VwGH 2008/06/0093

VwGH2008/06/009317.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der X AG in Y, vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2008, Zl. FA13B-12.10-J78/2008-2, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Q), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs2 impl;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §52;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
BauG Vlbg 2001 §17 Abs2 impl;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 21. November 2006 erstattete die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Fahnenmastes, bestehend aus einem "nicht sichtbaren" Antennentragwerk, in der P.-straße in der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Nach der Baubeschreibung solle eine 21 m hohe Mastkonstruktion aus feuerverzinkten Rundrohren errichtet werden. Die Lasten sollten mittels eines Blockfundamentes in den Boden abgetragen werden. Die Systemtechnik stehe als "Outdooreinheit" unter einem Witterungsschutzdach auf dem Mastfundament. Die Antennen seien "nicht sichtbar" und würden im Inneren an der Oberkante des Fahnenmastes montiert. Optional sei eine Fahnenbestückung "Logo nach Wahl" möglich.

Mit Mitteilung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. November 2006 wurde der Beschwerdeführerin bekanntgegeben, dass die Anrainerunterschriften nicht beigebracht worden seien. Somit werde gemäß § 33 Abs. 5a Steiermärkisches Baugesetz 1995 ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde holte in der Folge ein Ortsbildgutachten des Architekten Dipl. Ing. F. vom 13. Jänner 2007 ein. Darin wird im Wesentlichen im Befund ausgeführt, der Standort der Anlage liege in unmittelbarer Nähe zum Bahnhofsgebäude. Nördlich des Antennenträgers habe das Bahnhofsgebäude einen Abstand von ca. 2 m. Das am nächsten liegende Gebäude der Ringsiedlung entlang der M.-Straße sei in etwa 28 m von der Konstruktion entfernt. Im Westen sei der am nächsten zur Mastkonstruktion stehende Wohnbau ca. 95 m entfernt, im Süden grenze die sehr dichte Wohnbebauung rund 100 m an die Anlage heran. Blickbeziehungen - das Grundstück betreffend - zur Wallfahrtskirche Z seien vorwiegend aus allen nördlichen Richtungen gegeben. Im Falle einer Bewilligung würden die Menschen in der südlich an die vorgesehene Mastkonstruktion angrenzenden dichten Wohnbebauung durch ihre Fenster eine ständige Sichtbeziehung in Richtung einer über 21 m hohen Antennenkonstruktion haben. Im Gutachten legte der Sachverständige dar, besonders sei auf die Auswirkungen der Antennenkonstruktion auf die Sichtbeziehungen zur Wallfahrtskirche Z hinzuweisen, die durch das Aufstellen des Antennenträgers empfindlich gestört würden. Ebenso sollten die Menschen, die in der südlich an die vorgesehene Mastkonstruktion angrenzenden dichten Wohnbebauung lebten, davor geschützt werden, dass sie ihr Leben lang auf eine über 20 m hohe Antennenkonstruktion blickten. Die Wirkung der Antennenkonstruktion auf das Landschaftsbild dürfe nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Wechselbeziehung zwischen dem Orts- und Straßenbild einerseits und dem Landschaftsbild andererseits gegeben sei, was im vorliegenden Fall sowohl in der Sichtbeziehung zur Wallfahrtskirche als auch in der Lage des Mastes in Bezug zu der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung zutreffe. Mit der Errichtung einer neuzeitlichen Antennenkonstruktion an diesem Standort werde eine Sichtbeziehung zerstört, die seit dem 12. Jahrhundert bestehe. Eine Messbarkeit zwischen eventuellem neuzeitlichem Erfordernis und bestehendem, höchstem und bedeutendstem Kulturgut sei somit nicht gegeben. Da das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild aus den genannten Gesichtspunkten nicht gerecht werde und seine Errichtung eine empfindliche Störung der Sichtbeziehung zur Kirche bedeute, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht erfüllt.

