VwGH 2008/03/0185

VwGH2008/03/018529.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, im Verfahren über die zur Zl 2008/09/0247 protokollierte Beschwerde des K E in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13. Mai 2008, Zl 14/14-DOK/08, betreffend Zurückweisung von Berufungen gegen ein Disziplinarerkenntnis, über die Ablehnung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Thienel und der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Händschke und Dr. Doblinger, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Der Ablehnung wird nicht Folge gegeben.

Mit seinem oben dargestellten Vorbringen macht der Antragsteller keine konkreten Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten, geltend.

Im Übrigen wurde mit der vom Antragsteller inkriminierten Wendung in der Verfügung vom 7. August 2008 noch keine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde getroffen, sondern dem Antragsteller Parteiengehör zu dem Umstand gewährt, dass seine Angaben in der Beschwerde zur Zustellung des angefochtenen Bescheides "Hinterlegung Fr. 20.6.2008, Abholmöglichkeit ab 23.6.2008" missverständlich bezüglich des Beginns des Fristenlaufes sind.

Die Ablehnung erweist sich somit als nicht berechtigt.

Dem Ablehnungsantrag war demnach gemäß § 31 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 29. Jänner 2009

Begründung

Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13. Mai 2008 wurden die Berufungen des Antragstellers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 26. November 2007, mit welchem der Antragsteller mehrerer Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 als verspätet zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene, zur hg Zl 2008/09/0247 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Verfügung vom 7. August 2008 gemäß § 34 Abs 2 VwGG zurückgestellt und ua der Antragsteller darin zur Stellungnahme dazu aufgefordert, "dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Nach Angabe in der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid am 20. Juni 2008 postamtlich hinterlegt, die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte jedoch erst am 4. August 2008. Das Ende der 6-wöchigen Frist zur Erhebung der Beschwerde wäre aber bereits am 1. August abgelaufen."

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerdeergänzung vom 14. Oktober 2008 stellte der Antragsteller gleichzeitig einen Ablehnungsantrag gegen die geschäftsordnungsgemäß mit der Behandlung der Beschwerde als Berichterstatterin betraute Richterin "und ihre Vorgesetzten" und begründete dies im Wesentlichen damit, die verwaltungsgerichtliche Beschwerde sei "selbst nach der kürzestmöglichen Fristbetrachtung rechtzeitig", die Richterin sei "ohne rechtliche und faktische Grundlage in Oppositionshaltung gegangen" und habe "den Freitag 20.6.2008 als maßgeblichen Beginn für die Beschwerdefrist an den Verwaltungsgerichtshof angegeben, obwohl in der Beschwerde explizit die Abholmöglichkeit nicht ab dem 20.6., sondern erst ab dem 23.6.2008 angeführt ist".

Ausgehend von der Formulierung im Ergänzungsauftrag, wonach von der Verspätung der Beschwerde "ausgegangen werden muss", müsse - so der Antragsteller - "offenbar sogar Druck oder Zwang ... im Spiel gewesen" sein, weshalb anzunehmen sei, dass die Richterin "von Vorgesetztenseite oder von politischer Seite angestiftet bzw. bestimmt worden" sei.

Soweit in diesem Antrag auch die "Vorgesetzten" der Richterin abgelehnt wurden, wurde dem Antragsteller mit Verfügung vom 7. November 2008 die Möglichkeit zur Präzisierung eingeräumt, welche konkreten Personen außer der genannten Richterin und aus welchen Gründen diese abgelehnt würden.

In seiner undatierten, am 27. Dezember 2008 zur Post gegebenen Stellungnahme hat der Antragsteller eingangs erklärt, den geschäftsordnungsgemäß mit der Behandlung des Ablehnungsantrags befassten Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Dieser wolle "anscheinend zumindest einen Teil der Ablehnungen bzw. Ablehnungsgründe nicht gelten lassen", was missbräuchlich erscheine, zumal die mit der Beschwerde befasste Richterin den Verdacht einer Drucksituation selbst begründet und "eine Einengung auf bestimmte ihr übergeordnete Personen ... nicht vorgenommen" habe; Senatspräsidenten bzw Senatsvorsitzende seien, so der Antragsteller weiter, als "Vorgesetzte im Sinne des Ablehnungsvorbringens" zu verstehen. Konkrete - weitere - Ablehnungsgründe enthält dieser Schriftsatz nicht.

Das dargestellte Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Ablehnung:

Gemäß § 31 Abs 1 Z 5 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 5 leg cit, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl etwa den hg Beschluss vom 27. Jänner 2003, Zl 2002/10/0202). Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten (vgl etwa die hg Beschlüsse vom 4. Juli 2005, Zl 2005/10/0063, und vom 28. Mai 2008, Zl 2008/03/0048).

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