Normen
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §1 Abs1;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §1 Abs3 Z2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §2 Abs2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3;
WasserversorgungsG OÖ 1997;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §1 Abs1;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §1 Abs3 Z2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §2 Abs2;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3 Abs2 Z3;
WasserversorgungsG OÖ 1997;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im April 2006 ersuchten die Beschwerdeführer den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde jeweils schriftlich um Befreiung von der Anschlussverpflichtung an deren öffentliche Wasserversorgungsanlage. Die Erstbeschwerdeführer begründeten dies damit, dass sie einwandfreies Trink- und Nutzwasser in ausreichender Menge über einen eigens errichteten Hausbrunnen bezögen. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin brachten vor, Trink- und Nutzwasser über die Brunnenanlage der Wassergenossenschaft H II zu beziehen. Weder für die Errichtung des Hausbrunnens der Erstbeschwerdeführer noch für die Errichtung der Brunnenanlage der Wassergenossenschaft H II seien jemals öffentliche Gelder in Anspruch genommen oder um die Unterstützung der Gemeinde angesucht worden.
Nachdem eine Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer ausblieb, stellten diese im Mai 2007 gemäß § 73 Abs. 2 AVG jeweils schriftliche Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 teilte die Linz AG, welche auf Grund eines Vertrages mit der mitbeteiligten Gemeinde die Neuwasseranschlüsse herstellt, dieser mit:
"Bei einer Begehung der noch anzuschließenden Objekte dieses Jahres wurden durch unseren Mitarbeiter Herrn S. bei ca. 25 Gebäuden die Wasseranschlusslängen ermittelt.
Dabei wurde auf öffentlichem Gut eine Durchschnittslänge von 5,9 m befestigte Oberfläche und 1 m unbefestigte Oberfläche ermittelt.
Bei einem Neuwasseranschluss ist durch die Wassergebührenordnung festgelegt, dass die Verrechnung über Pauschalen zu erfolgen hat.
Das ergibt:
Fixkostenpauschale: EUR 348,83
5,9 m befestigte Oberfläche je EUR 232,55
EUR 1.372,05
1,0 m unbefestigte Oberfläche EUR 116,28
EUR 116,28
EUR 1.837,16"
Mit vier Schreiben vom 29. August 2007 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass ihre Liegenschaften laut digitalem Wasserleitungskataster im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage lägen, und teilte ihnen die von der Linz AG mit EUR 1.837,16 ermittelten durchschnittlichen Anschlusskosten in der mitbeteiligten Gemeinde mit.
Weiters wurden die Beschwerdeführer in diesen Schreiben über die für sie jeweils anfallenden Anschlusskosten unterrichtet. Für die Ermittlung der Anschlusskosten wurde jeweils der Abstand zwischen der nächstgelegenen Versorgungsleitung und der jeweiligen Liegenschaftsgrenze herangezogen. Die für die Beschwerdeführer anfallenden Anschlusskosten stellten sich demnach folgendermaßen dar:
Erstbeschwerdeführer EUR 1.023,00 (Fixkostenpauschale EUR 348,83 und ca. 5 lfm in unbefestigter Oberfläche)
Zweitbeschwerdeführer EUR 1.560,00 (Fixkostenpauschale EUR 348,83 und ca. 4,6 lfm in befestigter Oberfläche)
Drittbeschwerdeführer EUR 1.023,00 (Fixkostenpauschale EUR 348,83 und ca. 5 lfm in unbefestigter Oberfläche)
Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass von der mitbeteiligten Gemeinde bzw. deren Beauftragten im Jahr 1995 die Hauswasserleitung für ihr Objekt hergestellt worden sei. Der Vorbesitzer habe von der nächstgelegenen Versorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze S 3.121,80 (EUR 226,87) bezahlt. Die Anschlusskosten seien daher nicht unverhältnismäßig hoch.