Unter dem Titel "Auflagen und Empfehlungen" wird im Wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich dürften im Ortsbildschutzgebiet von Q Mobilfunkanlagen (auch Handymasten) nur für Funkanlagen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse zum Zwecke des Hilfs-, Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes, der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie zu Zwecken der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich seien und betrieben würden, errichtet werden. Sie seien im Ortsbildschutzgebiet so anzuordnen, dass das äußere Erscheinungsbild der Gebäude, die Dachlandschaft und die Gesamtansichten des Ortes nicht beeinträchtigt würden. Demnach sei ein Aufstellen von Mobilfunkanlagen und Antennenanlagen nahezu nur im Inneren von Gebäuden (Kirchen, Türmen, Dachräumen etc.) möglich. Sonstige Mobilfunkanlagen für Zwecke, die nicht in den zuvor genannten Punkten erwähnt seien, seien im Ortsbildschutzgebiet nicht gestattet. Außerhalb des Ortsbildschutzgebietes dürften Mobilfunkanlagen (auch Handymasten) nur dann aufgestellt werden, wenn dadurch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gestört und Sichtbeziehungen zur Wallfahrtskirche Z nicht eingeschränkt oder beeinträchtigt würden. Einige Grundsätze der Erhaltung des Ortsbildes der Marktgemeinde Q seien u.a. die Erhaltung der für den Ort typischen Dachlandschaft mit ihren charakteristischen Dachformen und Dachdeckungen, vor allem aus den Blickbeziehungen vom Kirchberg aus betrachtet. Ebenso wichtig sei die Erhaltung der ungestörten Sichtbeziehungen zur Wallfahrtskirche von nahezu jedem Standort des Ortes aus, von dem aus die Kirche auch tatsächlich sichtbar sei.

Zu diesem Gutachten gab die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme vom 12. Februar 2007 ab.

Daraufhin legte Architekt Dipl. Ing. F. in einem Schreiben vom 23. März 2007 im Wesentlichen dar, es sei in seinem Gutachten um die bildhafte Wirkung der Wallfahrtskirche gegangen, wenn es dort heiße, dass Blickbeziehungen zur Wallfahrtskirche vorwiegend aus allen nördlichen Richtungen gegeben seien. Allein diese Tatsache sei schon Begründung für die Ablehnung des Bauvorhabens aus ortsplanerischen Gesichtspunkten, wenn die Errichtung eines Sende- oder Fahnenmastes die Blickbeziehung zu dem bedeutenden Sakralbau der Hochgotik zerstöre. Ebenso werde die bildhafte Wirkung der Landschaft zumindest für jene Menschen zerstört, die in der südlich an die vorgesehene Mastkonstruktion angrenzenden dichten Wohnbebauung wohnten. Dies sei eine weitere Begründung für die Empfehlung, die Baubewilligung aus Sicht des Straßen-, Orts- und Landschaftsschutzes zu versagen. Mit der Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 6/1980 sei für Q ein Ortsbildschutzgebiet festgelegt worden, zu dem selbstverständlich auch die Wallfahrtskirche zähle. Der Sendemast würde die Sichtbeziehungen zur Kirche nachweislich und empfindlich stören. Blickbeziehungen zur Kirche seien von nahezu jedem Standort in Q aus gegeben, so auch von Standorten in unmittelbarer Nähe des geplanten Fahnenmastes. Die Störung dieser Blickbeziehung zur Kirche sei einerseits durch das Aufstellen des Mastes gegeben, andererseits auch im Gesamterscheinungsbild der unmittelbar an den vorgesehenen Standort angrenzenden Wohnbebauung. Sehe man von hier zwar eine unterschiedlich hohe Bebauung, Mischbauweisen und unterschiedliche Dachformen, so könne man dennoch im Zusammenhang mit dem vorhandenen Grünraum von einer in das Landschaftsbild harmonisch eingefügten und homogenen Bebauung sprechen. Hier überrage der vorgesehene Fahnenmast diese Höhenentwicklung der bestehenden Bebauung in einer empfindlichen Art und Weise, die ortsplanerisch nicht zu vertreten sei. Selbst aus der möglichen Tatsache heraus, dass schon einzelne Objekte vorhanden seien, die das Ortsbild störten, könne nicht abgeleitet werden, dass ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend anzusehen sei. Dies, soweit noch ein schützenswertes Ortsbild vorhanden sei, was allein durch die Tatsache der Sichtbeziehung zur Wallfahrtskirche, aber auch von der Kirche auf den Landschaftsraum hin gegeben sei.

