Normen
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §8 Abs4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §8;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §5 Abs1 lita;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §8 Abs4;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §8;
EMRK Art6 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Gemeinde Sittersdorf Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. .81/1 Baufläche Miklauzhof 3 der Liegenschaft EZ 307 Grundbuch 76221 Sonnegg sowie Eigentümer der Grundstücke Nr. .81/7 Miklauzhof 4 und .81/8 Miklauzhof 5 der Liegenschaft EZ 322 Grundbuch 76221 Sonnegg.
Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Juli 2005 wurde der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage Sittersdorf (Kanalisationsbereich) festgelegt. Die erwähnten Grundstücke des Beschwerdeführers sind vom verordneten Kanalisationsbereich umfasst.
Die häuslichen Abwässer der auf den genannten Grundstücken des Beschwerdeführers errichteten Objekte werden derzeit von einer gemeinsamen vollbiologischen Kläranlage gereinigt und in den Vorfluter Vellach eingeleitet.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Juli 2003 (der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt datiert vom 4. Juni 2002) wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage für die genannten Objekte befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis 31. Dezember 2003 erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 31. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht für diese Abwasserreinigungsanlage erloschen ist. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. August 2004 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Eine dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0209, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 26. Jänner 2004 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung der bereits bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage für die Gebäude Miklauzhof 3, 4 und 5 nach Maßgabe der bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 4. Juni 2002 genehmigten Projektsunterlagen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. Februar 2006 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. April 2006 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2006, B 951/06, abgelehnt und sodann die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Februar 2008, Zl. 2006/07/0123, den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. April 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Begründung dieses Erkenntnisse wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 4 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Juli 2005, mit der der Kanalisationsbereich BA 04 der Kanalisationsanlage dieser Gemeinde festgestellt wurde, als Eigentümer der im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage Sittersdorf gelegenen bebauten Grundstücke Parzellen Nr. .81/1, .81/7 und .81/8, KG Sonnegg, verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude 9133 Miklauzhof 3, 4 und 5 an die Kanalisationsanlage der Gemeinde Sittersdorf anzuschließen. Gleichzeitig wurde gemäß § 4 Abs. 3 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 bestimmt, dass die derzeit bestehenden Abwasseranlagen (Senkgruben, Sickeranlagen, Kläranlagen und dergleichen) der angeführten Liegenschaften binnen vier Wochen nach erfolgtem Anschluss und Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage aufzulassen sind. Derzeit sei auf den Grundstücken des Beschwerdeführers keine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet; der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 sei nicht gegeben, weshalb die Kanalanschlussverpflichtung auszusprechen gewesen sei. Weitere Befreiungstatbestände lägen nicht vor.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juni 2006 abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Von einer sonstigen schadlosen Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 könne nur gesprochen werden, wenn für die bestehende Anlage, deren Errichtung und Betrieb zweifellos wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Die ursprünglich bestehende wasserrechtliche Bewilligung sei mittlerweile erloschen. Der diesbezügliche Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 31. Dezember 2003 sei rechtskräftig. Eine neuerliche wasserrechtliche Bewilligung sei vom Beschwerdeführer zwar beantragt, die wasserrechtliche Bewilligung sei jedoch nicht erteilt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juni 2006 habe daher für die wasserrechtlich bewilligungspflichtige Abwasserbeseitigungsanlage keine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung bestanden. Es liege demnach auch keine wasserrechtlich zulässige Entsorgung bei den Objekten des Beschwerdeführers vor, weshalb der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 im Beschwerdefall nicht anzuwenden sei. Eine Betrachtung der Kosten der baulichen Herstellung der Anschlusskanäle für die jeweils einzelnen Objekte könne somit unterbleiben, da für das Vorliegen der Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. sowohl die sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet sein müsse als auch die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen müssten. Es handle sich somit um zwei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten. Die Gebäude des Beschwerdeführers seien keine Gebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfielen, da in diesen Gebäuden sanitäre Anlagen vorhanden seien und eine Wohnraumnutzung anzunehmen sei, bei der häusliche Abwässer anfielen. Die Grundstücke seien auch nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet und es liege auch kein Sachverhalt vor, auf Grund dessen angenommen werden könnte, dass ein Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 gegeben sei. Solches habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 2006, B 1825/06-3, abgelehnt und die Beschwerde wurde über Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 5. Februar 2007, B 1825/06-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht auf Ausnehmung von der Kanalanschlusspflicht bzw. auf Nichterteilung eines Anschlussauftrages im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG und § 5 Abs. 2 leg. cit." verletzt, "weil die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen und eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist bzw., weil der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist". Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen des Befreiungstatbestandes gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 und erachtet die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass wegen Fehlens der wasserrechtlichen Bewilligung dieser Befreiungstatbestand nicht vorliege, für verfehlt.