Mit vier Bescheiden vom 12. September 2007 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 73 Abs. 2 AVG i. V.m. § 3 Abs. 2 Oberösterreichisches Wasserversorgungsgesetz (OÖ WasserversorgungsG), LGBl. Nr. 24/1997, die Anträge der Beschwerdeführer auf Ausnahme vom Anschlusszwang ihrer Liegenschaften ab. Begründet wurden diese Entscheidungen zusammengefasst damit, dass die Kosten für den Anschluss der einzelnen Liegenschaften der Beschwerdeführer gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der mitbeteiligten Gemeinde nicht unverhältnismäßig hoch seien. Da nicht alle drei für die Ausnahme erforderlichen Punkte gemäß § 3 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG erfüllt werden könnten, seien die beantragten Ausnahmen nicht zu gewähren.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Vorstellungen an die belangte Behörde, die im Wesentlichen jeweils damit begründet wurden, dass die tatsächlichen durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung erwachsenden Kosten wesentlich höher seien, als die von der Erstbehörde ermittelten. So habe die Behörde die Kosten für die auf den Grundstücken der Beschwerdeführer von deren Grundstücksgrenzen zu deren Häusern bzw. innerhalb der Häuser zu verlegenden Leitungen sowie etwaige Maler-, Maurer-, Installateurs- und Wiederherstellungskosten nicht berücksichtigt.
Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Vorstellungen der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Begründend führte sie jeweils aus, dass vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang geprüft werden müsse, ob die drei in § 3 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG angeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt seien. Liege eines der Tatbestandsmerkmale nicht vor, sei dem Antrag keine Folge zu geben. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales des § 3 Abs. 2 Z. 3 leg. cit., wonach die Kosten für den Anschluss - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch sein müssten, sei auf die Beilage 410/1994 zum kurzschriftlichen Bericht des Oberösterreichischen Landtages zu verweisen, in der zu Art I Z. 7 und 8 (§ 3 Abs. 2 und 3 der Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz-Novelle 1994) festgestellt werde, dass in Zukunft eine generelle Ausnahme vom Anschlusszwang (Abs. 2) nur dann gewährt werden dürfe, wenn gesundheitliche Interessen nicht gefährdet seien, ausreichend Trink- und Nutzwasser zur Verfügung stehe und die Kosten für den Anschluss unverhältnismäßig hoch seien. Als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit dienten dabei die ortsüblichen durchschnittlichen Anschlusskosten an die öffentliche Wasserversorgung. Im Einzelfall müsse daher ein Missverhältnis zu diesen ortsüblichen Kosten bestehen, damit die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. erfüllt sei.
Gemäß § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG habe der Eigentümer die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen könne.
Der Gesetzgeber gehe daher davon aus, dass unter "Anschlusskosten" ausschließlich die Kosten zu subsumieren seien, die für den Anschluss eines Objektes an die Versorgungsleitung entstünden. Darunter fielen jedenfalls nicht die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten, die aus der Zuleitung auf deren Grundstücken bis zu deren Häusern sowie innerhalb ihrer Häuser anfielen.
Seitens der Erstbehörde sei von der Linz AG ein Gutachten zur Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten eingeholt und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt worden. Die gegenständlichen Anschlussleitungen wiesen eine geringere als die Durchschnittslänge auf. Die Herstellung der Anschlussleitungen sei daher mit einem geringeren Aufwand als ein durchschnittlicher ortsüblicher Anschluss im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde durchführbar.
Die Erstbehörde sei ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Da die Beschwerdeführer nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie mit den Beschlüssen vom 6. August 2008, B 530/08-5 (Zl. 2008/07/0145), und vom 7. August 2008, B 528/08-5 (Zl. 2008/07/0143), B 529/08-5 (Zl. 2008/07/0144) sowie B 796/08-5 (Zl. 2008/07/0146) gemäß § 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung heißt es ua, dass die Beschwerden in Bezug auf die Gesetzwidrigkeit der Wasserleitungsordnung der mitbeteiligten Gemeinde vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer prinzipiellen Anschlusspflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage und des Umstandes, dass diese Verordnung in den §§ 3 ff OÖ WasserversorgungsG die dem Art. 18 B-VG entsprechende gesetzliche Grundlage findet, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als wenig wahrscheinlich erkennen habe lassen.