In der Folge legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten des Architekten Dipl. Ing. P. vom 10. Mai 2007 vor. Im Befund wird darin im Wesentlichen festgehalten, der Beurteilungsbereich zeige im geplanten Aufstellungsbereich den Bahnhof der mitbeteiligten Marktgemeinde. Die Eisenbahn (ÖBB-Südbahnstrecke) bestimme in einem gravierenden Ausmaß die Örtlichkeit. Begleitende Lärmschutzwände teilten die Besiedelung in ost-westlicher Richtung. Südlich des Aufstellungsortes befänden sich Wohnbauten, teils viergeschoßig, übergehend in alte Gewerbebereiche (Richtung Südosten). In Richtung Westen zeigten sich Freiflächen, umgrenzt von Siedlungsbereichen mit Einfamilienhäusern (zweigeschoßig). Nördlich der Bahnlinie befände sich die Ringsiedlung, eine Siedlung mit Einfamilienhauscharakter, die durch Bahnunterführungen an den Ort angeschlossen sei. Die Siedlung erstrecke sich bis zum Murufer. Von Graz kommend nähere man sich der Marktgemeinde Q entlang der L 302 in Fahrtrichtung Westen. Die Straße führe entlang des vorgeschobenen Höhenrückens (Standort der Wallfahrtskirche). Die eng beieinander liegenden Bewegungsachsen (Straße, Bahn, Mur) öffneten und erweiterten sich mit Erreichen der Ortschaft. Diese liege am Fuße des Höhenrückens, erhöht über den weiteren Ausläufern zur Mur hin. Der Bereich der Objekterrichtung liege, zum Ortszentrum hin betrachtet, abgesenkt auf Höhe des Bahnhofes. Im Gutachten wird sodann im Wesentlichen ausgeführt, weder die topografische Gegebenheit (auslaufendes Gelände zur Mur hin) noch die für dieses Gebiet zweifellos entscheidende Führung der ÖBB-Südbahnlinie samt den begleitenden Lärmschutzwänden seien im Gutachten des Architekten Dipl. Ing. F. erwähnt worden. Die klar ersichtliche, ortsbestimmende Struktur der Bahnstrecke sei nicht in das Gutachten aufgenommen worden. Auch sei der Verkehrslinie der Straße L 302 keine Bedeutung beigemessen worden. Selbst bei den Entfernungen zu den Wohngebäuden sei verschwiegen worden, dass sich zwischen der Ringsiedlung (geringste Entfernung zu den Wohngebäuden 28 m) und dem zu errichtenden Objekt die Lärmschutzwände und der Bahndamm befänden. Im Zusammenhang mit Blickbeziehungen bei der sich im Süden des Richtungsstandortes befindlichen Wohnbebauung in Richtung Nord (entgegengesetzt zur Wallfahrtskirche) sei der bereits bestehende Blick auf die Lärmschutzwände und die Bahnstrecke nicht erwähnt worden. Ebenso seien die Parkplätze um das Bahnhofsgebäude nicht erwähnt worden. Für ein Ortsbild gelte nicht eine Einheitlichkeit als entscheidende Grundlage, sondern der Charakter des Erscheinungsbildes. Das gegenständliche Gebiet weise hinsichtlich der Bebauung unterschiedliche Arten, Formen, Bauweisen und Dimensionen auf. Allein durch die unterschiedlichen Nutzungen sei diese Vielfalt gegeben. Eine enge gemeinsame Charakteristik sei nicht vorhanden. Das Gebiet der Errichtung zeige sich vom Ortskern (Landstraße, abgesenktes Niveau) getrennt. Eine Gemeinsamkeit in Struktur und Bebauung sei nicht gegeben. Dies werde in erster Linie durch die Bahnlinie verursacht, die den Ortsteil regelrecht zerschneide. Von einem gemeinsamen Ortsbild könne auf Grund der bestimmenden Führung der Lärmschutzwände samt Bahntrasse und Oberleitungsführung keine Rede sein. Zudem zeige sich im Landschaftsbild der Standort zum Ortszentrum hin abgesenkt. Naturgemäß sei ein Antennenmast ein Bauwerk, das in seiner Höhe das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild beeinflusse. Auf Grund der Lage sei die Beeinflussung allerdings nur geringfügig. Dies unterstreiche auch der Fototeil, der gleichfalls die Sichtbarkeit und die Beeinflussung