VwGH 2008/06/0068

VwGH2008/06/006825.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A R in K, vertreten durch Dr. Brüggl und Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Juli 2006, Zl. Ve1-8-1/298-4, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung von Wohnungen als Freizeitwohnsitz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 1978 §43 Abs2;
BauO Tir 1978 §43 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 lita;
BauO Tir 1978 §43 Abs2;
BauO Tir 1978 §43 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf denen sich unter anderem ein Bauernhof befindet. Das nun verfahrensgegenständliche Gebäude befindet sich im Nahebereich dieses Bauernhofes.

Mit dem am 29. April 1980 bei der Gemeinde eingelangten Baugesuch vom 28. April 1980 kam der Beschwerdeführer um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben "Neubau Zuhaus mit 3 Wohnungen" ein; mit Bleistift ist ergänzt "Austraghaus". Projektgegenständlich war ein dreigeschossiges freistehendes Gebäude mit Dachgeschoss, Erdgeschoss und Untergeschoss (welches wegen der Hanglage an zwei Seiten weitgehend wie ein Erdgeschoss zu Tage tritt). In jedem dieser Geschosse war eine selbständige Wohnung vorgesehen. In der Kundmachung (vom 8. Mai 1980) zur Bauverhandlung am 19. Mai 1980 wird das Vorhaben als "Austraghaus" bezeichnet, dies auch gemäß der Niederschrift über die Bauverhandlung ("Errichtung eines Austraghauses mit drei Wohnungen" (gemäß der Niederschrift vom anwesenden Beschwerdeführer unwidersprochen). Die Baubewilligung erging mit Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Juli 1980; einleitend heißt es, der Beschwerdeführer habe um die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Austraghauses angesucht; diesem Ansuchen werde gemäß den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, "im Sinne nachstehender Baubeschreibung" mit "nachangeführten Bedingungen" stattgegeben. In der anschließenden Baubeschreibung heißt es unter anderem abermals, dass der Beschwerdeführer mit Ansuchen vom 29. April 1980 um die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Austraghauses mit drei Wohnungen angesucht habe (den verschiedenen Vorschreibungen - "Bedingungen" - ist für das Beschwerdeverfahren nichts unmittelbar Relevantes zu entnehmen, sieht man - allenfalls - von der Vorschreibung Pkt. 28. ab, wonach nach Vollendung des Bauvorhabens um die Bewilligung zur widmungsgemäßen Benützung des Baues anzusuchen sei). Wann das Gebäude fertig gestellt und benützt wurde, ist den vorgelegten Akten ebensowenig zu entnehmen wie die Erteilung einer Benützungsbewilligung (eine solche gibt es nicht).

Mit drei Eingaben vom 1. Dezember 1994 (bei der Gemeinde eingelangt am 2. Dezember 1994) meldete der Beschwerdeführer die drei Wohnungen in diesem Gebäude als Freizeitwohnsitze an (in der Rubrik "Eigentümer des Freizeitwohnsitzes" in den Anmeldungsformularen ist jeweils der Beschwerdeführer angeführt, in den Rubriken "Verfügungsberichtigte über den Freizeitwohnsitz" ist für jede der drei Wohnungen eine bestimmte andere Person genannt; festzuhalten ist, dass diese weiteren Personen dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurden, es wurden ihnen auch die ergangenen Bescheide nicht zugestellt).