In ihren über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden machen die Beschwerdeführer jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die jeweiligen Verfahrensakten vor und beantragte in ihren Gegenschriften, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des OÖ WasserversorgungsG lauten:
"§ 1. (1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.
...
(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,
1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
...
§ 2. (1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß.
(2) Soweit nicht der Eigentümer eines dem Anschlußzwang unterliegenden Objektes und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann. Weiters hat der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung der Anschlußleitung innerhalb seines Objektes zu tragen, soweit nicht der Eigentümer und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren.
(3) In den dem Anschlusszwang unterliegenden Objekten sind bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen aufzulassen, wenn und soweit die Weiterbenützung die Gesundheit gefährden könnte.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 3 hat der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage einen Zustand herzustellen, der eine Gefährdung öffentlicher Interessen ausschließt.
(5) ...
§ 3. (1) ...
(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn
- 1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,
- 2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und
3. die Kosten für den Anschluß - gemessen an den durchschnittlichen Anschlußkosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären.
..."
Die §§ 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. September 2006, mit der eine Wasserleitungsordnung für die mitbeteiligte Gemeinde erlassen wurde (WLO), haben folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:
"§ 3. (1) Die Eigentümer von Objekten, die dem Anschlusszwang unterliegen, haben die Verbrauchsanlage (§ 6 Abs. 1) auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und überdies die Kosten für die Anschlussleitung (§ 5 Abs. 1) zu tragen und ebenso die Instandhaltungskosten (einschließlich Kosten für die Verbesserung, Unterhaltung und Erneuerung) der Anschlussleitung innerhalb des Objektes, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Eigentümer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtungen auf Dritte überwälzen können.
...
§ 4. Bei der Versorgungsleitung handelt es sich um jene Wasserleitung einschließlich aller Einbauten, wie Schieber, Hydranten u.a., welche innerhalb des Versorgungsgebietes liegt und von der die Anschlussleitungen abzweigen.
§ 5. (1) Die Anschlussleitung ist die Rohrleitung zwischen der Anschlussstelle an die Versorgungsleitung und der Übergabestelle einschließlich der Wasserzähleranlage gemäß ÖNORM B 2534, bzw. gemäß der an deren Stelle tretende ÖNORM. Die Übergabestelle bildet die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsanlage. Anschlussleitungen dürfen nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen verbunden sein.
...
§ 6. (1) Die Verbrauchsanlage umfasst sämtliche Wasserversorgungseinrichtungen nach der Übergabestelle bis zu jener Stelle, an der die Wasserentnahme vorgesehen ist.
...
§ 7. (1) Die Herstellung der Anschlussleitung wird durch die Gemeinde bzw. deren Beauftragten durchgeführt.
..."
Unstrittig ist, dass für die Gebäude und Grundstücke der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 OÖ WasserversorgungsG Anschlusszwang an die gegenständliche öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht.
Strittig ist hingegen, ob die Kosten für die Anschlüsse unverhältnismäßig hoch im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. wären bzw. was unter "Kosten für den Anschluss" gemäß dieser Bestimmung zu verstehen ist.
Die Beschwerdeführer machen geltend, § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG lasse keinen Zweifel daran, dass als Anschlusskosten unterschiedslos sämtliche Aufwendungen, die mit dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage verbunden seien, zu begreifen seien. Wie die belangte Behörde dagegen zu der Auffassung komme, dass als Anschlusskosten nur jene Kosten heranzuziehen seien, die für die Herstellung der kürzestmöglichen Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Grundstücksgrenze der Anschlusspflichtigen anfielen, bleibe völlig offen und lasse sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal ansatzweise entnehmen.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis teilweise im Recht.