des Orts- und Landschaftsbildes von der Wallfahrtskirche aus zeige. Gehe man von der Sichtbeziehung zur Wallfahrtskirche aus, zeige sich beim Blick von der Kirche weg am besten die Beeinflussung durch Bauwerke. Nicht nur Industrieanlagen, Bahn und Gewerbe, auch bestehende Sendemasten seien im Orts- und Landschaftsbild präsent. Die Beeinflussung in umgekehrter Sicht sei schon auf Grund der Entfernung des Objektes zur Kirche (ca. 650 m Luftlinie) gering. Im Errichtungsbereich sei kein schützenswertes Ortsbild, schon allein auf Grund der vorhandenen Bahnlinie mit allen Bauten (Lärmschutz, Energieversorgung, Bahnhof), gegeben. Die Sichtbeziehung zur Wallfahrtskirche sei wichtig, werde aber durch die Lage und Form des Bauwerkes gemildert.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2007 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Bauansuchen ab. Begründend führte die Behörde erster Instanz nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und der beiden Gutachten im Wesentlichen aus, es gehe nicht um die Schutzwürdigkeit der unmittelbaren Umgebung und um das Erscheinungsbild, sondern um die für diese Umgebung wesentlich erhöhte Lage mit mehr als 21 m ohne Einrechnung des Bahndammes. Wesentlich sei, dass das vorhandene Orts- und Landschaftsbild in seiner Sichtbeziehung auf die auf einem Hügel gelegene Kirche durch die geplante Anlage wesentlich gestört werde. Dabei komme es auf die geplante Anlage für sich allein betrachtet in ästhetischer Hinsicht nicht an. Die vorhandene Bebauung und die örtliche Situation der Umgebung des beantragten Bauwerkes sei nicht als Begründung für die Orts- und Landschaftsbildzulässigkeit anzusehen. Die Blickbeziehungen zur Kirche seien von nahezu jedem Standort aus gegeben. Die Störung der Blickbeziehung zur Kirche durch das Aufstellen des Mastes sei durch die Höhenentwicklung gegenüber der umgebenden Ausformung der Landschaft und der Bebauung als wesentlich zu bewerten. Auch wenn man von einer unterschiedlich hohen Bebauung, Mischbebauungsweisen und unterschiedlichen Dachformen in der Umgebung des Sendemastes ausgehen müsse, könne man im Zusammenhang mit dem vorhandenen Grünraum von einer in das Landschaftsbild homogen sich einfügenden Bebauung sprechen, die aber durch den geplanten Fahnenmast auf Grund seiner Höhe von mehr als 21 m in Bezug auf die Höhenentwicklung der bestehenden Bebauung das Orts- und Landschaftsbild in einer wesentlichen Art und Weise beeinträchtigt würde.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. September 2007 abgewiesen. Es gehe, so die Bescheidbegründung, nicht um die Schutzwürdigkeit der im Befund des Architekten Dipl. Ing. P. angeführten unmittelbaren Bebauung in der Umgebung, sondern um die für diese Umgebung wesentlich erhöhte Lage des angesuchten Bauwerkes mit mehr als 21 m (ohne Einrechnung des für die Errichtung vorgesehenen Bahndammes) zur umgebenden Bebauung und der damit gegebenen wesentlichen Beeinträchtigung der Sichtbeziehung zur Wallfahrtskirche. Deren Schutzwürdigkeit werde auch von Dipl. Ing. P. nicht widersprochen. Die wesentliche Störung der Blickbeziehung zur Kirche durch das Aufstellen des Sendemastes in seiner Höhenentwicklung auf einem Bahndamm und in seiner gestalterischen Bedeutung auf das Ortsbild sei als erwiesen anzunehmen.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus der gegebenen Situation lasse sich das ungeplante Entstehen eines Bahnhofsvorplatzes ohne ursprünglichen dominanten Kern eines Bahnhofsgebäudes als vermittelndes Element zwischen dem dörflichen oder vorstädtischen Wohnumfeld und einer hochrangigen Infrastruktureinrichtung gut ablesen.