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29. November 2005 (Verfahrensschritte zwischen der Anmeldung und der Einholung eines Grundbuchsauszuges sowie dem Ausdruck einer Karte mit der Flächenwidmung am 17. November 2005 sind den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen) wurde festgestellt, dass die drei Wohnungen im gegenständlichen Gebäude nicht als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürften. Zur Begründung heißt es (zusammengefasst), für das Gebäude bestehe eine Baubewilligung vom 8. Juli 1980, in welcher der Verwendungszweck als "Austraghaus" festgelegt sei. Dass die Anmeldungen im Beschwerdefall rechtzeitig erfolgt seien, stehe außer Zweifel. Die Verwendung der Wohnungen als Freizeitwohnsitze widerspreche allerdings der Baubewilligung und den zum Stichtag 31. Dezember 1993 geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften. In der Baubewilligung sei der Verwendungszweck des Gebäudes nämlich als Austraghaus, demnach als landwirtschaftliches Wohngebäude festgelegt. Das Baugrundstück sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung und auch am 31. Dezember 1993 im Freiland gelegen. Nach § 15 Abs. 2 TROG 1972 sei im Freiland nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig gewesen. Nach § 15 Abs. 3 TROG 1984 sei in den zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Wohngebäuden überdies die Errichtung von Wohnräumen für die Vermietung von höchstens zehn Fremdenbetten je land- und fortwirtschaftlichem Betrieb zulässig gewesen. Damit werde unzweifelhaft auf die Bestimmungen des (Tiroler) Privatzimmervermietungsgesetzes verwiesen. Die für die Privatzimmervermietung zulässigen Wohnräume müssten jedoch Bestandteile der Wohnung des Vermieters sein. Die Vermietung von Ferienwohnungen, welche nach der Baubewilligung nicht Bestandteil der Wohnung des Vermieters seien, könne daher nicht unter die Bestimmungen des Privatzimmervermietungsgesetzes fallen. Auch aus der Baubewilligung ergebe es sich nicht, dass die Wohnungen als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürften. Im Zusammenhang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften könne die Baubewilligung für die Errichtung eines Austraghauses nur dahingehend verstanden werden, dass, wenn schon eine Beschränkung auf maximal zehn Fremdenbetten im Rahmen der Privatzimmervermietung zulässig gewesen, darüber hinaus die Errichtung von Wohnungen für Freizeitwohnsitze im Freiland ausgeschlossen gewesen sei.

Der (gemäß dem Grundbuch im Jahr 1950 geborene) Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er ausführte, allein aus der Bewirtschaftung seiner land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, sondern sei vielmehr auf die Einkünfte aus der Vermietung der drei gegenständlichen Wohnungen angewiesen. Bereits vor Errichtung des gegenständlichen Gebäudes habe er zahlreiche Gespräche mit Vertretern der Gemeinde, des Landes sowie mit Funktionären des Bauernbundes darüber geführt, wie sein Bauernhof eine finanzielle Absicherung erfahren könne. Von sämtlichen Seiten sei ihm geraten worden, ein Austraghaus zu errichten und bis zu jenem Zeitpunkt, zu welchem er dieses selber für seine eigenen Wohnzwecke bedürfe, eine Vermietung vorzunehmen. Dadurch, dass das Austragshaus im "Freiland" und nicht im "Bauland-Wohngebiet" errichtet worden sei, sei Gewähr dafür geleistet worden, dass das Haus weiterhin zum Gutsbestand des Hofes gehören würde. Er bewirtschafte nach wie vor seinen Hof. Vermutlich werde er im Jahr 2012 in Pension gehen. Erst ab diesen Zeitpunkt werde er das von ihm errichtete Haus selbst beziehen. An einen Verkauf der Wohnungen oder des gesamten Hauses sei nie gedacht worden. Vielmehr sollte durch die Vermietung des Hauses eine dauernde Einnahmequelle für den Hof geschaffen werden. Es entspreche keinesfalls der Realität, dass eine rechtmäßige Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht gegeben sei. Vielmehr sei dem Bürgermeister zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bewusst gewesen, dass das Austraghaus zumindest bis zum Pensionsantritt des Beschwerdeführers ausschließlich für Freizeitzwecke verwendet werden würde. Gemäß § 46 TROG 1997 dürften Austraghäuser, solange sie nicht entsprechend ihrem eigentlichen Verwendungszweck benötigt würden, auch sonst für Wohnzwecke verwendet werden. Die Vermietung zu Freizeitzwecken sei sohin jedenfalls rechtmäßig. Dies ergebe sich auch daraus, dass er die Tourismusabgabe ebenso entrichte wie die Freizeitwohnsitzabgabe. Wenn eine rechtmäßige Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht gegeben wäre, so wären entsprechende Abgaben wohl nicht bescheidmäßig vorgeschrieben und eingehoben worden. Weiters sei die Lage des Hauses nicht dafür geeignet, darin einen Hauptwohnsitz zu begründen, weil kein Anschluss an das öffentliche Wegenetz mittels Schulbussen, Citybussen und dergleichen gegeben sei.