Die belange Behörde schließt aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG, dass unter den in § 3 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. angeführten "Anschlusskosten" ausschließlich die in § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG angeführten "Kosten für den Anschluss eines Objektes an die Versorgungsleitung" zu verstehen seien und nicht die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten, die aus der weiteren Zuleitung auf ihren Grundstücken bis zu ihren Häusern sowie innerhalb ihrer Häuser anfielen. Da die gegenständlichen "Anschlussleitungen" (gemeint: die Leitungen auf öffentlichem Gut ab der Abzweigung von der Versorgungsleitung) eine geringere als die Durchschnittslänge aufwiesen, sei deren Herstellung mit einem geringeren als dem durchschnittlichen ortsüblichen Aufwand im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde durchführbar. Damit bestätigt die belangte Behörde die Vorgehensweise des Gemeinderates, der zur Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten die Kosten der Leitungsführung von der Versorgungsleitung zur jeweils nächstgelegenen Grundstücksgrenze der anzuschließenden Grundstücke herangezogen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung der Behörden nicht.
Vorauszuschicken ist, dass § 3 Abs. 2 Z. 3 OÖ WasserversorgungsG nicht definiert, was unter den für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht maßgeblichen "Kosten für den Anschluss" zu verstehen ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist weder dieser noch einer anderen Bestimmung des OÖ WasserversorgungsG, insbesondere auch nicht § 2 Abs. 2 leg.cit., irgendein Indiz für die Relevanz der Grundstücksgrenze (oder der Leitungslänge auf öffentlichem Gut) für die Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten zu entnehmen. Auch die von der belangten Behörde zitierten Materialien zu § 3 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG enthalten keinen derartigen Hinweis.
Von Bedeutung ist die Entfernung zwischen Liegenschaftsgrenze und Versorgungsleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 OÖ WasserversorgungsG lediglich für die Beurteilung der Frage, ob eine Liegenschaft überhaupt im Versorgungsbereich einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage liegt. Für den Begriff der Anschlusskosten und die Ermittlung ihrer Verhältnismäßigkeit ist aus dieser Bestimmung jedoch nichts zu gewinnen.
§ 3 Abs. 2 Z. 3 OÖ WasserversorgungsG nennt ganz allgemein die "Kosten für den Anschluss." Bei verständiger Würdigung des § 3 Abs. 2 Z. 3 OÖ WasserversorgungsG können unter den darin angesprochenen "Kosten für den Anschluss," deren Verhältnismäßigkeit an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde zu prüfen ist, nur die Kosten gemeint sein, die für den jeweiligen Eigentümer im Falle des Anschlusses konkret anfallen. Das WasserversorgungsG und die WLO treffen nun u. a. Regelungen darüber, welche Kosten der Eigentümer zu tragen hat. Unter den "Kosten für den Anschluss" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 3 OÖ WasserversorgungsG sind daher die Kosten zu verstehen, deren Tragung für den Fall des Anschlusses nach dem Gesetz bzw der WLO dem Eigentümer des anzuschließenden Objektes obliegt.
Die belangte Behörde führt nun unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG aus, dass unter Anschlusskosten die "Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung" zu verstehen sind. Es gilt daher zunächst zu untersuchen, was § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG mit den "Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung" meint.
Nach dieser Bestimmung trägt der Eigentümer die Verantwortung für die Herstellung (und Finanzierung) der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb eines Objektes (das sind nach der Definition des § 1 Abs. 1 leg.cit. Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazu gehörenden Grundstücke), und muss die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung und für die Instandhaltung der Anschlussleitung innerhalb eines Objektes tragen.