Sei der Bahnhof in ausreichendem Abstand nördlich der historischen Siedlungsbereiche zwischen dem Kirchberg und der Mur im Freiland gut gelegen, so sei er doch durch fortschreitende Siedlungstätigkeit der letzten Jahrzehnte beidseits des Bahnkörpers in die Mitte des Ortes gerückt, mit allen damit verbundenen Nachteilen, der Lärmbelastung in den Wohngebieten und der quer durch den Ort und die Siedlungen verlaufenden gravierenden Zäsur und Barriere durch den Bahndamm. Als einziger Vorteil könne der Umstand gewertet werden, dass diese Haltestelle für den regionalen Nahverkehr genutzt werde und dem Bahnhof somit vorrangig eine für das unmittelbare und weitere Umfeld wichtige, mit einer Stadtbahn- oder Straßenbahnhaltestelle vergleichbare Funktion zukomme.

Vor diesem Hintergrund sei auch das Gelände vor der Haltestelle zu sehen, das trotz fehlender prägnanter architektonischer Attribute, etwa eines repräsentativen Bahnhofs- oder Haltestellengebäudes, wie man es von der Wiener Stadtbahn kenne, die Bedeutung eines Bahnhofsvorplatzes habe und dem somit in der Hierarchie der Plätze im Ortsgefüge zumindest der dritte Rang nach dem Kirchenplatz und dem Hauptplatz zukomme.

Das unmittelbar ortsbildrelevante Umfeld des Errichtungsstandortes werde derzeit durch die dicht an die Bahn heranreichende Bebauung mit Einfamilienhäusern westlich des Haltestellenbereiches und Geschosswohnbauten östlich des Bereiches mit den für derartige Siedlungen typischen Gärten und Freiflächen, einen asphaltierten Parkplatz oder Bahnhofsvorplatz, eine bahnbegleitende, umgestaltete, mit einzelnen Büschen und Bäumen bestehende Grünzone vor den Einfamilienhäusern zwischen Haltestelle und dem ca. 150 m weiter östlich liegenden Industriegebiet sowie durch den leicht angeböschten Bahndamm mit den durchgängigen, raumbegrenzenden, an das Haltestellengebäude anschließenden Lärmschutzwänden, über die die Masten der Oberleitung und Bahnhofsbeleuchtung hinausragten, geprägt. Dieser Gebietscharakter südlich der Bahnlinie entspreche einer für vorstädtische Wohngebiete typischen Situation. Die Bahnlinie werde wegen der trassenbegleitenden Lärmschutzwände als natürliche Begrenzung empfunden, der Bahnhofsvorplatz als nutzbare Pufferzone zur Haltestelle und Unterführung, der einzigen Verbindung zur nördlich der Bahn gelegenen Siedlung. Als Besonderheit und Aufwertung für dieses Gebiet sei die aus allen Bereichen gegebene Blickbeziehung zur dominant erhöht liegenden, historisch bedeutenden Wallfahrtskirche zu werten.

Architekt Dipl. Ing. F. konstatiere eine empfindliche Störung der Sichtbeziehung zur Wallfahrtskirche. Dies treffe für die unmittelbar angrenzenden Häuser und Wohnungen, von denen ein gemeinsames, gleichzeitiges optisches Erfassen beider Elemente gegeben sei, jedenfalls zu, nicht jedoch für den gesamten relevanten Siedlungsbereich.

Der Mast werde weder derart auffällig sein, dass er über die unmittelbare Umgebung (Bahnhofsvorplatz und engeres Siedlungsumfeld) hinaus unangemessen auffällig wäre und aus den anderen, das Ortsbild prägenden Elementen herausstechen würde, und es werde auch nur sehr eingeschränkt eine Sichtbeziehung zerstört, die seit dem 12. Jahrhundert bestehe, da der Mast nur für einen äußerst kleinen Bereich unmittelbar nördlich der Bahn derart dominant ins Blickfeld rücken würde, dass er im Vordergrund des Kirchberges als störende Konkurrenz zur gotischen Kirche ortsbildwirksam werde.

Die Südbahnstrecke sei jedenfalls ein wesentliches Element in der Landschaft und grundsätzlich wie jede hochrangige Verkehrslinie auch ein fremdes Element in Wohnsiedlungen. In der derzeitigen Gestaltung mit den durchgezogenen, trassenbegleitenden Lärmschutzwänden stelle sie aber für den Gebietscharakter des Ortsteiles zwischen dem Kirchberg und der Mur mit seiner vorstädtisch peripheren Ausprägung nicht das wesentlichste und alles andere in seiner Ortsbildwirkung übertreffende Element dar, sondern gleiche mehr einer natürlichen Begrenzung von Siedlungsbereichen, einer Friedhofsmauer oder Klostermauer ähnlich, wie man sie aus städtischen und dörflichen Situationen kenne.

Dominant und den Gebietscharakter des Ortsteiles um den Bahnhofsvorplatz prägend seien die Wohnbebauung mit den Geschossbauten und Einfamilienhäusern, die siedlungstypischen Erschließungsstraßen, die Gärten und begrünten Freiflächen und als eine besondere Aufwertung die Sichtbeziehung zur Wallfahrtskirche. Die weiter westlich und östlich im Nahbereich ausgewiesenen "J 1- Gebiete" seien im angesprochenen engeren Umfeld des geplanten Errichtungsstandortes trotz der Nähe nicht ortsbildrelevant.

