Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bauanzeige vom 7. August 2003 (eingelangt beim Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck am 11. August 2003) zeigte die Beschwerdeführerin die Errichtung von drei Plakattafeln in der B-Straße Ecke R-Straße auf dem Grundstück Nr. 1815/2, KG P., an. Die Plakattafeln haben nach dem eingereichten Plan und der Beschreibung in der Anzeige jeweils eine Länge von 5,10 m und eine Breite von 2,40 m. Die Plakattafeln bestehen aus einbetonierten Eisenstehern, auf die mittels Polsterhölzern die Holzplatten in einem Abstand von 0,50 m zum Gelände montiert werden sollen. Die Gesamthöhe der Werbetafeln beträgt 2,90 m. Die farbliche Gestaltung der Flächen bestehe nach der Anzeige "aus bunten Plakaten, die mehrmals pro Jahr neu affichiert werden". Alle Flächen würden mit einem grünen Holzrand versehen.
Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 4. September 2003 wurde die Ausführung der geplanten Aufstellung der gegenständlichen Werbeeinrichtungen gemäß § 45 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) untersagt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Stadtplanung zu dieser Frage eine mit 22. August 2003 datierte gutachterliche Stellungnahme erstellt worden sei. Diese laute wie folgt:
"Neben der K... Allee und der H...straße stellt der S...ring eine der Haupterschließungsstraßen von Innsbruck dar und übt somit auch eine für die Gesamtstadt 'imageprägende Funktion' aus. Es gilt also diesen urbanen Bereich durch eine besondere Gestaltung und Nutzung aufzuwerten und damit ein attraktives Entree der Stadt zu bilden.
Dies ist jedenfalls durch eine Werbeeinrichtung in der Art des ggst. Ansuchens nicht möglich, da der Passant nicht die Möglichkeit hat, den jeweiligen stadträumlichen Bereich, anhand der ihm eigenen, spezifischen Merkzeichen zu identifizieren. Der Straßenraum wird durch derartige großflächige bunte Werbeeinrichtungen optisch überlastet und der Rahmen der Wahrnehmung der Passanten durch diese anonymen und verwechselbaren 'Großflächenwerbungen' gestört, woraus ein zufälliges und inhomogenes Straßen- und Ortsbild mit einer aufdringlichen Wirkung entsteht. Das Absinken des stadtgestalterischen Niveaus ist die Folge.
Auch sind - aufgrund der Beurteilung auf der Basis der Studie zur Entwicklung von Kriterien für die Gestaltung und das Aufstellen von Plakatwänden - ggst. Standorte grundsätzlich für Großplakate nicht geeignet.
Die beantragte Werbeanlage wirkt sich durch:
- Ihre Größe, Materialbeschaffenheit, bunten Farbgebung,
- der Lage direkt an der wichtigen imageprägenden Stadteinfahrt,
- Wirkung in Grünanlage (Bereich südlich Hausberger) und Wohngebäude,
negativ auf den stadträumlichen Bereich aus und ruft eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes hervor.
Insbesondere wird der ggst. Bereich des S...rings durch den Neubau der Kleinen Eishalle, der Sanierung der Olympiahalle, sowie der verkehrlichen Umgestaltung (Kreisverkehr) städtebaulich und gestalterisch massiv aufgewertet. Die Errichtung der nunmehr geplanten Plakatwandanlage würde zu diesen Intensionen vollkommen konträr verlaufen.
Dem Bauansuchen kann im Hinblick auf die zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes insgesamt nicht zugestimmt werden."
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde verstehe unter einer erheblichen Beeinträchtigung gemäß § 45 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine massive und nachhaltige negative Beeinträchtigung des vorgegebenen Ortsbildes. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit habe der zuständige Sachverständige des Stadtplanungsamtes nach erfolgter Befundaufnahme in Form der Beschreibung des Aufstellungsortes und seiner Umgebung zum Ausdruck gebracht, dass der S-Ring neben der K-Allee und der H-Straße in Innsbruck eine der Haupterschließungsstraßen der Landeshauptstadt seien und diese Straßenzüge somit auch eine für die Gesamtstadt imageprägende Funktion ausüben würden. Es sei eine im öffentlichen Interesse gelegene Absicht, diese urbanen Bereiche durch eine besondere Gestaltung und Nutzung aufzuwerten, um damit ein attraktives Entree der Stadt zu bilden. Dies sei jedenfalls durch die gegenständlichen Werbeeinrichtungen nicht möglich, da der Passant als Betrachter des Orts- und Straßenbildes nicht die Möglichkeit habe, den jeweiligen städteräumlichen Bereich anhand der ihm eigenen, spezifischen Merkzeichen zu identifizieren. Der zu betrachtende Straßenraum werde durch derartige großflächige und bunte Werbeeinrichtungen optisch überlastet, und der Rahmen der Wahrnehmung des Betrachters durch anonyme und verwechselbare Großflächenwerbungen gestört, woraus für ihn ein zufälliges und inhomogenes Straßen- und Ortsbild mit einer aufdringlichen Wirkung entstehe. Dies bedeute ein Absinken des städtegestalterischen Niveaus.
