Normen
BauRallg;
ROG Tir 1984 §15 Abs3;
ROG Tir 1984 §16a;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 lita idF 1997/028;
BauRallg;
ROG Tir 1984 §15 Abs3;
ROG Tir 1984 §16a;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 lita idF 1997/028;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem (unbestritten in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Oktober 1986 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Anbau eines Wohnhauses an ein bestehendes Wirtschaftsgebäude erteilt. Nach der in den Baubewilligungsbescheid aufgenommenen Baubeschreibung sollte an Stelle des zuvor bestandenen Objektes ein "landwirtschaftliches Betriebsgebäude" errichtet werden, bestehend aus einem Keller-, Erd-, Ober- und einem nicht ausgebautem Dachgeschoss. In der Baubeschreibung sind 6 "benützbar werdende landwirtschaftliche Betriebsräume", 5 "benützbar werdende Wohneinheiten" und 4 "benützbar werdende sonstige Räume" ausgewiesen. In den Vorschreibungen heißt es unter anderem, die projektgemäß vorgesehene Zweckbestimmung aller Räume dürfe nur mit Zustimmung der zuständigen Baubehörde geändert werden. In den vorgelegten Verwaltungsakten befinden sich Pläne mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk vom 10. Oktober 1986. Darüber hinaus enthalten die Akten einen Plan betreffend den "Ausbau Dachgeschoss", dem zu entnehmen ist, dass dort im Wesentlichen (nämlich von einem kleinen Teil, der als "Dachboden" ausgewiesen ist, abgesehen) eine Wohnung errichtet werden soll. Nach dem Vidierungsvermerk wurde das Vorhaben am 22. Jänner 1991 genehmigt; Näheres ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 1994 (bei der Baubehörde am 13. Dezember 1994 eingelangt) meldeten H.-J. L. und I.-D. L. gemäß § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 einen Freizeitwohnsitz, nämlich eine Wohnung (offenbar) in diesem Gebäude, bei der Behörde an.
Mit fünf Eingaben vom 22. Dezember 1994 (die am selben Tag bei der Behörde einlangten) meldete der Beschwerdeführer jeweils eine Wohnung (insgesamt daher fünf Wohnungen) in diesem Gebäude als Freizeitwohnsitz an.
Ohne dass den Akten ein Ermittlungsverfahren zu entnehmen wäre, erging hierauf der an den Beschwerdeführer gerichtete erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Februar 2004, mit welchem ausgesprochen wurde, dass gemäß § 16 Abs. 3 TROG 1997 "die 5 Wohnungen" im Gebäude des Beschwerdeführers nicht als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürften.
Begründend heißt es, dass "die im Spruch angeführten 5 Wohnungen" mit Eingabe vom 22. Dezember 1994 nach dem TROG 1994 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden seien. Für das Gebäude bestehe eine Baubewilligung vom 10. Oktober 1986, worin der Verwendungszweck als "landwirtschaftliches Betriebsgebäude mit 6 landwirtschaftlichen Betriebsräumen und 5 Wohneinheiten mit zusammen 386 m2 lichter Grundfläche" festgelegt worden sei. Nach Hinweis auf § 16 TROG 1997 heißt es weiter, es stehe außer Zweifel, dass die Anmeldungen rechtzeitig im Sinne dieser Gesetzesstelle erfolgt seien. Die Verwendung der Wohnungen als Freizeitwohnsitze widerspreche allerdings der Baubewilligung und den zum Stichtag 31. Dezember 1993 geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften. In der Baubewilligung vom 10. Oktober 1986 sei der Verwendungszweck des Gebäudes als landwirtschaftliches Betriebsgebäude festgelegt. Das Grundstück sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung und auch zum 31. Dezember 1993 als Freiland gewidmet gewesen. Nach § 15 Abs. 2 TROG 1972 sei im Freiland nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräumen zulässig gewesen. Die Verwendung der Wohnungen als Freizeitwohnsitz widerspreche dieser Bestimmung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, dass in der Baubewilligung vom 10. Oktober 1986 Wohnungen angeführt seien. Er könne es daher heute nicht verstehen, dass ihm nach konsensgerechtem Bau und unter Einhaltung der Meldevorschriften die Bewilligung für Freizeitwohnsitze versagt worden sei.