Mit Bescheid des Stadtrates vom 31. Jänner 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es zusammenfassend, in der Berufung werde nicht bestritten, dass gemäß der Baubewilligung vom 8. Juli 1980 der Verwendungszweck des Gebäudes mit "Austraghaus" festgelegt sei. Eine Verwendung als Freizeitwohnsitze entspreche dem nicht (im Übrigen schloss sich die Berufungsbehörde der Beurteilung der Behörde erster Instanz an).

Der Beschwerdeführer erhob unter Hinweis auf sein Berufungsvorbringen Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es insbesondere, bei der Prüfung im Sinne des § 16 Abs. 1 TROG 1997, ob die Wohnungen zum Stichtag am 31. Dezember 1993 rechtmäßig nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet worden seien, komme es nicht nur darauf an, dass eine derartige Verwendung zum Stichtag gegeben gewesen sei, sondern, ob sie nach den damals geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften so erfolgen habe dürfen. Wie aus dem Gesamtbebauungsplan vom 24. August 1953, 8. März 1954 und 24. Jänner 1955 ersichtlich sei, sei das fragliche Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - wie auch die restlichen Grundflächen des Bauernhofes - als "landwirtschaftliche Fläche" ausgewiesen gewesen. Aus der Definition des Freilandes gemäß § 15 Abs. 1 TROG 1972 sei ableitbar, dass der frühere Begriff "landwirtschaftliche Fläche" mit dem nunmehrigen Ausdruck "Freiland" gleichzusetzen sei. Demgemäß sei das Grundstück, auf dem sich das gegenständliche Haus befinde, im Flächenwidmungsplan, welcher erst nach der Erteilung der Baubewilligung in Kraft getreten sei (Anm.: lt. Aktenlage am 21. November 1980), als Freiland gewidmet gewesen und sei auch zum Stichtag 31. Dezember 1993 im Freiland gelegen.

Das TROG 1972 habe in seinem § 15 Abs. 2 normiert, dass im Freiland, ausgenommen in Sonderflächen, nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräumen zulässig sei. Des Weiteren sei sodann in § 15 Abs. 3 letzter Satz TROG 1984 bestimmt worden, dass in den zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Wohngebäuden überdies die Errichtung von Wohnräumen für die Vermietung von höchstens zehn Fremdenbetten je land- und forstwirtschaftlichem Betrieb zulässig gewesen sei. Damit sei die Errichtung von selbstständigen Wohnungen als Freizeitwohnsitze nicht erfasst gewesen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/06/0144). Die Qualifikation als Räume im Sinne des Privatzimmervermietungsgesetzes komme ebenfalls nicht in Betracht, weil nach diesem Gesetz die zu vermietenden Wohnräume Bestandteile der Wohnung des Vermieters sein müssten, was hier nicht zutreffe. Daraus folge, dass die Verwendung der Wohnungen den raumordnungsrechtlichen Vorschriften widersprochen habe, sodass aus diesem Blickwinkel am 31. Dezember 1993 keine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz vorgelegen sei.

Für das zweite Kriterium des § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997, wonach sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergebe, sei es nicht erforderlich, dass die Verwendung als Freizeitwohnsitz in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt sei. Es genüge vielmehr, dass die Baubewilligung die Verwendung als Freizeitwohnsitz mitumfasse. Die Baubewilligung müsse im Zusammenhalt mit den im Zeitpunkt Erlassung der Baubewilligung geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden. Das Gebäude sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Juli 1980 mit dem Verwendungszweck "Austraghaus" genehmigt worden. Um den Inhalt dieses Verwendungszweckes näher zu bestimmen, müsse diese Anordnung im Zusammenhang mit der für dieses Grundstück bestehenden Widmung "landwirtschaftliche Fläche" bzw. "Freiland" ausgelegt werden. Gemäß § 15 Abs. 2 TROG 1972 sei im Freiland, ausgenommen in Sonderflächen, nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig gewesen. Eine Baubewilligung für ein Austraghaus, das sei ein Gebäude, welches der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Übergebers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und seiner Familie oder der vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Übernehmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und seiner Familie diene (Hinweis auf § 46 Abs. 1 erster Satz TROG 2006). Auf einem Grundstück mit der Widmungskategorie "landwirtschaftliche Fläche", könne nach den im Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligung geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und in Bezug auf den bewilligten Verwendungszweck nur dahin gedeutet werden, dass diese Räume in Verbindung mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Wohnräume verwendet oder allenfalls im Rahmen der Privatzimmervermietung als Bestandteile der Wohnung des Vermieters vermietet werden dürften. Eine Deutung der Baubewilligung dahin, dass sich daraus die Nutzung der in diesem Haus befindlichen Wohnungen als Freizeitwohnsitze ergebe, sei daher jedenfalls ausgeschlossen. Der Umstand, dass die Wohnungen in diesem Objekt seit seiner Errichtung als Freizeitwohnsitz genutzt würden, könne daran nichts ändern.