Die beantragten Werbetafeln würden zudem einen großen Teil der Grundstückslänge zur B-Straße einnehmen und wie eine Einfriedung, ähnlich einem Bauzaun, zur Wirkung kommen. Nachdem die Oberkante der gegenständlichen Anlage ca. "3,4 Meter über dem Straßenniveau" zu liegen komme, müsse davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Sichtbehinderung auf das Orts-(Straßen-)bild die Folge sein würde.
Wenn dem gegenüber die Beschwerdeführerin diese Beeinträchtigung in Abrede stelle, die Größen- und Ausdehnungsmaße der zur Anzeige gebrachten Werbetafeln als kleine Plakattafeln qualifiziere, die keinen Einfluss auf die Optik des vorgegebenen Orts- und Straßenbildes hätten, und darauf hinweise, dass im Ortsteil bereits 25 andere Plakattafeln Bestand hätten, so könne diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, zumal, wie dem Gutachten zu entnehmen sei, die Aneinanderreihung von Plakattafeln im gegenständlichen Straßenbereich dem Betrachter (Straßenpassant bzw. Verkehrsteilnehmer) zwingend die Möglichkeit nehme, vom Orts- bzw. Straßenbild optisch überhaupt Kenntnis zu nehmen, weil dieses durch diese Aneinanderreihung von Plakattafeln verstellt sei. Wenn sohin schon die Möglichkeit der Betrachtung eines Stadtteilbereiches durch Passanten und Betrachter unmöglich gemacht werde, sei dadurch logischerweise auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes anzunehmen, weil dieses für diese Personen gar nicht mehr wirken könne. Der vorliegenden Berufung sei ein Erfolg zu versagen und die erstinstanzliche negative Entscheidung bei gleichzeitiger Beachtung des ergänzend eingeholten schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen des Stadtplanungsamtes, das auf fachlicher Ebene nicht zu entkräften gewesen sei, spruchgemäß zu bestätigen gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94/2001, ist das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Gemäß § 45 Abs. 1 erster und zweiter Satz TBO 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2003 ist die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Gemäß § 45 Abs. 3 TBO 2001 ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.
Gemäß § 45 Abs. 4 erster und zweiter Satz TBO 2001 hat die Behörde die angezeigte Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nach Abs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung im Recht auf Parteiengehör geltend, weil ihr das im erstinstanzlichen Verfahren herangezogene "Gutachten" vom 22. August 2003 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieses Gutachten sei auch von der belangten Behörde herangezogen worden und überdies sei ein ergänzendes schlüssiges Gutachten vom Sachverständigen des Stadtplanungsamtes eingeholt worden. Auch das ergänzende Gutachten sei der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Dazu ist zunächst klarzustellen, dass es ein von der belangten Behörde ergänzend eingeholtes Gutachten - in den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens - nicht gibt, sondern im angefochtenen Bescheid im letzten Satz eine missverständliche Formulierung gebraucht wurde. Die belangte Behörde hat für ihre Entscheidung einzig und allein die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Stadtplanungsamtes vom 22. August 2003 herangezogen. Dazu, dass der Beschwerdeführerin zu dieser Stellungnahme vom 22. August 2003 kein Parteiengehör eingeräumt wurde, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass die maßgeblichen Ausführungen dieses Gutachtens im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurden. Die Beschwerdeführerin hatte somit im Rahmen der Berufung die Möglichkeit, dazu entsprechend Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin meint weiters, dass es sich bei der Stellungnahme des Ing. P. vom 22. August 2003 nicht um ein Gutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG handle. Auf diesen schon in der Berufung gemachten Einwand sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Die Stellungnahme vom 22. August 2003 sei von einem Sachbearbeiter der Magistratsabteilung III, wozu die "Stadtplanung/Referat Städtebauliche Bauberatung und Gestaltung" gehöre, verfasst worden. Es werde lediglich als Stellungnahme zu einem Bauansuchen deklariert. Es handle sich daher um ein internes Schriftstück. Nach Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 (Anm.: vgl. nunmehr Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 570, FN 2) zu § 52 Abs. 1 AVG seien Sachverständige als Personen oder Personengemeinschaften definiert, die auf Grund eines besonderen fachlichen Wissens über für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Auskunft zu erteilen in der Lage seien. Ein Sachbearbeiter der Abteilung Stadtplanung und des Referates über städtebauliche Bauberatung und Gestaltung, der eine Stellungnahme an die Abteilung betreffend Bau- und Feuerpolizei zu einem Bauansuchen abgebe, besitze nicht die Qualifikation eines Sachverständigen. Diese Stellungnahme beinhalte auch keine detaillierte Befundaufnahme. Sie verweise nur auf die beantragte Errichtung von drei Plakattafeln und den unmittelbaren Aufstellungsort. Es wäre aber unbedingt notwendig gewesen, den gesamten näheren und weiteren Bereich des Aufstellungsortes sachlich und bildlich darzustellen, insbesondere auch zu erwähnen, welche sonstigen Plakattafeln aufgestellt seien, um die Kernfrage, ob die Plakattafeln eine "erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes hervorrufen", fachgerecht beurteilen zu können. Stattdessen erschöpfe sich das Schriftstück des Ing. P. in Aussagen wie etwa:
"( der Straßenraum wird durch derartige großflächige bunte Werbeeinrichtung optisch belastet;
- der Rahmen der Wahrnehmung der Passanten durch diese anonymen verwechselbaren Großflächenwerbungen wird gestört;
- woraus ein zufälliges und inhomogenes Straßen- und Ortsbild mit einer aufdringlichen Wirkung entsteht;
- das Absinken des stadtgestalterischen Niveaus ist die Folge."