Folgende Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 62/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2005, (K-GKG), sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
"§ 4
Anschlusspflicht
(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. ...
(3) Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
...
§ 5
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
a) die Kosten der baulichen Herstellung des
Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
...
(2) Ein Anschlussauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2003) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen.
...
§ 8
Entsorgungsgrundsätze
(1) Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.
...
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die im § 4 Abs. 1 K-GKG normierten Voraussetzungen für die Anschlusspflicht im Beschwerdefall vorliegen. Gedeckt durch die Aktenlage und das Ermittlungsverfahren vor den Gemeindebehörden hat die belangte Behörde in rechtlich einwandfreier Weise die Anschlussverpflichtung der im Kanalisationsbereich gelegenen Gebäude des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 K-GKG bejaht. Anhaltspunkte dafür, dass ein Anschluss an die Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausnahmegrund von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG setzt unter anderem voraus, dass eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass diese Voraussetzung im Beschwerdefall gegeben sei, weil für die auf seinen Grundstücken bei den dort errichteten Gebäuden anfallenden häuslichen Abwässer eine gemeinsame vollbiologische Kläranlage vorhanden sei. Dass eine andere Möglichkeit zur schadlosen Verbringung der Abwässer vorhanden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Notwendigkeit der wasserrechtlichen Bewilligung für diese vollbiologische Kläranlage steht fest und wird auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Die einmal vorhandene wasserrechtliche Bewilligung ist erloschen. Ein (neuerlicher) Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung wurde von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz abgewiesen, die dagegen erhobene Berufung ist auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 21. Februar 2008, Zl. 2006/07/0123, mit welchem der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. April 2006 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, noch offen.
Die Tatbestandsvoraussetzung der schadlosen Verbringung der Abwässer ist anhand der Entsorgungsgrundsätze des § 8 K-GKG zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0286). Der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Verbringung der Abwässer muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG vorliegen. Wie in dem zur vergleichbaren Rechtslage des Steiermärkischen Kanalgesetzes ergangenen hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 97/06/0171, ist auch auf Grund der hier anzuwendenden Rechtslage erforderlich, dass der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene sonstige schadlose Verbringung der Abwässer im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die Ausnahme der Anschlusspflicht vorliegen muss. Erst (wasserrechtlich) zu bewilligende Kläranlagen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine für eine schadlose Verbringung der Abwässer im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 leg. cit. allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hat der Erteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht voranzugehen, da sie eine notwendige Bedingung für letztere ist. Von einer wasserrechtlich zulässigen Entsorgung kann nur dann gesprochen werden, wenn für die in Frage stehende Anlage, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Eine solche rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung lag im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde für die verfahrensgegenständliche Anlage unbestritten nicht vor. Aus diesem Grund wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Da sohin schon die Voraussetzungen für eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer nicht gegeben waren, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen durch die Gemeindebehörden zur weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG (Ermittlung der Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals).
Insofern der Beschwerdeführer darlegt, dass die belangte Behörde unzuständig gewesen sei, weil ein civil right bzw. eine civil obligation im Sinne des Art. 6 EMRK vorliege, ist auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006 zu verweisen, wonach der Anschluss an die Kanalisationsanlage an die Gemeinde nicht in den Kernbereich der civil rights im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt, sodass die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ausreicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, die gleichfalls einen Kanalanschluss (connection to the newly constructed public sewerage system) betraf, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil es hier vorrangig darum ging, dass die Beschwerdeführer (unbestrittenermaßen) von der Möglichkeit, um eine Ausnahme anzusuchen, fristgerecht keinen Gebrauch gemacht haben; von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage kann keine Rede sein. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519, mwN). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Wien, am 4. März 2008
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