Mit Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. April 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zusammenfassend schloss sich die Berufungsbehörde (mit näheren Ausführungen) der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er darauf verwies, dass "im rechtskräftigen Baubescheid der Verwendungszweck mit 5 Wohneinheiten enthalten" sei. Im Bescheid sei auch nicht die Rede davon, dass diese fünf Wohnungen einer Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung unterlägen. Ihm stehe daher das Recht zu, diese Wohnungen auch als Freizeitwohnsitz zu nutzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, gemäß § 115 TROG 2001 seien die am 30. September 2001 anhängigen Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen nach § 16 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 weiterzuführen. Nach Darstellung des § 16 Abs. 1 TROG 1997, des § 15 Abs. 3 TROG 1984 und von Bestimmungen des Privatzimmervermietungsgesetzes, LGBl. Nr. 29/1959, heißt es weiter, § 15 Abs. 3 TROG 1984 habe ausdrücklich die Errichtung von Wohnräumen für die Vermietung von höchstens 10 Fremdenbetten je land- und forstwirtschaftlichem Betrieb für zulässig erklärt. Mit dieser Bestimmung werde unzweifelhaft auf die Bestimmungen des Privatzimmervermietungsgesetzes verwiesen. Die für die Privatzimmervermietung zulässigen Wohnräume müssten jedoch nach § 2 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes Bestandteile der Wohnung des Vermieters seien. Die Vermietung von Ferienwohnungen - welche entsprechend der Baubewilligung nicht Bestandteil der Wohnung des Vermieters seien - könne daher nicht unter die Bestimmungen des Privatzimmervermietungsgesetzes fallen. Damit sei klargestellt, dass die gegenständlichen Wohnungen weder zum Stichtag 31. Dezember 1993 noch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom 10. Oktober 1986 nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden durften. Aus der Baubewilligung vom 10. Oktober 1986 ergebe sich nicht, dass die gegenständlichen Wohnungen als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürften. Vielmehr handle es sich um ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude mit fünf Wohneinheiten. Im Zusammenhang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung der baurechtlichen Bewilligung in Geltung stehenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften könne die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit fünf Wohneinheiten nur dahingehend verstanden werden, dass, wenn schon eine Beschränkung auf maximal zehn Fremdenbetten im Rahmen der Privatzimmervermietung zulässig gewesen sei, darüber hinaus die Errichtung von Wohnungen für Freizeitwohnsitze im Freiland ausgeschlossen gewesen sei. Die Verwendung der fünf Wohnungen als Freizeitwohnsitze sei somit von der Baubewilligung nicht umfasst gewesen, weil diese ansonsten im Widerspruch zu den damals geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften gestanden wäre oder stünde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4 (Wiederverlautbarung - diese Bestimmung in der Stammfassung), war die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume im Freiland nur zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich waren. Die Errichtung solcher Bauten für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe war nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dies im Zuge einer Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere für die Auflösung materiell geteilten Hauseigentums, für die Verlegung von Betrieben aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen, aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen des Umweltschutzes notwendig war. In den zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Wohngebäuden war überdies die Errichtung von Wohnräumen für die Vermietung von höchstens zehn Fremdenbetten je land- und forstwirtschaftlichem Betrieb zulässig.
§ 16 Abs. 1 des am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993 (TROG 1994), ordnete, soweit hier erheblich, an, dass Freitzeitwohnsitze (grundsätzlich) innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden waren.
An die Stelle des TROG 1994 trat das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1997 (TROG 1997), das in der Folge als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 93 (TROG 2001), wiederverlautbart wurde.
§ 115 TROG 2001 (vor der Wiederverlautbarung: § 117 TROG 1997 idF LGBl. Nr. 73/2001) bestimmt, dass die am 30. September 2001 anhängigen Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen "nach § 16 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 weiterzuführen" sind.
§ 16 Abs. 1 TROG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 sieht
Folgendes vor:
"Wohnsitze,
a) die am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und
b) die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,
können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten noch bis zum 31. Dezember 1998 beim Bürgermeister angemeldet werden, wenn er glaubhaft macht, dass er von der Anmeldepflicht nach § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 nicht oder erst innerhalb von sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt hat. Der betreffende Wohnsitz ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden."
Gemäß § 16 Abs. 3 TROG 1997 in der angeführten Fassung hat "der Bürgermeister auf Grund der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist und eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegt. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis e zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Wohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung."