Eine einseitige Überbewertung der Blickbeziehung zur gotischen Wallfahrtskirche oder ein undifferenziertes Miteinbeziehen der jenseits der Bahn liegenden Ringsiedlung in die Bewertung des südlich der Bahnstrecke liegenden Siedlungsgebietes sei durch Architekt Dipl. Ing. F. erfolgt, wiewohl der Vorwurf, er hätte wesentliche Elemente des Ortsbildes nicht erwähnt, nicht gerechtfertigt sei. Dem Erwähnen oder Verschweigen von Blickbeziehungen in Blickrichtung Nord oder auf Lärmschutzwände könne keine Relevanz für die Beurteilung des Gebietscharakters zugemessen werden, da derartige Blickbeziehungen in jeder von Hügeln umgebenen Tallage gegeben seien und eine Wechselbeziehung zwischen diesem allgegenwärtigen Hintergrund und einem Bauwerk dieser Größenordnung in der Regel nicht gegeben sei. Die Kritik, dass eine Bewertung und Beurteilung des Ortsbildes oder des Ortsbildteiles durch Architekt Dipl. Ing. F. nicht erfolgt sei, erscheine gerechtfertigt. Der von Architekt Dipl. Ing. P. durchgeführten Analyse und Interpretation der gegebenen Situation könne jedoch nur schwer gefolgt werden.

Die unterschiedlichste Art, Form, Bauweise und Dimension der Bebauung des Gebietes oder die unterschiedlichen Nutzungen seien nicht gegeben, sondern eine deutliche gemeinsame Charakteristik, wie sie für Siedlungen in allgemeinen Wohngebieten typisch sei, eine lockere offene Bebauung mit unterschiedlich dimensionierten Baukörpern und Freiflächen, eine intensive Durchgrünung mit Gärten, ein gut entwickelter Bewuchs mit Bäumen und Sträuchern.

Dieses bestehende Ortsbild hänge ursächlich mit der Entwicklung dieses Ortsteiles zusammen, wo sich Wohnsiedlungen, und nicht ein "Durcheinander" unterschiedlichster Nutzungen zur bereits bestehenden Bahnlinie trotz aller damit verbundenen Nachteile und ihrer Grenz- und Barrierewirkung hin entwickelt hätten. Die Auffüllung der Freiflächen zwischen historischen Zentren und den in fußläufiger Entfernung angelegten Bahnhöfen entspreche einer typischen und raumplanerisch sinnvollen Erweiterung eines Ortes, wie sie von vielen Dörfern und Städten bekannt sei, wobei bei ausreichender Abschirmung der Lärmimmissionen die entsprechende Wohnqualität auch gegeben sei. Ein gemeinsames Ortsbild, also eine schutzwürdige, durch gemeinsame Charakteristik geprägte Umgebung, sei im Ortsteil zwischen der Bahnlinie und der G.-Straße sehr wohl vorhanden.

Die Bahnlinie mit all ihren Elementen sei als schon vor der Siedlungsentwicklung vorhandenes, begrenzendes Element zu werten, analog einem Fluss oder einer Stadtmauer, und nicht als ein den Ortsteil regelrecht zerschneidendes Element. Worin die Relevanz der Aussage liege, dass sich im Landschaftsbild der Standort zum Ortszentrum hin abgesenkt zeige, bleibe zu hinterfragen.