Daher sei die rechtmäßige Verwendung der Wohnungen als Freizeitwohnsitz auch nach diesen Kriterien zu verneinen.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 46 Abs. 1 TROG 2006 gehe fehl, weil diese Bestimmung im Jahr 1980 noch nicht in Geltung gestanden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 25. Februar 2008, B 1553/06-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung dieses Beschlusses wird unter anderem darauf verwiesen, dass der bezogene Gesamtbebauungsplan der Gemeinde seine gesetzliche Grundlage in § 7 der Tiroler Landesbauordnung 1901 gehabt habe und gemäß § 31 Abs. 3 TROG 1972 im Zeitpunkt der Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Austraghaus maßgeblich gewesen sei. Nach den Verordnungsakten sei kein Anhaltspunkt für die nicht näher konkretisierte Behauptung der Verletzung von "rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an Raumpläne" oder für Kundmachungsmängel feststellbar.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Parteien des Verwaltungsverfahrens anlässlich der Einleitung des Vorverfahrens im Sinne des § 41 VwGG Gelegenheit gegeben, zu bestimmten Fragen, die sich aus dem Beschwerdevorbringen ergaben, Stellung zu nehmen; die belangte Behörde hat hievon im Rahmen der Gegenschrift Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer hat hiezu und zur Gegenschrift der belangten Behörde eine Äußerung abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 16 Abs. 1 des am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993 (TROG 1994), ordnete, soweit hier erheblich, an, dass Freiwohnsitze vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten (grundsätzlich) innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden waren.

An die Stelle des TROG 1994 trat das Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1997 (TROG 1997), das in der Folge als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 93 (TROG 2001), wiederverlautbart wurde; dieses wurde mit LGBl. Nr. 27/2006 als TROG 2006 wiederverlautbart.

§ 115 TROG 2006 (wie auch § 115 TROG 2001; vor der Wiederverlautbarung als TROG 2001: § 117 TROG 1997 idF LGBl. Nr. 73/2001) bestimmt, dass die am 30. September 2001 anhängigen Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen "nach § 16 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 weiterzuführen" sind.

§ 16 Abs. 1 TROG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 sieht

Folgendes vor:

"Wohnsitze,

a) die am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und

b) die weiterhin als Freiwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber

Verfügungsberechtigten noch bis zum 31. Dezember 1998 beim Bürgermeister angemeldet werden, wenn er glaubhaft macht, dass er von der Anmeldepflicht nach § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 nicht oder erst innerhalb von sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt hat. Der betreffende Wohnsitz ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden."

Gemäß § 16 Abs. 3 TROG 1997 in der angeführten Fassung hat "der Bürgermeister auf Grund der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freiwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist und eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegt. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis d zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Wohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte."

Nach § 15 Abs. 1 TROG 1997 idF LGBl. Nr. 28/1997 sind "Freizeitwohnsitze", soweit hier erheblich, Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Zum Zeitpunkt der Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens im Jahr 1980 und der Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 8. Juli 1980 galten die Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978 (Wiederverlautbarung - kurz: TBO 1978), und das Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1972 (kurz: TROG 1972), in der Fassung LGBl. Nr. 12/1979.

§ 25 TBO 1978 normierte die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben; danach bedurften einer Bewilligung der Behörde unter anderem der Neubau von Gebäuden (lit. a) sowie (lit. d) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soferne diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben kann.

Gemäß § 27 Abs. 1 TBO 1978 war in einem Ansuchen um die Bewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau eines Gebäudes auch der beabsichtigte Verwendungszweck anzugeben.

§ 31 TBO 1978 traf nähere Bestimmungen zur Baubewilligung; daraus ist unter anderem festzuhalten (Abs. 3 und 4), dass ein Bauansuchen abzuweisen war, wenn sich ergab, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan oder den örtlichen Bauvorschriften widerspreche.

