VwGH 2008/05/0083

VwGH2008/05/008315.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der Dr. R D und 2. des o. Univ.-Prof. Dr. P D, beide in Wien, beide vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 2006, Zl. RU1- BR-509/001-2006, RU1-BR-510 /001-2006, betreffend Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg in 3400 Klosterneuburg, Rathausplatz 1), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §11 Abs1;
BauO NÖ 1996 §11 Abs2;
BauRallg;
BauO NÖ 1996 §11 Abs1;
BauO NÖ 1996 §11 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 2661/7 und 2662/1 der Liegenschaft EZ 5601, KG Klosterneuburg. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer der benachbarten Grundstücke Nr. 2661/4 und 2662/5 der Liegenschaft EZ 5599 desselben Grundbuchs.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 1997 beantragten die Beschwerdeführer, diese Grundstücke gemäß § 11 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 zu Bauplätzen zu erklären. Im Zeitpunkt der Antragstellung waren diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Dezember 1987 als Grünland-Landwirtschaft gewidmet.

Mit Bescheiden der Baubehörde erster Instanz je vom 7. Jänner 1998 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 26. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, dass Grundvoraussetzung für die Bauplatzerklärung die Widmung des Grundstückes als Bauland sei.

Die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Oktober 1998 als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, V 2, 3/00-10, VfSlg 15.853/2000, wurde die Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, soweit damit für die Grundstücke Nr. 2684/1, 2661/4, 2661/7, 2662/1 und 2662/4, alle KG Klosterneuburg, die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-landwirtschaftliche Nutzung" festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, B 1623/97-12 und B 2293/98-10, wurden die Vorstellungsbescheide der NÖ Landesregierung vom 29. Oktober 1998 infolge Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Parteien aufgehoben, weil die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden sind.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. September 2000 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer neuerlich abgewiesen, weil nach Aufhebung der Grünlandwidmung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Fehlens jeglicher Widmung nun ebenfalls nicht gebaut werden dürfe.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde u.a. der beschwerdeführenden Parteien hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. März 2001, B 1579/00-8, B 1698/00-6 und B 1712/00-6, diesen Vorstellungsbescheid aufgehoben, weil die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sind. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus:

"...

Im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof tritt nicht die Rechtsfolge der Freilandwidmung nach § 19 Abs. 1 NÖ ROG 1976 ein. Denn bei verfassungskonformer Interpretation (vgl. VfGH vom 21. Juni 2000,

G 41, 42/00, V 28, 29/00, zur vergleichbaren Regelung des § 41 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997) setzt die Anwendung der Generalklausel des § 19 Abs. 1 NÖ ROG 1976 den Willen der Gemeinde voraus, durch Nichtwidmung einer Fläche als Bauland oder Verkehrsfläche die Rechtsfolge der Grünlandwidmung herbeizuführen. Der Verfassungsgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof für das von der Aufhebung der Widmung erfasste Grundstück überhaupt keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt ist und dass daher - solange nicht eine rechtmäßige Widmung verfügt oder zu deren Vorbereitung eine Bausperre erlassen wird - die Baubewilligung für ein beabsichtigtes Bauvorhaben auf diesem Grundstück nicht allein wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt werden kann.

3. Entgegen der Annahme der belangten Behörde steht das Fehlen einer Widmungsfestsetzung für ein Grundstück auch der Erklärung zum Bauplatz gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bzw. § 12 Abs. 1 NÖ BauO 1976 nicht entgegen. Denn ein Grundstück, für das nach Aufhebung der Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof keine Widmung festgelegt ist, darf infolge der aus dem Eigentumsrecht erfließenden Baufreiheit bebaut werden, es sei denn, es stehen der Bebauung andere Bestimmungen entgegen. Im Sinne dieser Baufreiheit begründet die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Aufhebung der Widmung durch den Verfassungsgerichtshof die Baulandeigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ BauO 1996 bzw. des § 12 Abs. 1 NÖ BauO 1976.

..."

Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg wurde gemäß § 23 NÖ ROG 1976 zur Sicherung der Durchführung der beabsichtigten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und des Flächenwidmungsplanes für die Grundstücke Nr. 2684/1, 2661/4, 2661/7, 2662/2 und 2662/4, sämtliche KG Klosterneuburg, eine Bausperre erlassen, die am 28. April 2001 in Kraft trat. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28. Februar 2003 wurde die Bausperre um ein Jahr verlängert.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 7. Mai 2001 wurde den Vorstellungen der Beschwerdeführer stattgegeben; die Bescheide des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 26. Juni 1998 wurden aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg verwiesen.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg hat mit Bescheiden vom 5. Oktober 2001 gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 11 NÖ Bauordnung 1996 den Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 7. Jänner 1998 Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28. Februar 2003 beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit dem Flächenwidmungsplan für den Bereich Eichweg-Höhenstraße (das betrifft die gegenständlichen Grundstücke). Die im Anlageentwurf vorgesehene Widmung "Grünland-Grüngürtel-Garten" wurde mit dem Zusatz "ohne Hauptgebäude" als "Grünland-Grüngürtel-Garten ohne Hauptgebäude" mit der Kurzbezeichnung "Ggü-GoH" festgelegt.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 genehmigte die NÖ Landesregierung gemäß § 21 Abs. 6 und 9 sowie § 22 Abs. 4 NÖ ROG 1976 die Verordnung des Gemeinderates vom 28. Februar 2003, womit das örtliche Raumordnungsprogramm durch Festlegungen in der KG Klosterneuburg und Weidling abgeändert wird. Diese Verordnung wurde in der Zeit vom 7. August 2003 bis 29. August 2003 durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.

Mit Bescheiden der Baubehörde erster Instanz je vom 26. August 2004 wurden die Anträge der Beschwerdeführer, die gegenständlichen Grundstücke zu Bauplätzen zu erklären, gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen.

Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer wurden mit Bescheiden des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg je vom 16. Dezember 2005 abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 2006 wurden die dagegen erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Gemeinderat in seinen Bescheiden zu Recht darauf hingewiesen habe, dass § 22 NÖ ROG 1976 die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes regle und dass die Aufhebung einer Widmungs- und Nutzungsart durch den Verfassungsgerichtshof in dieser Bestimmung nicht als Tatbestand angeführt sei und daher nicht als eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und somit nicht unter diese Bestimmung zu subsumieren sei. Zutreffend sei daher der Gemeinderat zum Ergebnis gekommen, dass für ein Grundstück, für das in einem Flächenwidmungsplan keine Widmungs- und Nutzungsart festgelegt sei, die Festlegung einer Widmungs- und Nutzungsart nur durch eine Neuerlassung, nicht aber durch eine Änderung des bestehenden Flächenwidmungsplanes erfolgen könne. Im gegenständlichen Verfahren komme daher § 22 Abs. 3 NÖ ROG nicht zur Anwendung, sodass die im Jahre 2003 erfolgte Festlegung der Widmung mangels einer anderen Übergangsbestimmung im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen und anzuwenden sei. Da sich durch die Festlegung des Jahres 2003 die Rechtslage hinsichtlich der Widmungs- und Nutzungsart der verfahrensgegenständlichen Grundstücke geändert habe, könne auch keine Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes mehr bestehen, zumal die Behörden an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes nur bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage gebunden seien.

Ein Grundstück oder Grundstücksteil dürfe nur dann zum Bauplatz erklärt werden, wenn dieses im Bauland liege oder - nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes - für dieses bewusst keine Widmungs- oder Nutzungsart festgelegt worden sei. Im Jahre 2003 sei im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg für die hier gegenständlichen Grundstücke die Grünlandwidmungsart "Grüngürtel" mit der Funktionsbezeichnung "Garten ohne Hauptgebäude" festgelegt worden, sodass diese nicht im Bauland lägen. Deshalb habe eine Bauplatzerklärung nicht erfolgen dürfen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2008, B 1449/06-15 und B 1671/06-15, die dagegen erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerden abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Recht verletzt worden sind. Der Verfassungsgerichtshof führte entscheidungswesentlich aus, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg die für und gegen eine Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführer als Bauland sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen habe und auf nachvollziehbare Weise zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die genannten Grundstücke als Grünland zu widmen seien.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in dem Recht auf Bauplatzerklärung verletzt. Nach § 22 Abs. 3 NÖ ROG 1976 würden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bereits anhängig gewesen seien, durch die Änderung nicht berührt. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bauplatzerklärung sei im Rahmen eines baubehördlichen Verfahrens schon am 18. Dezember 1997 gestellt worden. Selbst wenn man entgegen dem Wortlaut des Gesetzes unter einem baubehördlichen Verfahren nur ein solches über eine Baubewilligung ansehen wollte, hätte jedenfalls die Stadtgemeinde Klosterneuburg gegen den Sinn des Gesetzes, nach dem ein Bauwerber in seinem Vertrauen auf die bestehende Rechtslage geschützt werden solle, einen Antrag auf Baubewilligung dadurch verhindert, dass sie unmittelbar nach Zustellung des zweiten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2001, nämlich am 27. April 2001, eine Bausperre erlassen habe. Wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass § 22 Abs. 3 NÖ ROG 1976 deshalb nicht zur Anwendung komme, weil das zuletzt bestehende Recht der Beschwerdeführer zu bauen nicht auf einer früheren Flächenwidmung, sondern auf der Aufhebung der ersten Grünlandwidmung durch den Verfassungsgerichtshof beruhe und die neuerliche Grünlandwidmung daher keine Änderung einer früheren Widmung, sondern eine Erstwidmung sei, so stehe diese grammatikalische Auslegung des Gesetzes einer Auslegung nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes entgegen. Durch die Aufhebung des bisherigen Raumordnungsprogrammes durch den Verfassungsgerichtshof sei bewirkt worden, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführer vorerst als Bauland hätten genützt werden können. Erst durch das neue Raumordnungsprogramm bzw. die diesem vorangegangenen Bausperren sei diese Rechtslage geändert worden. Diese Situation sei somit nach der Interessenslage und den Auswirkungen genauso zu bewerten wie die Abänderung eines Raumordnungsprogrammes durch ein späteres.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. 8200-11 (BO) lautet:

"§ 11 Bauplatz, Bauverbot

(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, ...

...

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, ...

Verliert ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, die Baulandwidmung, erlischt die Bauplatzerklärung.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. 8000-19 (ROG) lauten:

"III. Abschnitt Örtliche Raumordnung

§ 13 Örtliches Raumordnungsprogramm

(1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.

(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls ein Entwicklungskonzept sowie einen Flächenwidmungsplan enthalten.

...

§ 14

Flächenwidmungsplan

(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.

...

§ 15

Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbote

(1) Im Flächenwidmungsplan sind Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen.

...

§ 21

Verfahren

(1) Bei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

...

(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. ...

...

§ 22 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,

  1. 2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,
  2. 3. wegen Löschung des Vorbehaltes,
  3. 4. wenn sich aus Anlass der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muss,

    5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient,

    6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird.

    ...

(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 21 Abs. 5) bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.

(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß. ...

...

§ 23

Bausperre

(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.

...

(5) Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt."

Nach § 11 Abs. 2 BO kann nur ein im Bauland liegendes Grundstück zum Bauplatz erklärt werden. Die Baulandwidmung ist demnach in jedem Fall Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0278).

Es kann dahinstehen, ob die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung zutrifft, dass § 22 Abs. 3 ROG im Beschwerdefall nicht anzuwenden sei.

Nach § 11 Abs. 2 letzter Satz BO erlischt nämlich die Bauplatzerklärung, wenn ein zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) bebaut ist, durch Umwidmung nach den Bestimmungen des ROG die Baulandwidmung verliert. Dieser Erlöschenstatbestand gilt sowohl für "geborene" Bauplätze nach § 11 Abs. 1 BO als auch für die nach § 11 Abs. 2 BO zu Bauplätzen erklärten Grundstücke im Bauland (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006). Da - wie oben festgehalten - eine Voraussetzung der Bauplatzeigenschaft in jedem Fall die Baulandwidmung des betreffenden Grundstückes ist, führt nicht nur der Verlust der Baulandwidmung eines Grundstückes unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 letzter Satz BO zum Erlöschen der Bauplatzerklärung. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kann vielmehr auch ein noch nicht zum Bauplatz erklärtes Grundstück, das weder mit einem Gebäude noch mit einer großvolumigen Anlage im Sinne des § 23 Abs. 3 BO bebaut ist und das infolge Umwidmung nach den Bestimmungen des ROG seine Baulandwidmung verliert, nicht mehr zum Bauplatz erklärt werden. In ihrem Antrag auf Bauplatzerklärung vom 18. Dezember 1997 führten die Beschwerdeführer aus, dass ihre Grundstücke begrünt seien bzw. landwirtschaftlich genutzt würden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer unbebaut sind. Gegenteiliges haben die Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Eine Bauplatzerklärung dieser Grundstücke ist daher nicht möglich.

Aus diesem Grunde war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1

VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Kosten für den Vorlageaufwand sind gemäß § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG der belangten Behörde zuzusprechen. Der darauf gerichtete Kostenersatzantrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde war daher abzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2009

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