Mit der Baubewilligung vom 10. Oktober 1986 wurde an Stelle eines (kleineren) abzubrechenden Gebäudes die Errichtung eines (größeren) Neubaues bewilligt. Ob es nun im früheren Gebäude Ferienwohnungen gab oder nicht, ist im Beschwerdefall nicht von Belang, weil es darauf ankommt, ob die neu errichteten Wohnungen rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen.
Nach § 15 Abs. 3 TROG 1984 war in den zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Wohngebäuden überdies die Errichtung von Wohnräumen für die Vermietung von höchstens zehn Fremdenbetten je land- und forstwirtschaftlichem Betrieb zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass davon die Errichtung von (unbestritten selbstständigen) Wohnungen als Freizeitwohnsitze nicht umfasst war. Den Beschwerdeausführungen, es sei bekannt, dass die Landwirtschaft von zusätzlichen Nebeneinnahmen "abseits des Subventionswesens" abhängig sei, "sodass jegliche Erwerbsquelle, die ein Einkommen erzielen lässt, betriebswirtschaftlich notwendig" sei, womit auch die Schaffung und Vermietung von Freizeitwohnsitzen Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung diene, ist nicht zu folgen, weil eine solche Auslegung auf eine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Aushöhlung der Beschränkung der Bauführung im Freiland hinausliefe. Vielmehr hätte es zur Errichtung eines Gebäudes, in denen mehr als drei Wohnungen nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienten, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Zweitwohnstätte benützt werden sollten, einer speziellen Flächenwidmung, nämlich Sonderfläche für Apartementhäuser gemäß § 16a TROG 1984 bedurft.
Ob und inwieweit allenfalls die fünf Wohnungen als Ferienwohnungen (im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. b TROG 1997 bzw. nunmehr § 12 Abs. 1 lit b TROG 2001) vermietet werden könnten, um ein solches Nebeneinkommen zu erzielen, hat im Beschwerdefall außer Betracht zu bleiben, weil es um die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung dieser Wohnungen als Freizeitwohnsitze geht.
Dass mit der Baubewilligung vom 10. Oktober 1986 die Errichtung von Freizeitwohnsitzen bewilligt worden wäre (wie der Beschwerdeführer meint), geht daraus nicht hervor. Bewilligt wurde, fünf Wohnungen in einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude für betriebsbedingte Wohnzwecke zu verwenden (gerade solche Wohnungen waren ja nach § 15 Abs. 3 TROG 1984 zulässig). Damit sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a zweiter Fall TROG 1997 nicht gegeben.
Auch eine nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Verwendung der fünf Wohnungen als Freizeitwohnsitze im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a erster Fall TROG 1997 ist nach dem zuvor Gesagten zu verneinen, weil mit der Flächenwidmung "Freiland" nicht vereinbar; dazu hätte es der Widmung Sonderfläche Apartmenthaus bedurft (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/06/0178).
Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt: Mit der Baubewilligung vom 10. Oktober 1986 wurden fünf Wohnungen bewilligt; nach dem in den Verwaltungsakten befindlichen Dachgeschossplan ist davon auszugehen, dass dort eine weitere Wohnung bewilligt wurde, es somit im Haus sechs Wohnungen gibt (dafür spricht auch, dass insgesamt sechs Anmeldungen erfolgten). Auf welche fünf der insgesamt sechs Wohnungen sich aber die dem Beschwerdeführer gegenüber ausgesprochene Untersagung bezieht, ist nicht klar, weil es in den Bescheiden an einer entsprechenden Festlegung mangelt (der erstinstanzliche Bescheid bezieht sich überhaupt nur auf "die 5 Wohnungen" im Gebäude des Beschwerdeführers) und im Übrigen auch die Angaben in den Anmeldungen nicht eindeutig sind (in den formularmäßigen Anmeldungen des Beschwerdeführers gibt es handschriftliche Zusätze mit Bleistift, vermutlich seitens der Behörde; bei einer der Wohnungen ist vermerkt "DG", was als Dachgeschoss verstanden werden könnte. Trifft das zu, bedürfte es überdies einer Auseinandersetzung mit der nicht aktenkundigen Baubewilligung betreffend das Dachgeschoss).
Da die belangte Behörde diesen den gemeindebehördlichen Bescheiden anhaftenden Verfahrensmangel verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthalten ist (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697, wiedergegebene hg. Judikatur).
Wien, am 20. Oktober 2005
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