Wesentlich sei jedoch, dass es sich beim Errichtungsstandort nicht um irgendeinen beliebigen Punkt entlang der Südbahnstrecke, sondern um einen Haltestellenbereich direkt neben einer, die beiden Siedlungsbereiche in den Gebieten nördlich und südlich der Bahn verbindenden Unterführung der Bahn, handle. Haltestellen oder Bahnhöfe stellten das Bindeglied zwischen dem schnellen Verkehrsmittel Bahn und den Siedlungsgebieten dar, wobei es bürgerlicher Tradition entspreche, diese für den Alltag wichtigen Bereiche auch ambivalent zu gestalten: die den Orten oder Stadtteilen zugewandte Seite des Bahnhofsgebäudes und des Bahnhofsplatzes in der jeweiligen Umgebungssituation angepasster Gestaltung und Materialwahl, die für den Bahnbetrieb notwendigen funktionalen Bauwerke, hinter der Bahnhofsfassade, in den für die Technik üblichen Baumaterialien Stahl, Glas und später Beton. Eine Telekommunikationsanlage sei weder eine für den Bahnbetrieb unabdingbare technische Einrichtung noch könne sie als für die öffentliche Funktion des Platzes wichtiges oder für die adäquate Gestaltung des Bahnhofsvorplatzes notwendiges Element gesehen werden. Für das Erscheinungsbild dieses Bahnhofsvorplatzes sei ein Mastbauwerk, das mit einer Höhe von 21 m die umliegenden Bauwerke derart deutlich überrage, als störendes Element zu werten, das in seiner gestalterischen Bedeutung dem Orts- und Straßenbild (in diesem Fall Platzbild) des Bahnhofsplatzes keinesfalls gerecht werde, auch wenn das Bauwerk zur Tarnung wie ein überdimensionaler Fahnenmast gestaltet werden sollte. Der im beschriebenen Bahnhofsbereich geplante Sendemast stelle einen verunstaltenden Eingriff in dieses Umfeld dar und werde in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen bzw. sei vom Akteninhalt abgegangen. Es handle sich beim gegenständlichen Umfeld des Bahnhofsbereiches keinesfalls um einen Bahnhofsvorplatz, sondern um einen "Park and Ride" Parkplatz, der vor dem Bahnhof bzw. der Eisenbahnhaltestelle liege. Zwar habe dieser Platz wie jeder Parkplatz eine Bedeutung im Alltag, deshalb aber auf eine besondere Stellung im Ortsgefüge zu schließen, gehe zu weit. Die belangte Behörde sei nicht vom vorhandenen Bestand ausgegangen. Unter Zugrundelegung der Örtlichkeit könne man nur zum Schluss gelangen, dass das Bauvorhaben keinesfalls das Orts- bzw. Parkplatzbild beeinträchtige. In der Aktenlage sei auf einen Bahnhofsvorplatz nicht Bezug genommen worden und es könne aus dem Akt auch nicht erschlossen werden, dass ein solcher vorliege. In Wahrheit handle es sich um einen asphaltierten Parkplatz, laut Ortsplan der mitbeteiligten Gemeinde um einen sogenannten "Park and Ride" Parkplatz. Aus welchem Grund einem solchen Platz ein besonderer Rang im Ort zukommen solle, sei nicht nachvollziehbar. Außerdem habe die belangte Behörde die Thematik selbst beurteilt und keinen Sachverständigen beigezogen. Die belangte Behörde habe auch den Sachverhalt nicht vollständig amtswegig ermittelt. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Bauvorhaben zu bewilligen sei.

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 7 Steiermärkisches Baugesetz muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen.

Unter Ortsbild ist in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles einer Gemeinde zu verstehen, gleichgültig ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch der Schutz des Ortsbildes mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist, wenn auch in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte miteinbezogen werden, die über die Wirkung dieser baulichen Anlagen hinausgehen und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen und dergleichen miteinbeziehen, die neben den baulichen Anlagen dem jeweiligen Ortsbild das Gepräge geben (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/06/0237, vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0186, vom 21. Juni 2005, Zl. 2004/06/0033, und vom 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0013).

Es kommt somit wesentlich auf die Ansicht an, die sich bei der Betrachtung des Ortsbildes bietet, in dem die gegenständliche Anlage errichtet werden soll, und welche Auswirkungen der Bau auf diese Ansicht hat. Nicht hingegen kommt es darauf an, welche Sichtbeziehungen oder Blickbeziehungen insgesamt in der Umgebung bestehen und welche Auswirkungen der Bau auf diese hat (vgl. hingegen die unterschiedliche Rechtslage gemäß § 17 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz und dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. November 2007, Zl. 2004/06/0038, und vom 22. Oktober 2008, Zl. 2007/06/0065), solange diese Beziehungen nicht die Ansicht des Ortsbildes am Errichtungsort betreffen, also etwa das Bauvorhaben, insbesondere wegen seiner Breite, den Blick auf das relevante (und vom Gutachter abzugrenzende, siehe dazu gleich im Folgenden) Ortsbild verstellt oder verändert. Auch in diesem Zusammenhang bedürfte es aber jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der konkreten Beschaffenheit, insbesondere Breite, der geplanten Anlage, um nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Ortsbildes annehmen zu können. Bereits ausgehend davon erweist es sich als unzutreffend, bei der Beurteilung des Ortsbildes nach § 43 Abs. 2 Z. 7 Steiermärkisches Baugesetz allgemein nur auf Sichtbeziehungen bzw. Blickbeziehungen abzustellen. Bemerkt wird, dass die geplante Anlage nicht im mit der Verordnung LGBl. Nr. 6/1980 festgelegten Ortsbildschutzgebiet liegt.

Bei der Beurteilung des Ortsbildes ist es im Übrigen entgegen den Darlegungen im Gutachten des Architekten Dipl. Ing. F. auch nicht von Bedeutung, welche konkrete Aussicht sich aus bestimmten Fenstern von Wohngebäuden bietet. Die Bestimmungen über die Anforderungen an Bauwerke im Hinblick auf das Ortsbild haben vielmehr zum Gegenstand, wie sich ein Bauwerk im öffentlichen Raum, gesehen von diesem, darstellt und auf diesen auswirkt. Insofern hat die belangte Behörde dem Gutachten des Architekten Dipl. Ing. F. zu Recht keine Bedeutung zugemessen.

Soweit die belangte Behörde selbst umfangreiche Überlegungen zum Ortsbild anstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage der Auswirkung einer Anlage auf das Ortsbild jedenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen ist, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat. Die Behörde hat das vom Sachverständigen erstattete Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls als Grundlage ihrer Entscheidung heranzuziehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2003, Zl. 2001/06/0094). Bei einander widersprechenden Gutachten muss die Behörde, wenn sie einem folgt, begründen, warum sie dem einen Beweisergebnis den Vorrang eingeräumt hat.

So ist die belangte Behörde aber nicht vorgegangen. Sie folgte über weite Teile nicht dem Gutachten des Dipl. Ing. F., sondern hat eigene, nicht durch eine sachverständige Aussage fundierte Erwägungen angestellt. Die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung zum Ortsbild erweisen sich schon deshalb, weil sie nicht auf entsprechenden Sachverständigenerhebungen und Begutachtungen beruhen, als von vornherein nicht geeignet, die Auffassung der belangten Behörde zu stützen, weshalb es sich erübrigt, auf sie weiter einzugehen.

Schließlich ist festzuhalten, dass für die Schlüssigkeit eines Gutachtens auch erforderlich ist, dass der Gutachter das relevante Straßenbild bzw. Ortsbild in seinem Befund nach sachlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar abgrenzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/05/0169, vom 21. Juni 2005, Zl. 2004/06/0033, vom 21. Juli 2005, Zl. 2005/05/0119, und vom 24. Oktober 2006, Zl. 2005/06/0124). Es ist zwar möglich, dass es sich dabei um ein sehr weitreichendes Gebiet handelt, und ebenso, dass auch die Dachlandschaft eine Rolle spielt. Es bedarf aber jedenfalls einer sachlichen Begründung, weshalb das für die Beurteilung entscheidende Gebiet im Hinblick auf die gegenständliche Anlage insgesamt von Bedeutung ist, wobei es, wie nochmals hervorzuheben ist, auf die Ansicht dieses Gebietes ankommt, nicht aber bloß auf Sichtbeziehungen aus diesem Gebiet heraus bzw. über dieses Gebiet womöglich hinweg.

Im Übrigen bedarf es selbstverständlich auch einer eingehenden Befundaufnahme und Beschreibung hinsichtlich der in dem somit abgegrenzten Beurteilungsgebiet gegebenen baulichen Anlagen samt der weiteren einzubeziehenden Gesichtspunkte (wie etwa die Einbeziehung der bildhaften Wirkung von Grünanlagen oder Parklandschaften, die neben den baulichen Anlagen dem Ortsbild das Gepräge geben (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2004/06/0033). Das Gutachten des Architekten Dipl. Ing. F., auf das sich die Gemeindebehörden, zum Teil auch die belangte Behörde gestützt haben, lässt, ebenso wie eine entsprechende Abgrenzung, auch eine solche Beschreibung vermissen. Nicht einmal das in unmittelbarer Nähe zum Mast gelegene Bahnhofsgebäude wird näher beschrieben.

Da die belangte Behörde somit verkannte, dass sich die Entscheidung der Gemeindebehörden auf ein nicht schlüssiges Sachverständigengutachten gestützt hat, war der in Beschwerde gezogene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. August 2010

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