§ 43 TBO 1978 regelte die Benützungsbewilligung. Im Abs. 2 hieß es ua.:

"... Weicht die Ausführung eines Bauvorhabens von der Baubewilligung ab und stellt diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, zu deren Vornahme bei bestehenden baulichen Anlagen keine Baubewilligung erforderlich wäre, so kann diese Änderung genehmigt und die Benützungsbewilligung erteilt werden. ..."

Abs. 3 lautete:

"In der Benützungsbewilligung ist auch auszusprechen, daß die bauliche Anlage nur zu dem Zweck benützt werden darf, der dem in der Baubewilligung genehmigten Verwendungszweck entspricht. Wird der Verwendungszweck geändert, ohne daß die hiefür nach § 25 lit. d erforderliche Bewilligung vorliegt, so hat die Behörde die Unterlassung der widmungswidrigen Benützung aufzutragen".

Die Bestimmung des § 25 lit. d blieb in der Stammfassung unverändert, § 31 TBO 1978 wurde durch die dritte Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 10/1989, gänzlich neu gefasst, daran aber, dass ein Bauansuchen wegen eines Widerspruch gegen den Flächenwidmungsplan, den Bebauungsplan oder die örtlichen Bauvorschriften abzuweisen war, änderte sich nichts (ebenfalls Abs. 3 und 4 dieses Paragraphen in der Fassung der Novelle).

Auch § 43 Abs. 2 bis 4 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 10/1989 neu gefasst, inhaltlich ergab sich aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles bei den zuvor wiedergegebenen Bestimmungen keine wesentliche inhaltliche Änderung.

Die TBO 1978 wurde sodann in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 mit LGBl. Nr. 33/1989 wieder verlautbart (kurz: TBO 1989), an der zuvor wiedergegebenen Bestimmung des § 25 lit. d (und § 31 Abs. 3 und 4) sowie des § 43 änderte sich bis Ende 1993 (und dann auch bis zu ihrem Außerkrafttreten) nichts.

§ 15 TROG 1972 traf nähere Bestimmungen zur Flächenwidmungskategorie "Freiland".

Gemäß § 15 Abs. 2 TROG 1972 (diese Bestimmung galt im Jahr 1980 in der Fassung LGBl. Nr. 63/1976) war im Freiland, ausgenommen in Sonderflächen, nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig. Hiezu waren Räume nicht zu zählen, die für eine gewerbsmäßige Vermietung bestimmt waren. Im Freiland waren überdies Umbauten sowie Zubauten, deren Umfang im Verhältnis zum bestehenden Gebäude gering war, zulässig.

§ 15 TROG 1972 wurde durch die vierte Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 88/1983, gänzlich neu gefasst.

Sachverhaltsmäßig käme hier § 15 Abs. 3 in der Fassung dieser Novelle in Betracht, wonach die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräumen im Freiland nur zulässig war, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich waren. Die Errichtung solcher Bauten für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe war nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dies im Zuge einer Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere für die Auflösung materiell geteilten Hauseigentums, für die Verlegung von Betrieben aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen, aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich war. In den zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Wohngebäuden war überdies die Errichtung von Wohnräumen für die Vermietung von höchstens zehn Fremdenbetten je land- und forstwirtschaftliche vom Betrieb zulässig.

§ 31 TROG 1972 enthielt Übergangsvorschriften. Hervorzuheben ist daraus die Bestimmung des Abs. 3, wonach die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bis zur Erlassung der Flächenwidmungs- bzw. Bebauungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprachen, in Kraft blieben. Für die Qualifizierung von Bestimmungen bestehender Verbauungspläne als Festlegungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes war maßgeblich, unter welche Regelungen dieses Gesetzes die bestehenden Bestimmungen inhaltlich einzuordnen wären.

Das TROG 1972 wurde sodann in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 88/1983 mit der Kundmachung LGBl. Nr. 4/1984 wiederverlautbart; § 15 blieb bis zum Außerkrafttreten dieses Gesetzes zugleich mit dem Inkrafttreten des TROG 1994 (1. Jänner 1994) in Geltung.

