaushalt vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt (vgl. zur insoweit vergleichbaren Strafbestimmung des § 137 Abs. 2 Z 5 leg. cit. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, 94/07/0091). Lediglich in dem Fall, in dem der Geschäftsführer zB einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung einer Wasserbenutzungsanlage erforderlichen Arbeiten durchzuführen und auch die dazu benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen eine eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1995, 92/07/0187, und vom 16. Oktober 2003, 2002/07/0169).

Von einem solchen Fall kann aber nicht ausgegangen werden. Nach dem Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Vertrages vom 25. Mai 2007 war das beauftragte Unternehmen lediglich zu Verhandlungen mit den Behörden ermächtigt worden; dass es auch beauftragt worden wäre, die für die Durchführung des Pumpversuches und der Probebohrungen notwendige wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, geht weder aus dem Vertragstext hervor noch wird dies vom Beschwerdeführer behauptet.

Die Annahme der belangten Behörde, die Übertretung des WRG 1959 sei der Auftraggeberin zuzurechnen und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sei daher der zur Vertretung der T nach außen Berufene verantwortlich, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, kann daher nicht entgegengetreten werden.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass DI G. rechtsgültig durch den Vertrag vom 25. Mai 2007 zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

Davon kann keine Rede sein. Wie bereits dargestellt, wurde mit dem Vertrag an das "Ingenieurbüro DI G." lediglich und nicht näher spezifiziert die Ermächtigung zur "Durchführung von Verhandlungen mit den Behörden" übertragen, was jedoch keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG darstellt. Dem Vertrag ist auch keineswegs zu entnehmen, dass sein Gegenstand die Bestellung des DI G. als verantwortlicher Beauftragter für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens T gewesen wäre, dass DI G. dieser Bestellung zugestimmt hätte oder dass ihm für den seiner Verantwortung unterliegenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen wäre. Die Ansicht der belangten Behörde, DI G. sei nicht als verantwortlicher Beauftragter anzusehen, ist daher nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer wendet sich in weiterer Folge gegen die Annahme der belangten Behörde, die Unterlassung von Kontrolltätigkeiten begründe ein grobes Verschulden. Er meint - wie schon in der Berufung - es seien keinerlei Indizien oder konkrete Hinweise vorgelegen, wonach die behördlichen Termine und gesetzlichen Regelungen durch das beauftragte Ingenieurbüro DI G. bzw. das Planungsbüro S. nicht eingehalten würden. Er habe daher nicht davon ausgehen müssen, dass die nunmehr vorgeworfenen Arbeiten bereits vor dem anberaumten Behördentermin tatsächlich durchgeführt würden. Er sei auf Grund der durch das Ingenieurbüro G. vorzeitig vorgenommenen Arbeiten vor vollendete Tatsachen gestellt worden, weshalb ihm gar kein Verschulden vorgeworfen werden könne.

Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer aber - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - nicht in Abrede, überhaupt keine Kontrolltätigkeit in Bezug auf das beauftragte Unternehmen und die diesem delegierten Aufgaben durchgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass er für den dem beauftragten Unternehmen übertragenen Aufgabenbereich entsprechend deutliche Weisungen erteilt oder sonst sichergestellt hätte, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Aus dem Fehlen jeglicher Kontrolle auf mehr als geringfügiges Verschulden zu schließen, begegnet seitens des Verwaltungsgerichtshofes aber keinen Bedenken. Die Heranziehung des § 21 VStG kam schon aus diesem Grund nicht in Frage.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. September 2010

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