Während demnach der Eigentümer die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes selbst herzustellen (und zu finanzieren) hat, hat er für den Anschluss an die Versorgungsleitung lediglich die Kosten zu tragen. Dessen Herstellung fällt damit nicht in seinen Verantwortungsbereich. Dies korrespondiert mit der Bestimmung des § 7 Abs. 1 WLO, wonach die Anschlussleitung von der Gemeinde bzw. deren Beauftragten hergestellt wird. Die Kosten für die Anschlussleitung hat hingegen - dies stellt auch § 3 Abs. 1 WLO klar - der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objektes zu tragen.
Die WLO definiert schließlich die einzelnen Leitungsteile und stellt klar, dass die Anschlussleitung gemäß § 5 Abs. 1 WLO die Rohrleitung zwischen der Anschlussstelle an die Versorgungsleitung und der Übergabestelle darstellt. Letztere bildet die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsanlage. Die Anschlussleitung endet daher aber - wie sich auch aus dem letzten Satz des § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG eindeutig ergibt - nicht zwingend an der jeweiligen Grundstückgrenze, sondern kann sich auch innerhalb des anschlusspflichtigen Objektes (also auch im Gebäude oder am Grundstück) befinden.
Nach § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG in Verbindung mit § 3 WLO sind unter den in § 3 Abs. 2 Z. 3 OÖ WasserversorgungsG genannten "Kosten für den Anschluss" die Kosten für den Anschluss (= Verbindung) an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. Nach der Errichtung dieser Leitungen und Anlagen ist das Objekt an die Versorgungsleitung angeschlossen.
Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) fallen hingegen nicht mehr unter den Begriff der "Kosten für den Anschluss." Dies gilt auch für die Kosten, die anfallen, wenn der Eigentümer eines Objektes bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen wegen Gesundheitsgefährdung auflassen muss (vgl. § 2 Abs. 2 OÖ WasserversorgungsG).
Weil die belangte Behörde unter den Anschlusskosten des § 3 Abs. 2 Z. 3 OÖ WasserversorgungsG lediglich die Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung bis zur Grundgrenze verstand, fehlt es den angefochtenen Bescheiden aber an nachvollziehbaren Feststellungen über die Situierung der jeweils gegenständlichen Übergabestellen. Denn nur, wenn sich diese auf der jeweiligen Grenze der Grundstücke der Beschwerdeführer befänden und die Anschlussleitungen damit an der jeweiligen Grundstücksgrenze endeten, dürften auch die derart für die Beschwerdeführer errechneten Anschlusskosten zur Ermittlung der Verhältnismäßigkeit herangezogen werden. Des Weiteren wären als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der den Beschwerdeführern erwachsenden Anschlusskosten jene durchschnittlichen Kosten in der mitbeteiligten Gemeinde heranzuziehen, die auf den Leitungslängen der Anschlussleitungen, also der Leitungen zwischen der Versorgungsleitung und den Übergabestellen, basieren. Ob letzteres in den vorliegenden Fällen geschehen ist, kann mangels diesbezüglicher Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollzogen werden.
Indem die belangte Behörde die dargestellten Mängel der erstinstanzlichen Bescheide verkannte und diese bestätigte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ergänzend wird bemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerden der Beschwerdeführer, in denen diese die Gesetzwidrigkeit der WLO geltend machten, mit näherer Begründung abgelehnt hat. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung sind auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung, der von den Beschwerdeführern angeregten Anfechtung der WLO nachzukommen.
Aus den obgenannten Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Dabei kann es dahin stehen, ob es sich bei der begehrten Ausnahme vom Wasserleitungsanschluss überhaupt um ein "civil right" handelt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, konnte im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der EGMR hat nämlich in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, die einen Kanalanschluss bzw. eine begehrte Ausnahme davon und damit einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt betraf, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Davon ist angesichts des hier geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der Lösung einer ausschließlich rechtlichen Frage - vgl. zu der Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung in solchen Fällen auch die Entscheidungen des EGMR vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) - auch im gegenständlichen Fall auszugehen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2009, 2008/07/0015, und vom 4. März 2008,
2007/05/0020). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 22. April 2010
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