Festzuhalten ist, dass weder das TROG 1972 noch das TROG 1984 eigene Bestimmungen für Austraghäuser enthielten; solche Bestimmungen sah erst § 46 TROG 1994 vor. In den Erläuterungen zum Gesetz (wiedergegeben in Hauer, Tiroler Baurecht 2, Seite 417) heißt es, dass durch die Regelungen des § 46 nunmehr auch die Zulässigkeit der Errichtung von Austraghäusern beschränkt werden solle (es bedarf hiezu der Widmung von Grundflächen als Sonderflächen, dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen, u. a.m.).

Nach § 46 Abs. 1 TROG 1994 galt als Austraghaus ein Gebäude, das der Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Übergebers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und seiner Familie oder der vorübergehenden Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Übernehmers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und seiner Familie diente. Austraghäuser durften, solange sie nicht entsprechend ihrem eigentlichen Verwendungszweck benötigt wurden, vorübergehend auch sonst zu Wohnzwecken verwendet werden.

Diese Bestimmung wurde (ebenfalls als § 46 Abs. 1) in das TROG 1997 übernommen, mit der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 wurde dem Abs. 1 noch folgender Satz angefügt: "Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb aufgelassen, so dürfen Austraghäuser weiterhin zu Wohnzwecken verwendet werden". Das entspricht der Fassung der beiden Wiederverlautbarungen (TROG 2001 und TROG 2006).

Die Tiroler Landesbauordnung, LGBl. Nr. 1/1901 (zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/1972), sah in ihrem § 7 die Erstellung von Verbauungsplänen vor, dann auch in ihrem § 69 "Maßnahmen zum Schutze der bodenständigen Bebauung".

Für das (ganze) Gebiet der Stadtgemeinde K wurden mit der Verordnung der Landesregierung vom 27. Juni 1935, LGBl. Nr. 33, Bauvorschriften erlassen, die in der Folge mehrfache Änderungen erfahren haben (siehe die Verordnungen LGBl. Nr. 16/1938, Nr. 28/1950, Nr. 13/1954, Nr. 32/1955 und Nr. 19/1960 und die Kundmachung LGBl. Nr. 22/1962).

Für den Beschwerdefall relevant erscheint der § 7 (Nummerierung des Paragraphen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 13/1954, Fassung gemäß LGBl. Nr. 43/1961):

"Alle Gebietsteile der Stadtgemeinde K, die im gültigen Verbauungsplan nicht als Baugebiet ausgewiesen sind, sind von jeder Verbauung frei zu halten".

§ 10 dieser Verordnung sah Ausnahmebestimmungen vor; nach § 10 Abs. 2 (eingefügt mit der Novelle LGBl. Nr. 43/1961) bedurften keiner solchen Ausnahmegenehmigung land- und forstwirtschaftliche Betriebsbauten ohne Wohnungen sowie geringfügige Umbauten an Gebäuden aller Art, sofern keine Änderung der bisher bestehenden Widmung erfolge und die Festsetzungen dieser Verordnung und des Verbauungsplanes hinsichtlich Baulinie, Bauhöhe usw. eingehalten würden.

Maßgeblich ist im Beschwerdefall, ob die drei Wohnungen im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997 (in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997) am 31. Dezember 1993 nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt. Im Sinne dieser Bestimmung kommt jedenfalls nur eine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz in Betracht und nicht eine unrechtmäßige (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/06/0262).

Was nun die Baubewilligung anlangt, verweist der Beschwerdeführer darauf, dass in seinem Bauansuchen, in der Baubeschreibung und in der Einreichplanung von einem "Zuhaus" die Rede gewesen sei (Anmerkung: wohl im Sinne der räumlichen Nähe des Gebäudes zum Bauernhof). Im Spruch des Baubescheides sei hingegen von einem Austraghaus die Rede, insofern sei also ein Widerspruch zum Baubewilligungsbescheid gegeben.