Wenn man bedenke, dass der gesamte westliche Raum O-Straße und zwar sowohl der nördliche wie auch der südliche Teil und die Straße östlich des T-Schwimmbades (= westliche R-Straße) und der neuen Eishalle mit zahlreichen Plakattafeln geradezu zugepflastert erscheine, könnten die nunmehr geplanten drei Plakattafeln, die im Ausmaß klein seien (denn die meisten Plakattafeln hätten ein Ausmaß von 10,20 m x 4,80 m) keine Beeinträchtigung des städtebaulichen Niveaus oder des Orts- und Straßenbildes bewirken. Es wäre eine vollständige Beschreibung der gesamten Umgebung im Rahmen der Befundaufnahme notwendig gewesen.
Diesem Vorbringen kommt zum Teil Berechtigung zu.
§ 52 Abs. 1 AVG sieht, wenn die Aufnahme eines Beweises durch
Sachverständige notwendig ist, die Beiziehung von der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) vor. Nur aus den im § 52 Abs. 2 AVG genannten Gründen können ausnahmsweise nichtamtlichen Sachverständige, die gemäß § 52 Abs. 4 AVG zu beeiden sind, im Verwaltungsverfahren herangezogen werden. Der Amtssachverständige ist ein - nicht notwendig ausschließlich - zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellter Organwalter. Er ist der Behörde beigegeben, wenn er organisatorisch in sie eingegliedert ist (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, S. 795, Anm. 3). Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger Mitarbeiter einer Abteilung einer Behörde ist, stellt seine fachliche Kompetenz nicht in Frage.
Beachtlich ist im vorliegenden Fall allerdings das Argument der Beschwerdeführerin, dass keine entsprechende Befundaufnahme betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich, für den die Frage der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes zu beantworten war, stattgefunden hat. Unter "Ortsbild" versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes folgt. "Geprägt" wird dieses Ortsbild daher grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Damit ergibt sich aber zwangsläufig, dass auch der "Schutz des Ortsbildes" mit den baulichen Anlagen eines Ortes untrennbar verbunden ist. In diesen Schutz werden auch Gesichtspunkte miteinbezogen, die über den reinen Schutz dieser baulichen Anlagen hinausgehen, und etwa auch noch die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl. miteinbeziehen, die neben den baulichen Anlagen dem Orts- und Stadtbild das Gepräge geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1969, VwSlg. Nr. 7.538/A). Wenn in der im vorliegenden Verfahren herangezogenen Stellungnahme des Amtsachverständigen Ing. P. vom 22. August 2003 ausgeführt wird, dass u.a. der S-Ring eine der Haupterschließungsstraßen von Innsbruck darstelle und eine für die Gesamtstadt imageprägende Funktion ausübe und es gelte, diesen urbanen Bereich durch eine besondere Gestaltung und Nutzung aufzuwerten, wurde weder der Beurteilungsbereich abgegrenzt noch das in diesem Bereich vorhandene Ortsbild an Hand der vorhandenen baulichen Anlagen samt der weiteren einzubeziehenden Gesichtspunkte dargestellt, auf dessen Grundlage die Frage des Vorliegens eines schützenswerten Ortsbildes und bejahendenfalls der allenfalls erheblichen Beeinträchtigung dieses Ortsbildes durch die verfahrensgegenständlichen drei Plakattafeln zu beantworten gewesen wäre. Die belangte Behörde hat sich somit schon deshalb auf eine nicht schlüssige Stellungnahme des Amtsachverständigen zur Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbild gestützt. Der angefochtenen Bescheid erweist sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
Der Beschwerdeführerin ist auch insofern Recht zu geben, als die Feststellung im Bescheid, die sich auf die Äußerung des Amtssachverständigen stützt, wonach die Oberkante der vorliegenden Anlage ca. 3,4 m über dem Straßenniveau zu liegen komme, aktenwidrig ist. Somit ist aber auch die damit im Zusammenhang stehende Feststellung im Bescheid, dass auf Grund dieser Höhe eine erhebliche Sichtbehinderung auf das Orts-(Straßen-)bild die Folge sei, unzutreffend.
Der angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. Juni 2005
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