Richtig ist, dass im Bauansuchen - jedenfalls ursprünglich - von einem "Zuhaus" die Rede war, ob der handschriftliche Zusatz mit Bleistift "Austraghaus" aus der Hand des Beschwerdeführers stammt, ist bei der gegebenen Verfahrenslage unklar. Allerdings war Verfahrensgegenstand (wie in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben) schon ab der Kundmachung zur Bauverhandlung ein "Austraghaus" und das wurde auch bewilligt; die im Baubewilligungsbescheid wiedergegebene Baubeschreibung enthält ebenfalls die Bezeichnung Austraghaus. Dieser Baubewilligungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass jedenfalls damit der Verwendungszweck des Gebäudes als "Austraghaus" bindend festgelegt war. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ihm allenfalls (dahin geht die Tendenz des Vorbringens des Beschwerdeführers) von vornherein klar gewesen sei, es würden in Wahrheit Freizeitwohnungen errichtet, denn maßgeblich ist die bindende Festlegung des Verwendungszweckes "Austraghaus" in der Baubewilligung. Diese Festlegung des Verwendungszweckes des Gebäudes hat zur Folge, dass die darin befindlichen Wohnungen auch nur in diesem Sinne, nämlich als Austragwohnungen, verwendet werden dürfen, widrigenfalls eine Änderung des Verwendungszweckes gegeben ist. Eine Rechtsnorm des Inhaltes, wonach es zulässig wäre, Wohnungen in einem Gebäude, dessen Verwendungszweck mit "Austraghaus" festgelegt ist, dessen ungeachtet als Freizeitwohnsitze zu verwenden, ist für den hier relevanten Zeitraum (bis Ende 1993) nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Das ergibt sich insbesondere nicht aus den im fraglichen Zeitraum (ab Erteilung der Baubewilligung bis Ende 1993) geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen.

Unabhängig von diesen Überlegungen ist noch auf Folgendes zu verweisen: Gemäß den zuvor wiedergegebenen Bestimmungen des § 43 TBO 1978 (und den entsprechenden Folgebestimmungen) waren aus Anlass der Erteilung der Benützungsbewilligung (ohne die ua. ein neu errichtetes Haus nicht rechtmäßig benutzt werden durfte) auch nicht baubewilligungspflichtige Änderungen des Bauvorhabens von der erteilten Baubewilligung zu prüfen und gegebenenfalls zu "genehmigen". Das hat sinngemäß für eine nicht baubewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes zu gelten, das heißt, § 43 Abs. 3 TBO 1978 ist in diesem Sinne zu verstehen: Eine Änderung des Verwendungszweckes (im Vergleich zu jenem, der dem bewilligten Vorhaben zugrunde lag) wäre demnach in der Benützungsbewilligung zum Ausdruck zu bringen gewesen. Ginge man daher auch davon aus, dass nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des ersten Flächenwidmungsplanes die Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes und der darin befindlichen Wohnungen von "Austraghaus" in "Freizeitwohnsitze" etwa nicht baubehördlich bewilligungspflichtig gewesen wäre, und diese Wohnungen wie behauptet von Anfang an anders als in der Baubewilligung festgelegt, nämlich als Freizeitwohnsitze, verwendet worden wären, hätten sie nur rechtmäßig zu diesem Zweck benützt werden dürfen, wenn dieser geänderte Verwendungszweck in einer Benützungsbewilligung zum Ausdruck gekommen wäre. Eine solche gibt es aber nicht (womit auch die Frage dahin gestellt bleiben kann, wie es sich mit einer nicht baubewilligungspflichtigen Änderung des Verwendungszweckes nach der Erteilung einer Benützungsbewilligung verhielte).

Damit wurden die drei Wohnungen am 31. Dezember 1993 nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet, sodass die entsprechenden Anmeldungen des Beschwerdeführers erfolglos bleiben mussten.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zwar vor, gemäß § 16 Abs. 3 TROG 1997 in der hier maßgeblichen Fassung seien Parteien des (Anmeldungs-)Verfahrens der Eigentümer des Wohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte, und es seien die in den Anmeldungen genannten Verfügungsberechtigten dem Verfahren nicht beigezogen worden. Ginge man nun davon aus, dass auch die in den Anmeldungen genannten Verfügungsberechtigten neben dem Beschwerdeführer Parteien des Anmeldungsverfahrens (genauer: der jeweiligen Anmeldungsverfahren, diese sind hier wohnungsbezogen) waren und sie daher, worauf die Aktenlage hindeutet, "übergangen" worden wären, bewirkte dies keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers (sondern allenfalls, dass die ergangene Negativ-Feststellung diesen Verfügungsberechtigten gegenüber nicht verbindlich wäre), sodass diese Fragen hier dahin gestellt bleiben können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. November 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte